Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W265 2289729-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX ipso facto gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ipso facto gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling mit syrischer Staatsangehörigkeit, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.09.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er unter anderem an, Syrien am 22.05.2023 illegal und zu Fuß Richtung Türkei verlassen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass es in Syrien wegen des Krieges viele Entführungen gebe, es keine Sicherheit im Land und zu viel Armut gebe. Er habe Syrien wegen seiner Kinder verlassen und befürchte bei einer Rückkehr vielleicht inhaftiert sowie gefoltert zu werden, was bis zum Tod führen könne.
3. Am 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er sunnitischer Muslim und staatenloser Palästinenser sei, aber auch die syrische Staatsbürgerschaft habe. Er sei in XXXX geboren und in einem Außenbezirk von XXXX , in der Umgebung von XXXX und XXXX , aufgewachsen. Er habe in Syrien elf Jahre lang die Schule besucht und als Schlosser, Tischler sowie in der Baubranche gearbeitet. Von Ende 1997 bis 2000 habe er den Militärdienst in der syrischen Armee absolviert. Seine Ehefrau, vier Töchter, zwei Brüder und fünf Schwestern würden weiterhin in XXXX leben. Er sei seit seiner Geburt bei UNRWA registriert und habe Lebensmittel von UNRWA bekommen. UNRWA sei weiterhin in XXXX tätig und seine Familie würde immer noch die Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer sei freiwillig ausgereist und habe nach Europa gewollt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine UNRWA-Registrierung, einen Familienregisterauszug, eine ID-Karte, den Reisepass seiner Ehefrau und eine Gerichtsladung jeweils in Kopie vor. 3. Am 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er sunnitischer Muslim und staatenloser Palästinenser sei, aber auch die syrische Staatsbürgerschaft habe. Er sei in römisch 40 geboren und in einem Außenbezirk von römisch 40 , in der Umgebung von römisch 40 und römisch 40 , aufgewachsen. Er habe in Syrien elf Jahre lang die Schule besucht und als Schlosser, Tischler sowie in der Baubranche gearbeitet. Von Ende 1997 bis 2000 habe er den Militärdienst in der syrischen Armee absolviert. Seine Ehefrau, vier Töchter, zwei Brüder und fünf Schwestern würden weiterhin in römisch 40 leben. Er sei seit seiner Geburt bei UNRWA registriert und habe Lebensmittel von UNRWA bekommen. UNRWA sei weiterhin in römisch 40 tätig und seine Familie würde immer noch die Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer sei freiwillig ausgereist und habe nach Europa gewollt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine UNRWA-Registrierung, einen Familienregisterauszug, eine ID-Karte, den Reisepass seiner Ehefrau und eine Gerichtsladung jeweils in Kopie vor.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in Syrien schlecht sei und es Krieg gebe. Mehr könne er dazu nicht angeben und dies sei sein Fluchtgrund. In XXXX seien immer wieder iranische Milizen und es gebe dort immer wieder Probleme, weil dies ein heiliger Ort sei. Er hätte im Jahr 2017 seinen Reservedienst antreten müssen, habe dies jedoch nicht getan und die Kontrollpunkte vermieden. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde er am Flughafen festgenommen werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in Syrien schlecht sei und es Krieg gebe. Mehr könne er dazu nicht angeben und dies sei sein Fluchtgrund. In römisch 40 seien immer wieder iranische Milizen und es gebe dort immer wieder Probleme, weil dies ein heiliger Ort sei. Er hätte im Jahr 2017 seinen Reservedienst antreten müssen, habe dies jedoch nicht getan und die Kontrollpunkte vermieden. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde er am Flughafen festgenommen werden.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seinen Familienangehörigen bei UNRWA registriert sei, dessen Beistand in Anspruch genommen und sich freiwillig diesem Beistand entzogen habe. UNRWA sei weiterhin in Syrien tätig und seine Ehefrau sowie Töchter würden weiterhin Unterstützung von UNRWA beziehen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine potentielle Rekrutierung zum Reservedienst befürchte und eine Ladung des Justizministeriums erhalten habe, seien nicht glaubhaft. Er habe die legitime Möglichkeit, sich vom Militär- bzw. Reservedienst freizukaufen und habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in Syrien eine konkrete oder landesweite asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK gedroht bzw. er eine