Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W121 2282131-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX – Außenstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 – Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in XXXX geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei Muslim. Er habe XXXX Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Syrien leben. Ein weiterer Bruder sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und er habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sich vor dem Krieg fürchten.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in römisch 40 geboren worden sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er sei Muslim. Er habe römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Syrien leben. Ein weiterer Bruder sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und er habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sich vor dem Krieg fürchten.
Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer sei am XXXX im Dorf XXXX geboren. In Syrien habe er XXXX Jahre lang die Schule besucht und anschließend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Die Ehe sei am XXXX registriert worden. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und zwei Schwestern würden weiterhin in Syrien leben. Ein weiterer Bruder sei in Österreich aufhältig und asylberechtigt. Im XXXX habe der Beschwerdeführer Syrien illegal in die Türkei verlassen und sich dort fünf Monate lang aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht. Auch bei den Kurden müsse er den Militärdienst leisten. In Syrien habe er manchmal draußen im Zelt schlafen müssen, da die Kurden sein Haus durchsucht hätten. Die Kurden seien in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen, um junge Männer zu rekrutieren. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei durchsucht worden, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, sondern habe auf dem Feld gearbeitet. Solche Rekrutierungsversuche seitens der Kurden habe es in den letzten fünf Monaten vor seiner Ausreise dreimal gegeben. Der Beschwerdeführer wolle keine unschuldigen Menschen töten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, inhaftiert zu werden. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. In Syrien habe er römisch 40 Jahre lang die Schule besucht und anschließend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Die Ehe sei am römisch 40 registriert worden. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und zwei Schwestern würden weiterhin in Syrien leben. Ein weiterer Bruder sei in Österreich aufhältig und asylberechtigt. Im römisch 40 habe der Beschwerdeführer Syrien illegal in die Türkei verlassen und sich dort fünf Monate lang aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht. Auch bei den Kurden müsse er den Militärdienst leisten. In Syrien habe er manchmal draußen im Zelt schlafen müssen, da die Kurden sein Haus durchsucht hätten. Die Kurden seien in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen, um junge Männer zu rekrutieren. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei durchsucht worden, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, sondern habe auf dem Feld gearbeitet. Solche Rekrutierungsversuche seitens der Kurden habe es in den letzten fünf Monaten vor seiner Ausreise dreimal gegeben. Der Beschwerdeführer wolle keine unschuldigen Menschen töten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, inhaftiert zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Syrischer Personalausweis, Heiratsurkunde, Eheeintragung beim Scharia Gericht, Familienbuch, Familienregister
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Seine Heimatregion werde nicht vom syrischen Regime kontrolliert, weshalb dieses keinen Zugriff habe. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Weiters sei es nie zu einem persönlichen Kontakt mit dem syrischen Regime oder den Kurden gekommen. Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung drohen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers werde durch die SDF kontrolliert, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch ebenfalls über Präsenz und kontrolliere vereinzelt Gebiete. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst in der syrischen Armee oder in den „Selbstverteidigungsdienst“ der SDF eingezogen zu werden, welchen er aus politischen und Gewissensgründen verweigern würde. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Weg in sein Heimatdorf mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen und zum Wehrdienst eingezogen oder als Wehrdienstverweigerer bestraft werden. Im Falle der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine Gefängnisstrafe, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Weiters drohe ihm sowohl vonseiten des syrischen Regimes als auch vonseiten der Kurden eine Reflexverfolgung aufgrund seines in Österreich asylberechtigten Bruders. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, dass ihm von der syrischen Regierung eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle einer Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen und er sei im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer durch seine Flucht und seine Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung in Syrien. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers werde durch die SDF kontrolliert, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch ebenfalls über Präsenz und kontrolliere vereinzelt Gebiete. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst in der syrischen Armee oder in den „Selbstverteidigungsdienst“ der SDF eingezogen zu werden, welchen er aus politischen und Gewissensgründen verweigern würde. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Weg in sein Heimatdorf mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen und zum Wehrdienst eingezogen oder als Wehrdienstverweigerer bestraft werden. Im Falle der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine Gefängnisstrafe, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Weiters drohe ihm sowohl vonseiten des syrischen Regimes als auch vonseiten der Kurden eine Reflexverfolgung aufgrund seines in Österreich asylberechtigten Bruders. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, dass ihm von der syrischen Regierung eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle einer Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen und er sei im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer durch seine Flucht und seine Asylantragsstellung im Ausland Verfolgung in Syrien.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt.
Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: XXXX oder XXXX ) in der Provinz XXXX (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: XXXX oder XXXX ) im Gouvernement XXXX gelebt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) und wird von den kurdischen Milizen (SDF/YPG) kontrolliert, allerdings verfügt das syrische Regime über eine militärische Präsenz in und um XXXX . Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf römisch 40 (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: römisch 40 oder römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 (andere Schreibweisen im Verwaltungsakt: römisch 40 oder römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 gelebt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) und wird von den kurdischen Milizen (SDF/YPG) kontrolliert, allerdings verfügt das syrische Regime über eine militärische Präsenz in und um römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben gemeinsam weiterhin im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich und ist asylberechtigt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben gemeinsam weiterhin im Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich und ist asylberechtigt.
