Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W244 2288522-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, den Beschluss:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird die gekürzte Ausfertigung vom 22.08.2024 des am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers " XXXX " zu lauten hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die gekürzte Ausfertigung vom 22.08.2024 des am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers " römisch 40 " zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit in der Verhandlung vom 06.08.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit in der Verhandlung vom 06.08.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, statt, erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In der gekürzten Ausfertigung vom 22.08.2024 des am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der " XXXX " angegeben. In der gekürzten Ausfertigung vom 22.08.2024 des am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der " römisch 40 " angegeben.
Mit Schreiben vom 23.08.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur des im Spruch genannten Geburtsdatums. Das Geburtsdatum laute richtigerweise " XXXX ".Mit Schreiben vom 23.08.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur des im Spruch genannten Geburtsdatums. Das Geburtsdatum laute richtigerweise " römisch 40 ".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Berichtigung:
1. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.1. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier: Erkenntnissen) berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier: Erkenntnissen) berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/02/0218, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. z.B. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115, mwH).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/02/0218, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche z.B. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115, mwH).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221).
2. Im gegenständlichen Fall wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der gekürzten Ausfertigung vom 22.08.2024 irrtümlich mit " XXXX " statt mit " XXXX " angeführt.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der gekürzten Ausfertigung vom 22.08.2024 irrtümlich mit " römisch 40 " statt mit " römisch 40 " angeführt.
Es handelt sich hierbei um eine unrichtige Bezeichnung, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal am Geburtsdatum des Beschwerdeführers angesichts der übereinstimmenden Angabe des Geburtsdatums im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, in der Beschwerde vom 14.03.2024 und in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.08.2024, in welcher sich der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen hat, kein Zweifel besteht.Es handelt sich hierbei um eine unrichtige Bezeichnung, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal am Geburtsdatum des Beschwerdeführers angesichts der übereinstimmenden Angabe des Geburtsdatums im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, in der Beschwerde vom 14.03.2024 und in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.08.2024, in welcher sich der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen hat, kein Zweifel besteht.
Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung GeburtsdatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2288522.1.01Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024