Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AusG §1 Abs1Spruch
W605 2291197-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX .2024, GZ. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom XXXX .2023 an die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion XXXX und den Stellvertretenden Bildungsdirektor, auf Auskunft, wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet wurde und warum er nicht zum Hearing zugelassen wurde, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und eine Auskunft nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seines Antrags vom römisch 40 .2023 an die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion römisch 40 und den Stellvertretenden Bildungsdirektor, auf Auskunft, wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet wurde und warum er nicht zum Hearing zugelassen wurde, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und eine Auskunft nicht erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hatte sich am XXXX .2023 auf die ausgeschriebene der Leitung des Bereichs XXXX in der Bildungsdirektion XXXX beworben.1.1. Der Beschwerdeführer hatte sich am römisch 40 .2023 auf die ausgeschriebene der Leitung des Bereichs römisch 40 in der Bildungsdirektion römisch 40 beworben.
1.2. Ohne den Beschwerdeführer anzuhören wurde aufgrund des Gutachtens der zuständigen Begutachtungskommission vom XXXX .2023 die Funktion besetzt. 1.2. Ohne den Beschwerdeführer anzuhören wurde aufgrund des Gutachtens der zuständigen Begutachtungskommission vom römisch 40 .2023 die Funktion besetzt.
1.3. In der Folge richtete der Beschwerdeführer am XXXX 2023 eine E-Mail gerichtet an die Bildungsdirektorin sowie den Stellvertretenden Bildungsdirekter der Bildungsdirektion Steiermark, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, in der Zeitung gelesen zu haben, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die Auskunft begehre,
„(1) wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet wurde. 1.3. In der Folge richtete der Beschwerdeführer am römisch 40 2023 eine E-Mail gerichtet an die Bildungsdirektorin sowie den Stellvertretenden Bildungsdirekter der Bildungsdirektion Steiermark, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, in der Zeitung gelesen zu haben, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die Auskunft begehre,
„(1) wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet wurde.
(2) warum er nicht zum Hearing zugelassen wurde.“
Für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft, beantragte der Beschwerdeführer „diesen Umstand bescheidmäßig festzustellen“.
1.4. Mit E-Mail vom XXXX .2024 brachte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion XXXX eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Entscheidung ein.1.4. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 brachte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion römisch 40 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Entscheidung ein.
1.5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom XXXX .2024, zugestellt am selben Tag, wurde gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz iVm § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz „[d]as Antragsbegehren [des Beschwerdeführers] gemäß § 14 und 15 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz abgewiesen.“1.5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom römisch 40 .2024, zugestellt am selben Tag, wurde gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz „[d]as Antragsbegehren [des Beschwerdeführers] gemäß Paragraph 14 und 15 Absatz eins, Ausschreibungsgesetz abgewiesen.“
Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer mit Bewerbungsschreiben vom XXXX .2023 fristgerecht um die Leitung des Bereichs XXXX in der Bildungsdirektion XXXX beworben habe. Sämtliche Bewerbungsunterlagen, die fristgerecht eingelangt seien, seien der Vorsitzenden der Begutachtungskommission übermittelt worden, welche in weiterer Folge das Begutachtungsverfahren durchgeführt habe. Mit Antrag vom XXXX .2023 habe der Beschwerdeführer darüber Auskunft begehrt, wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet worden sei und warum er nicht zum Hearing zugelassen worden sei. Rechtlich sei dazu angemerkt, dass gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche wie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln seien. Über sie sei gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt sei jedoch die Bekanntgabe der Namen und die Reihung der Bewerber/innen. Auch hätten die Bewerber/innen in Entsprechung des § 15 Abs. 1 leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz und es bestehe auch keine Parteistellung. Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer mit Bewerbungsschreiben vom römisch 40 .2023 fristgerecht um die Leitung des Bereichs römisch 40 in der Bildungsdirektion römisch 40 beworben habe. Sämtliche Bewerbungsunterlagen, die fristgerecht eingelangt seien, seien der Vorsitzenden der Begutachtungskommission übermittelt worden, welche in weiterer Folge das Begutachtungsverfahren durchgeführt habe. Mit Antrag vom römisch 40 .2023 habe der Beschwerdeführer darüber Auskunft begehrt, wie sein Konzept von der Begutachtungskommission bewertet worden sei und warum er nicht zum Hearing zugelassen worden sei. Rechtlich sei dazu angemerkt, dass gemäß Paragraph 14, Ausschreibungsgesetz der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche wie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln seien. Über sie sei gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt sei jedoch die Bekanntgabe der Namen und die Reihung der Bewerber/innen. Auch hätten die Bewerber/innen in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz und es bestehe auch keine Parteistellung.
