Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W284 2290911-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024,
Zl. 1279600710- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2000, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024,
Zl. 1279600710- römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am selben Tag (Aktenseite = AS 3-9) damit begründete, dass die Lage in Syrien nicht sicher sei. Da sie eine Frau sei, sei sie von Rebellen unterdrückt worden und hätte keine Wahl, wie sich sich anziehe (AS 8). Bei einer Rückkehr befürchte sie die unsichere Lage und keine Freiheit (AS 8).
2. Am 06.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme (AS 49-56) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, sie sei ausgereist, weil sie in Sicherheit leben wolle (AS 54).
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 57-215) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 57-215) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 231-253) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, sie sei am Weg zur Universität bei Chackpoints mehrmals sexuell belästigt worden (AS 233, 244f.). Ergänzend führte sie weiters an, sie gehöre zur sozialen Gruppe der jungen unverheirateten Frauen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK (AS 248) zuzuerkennen sei. 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 231-253) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, sie sei am Weg zur Universität bei Chackpoints mehrmals sexuell belästigt worden (AS 233, 244f.). Ergänzend führte sie weiters an, sie gehöre zur sozialen Gruppe der jungen unverheirateten Frauen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK (AS 248) zuzuerkennen sei.
5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (sexuelle Belästigung, AS 233, 244f.), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 21.06.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Am 19.07.2024 (Ordnungszahl = OZ 9) langte der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Bescheid der Magistratsabteilung 35, datiert mit 03.03.2022 hinsichtlich der Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin vom 04.05.2021 auf Erteilung eines Aufenthatlstitels der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (siehe AS 3, 19f., 39ff.) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (AS 3f., 51).
Sie ist seit XXXX .2019 verheiratet (OZ 9, Gatte: XXXX ), gemeinsam haben sie eine Tochter ( XXXX ).Sie ist seit römisch 40 .2019 verheiratet (OZ 9, Gatte: römisch 40 ), gemeinsam haben sie eine Tochter ( römisch 40 ).
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2000 in Daraa (auch Dar??, Dera, Dera'a, ’Edre‘î, Adraa, Adhri'at, A?ri??t), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südwesten von Syrien, ca. 15 Autominuten von der jordanischen Grenze entfernt, geboren (AS 3, 51). Die Stadt befand sich von Jänner 2014 bis Juli 2018 unter Kontrolle der Opposition und ist seit August 2018 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com).1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 2000 in Daraa (auch Dar??, Dera, Dera'a, ’Edre‘î, Adraa, Adhri'at, A?ri??t), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südwesten von Syrien, ca. 15 Autominuten von der jordanischen Grenze entfernt, geboren (AS 3, 51). Die Stadt befand sich von Jänner 2014 bis Juli 2018 unter Kontrolle der Opposition und ist seit August 2018 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).
Zuletzt hat sie bis zur Ausreise in XXXX ) im Gouvernement Daraa gelebt (AS 5, 51, 232). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com).Zuletzt hat sie bis zur Ausreise in römisch 40 ) im Gouvernement Daraa gelebt (AS 5, 51, 232). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).
Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht und ein Untiversitätsstudium ‚Lehramt‘ im Jahr 2022 abgeschlossen (AS 4, 53, 232), beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift (AS 4, 51). Sie hat eine Berufsausbildung (AS 53) und war vor ihrer Ausreise als Lehrerin erwerbstätig (AS 4, 53).
1.1.4. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrem Vater, ihrer Mutter sowie 4 Schwestern und 2 Brüdern sowie Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten, welche alle noch in Syrien leben (AS 5, 51f.).
Weiters lebt ein weiterer Bruder (IFA XXXX ) als Asylberechtigter in Österreich (AS 5, 9, 52). Mit ihrem Bruder, sowie ihrer in Österreich geborenen Tochter (AS 5, 53; OZ 9) lebt sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Weiters lebt ein weiterer Bruder (IFA römisch 40 ) als Asylberechtigter in Österreich (AS 5, 9, 52). Mit ihrem Bruder, sowie ihrer in Österreich geborenen Tochter (AS 5, 53; OZ 9) lebt sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Es besteht telefonischer Kontakt mit der Familie in Syrien (AS 52).