Der Beschwerdeführer besuchte XXXX Jahre lang die Schule in Syrien und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer besuchte römisch 40 Jahre lang die Schule in Syrien und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft seines Vaters.
Derzeit besucht er einen A1-Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im XXXX illegal in die Türkei verlassen und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Syrien im römisch 40 illegal in die Türkei verlassen und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1 Zur Wehrpflicht der syrischen Regierung:
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne der Familie sind. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, sind jedoch mit Beschränkungen, einer unklaren Gesetzesausführung und Willkür verbunden. Weiters bleibt der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund der Entlassung langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.
Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell XXXX Jahren, entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien, im wehrpflichtigen Alter. Er ist gesund und es liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Der Verpflichtung zur Abholung des Wehrdienstbuches kam er nicht nach. Er verfügt daher weder über ein Wehrdienstbuch noch über einen schriftlichen Einberufungsbefehl. Er entzog sich der Wehrdienstpflicht, indem er im XXXX illegal aus Syrien ausreiste.Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell römisch 40 Jahren, entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien, im wehrpflichtigen Alter. Er ist gesund und es liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Der Verpflichtung zur Abholung des Wehrdienstbuches kam er nicht nach. Er verfügt daher weder über ein Wehrdienstbuch noch über einen schriftlichen Einberufungsbefehl. Er entzog sich der Wehrdienstpflicht, indem er im römisch 40 illegal aus Syrien ausreiste.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, an einem Checkpoint verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der realen Gefahr der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Wehrdienst durch seine illegale Ausreise aus Syrien bzw. seine Flucht ins Ausland entzogen hat und die syrische Regierung ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Dabei spielt auch die Herkunftsregion für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern eine große Rolle. Syrer aus (ehemaligen) Oppositionsgebieten werden eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Der Beschwerdeführer hat auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen.
Die Möglichkeit des Freikaufens vom Wehrdienst in der syrischen Armee stellt für den Beschwerdeführer keine zumutbare Alternative dar.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement XXXX steht derzeit unter kurdischer Kontrolle.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 im Gouvernement römisch 40 steht derzeit unter kurdischer Kontrolle.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement XXXX wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang XXXX erreichbar:Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 im Gouvernement römisch 40 wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang römisch 40 erreichbar:
Der irakisch-syrische Grenzübergang XXXX führt in das AANES-Gebiet und ist immer wieder für den Personenverkehr geöffnet. Die Einreise über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang XXXX ist aktuell zwar faktisch möglich, wird vom syrischen Regime jedoch unter Strafe gestellt. Der Ort XXXX befindet sich zudem ca. 450 Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; am Weg ist mit regelmäßigen Checkpoints von regierungstreuen Kräften zu rechnen, die besonders an der in die gleiche Richtung verlaufenden Fernstraße M4 stationiert sind. Hinreichende Sicherheit, dass die genannten Grenzübergänge aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo.Der irakisch-syrische Grenzübergang römisch 40 führt in das AANES-Gebiet und ist immer wieder für den Personenverkehr geöffnet. Die Einreise über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang römisch 40 ist aktuell zwar faktisch möglich, wird vom syrischen Regime jedoch unter Strafe gestellt. Der Ort römisch 40 befindet sich zudem ca. 450 Kilometer von diesem Grenzübergang entfernt; am Weg ist mit regelmäßigen Checkpoints von regierungstreuen Kräften zu rechnen, die besonders an der in die gleiche Richtung verlaufenden Fernstraße M4 stationiert sind. Hinreichende Sicherheit, dass die genannten Grenzübergänge aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo.
Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen.
Da zudem Regierungskräfte im Gouvernement XXXX u.a. in der Stadt XXXX sowie in der Umgebung der Stadt XXXX , in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, präsent sind, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich dem Zugriff der syrischen Behörden zu entziehen.Da zudem Regierungskräfte im Gouvernement römisch 40 u.a. in der Stadt römisch 40 sowie in der Umgebung der Stadt römisch 40 , in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, präsent sind, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich dem Zugriff der syrischen Behörden zu entziehen.
Es besteht folglich die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei bzw. nach der Einreise nach Syrien durch das syrische Regime gefasst und dem Wehrdienst zugeführt oder für dessen Verweigerung bestraft wird.
1.2.2 „Selbstverteidigungspflicht“ in den von Kurden kontrollierten Gebieten:
In Syrien besteht – neben der Wehrpflicht des syrischen Staates – in Gebieten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bzw. der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst für Männer. Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, sind zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sehen die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die YPG nicht abgeleistet. Er entzog sich der „Selbstverteidigungspflicht“, indem er im XXXX endgültig illegal aus Syrien ausgereist ist. Er verweigert die Ableistung der „verpflichtenden Selbstverteidigung“ für die YPG.In Syrien besteht – neben der Wehrpflicht des syrischen Staates – in Gebieten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bzw. der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst für Männer. Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, sind zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sehen die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die YPG nicht abgeleistet. Er entzog sich der „Selbstverteidigungspflicht“, indem er im römisch 40 endgültig illegal aus Syrien ausgereist ist. Er verweigert die Ableistung der „verpflichtenden Selbstverteidigung“ für die YP