solche in Zukunft zu befürchten habe. Zudem gehe aus dem Länderinformationsblatt nicht hervor, dass eine Rückkehr nach XXXX unmöglich wäre bzw. eine derart landesweite prekäre Sicherheitslage vorherrsche, sodass diese eine entscheidungsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er in Syrien von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er einem landesweiten realen Risiko ausgesetzt wäre sowie einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden weiterhin in XXXX leben und hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wieso der Beschwerdeführer dort nicht in der Lage sein sollte, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine sichere Einreise bzw. eine sichere Erreichbarkeit seiner Heimatregion nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr sei nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen und würde er nicht in eine aussichtlose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Ihm würde bei einer Rückkehr in die Heimatregion auch kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben drohen. Er könnte den Schutz und Beistand des UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen und finde deshalb auch Unterstützung sowie Unterkunftsmöglichkeiten vor. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seinen Familienangehörigen bei UNRWA registriert sei, dessen Beistand in Anspruch genommen und sich freiwillig diesem Beistand entzogen habe. UNRWA sei weiterhin in Syrien tätig und seine Ehefrau sowie Töchter würden weiterhin Unterstützung von UNRWA beziehen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine potentielle Rekrutierung zum Reservedienst befürchte und eine Ladung des Justizministeriums erhalten habe, seien nicht glaubhaft. Er habe die legitime Möglichkeit, sich vom Militär- bzw. Reservedienst freizukaufen und habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in Syrien eine konkrete oder landesweite asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK gedroht bzw. er eine solche in Zukunft zu befürchten habe. Zudem gehe aus dem Länderinformationsblatt nicht hervor, dass eine Rückkehr nach römisch 40 unmöglich wäre bzw. eine derart landesweite prekäre Sicherheitslage vorherrsche, sodass diese eine entscheidungsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen würde. Es sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er in Syrien von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er einem landesweiten realen Risiko ausgesetzt wäre sowie einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden weiterhin in römisch 40 leben und hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wieso der Beschwerdeführer dort nicht in der Lage sein sollte, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine sichere Einreise bzw. eine sichere Erreichbarkeit seiner Heimatregion nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr sei nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen und würde er nicht in eine aussichtlose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Ihm würde bei einer Rückkehr in die Heimatregion auch kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben drohen. Er könnte den Schutz und Beistand des UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen und finde deshalb auch Unterstützung sowie Unterkunftsmöglichkeiten vor. Schließlich würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 22.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er insgesamt drei Mal schriftlich zum Reservedienst einberufen worden sei. Ab dem Zeitpunkt der ersten Einberufung im Februar 2016 habe er sich nicht mehr durchgehend in seinem Heimatort aufgehalten und sei mehrmals illegal in die Türkei sowie andere Teile Syriens, die nicht unter Regimekontrolle stünden, gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum syrischen Militär eingezogen zu werden sowie eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, da er den Reservedienst nicht abgeleistet habe. Auch im Falle der Bezahlung einer Befreiungsgebühr sei es nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unbehelligt in Syrien einreisen bzw. leben könnte. Zudem wäre er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Schutz und Beistand durch UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen, die vom Willen des Beschwerdeführers unabhängig seien. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Nachhaltigkeit von UNRWA in Syrien gefährdet sei und ihre Notfallmaßnahmen beeinträchtigt seien. Daher habe der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA unfreiwillig aufgeben müssen und sei der Schutz auch nicht ausreichend gewesen, ihn von einer rechtswidrigen Inhaftierung aufgrund der Verweigerung des Reservedienstes zu schützen. Palästinenser seien aufgrund ihrer oftmals (unterstellten) politischen Nähe zu einer der Konfliktparteien, auch aufgrund von Reflexverfolgung, besonders von Verfolgungshandlungen von den jeweiligen Gegnern gefährdet. Deren Bewegungsfreiheit sei in XXXX stark eingeschränkt und sie müssten Sicherheitsüberprüfungen durchlaufen, um die Stadt zu betreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der katastrophalen Versorgungslage würde eine Abschiebung nach Syrien jedenfalls eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Daher sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 22.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er insgesamt drei Mal schriftlich zum Reservedienst einberufen worden sei. Ab dem Zeitpunkt der ersten Einberufung im Februar 2016 habe er sich nicht mehr durchgehend in seinem Heimatort aufgehalten und sei mehrmals illegal in die Türkei sowie andere Teile Syriens, die nicht unter Regimekontrolle stünden, gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum syrischen Militär eingezogen zu werden sowie eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, da er den Reservedienst nicht abgeleistet habe. Auch im Falle der Bezahlung einer Befreiungsgebühr sei es nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unbehelligt in Syrien einreisen bzw. leben könnte. Zudem wäre er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Schutz und Beistand durch UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen, die vom Willen des Beschwerdeführers unabhängig seien. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Nachhaltigkeit von UNRWA in Syrien gefährdet sei und ihre Notfallmaßnahmen beeinträchtigt seien. Daher habe der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA unfreiwillig aufgeben müssen und sei der Schutz auch nicht ausreichend gewesen, ihn von einer rechtswidrigen Inhaftierung aufgrund der Verweigerung des Reservedienstes zu schützen. Palästinenser seien aufgrund ihrer oftmals (unterstellten) politischen Nähe zu einer der Konfliktparteien, auch aufgrund von Reflexverfolgung, besonders von Verfolgungshandlungen von den jeweiligen Gegnern gefährdet. Deren Bewegungsfreiheit sei in römisch 40 stark eingeschränkt und sie müssten Sicherheitsüberprüfungen durchlaufen, um die Stadt zu betreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der katastrophalen Versorgungslage würde eine Abschiebung nach Syrien jedenfalls eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten. Daher sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 27.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 05.04.2024 einlangten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, die EUAA Country Guidance Syria vom Februar und Oktober 2023, die ACCORD-Anfragebeantwortungen zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, und Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeiten des Freikaufens, jeweils vom 14.06.2023, sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Staatlicher Schutz für UNRWA-Flüchtlinge, vom 03.05.2022, und Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet, vom 25.02.2021 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Eingabe vom 25.07.2024 erstatte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ergänzend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Schutz von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen habe und dieser Schutz mit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien weggefallen sei. Seine Familie würde lediglich alle sechs Monate einen Lebensmittelkorb erhalten und könne den Alltag nur mit finanzieller Hilfe der im Ausland lebenden Familienangehörigen bewältigen. Es werde auf die neuesten EUAA-Leitlinien vom April 2024 verwiesen, wonach die Hilfe von UNRWA in ganz Syrien als beendet gelte. Zudem habe der VwGH betreffend einen Antragssteller aus XXXX festgestellt, dass auf Basis der vielen Berichte über willkürliche Menschrechtsverletzungen aktuell die persönliche Sicherheit für Rückkehrer in keiner Region Syriens gewährleistet sei. Bereits aus dem LIB ergebe sich eine tiefe wirtschaftliche Krise des Landes und eine damit verbundene katastrophale Situation. Selbst in vergleichsweise „sicheren“ Städten wie Damaskus oder Tartous seien ca. 50 % der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer zwei UNRWA-Familienregistrierungsbestätigungen im Original vor. 8. Mit Eingabe vom 25.07.2024 erstatte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ergänzend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Schutz von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen habe und dieser Schutz mit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien weggefallen sei. Seine Familie würde lediglich alle sechs Monate einen Lebensmittelkorb erhalten und könne den Alltag nur mit finanzieller Hilfe der im Ausland lebenden Familienangehörigen bewältigen. Es werde auf die neuesten EUAA-Leitlinien vom April 2024 verwiesen, wonach die Hilfe von UNRWA in ganz Syrien als beendet gelte. Zudem habe der VwGH betreffend einen Antragssteller aus römisch 40 festgestellt, dass auf Basis der vielen Berichte über willkürliche Menschrechtsverletzungen aktuell die persönliche Sicherheit für Rückkehrer in keiner Region Syriens gewährleistet sei. Bereits aus dem LIB ergebe sich eine tiefe wirtschaftliche Krise des Landes und eine damit verbundene katastrophale Situation. Selbst in vergleichsweise „sicheren“ Städten wie Damaskus oder Tartous seien ca. 50 % der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer zwei UNRWA-Familienregistrierungsbestätigungen im Original vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Großeltern des Beschwerdeführers sind 1948 aus Palästina nach Syrien geflüchtet. Der Beschwerdeführer ist in Syrien im Flüchtlingslager XXXX (auch: XXXX ) bei XXXX geboren und hat dort sieben Jahre lang gelebt. In weiterer Folge lebte er in XXXX bei XXXX , ebenfalls Vororte bzw. Außenbezirke von XXXX . In den Jahren 2015 bis 2017 reiste er mehrmals illegal und schlepperunterstützt in die Türkei sowie nach Azaz in Nordsyrien, aber kehrte letztlich wieder nach XXXX zurück.Die Großeltern des Beschwerdeführers sind 1948 aus Palästina nach Syrien geflüchtet. Der Beschwerdeführer ist in Syrien im Flüchtlingslager römisch 40 (auch: römisch 40 ) bei römisch 40 geboren und hat dort sieben Jahre lang gelebt. In weiterer Folge lebte er in römisch 40 bei römisch 40 , ebenfalls Vororte bzw. Außenbezirke von römisch 40 . In den Jahren 2015 bis 2017 reiste er mehrmals illegal und schlepperunterstützt in die Türkei sowie nach Azaz in Nordsyrien, aber kehrte letztlich wieder nach römisch 40 zurück.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um XXXX befindet sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um römisch 40 befindet sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien elf Jahre lang die Schule und arbeitete danach 14 Jahre lang als Schmied und Schlosser. Er ist seit 2002 verheiratet und hat vier Töchter. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben mit ihrer Familie in XXXX , zwei seiner Geschwister leben in der Stadt XXXX und weitere drei oder vier Geschwister im Umland von XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien elf Jahre lang die Schule und arbeitete danach 14 Jahre lang als Schmied und Schlosser. Er ist seit 2002 verheiratet und hat vier Töchter. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben mit ihrer Familie in römisch 40 , zwei seiner Geschwister leben in der Stadt römisch 40 und weitere drei oder vier Geschwister im Umland von römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer reiste Mitte 2023 endgültig aus Syrien aus und gelangte schließlich nach Österreich, wo er am 08.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck sowie Blutverdünner, darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert und hat deren Schutz in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien und aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Im Fall der Rückkehr nach Syrien besteht für ihn die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein.
Er konnte zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus XXXX den Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund der Bürgerkriegssituation und der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat zudem zum Entscheidungszeitpunkt keine Möglichkeit sich in seinem Herkunftsort wieder dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Er hat auch nicht die konkrete Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.Er konnte zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus römisch 40 den Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund der Bürgerkriegssituation und der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat zudem zum Entscheidungszeitpunkt keine Möglichkeit sich in seinem Herkunftsort wieder dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Er hat auch nicht die konkrete Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024
? UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021
? EUAA Country Guidance Syria vom Februar und Oktober 2023
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, vom 14.06.2023
? ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Da