1.1.5. Die Beschwerdeführerin reiste im März 2023 (AS 6) illegal (AS 7, 53) und schlepperunterstützt (AS 8: Reisekosten 2.500-3.000 $) aus ihrem Herkunftsstaat Richtung Türkei aus und über unbekannte Zwischenländer (AS 7) illegal nach Österreich ein (AS 53), wo sie am 24.04.2023 (AS 4) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte sie insbesondere erst nachdem ihrem Antrag vom 04.05.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot“-Karte mit der Begründung abgewiesen wurde, dass ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte (s. OZ 9).
1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund (AS 50). Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 57 ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten, unsicheren Situation und aufgrund des Krieges (AS 8, 54), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (AS 57 ff.).
Das Motiv ihrer (nach Versagung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte) illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem Mann (OZ 9) nach Österreich wollte.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Beides droht ihr auch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht.
Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme als Frau (AS 8), auch nicht bei Checkpoints (AS 233).
Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr entführt zu werden (AS 54f., 233).
1.2.3. Die – verheiratete - Beschwerdeführerin hätte als Rückkehrende (Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden bzw. ‚unverheirateten‘ Frauen, 244, 247f.) in Syrien keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten. Wie bereits zu 1.1.4. festgestellt, leben ihre Eltern sowie 4 Schwestern und 2 Brüder alle noch unbehelligt in Syrien (AS 5, 51f.), die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung (alleinstehend).
1.2.4. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 55, 248f.) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.5. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 19:46
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (siehe AS 3, 19f., 39ff.) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (AS 3, 55).
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Familienstandes widersprüchliche Angaben im Laufe des Verfahrens tätigte. So gab sie einerseits an, sie sei ledig (AS 3), XXXX sei ihr Freund und Vater des gemeinsamen Kindes XXXX (AS 53). Diese Angaben widersprechen wiederum den Angaben der Beschwerdeführerin, die sie im Zuge der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels tätigte (s. OZ 9: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie [Anm.: die Beschwerdeführerin] und Ihr Ehegatte [Anm.: XXXX am XXXX .2019 geheiratet haben.“). Für das Gericht ist es nachvollziehbar und daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2019 mit dem Kindesvater verheiratet ist, wie es das seitens der MA 35 geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, weshalb die erfolgte Eheschließung festgestellt wird. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Familienstandes widersprüchliche Angaben im Laufe des Verfahrens tätigte. So gab sie einerseits an, sie sei ledig (AS 3), römisch 40 sei ihr Freund und Vater des gemeinsamen Kindes römisch 40 (AS 53). Diese Angaben widersprechen wiederum den Angaben der Beschwerdeführerin, die sie im Zuge der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels tätigte (s. OZ 9: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie [Anm.: die Beschwerdeführerin] und Ihr Ehegatte [Anm.: römisch 40 am römisch 40 .2019 geheiratet haben.“). Für das Gericht ist es nachvollziehbar und daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2019 mit dem Kindesvater verheiratet ist, wie es das seitens der MA 35 geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, weshalb die erfolgte Eheschließung festgestellt wird.
Ebenfalls nicht übersehen wird, dass die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin noch gar nicht in Österreich gewesen ist, und somit nach Ansicht des Gerichts bis zur Ausreise aus Syrien im März 2023 (AS 6) problemlos im Herkunftsort mit ihren Eltern (AS 51) leben konnte (näheres dazu siehe 2.1.2. und 2.1.3.). Nicht nur konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich unbehelligt in Syrien im Elternhaus leben, bezeichnend ist auch, dass sie vor Stellung ihres Asylantrages versuchte, ihren Aufenthalt in Österreich mittles beantragter Rot-Weiß-Rot-Karte zu legalisieren. Erst nachdem dieser abgewiesen wurde, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfüllte, beantragte sie internationalen Schutz und reiste unerlaubt nach Österreich ein.
2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben Ihrem Geburts- und Herkunftsort, der Stadt Daraa (AS 3, 51) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien: XXXX , wobei XXXX ca. XXXX Autostunde nördlich von Daraa entfernt liegt.2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben Ihrem Geburts- und Herkunftsort, der Stadt Daraa (AS 3, 51) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien: römisch 40 , wobei römisch 40 ca. römisch 40 Autostunde nördlich von Daraa entfernt liegt.