1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht Beschwerde, hg. eingelangt am 17.04.2024, und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Stattgabe des Auskunftsbegehrens überprüfen/überprüfen lassen wolle, ob sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Verfahren sachlich begründet worden sei oder nicht. Das Ausschreibungsgesetz würde der Willkür und Verstößen gegen Art. 7 B-VG lediglich Tür und Tor offen. Ferner regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH ein Normprüfungsverfahren für § 19 Abs. 2 BD-EG beantragen, um den dritten Satz des Abs. 2, welcher lautet: „Im Übrigen ist das AusG anzuwenden“, streichen zu lassen.1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht Beschwerde, hg. eingelangt am 17.04.2024, und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Stattgabe des Auskunftsbegehrens überprüfen/überprüfen lassen wolle, ob sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Verfahren sachlich begründet worden sei oder nicht. Das Ausschreibungsgesetz würde der Willkür und Verstößen gegen Artikel 7, B-VG lediglich Tür und Tor offen. Ferner regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH ein Normprüfungsverfahren für Paragraph 19, Absatz 2, BD-EG beantragen, um den dritten Satz des Absatz 2,, welcher lautet: „Im Übrigen ist das AusG anzuwenden“, streichen zu lassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Feststellungen zu Gutachten und Besetzung der fraglichen Stelle ergeben sich weiters aus der diesbezüglichen Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 unterDie Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Feststellungen zu Gutachten und Besetzung der fraglichen Stelle ergeben sich weiters aus der diesbezüglichen Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ausschreibungsgesetz 1989 unter
XXXX römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Zuständigkeit, über die anhängige Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, geht infolge einer gemäß § 8 VwGVG erhobenen zulässigen und berechtigten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht spätestens (vgl. § 16 Abs. 2 VwGVG [Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 38 (Stand 1.3.2022, rdb.at)]) nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwSlg. 19.130 A/2015; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 20.06.2017, Ra 2017/01/0052; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; aA Haas, Säumnisbeschwerdeverfahren 95 ff; Schulev-Steindl, Säumnisbeschwerde 65 und Winkler in Götzl et al2 VwGVG § 16 Rz 4, die von einer weiteren Zuständigkeit der Behörde ausgehen; dagegen zu Recht Egger in Bumberger et al VwGVG § 16 Rz 26).Die Zuständigkeit, über die anhängige Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, geht infolge einer gemäß Paragraph 8, VwGVG erhobenen zulässigen und berechtigten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht spätestens vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG Rz 38 (Stand 1.3.2022, rdb.at)]) nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwSlg. 19.130 A/2015; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 20.06.2017, Ra 2017/01/0052; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; aA Haas, Säumnisbeschwerdeverfahren 95 ff; Schulev-Steindl, Säumnisbeschwerde 65 und Winkler in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 16, Rz 4, die von einer weiteren Zuständigkeit der Behörde ausgehen; dagegen zu Recht Egger in Bumberger et al VwGVG Paragraph 16, Rz 26).
Der hier der gegenständlichen und infolge der seitens des Beschwerdeführers zuvor erhobenen Säumnisbeschwerde am XXXX 2024 nachgeholte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt und somit binnen drei Monaten durch die belangte Behörde und somit noch vor Erlöschen ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit erlassen. Der hier der gegenständlichen und infolge der seitens des Beschwerdeführers zuvor erhobenen Säumnisbeschwerde am römisch 40 2024 nachgeholte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt und somit binnen drei Monaten durch die belangte Behörde und somit noch vor Erlöschen ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit erlassen.
3.2.2. Zu den verfahrensgegenständlich einschlägigen Rechtsbestimmungen und der Judikatur des VwGH:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, lauten:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[…]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„Leitung der Bildungsdirektion
Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
§ 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.Paragraph 7, (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
[…]
Gliederung der Bildungsdirektion
Präsidialbereich
§ 18. (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.Paragraph 18, (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.
(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt
1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.(4) (Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß Paragraph 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.
(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.
(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (Paragraph 5, Absatz 4,) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.
(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
Bereich Pädagogischer Dienst
§ 19. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.Paragraph 19, (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
[…].“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, lauten:
„Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
[…].
Abschnitt IV
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommission
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) …Paragraph 7, (1) …
(1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.(1b) Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 2, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.
Abschnitt V
Tätigkeit der Begutachtungskommission
Prüfung der Bewerbungsgesuche
§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann Paragraph 9, (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann
1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
2. auf Beschluss der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.
(3) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.
(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
[…]
Vertraulichkeit
§ 14. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.Paragraph 14, Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
Rechtsstellung der Bewerber und Berwerberinnen
§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.Paragraph 15, (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mi