TE Bvwg Beschluss 2024/8/22 L517 2269981-1

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Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AVG §17
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §6
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2269981-1/28Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über den Antrag auf Akteneinsicht von XXXX , zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über den Antrag auf Akteneinsicht von römisch 40 , zu Recht beschlossen:

A) Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der Befangenheitsanzeige der XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der Befangenheitsanzeige der römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

22.07.2022 – Antrag von Gerhard Klausner (in der Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP" bzw. Partei „P“ genannt) auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB")22.07.2022 – Antrag von Gerhard Klausner (in der Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP" bzw. Partei „P“ genannt) auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB")

06.02.2023 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Innere Medizin, Allgemeinmedizin) kein Bedarf einer Begleitperson;

14.02.2023 - Parteiengehör

14.03.2023 - Bescheid der bB: Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen nicht vor

03.04.2023 - Beschwerde der bP

12.04.2023 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

09.05.2023 – Antrag auf Akteneinsicht von Gerhard Klausner

09.05.2023 – Gewährung von Akteneinsicht mit Ausnahme der Befangenheitsanzeige der XXXX 09.05.2023 – Gewährung von Akteneinsicht mit Ausnahme der Befangenheitsanzeige der römisch 40

02.07.2023 - Erstellung eines Ergänzungsgutachtens

06.10.2023 – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG

16.10.2023 - Zurückziehung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson" durch die bP

23.10.2023 – Erkenntnis - Ersatzlose Behebung des Bescheides

29.02.2024 – Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Befangenheitsanzeige der XXXX 29.02.2024 – Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Befangenheitsanzeige der römisch 40

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichischer Staatsbürger und ist beim BVwG XXXX , XXXX tätig. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und ist beim BVwG römisch 40 , römisch 40 tätig.

Die bP stellte am 22.07.2022 den Antrag auf eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Nachdem ein negativer Bescheid erging, erhob die bP Beschwerde bzw. stellte einen Vorlageantrag.

Aufgrund Befangenheit wurde das Verfahren zunächst der XXXX abgenommen und der XXXX zugewiesen. In der Folge erklärte sich auch diese Gerichtsabteilung für befangen, sodass das Verfahren dieser abgenommen und der GA L517 zugewiesen wurde.Aufgrund Befangenheit wurde das Verfahren zunächst der römisch 40 abgenommen und der römisch 40 zugewiesen. In der Folge erklärte sich auch diese Gerichtsabteilung für befangen, sodass das Verfahren dieser abgenommen und der GA L517 zugewiesen wurde.

Am 27.04.2023 begehrte die bP Akteneinsicht „in den gesamten Verfahrensakt“, welche ihr am 09.05.2023 gewährt wurde. Ausgenommen von der Akteneinsicht waren die Befangenheitsanzeigen der beiden XXXX Gerichtsabteilungen. Gegenüber der Referentin äußerte sich die bP betreffend Akteneinsicht dahingehend, dass sie nicht den Verwaltungsakt, sondern die Befangenheitsanzeigen, die im Zuge ihres Verfahrens getätigt wurden, begutachten wolle. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 09.05.2023 festgehalten.Am 27.04.2023 begehrte die bP Akteneinsicht „in den gesamten Verfahrensakt“, welche ihr am 09.05.2023 gewährt wurde. Ausgenommen von der Akteneinsicht waren die Befangenheitsanzeigen der beiden römisch 40 Gerichtsabteilungen. Gegenüber der Referentin äußerte sich die bP betreffend Akteneinsicht dahingehend, dass sie nicht den Verwaltungsakt, sondern die Befangenheitsanzeigen, die im Zuge ihres Verfahrens getätigt wurden, begutachten wolle. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 09.05.2023 festgehalten.

Mit Schreiben vom 25.05.2023 wies die bP darauf hin, dass sie „ausdrücklich Akteneinsicht in die Befangenheitsanzeige der XXXX beantragt hatte“.Mit Schreiben vom 25.05.2023 wies die bP darauf hin, dass sie „ausdrücklich Akteneinsicht in die Befangenheitsanzeige der römisch 40 beantragt hatte“.

Nach Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von der bP der verfahrenseinleitende Antrag vom 22.07.2022 zurückgezogen.

Am 23.10.2023 wurde vom BVwG daher der Bescheid der bB vom 14.03.2023 ersatzlos behoben.