Dass beide Orte, sowohl XXXX als auch Daraa selbst, seit August 2018 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle stehen, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens.Dass beide Orte, sowohl römisch 40 als auch Daraa selbst, seit August 2018 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle stehen, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Das die Beschwerdeführerin weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass sie selbst ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat und auch problemlos verbringen konnte. So konnte sie in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst in XXXX gemeinsam mit ihren Eltern (AS 51) bis zur Ausreise im März 2023 leben, in der Stadt Daraa (AS 232) ein Universitätsstudium absolvieren und im Jahr 2022 abschließen (Näheres siehe 2.2.2.), und war vor ihrer Ausreise als Lehrerin erwerbstätig (AS 53). Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hiezu überhaupt unwahre Angaben hätte tätigen sollen.Das die Beschwerdeführerin weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass sie selbst ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat und auch problemlos verbringen konnte. So konnte sie in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst in römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern (AS 51) bis zur Ausreise im März 2023 leben, in der Stadt Daraa (AS 232) ein Universitätsstudium absolvieren und im Jahr 2022 abschließen (Näheres siehe 2.2.2.), und war vor ihrer Ausreise als Lehrerin erwerbstätig (AS 53). Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hiezu überhaupt unwahre Angaben hätte tätigen sollen.
2.1.3. Die Feststellungen zur Schulbildung, Studium und zu den Kenntnissen in arabischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin (AS 4, 51, 53, 232). Auch die Berufsausbildung und Tätigkeit als Lehrerin sind glaubhaft und nachvollziehbar (AS 4, 53). Es ist für das Gericht jedenfalls kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen.
2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation in Syrien gründen auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 5, 51f.); insbesondere dass die Eltern der Beschwerdeführerin trotz Regierungskontrolle seit Jänner 2014 immer noch problemlos in XXXX leben (AS 51) und arbeiten können (AS 52: der Vater der Beschwerdeführerin ist als Landwirt tätig, ein Bruder als Friseur), basiert auf den diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst.2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation in Syrien gründen auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 5, 51f.); insbesondere dass die Eltern der Beschwerdeführerin trotz Regierungskontrolle seit Jänner 2014 immer noch problemlos in römisch 40 leben (AS 51) und arbeiten können (AS 52: der Vater der Beschwerdeführerin ist als Landwirt tätig, ein Bruder als Friseur), basiert auf den diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst.
Dass ein Bruder der Beschwerdeführerin (IFA XXXX ) als Asylberechtigter in Österreich lebt, fußt ebenfalls auf den nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 5, 9, 52) und der Einsichtnahme zur IFA Zahl XXXX (Auszug vom 09.08.2024 im Akt). Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder sowie ihrer in Österreich geborenen Tochter (AS 5, 53; OZ 9) in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf ihren diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (Auszüge vom 09.08.2024 im Akt).Dass ein Bruder der Beschwerdeführerin (IFA römisch 40 ) als Asylberechtigter in Österreich lebt, fußt ebenfalls auf den nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 5, 9, 52) und der Einsichtnahme zur IFA Zahl römisch 40 (Auszug vom 09.08.2024 im Akt). Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder sowie ihrer in Österreich geborenen Tochter (AS 5, 53; OZ 9) in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf ihren diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (Auszüge vom 09.08.2024 im Akt).
Dass Kontakt mit der der Familie in Syrien (AS 52) besteht, bejaht die Beschwerdeführerin ausdrücklich „F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? A: Ja, wir telefonieren“.
2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise samt Reisekosten ergibt sich aus den Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 4, 6ff., 53).
2.1.6. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden (AS 50: „F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung? A: Nein.“) und der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens keinerlei medizinische Gründe oder Unterlagen hervorgekommen sind, welche an dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Zweifel aufkommen lassen würden.
Dass ihr in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 57 ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der allgemein schlechten Situation verlassen hat, brachte sie einhellig in der Erstbefragung (AS 8) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 54) vor. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat die Beschwerdeführerin auch subsidiären Schutz erhalten (AS 57ff.).
Dass sie zu ihrem Mann (OZ 9) nach Österreich wollte (Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich) ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der Magistratsabteilung 35 (OZ 9) hinsichtlich der Abweisung des Antrags vom 04.05.2021 auf Erteilung eines Aufenthatlstitels der Beschwerdeführerin. Auch wenn sie diesen Antrag zu einem Zeitpunkt stellte, als sie noch in Syrien studierte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 die Absicht hatte, nach Österreich einzureisen. Dafür spricht klar, dass die Beschwerdeführerin, welche erst am 24.04.2024 ihren Asylantrag stellte, den Entschluss zur Ausreise weitaus früher gefasst hat, nämlich bereits im Jahr 2022 – wobei hierbei ihre eigenen Angaben herangezogen werden können (vgl. Pkt. 9.1. des Erstbefargungsprotokolls betreffend den Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses). Es hat sich damit aufgrund der Chronologie der Ereignisse das Bild ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der befürchteten Verfolgung um Asyl ansuchte, sondern weil ihr der begehrte Aufenthaltstitel von der MA 35 mangels Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt wurde. Dass sie zu ihrem Mann (OZ 9) nach Österreich wollte (Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich) ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der Magistratsabteilung 35 (OZ 9) hinsichtlich der Abweisung des Antrags vom 04.05.2021 auf Erteilung eines Aufenthatlstitels der Beschwerdeführerin. Auch wenn sie diesen Antrag zu einem Zeitpunkt stellte, als sie noch in Syrien studierte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 die Absicht hatte, nach Österreich einzureisen. Dafür spricht klar, dass die Beschwerdeführerin, welche erst am 24.04.2024 ihren Asylantrag stellte, den Entschluss zur Ausreise weitaus früher gefasst hat, nämlich bereits im Jahr 2022 – wobei hierbei ihre eigenen Angaben herangezogen werden können vergleiche Pkt. 9.1. des Erstbefargungsprotokolls betreffend den Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses). Es hat sich damit aufgrund der Chronologie der Ereignisse das Bild ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der befürchteten Verfolgung um Asyl ansuchte, sondern weil ihr der begehrte Aufenthaltstitel von der MA 35 mangels Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt wurde.
2.2.2. Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche Fragen des Bundesamts ausdrücklich verneite (AS 58: „LA: Wurden Sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht in Syrien? VP: Nein.“). Eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin konnte den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden (AS 55: „F: Haben Sie sich in Syrien politisch bzw. religiös betätigt? A: Nein. F: Haben sich Familienangehörige in Syrien politisch/religiös betätigt? A: Nein. F: Sind Sie jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? A: Nein“.).
Wenn die Beschwerdeführerin nun angibt, als Frau mit Problemen konfrontiert worden zu sein (einerseits AS 8: „Ich wurde von den Rebellen unterdrückt, weil ich eine Frau bin“ andererseits AS 233: „So wurde sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau an Checkpoints anders behandelt als die Männer. Sie musste sich mehrmals ausweisen. … An den Checkpoints wurde die BF von Männern mehrmals an ihrem Körper abgetastet“) so ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben in Syrien bis zur Ausreise 2023 nicht nur problemlos im Familienkreis in XXXX – wo ihre in Syrien verbliebene Familie immer noch lebt – und damit in einer vom syrischen Regime kontrollierten Region leben und arbeiten konnte (AS 4, 53); sondern auch problemlos eine umfassende Aus- und Weiterbildung mit Hochschulausbildung in der ebenfalls vom syrischen Regime kontrollierten Stadt Daraa absolvieren konnte (AS 4, 53, 232) und alleine schon im Hinblick darauf keine „Verfolgung“ aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder gar Lebensgefahr vorgelegen ist.Wenn die Beschwerdeführerin nun angibt, als Frau mit Problemen konfrontiert worden zu sein (einerseits AS 8: „Ich wurde von den Rebellen unterdrückt, weil ich eine Frau bin“ andererseits AS 233: „So wurde sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau an Checkpoints anders behandelt als die Männer. Sie musste sich mehrmals ausweisen. … An den Checkpoints wurde die BF von Männern mehrmals an ihrem Körper abgetastet“) so ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben in Syrien bis zur Ausreise 2023 nicht nur problemlos im Familienkreis in römisch 40 – wo ihre in Syrien verbliebene Familie immer noch lebt – und damit in einer vom syrischen Regime kontrollierten Region leben und arbeiten konnte (AS 4, 53); sondern auch problemlos eine umfassende Aus- und Weiterbildung mit Hochschulausbildung in der ebenfalls vom syrischen Regime kontrollierten Stadt Daraa absolvieren konnte (AS 4, 53, 232) und alleine schon im Hinblick darauf keine „Verfolgung“ aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder gar Lebensgefahr vorgelegen ist.