Am 29.02.2024 stellte die P neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht, eingeschränkt auf die Befangenheitsanzeige der XXXX , bezogen auf das Verfahren, in dem die P am 16.10.2023 den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hatte.Am 29.02.2024 stellte die P neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht, eingeschränkt auf die Befangenheitsanzeige der römisch 40 , bezogen auf das Verfahren, in dem die P am 16.10.2023 den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hatte.

In der Begründung ihres Antrages führte die P unter anderem an, dass aus ihrer Sicht nicht erklärlich sei, warum XXXX befangen sein sollte, sodass zur Nachprüfung der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung die beantragte Akteneinsicht unbedingt erforderlich sei, die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Akteneinsicht würden nicht vorliegen.In der Begründung ihres Antrages führte die P unter anderem an, dass aus ihrer Sicht nicht erklärlich sei, warum römisch 40 befangen sein sollte, sodass zur Nachprüfung der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung die beantragte Akteneinsicht unbedingt erforderlich sei, die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Akteneinsicht würden nicht vorliegen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.


2.2. Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-        Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgF-        Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF

-        Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF-        Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF


2.3. Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgF lautet:Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF lautet:

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

2.4.

Der Verwaltungsgerichtshof setzt im Zusammenhang mit der Akteneinsicht in ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein laufendes oder ein abgeschlossenes Verfahren für diese besteht. Wie aus dem Sachverhalt und den zugrundeliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, zog die P am 16.10.2023 den verfahrenseinleitenden Antrag rechtswirksam zurück. In der Folge wurde vom BVwG mangels entsprechender Rechtsgrundlage für die Bescheiderlassung der ursprünglich bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Eine materiellrechtliche Entscheidung in der Sache selbst wurde durch den Wegfall der Zuständigkeit des Gerichts daher nicht getroffen, weshalb bereits aus diesem Grunde es entgegen dem Antragsbegehren zu keiner Verletzung des gesetzlichen Richters kommen konnte.

Die P selbst hat durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nur das Verfahren beendet sondern durch ihr Agieren auch die Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen in der Sache entzogen.

Die P bezieht sich ihrem Antrag zufolge nur auf die Befangenheitsanzeige der Gerichtsabteilung XXXX und nicht auf die Befangenheitsanzeige der GA XXXX , obwohl dies der P spätestens im Zuge der Akteneinsicht am 09.05.2023 bekannt sein musste. Soweit die P Beschwerde führt, dass hier der gesetzliche Richter verletzt wurde, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, da sich auch bereits die GA XXXX als befangen in der Causa erachtete. Im Zuge der Akteneinsicht, welche am 09.05.2023 beim BVwG, Außenstelle im Beisein der Referentin durchgeführt wurde, war die P nicht am Verwaltungsverfahren, sondern wie dies auch der nachfolgende Antrag vom 29.02.2024 klar zeigte, ausschließlich an der Befangenheitsanzeige der XXXX interessiert.Die P bezieht sich ihrem Antrag zufolge nur auf die Befangenheitsanzeige der Gerichtsabteilung römisch 40 und nicht auf die Befangenheitsanzeige der GA römisch 40 , obwohl dies der P spätestens im Zuge der Akteneinsicht am 09.05.2023 bekannt sein musste. Soweit die P Beschwerde führt, dass hier der gesetzliche Richter verletzt wurde, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, da sich auch bereits die GA römisch 40 als befangen in der Causa erachtete. Im Zuge der Akteneinsicht, welche am 09.05.2023 beim BVwG, Außenstelle im Beisein der Referentin durchgeführt wurde, war die P nicht am Verwaltungsverfahren, sondern wie dies auch der nachfolgende Antrag vom 29.02.2024 klar zeigte, ausschließlich an der Befangenheitsanzeige der römisch 40 interessiert.

Auch aus diesem Grund – die P verfolgte nicht den Zweck, die (nicht mehr existente) Sache selbst zu betreiben, sondern verfolgte sie offenbar andere Zwecke, die in Zusammenhang mit der Vorgesetztenfunktion des Leiters der XXXX stehen könnten besteht kein Anspruch der P auf Akteneinsicht in die Befangenheitsanzeigen (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219).Auch aus diesem Grund – die P verfolgte nicht den Zweck, die (nicht mehr existente) Sache selbst zu betreiben, sondern verfolgte sie offenbar andere Zwecke, die in Zusammenhang mit der Vorgesetztenfunktion des Leiters der römisch 40 stehen könnten besteht kein Anspruch der P auf Akteneinsicht in die Befangenheitsanzeigen vergleiche VwGH 02.07.1997, 95/12/0219).

Es steht überdies der P nicht zu, zu beurteilen, ob die Befangenheitsanzeigen gerechtfertigt waren. Gem. § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Im Zuge dessen ergeht bei Vorliegen von berechtigten Befangenheitsgründen eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und die entsprechende Neuzuweisung der Rechtssache. Durch die tatsächlich erfolgte Neuzuteilung des Verfahrens an die GA L517 lagen für den Präsidenten bzw. den Geschäftsverteilungsausschuss gerechtfertigte Bedenken hinsichtlich Befangenheit der XXXX XXXX vor. Somit erfolgte bereits eine entsprechende Überprüfung hinsichtlich berechtigter Befangenheitsgründe, welche durch ein dazu bestimmtes Organ durchgeführt worden ist.
Es steht überdies der P nicht zu, zu beurteilen, ob die Befangenheitsanzeigen gerechtfertigt waren. Gem. Paragraph 6, VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Im Zuge dessen ergeht bei Vorliegen von berechtigten Befangenheitsgründen eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und die entsprechende Neuzuweisung der Rechtssache. Durch die tatsächlich erfolgte Neuzuteilung des Verfahrens an die GA L517 lagen für den Präsidenten bzw. den Geschäftsverteilungsausschuss gerechtfertigte Bedenken hinsichtlich Befangenheit der römisch 40 römisch 40 vor. Somit erfolgte bereits eine entsprechende Überprüfung hinsichtlich berechtigter Befangenheitsgründe, welche durch ein dazu bestimmtes Organ durchgeführt worden ist.

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf alle Akten(-bestandteile), welche die Sache der Partei betreffen (zB auch eingeholte Akten aus vorherigen Verfahren, Gerichtsakten, Behördenakten), die Akteneinsicht begehrt. Den Parteien des Verfahrens ist auf Verlangen im gleichen Umfang Einsicht in den Akt zu gewähren (§ 17 Abs 2 AVG). Einschränkungen der Akteneinsicht ergeben sich allgemein aus § 17 Abs 3 AVG und für das Verfahren vor dem VwG zusätzlich aus § 21 VwGVG. Nach § 17 Abs 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG hat das VwG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist das Interesse der die Akteneinsicht begehrenden Partei gegen das Interesse anderer Parteien abzuwägen und zu beurteilen, ob ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten. So kann etwa die Einsicht zum Schutz von Betriebsgeheimnissen in einzelne Aktenbestandteile verwehrt werden. Das VwG ist verpflichtet, im Einzelfall eine solche Interessenabwägung vorzunehmen und diese in seiner Entscheidung zu begründen. Dies kann eine Anhörung von beiden Seiten durch das VwG notwendig machen, sofern sich die Interessen nicht aus der Aktenlage eindeutig ergeben. Zu berücksichtigen ist, dass die effektive Rechtsverfolgung gewährleistet bleiben muss, selbst wenn Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Wachter in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 21 VwGVG Rz 5 ff
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf alle Akten(-bestandteile), welche die Sache der Partei betreffen (zB auch eingeholte Akten aus vorherigen Verfahren, Gerichtsakten, Behördenakten), die Akteneinsicht begehrt. Den Parteien des Verfahrens ist auf Verlangen im gleichen Umfang Einsicht in den Akt zu gewähren (Paragraph 17, Absatz 2, AVG). Einschränkungen der Akteneinsicht ergeben sich allgemein aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG und für das Verfahren vor dem VwG zusätzlich aus Paragraph 21, VwGVG. Nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG hat das VwG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist das Interesse der die Akteneinsicht begehrenden Partei gegen das Interesse anderer Parteien abzuwägen und zu beurteilen, ob ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten. So kann etwa die Einsicht zum Schutz von Betriebsgeheimnissen in einzelne Aktenbestandteile verwehrt werden. Das VwG ist verpflichtet, im Einzelfall eine solche Interessenabwägung vorzunehmen und diese in seiner Entscheidung zu begründen. Dies kann eine Anhörung von beiden Seiten durch das VwG notwendig machen, sofern sich die Interessen nicht aus der Aktenlage eindeutig ergeben. Zu berücksichtigen ist, dass die effektive Rechtsverfolgung gewährleistet bleiben muss, selbst wenn Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Wachter in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Paragraph 21, VwGVG Rz 5 ff

Wie bereits eingangs näher ausgeführt, kann es sich bei dem Antragsbegehren nicht um das Interesse der P an der Sache handeln, da aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die P kein Verfahren mit Sachbezug oder dem Interesse auf eine Sachentscheidung vorhanden ist. Bereits aus dieser Erwägung steht neben den bereits angeführten Gründen keine Akteneinsicht betreffend die Befangenheitsanzeige zu. Hinzuzufügen ist, dass der P bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid des SMS ersatzlos behoben wurde, die Rechtsverfolgung offenstand.

Darüber hinaus ist der einschlägigen Literatur zu § 17 AVG bzw. § 21 VwGVG zu entnehmen, dass vom Verwaltungsgericht eine Interessensabwägung zwischen der antragstellenden Partei und anderen Beteiligten vorzunehmen ist.Darüber hinaus ist der einschlägigen Literatur zu Paragraph 17, AVG bzw. Paragraph 21, VwGVG zu entnehmen, dass vom Verwaltungsgericht eine Interessensabwägung zwischen der antragstellenden Partei und anderen Beteiligten vorzunehmen ist.

Die vorliegenden Aktenteile lassen eindeutig erkennen, dass das Interesse der P nicht sachlich begründet sein kann, sondern rein darauf abzielt, Kenntnis vom genauen Inhalt der Befangenheitsanzeige zu erlangen, was jedoch niemals in Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Sache selbst stehen kann. Auf Grundlage des Behindertenrechtes, das den Gegenstand des Verfahrens bildete, erfolgte durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages keine Sachentscheidung. Hingegen ist das Interesse der sich als befangen erklärenden Personen höher zu bewerten, um einen reibungslosen und friktionsfreien Dienstbetrieb zu gewährleisten. Es liegt beispielsweise in der Natur der Sache, dass, wenn ein Vorgesetzter ein von dienstlichen Angelegenheiten getrenntes, rein auf Gesundheitszustände sich beziehendes Verfahren eines Mitarbeiters zu bearbeiten hätte, er sich für befangen zu erklären hat. Die Angaben in einer Befangenheitsanzeige einer Gerichtsabteilung sind naturgemäß besonders zu schützende vertrauliche Informationen und sind nicht dazu gedacht, einer am Verfahren beteiligten Partei zur Kenntnis gebracht zu werden.

In analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 VwGVG sind auch Befangenheitsanzeigen einer Akteneinsicht zu entziehen, weil ansonsten hier die Unabhängigkeit und Unbeeinflussbarkeit des Entscheidungsträgers, gerade in Zusammenhang mit einem Mitarbeiter der Organisationseinheit, gefährdet sein könnte.In analoger Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG sind auch Befangenheitsanzeigen einer Akteneinsicht zu entziehen, weil ansonsten hier die Unabhängigkeit und Unbeeinflussbarkeit des Entscheidungsträgers, gerade in Zusammenhang mit einem Mitarbeiter der Organisationseinheit, gefährdet sein könnte.

Eine mündliche Verhandlung war gem. § 24 Abs.2 Z1 nicht durchzuführen, weil nicht nur der Sachverhalt umfassend feststeht, sondern auch der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der Befangenheitsanzeigen zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung war gem. Paragraph 24, Absatz , Z1 nicht durchzuführen, weil nicht nur der Sachverhalt umfassend feststeht, sondern auch der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der Befangenheitsanzeigen zurückzuweisen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung betreffend Akteneinsicht und Befangenheitsanzeige ohne Bestand eines Verwaltungsverfahrens nach Antragszurückziehung fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung betreffend Akteneinsicht und Befangenheitsanzeige ohne Bestand eines Verwaltungsverfahrens nach Antragszurückziehung fehlt.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Akteneinsicht Antragszurückziehung Befangenheit Revision zulässig verfahrenseinleitender Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2269981.1.00

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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