Dass die Beschwerdeführerin von Rebellen unterdrückt worden sein will, weil sie eine Frau ist, kann nicht nachvollzogen werden, da sich die Beschwerdeführerin lediglich in Gebieten aufgehalten hat, wo die syrische Regierung die Kontrolle ausgeübt hat und noch immer ausübt (siehe oben und 1.1.2.).
Die Tatsache, dass es Checkpoints gibt, basiert auf den Länderberichten. Dass sich Personen dabei ausweisen müssen, erscheint ebensowenig überraschend wie eine Abtastung durch Sicherheitsorgane aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitslage bzw. im jeweils konkreten Fall. Es mag für die Beschwerdeführerin in der jeweiligen Situation eine unangenehme Erfahrung gewesen sein, jedoch kann in der von ihr geschilderten Begebenheit keine sexuelle Belästigung oder gar sexueller Gewalt, jedenfalls kein asylrelevanter Verfolgungsgrund eines Eingriffs in ihre körperliche Integrität erkannt werden.
In weiterer Folge steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Befragung vor dem Bundesamt, wo sie erstmals als weiteren Fluchtgrund die Angst vor Entfürhung angab (AS 54: „Eine Freundin wurde entführt und ich hatte Angst, dass ich auch entführt werde.“).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei den Problemen bei den Checkpoints als auch bei der behaupteten drohenden Gefahr einer Entführung um gesteigertes Vorbringen der Beschwerdeführerin. So ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der freien Erzählung bzw. auf erste Nachfrage bzw. in der Beschwerde selbst diesbezüglich vollständige Angaben gemacht hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass weder den behaupteten Problemen an einem Checkpoint und aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau noch der behaupteten drohenden Entführung ein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Ebensowenig hat es die Entführung einer – vage als Freundin benannten – Person gegeben.
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behauptete Entführung einer Freundin, welche für die Beschwerdeführerin auch ein fluchtauslösendes Ereignis dargestellt haben soll (AS 54, 233, 245) sowie die Probleme bei den Checkpoints samt behaupteter sexueller körperlicher Übergriffe zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. All diese Angaben blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab die Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass Syrien nicht sicher sei, sie als Frau von Rebellen unterdrückt würde und an der Universität Studentinnen vom Regime festgenommen worden seien (AS 8). Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass derartige dramatische Ereignisse, so sie sich tatsächlich so zugetragen haben, nicht bereits zuvor erwähnt wurden.
2.2.3. Das die Beschwerdeführerin in Syrien auch nicht als rückkehrende (‚unverheiratete‘ AS 242, 248) Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten hätte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen zu 1.1.4., 1.2.4. So leben nicht nur ihre Eltern sowie 4 Schwestern und 2 Brüdern, sondern auch Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten alle noch in Syrien (AS 5; 51f.); die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung.
Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, und zwar bereits seit XXXX .2019 und damit eben keine ‚unverheiratete‘ Frau, ergibt sich aus den vorliegendem, unbedenktlichen Bescheid der Magistratsabteilung MA 35 der Stadt Wien vom 03.03.2022 (OZ 9). Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als ‚unverheiratete‘ Frau in Syrien kann daher entfallen.Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, und zwar bereits seit römisch 40 .2019 und damit eben keine ‚unverheiratete‘ Frau, ergibt sich aus den vorliegendem, unbedenktlichen Bescheid der Magistratsabteilung MA 35 der Stadt Wien vom 03.03.2022 (OZ 9). Eine Würdigung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als ‚unverheiratete‘ Frau in Syrien kann daher entfallen.
2.2.4. Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.2.2.4. Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer be