TE Vwgh Beschluss 1995/5/10 89/13/0147

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie Senatspräsident Dr. Pokorny und Hofrat Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der E in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Aussetzung der Einhebung von Pfändungs- und Eintreibungsgebühren), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Pfändungs- und Eintreibungsgebühr im Ausmaß von insgesamt S 219,50 beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung dieser Gebühren.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 1989 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abweisungsbescheid Berufung.

Das Finanzamt erledigte diese Berufung mit Bescheid vom 8. März 1989, in dem es die beantragte Aussetzung der Einhebung verfügte. Da dieser Bescheid jedoch formal als erstinstanzlicher Bescheid und nicht als Rechtsmittelentscheidung (Berufungsvorentscheidung) erging, wurde er von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Dienstaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 12. Juni 1989 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin diesen später aufgehobenen Bescheid vom 8. März 1989 mit Berufung vom 14. April 1989 angefochten und dies damit begründet, daß ihrem Antrag zu Unrecht, nämlich ohne Ermittlungsverfahren, Parteiengehör und Begründung, stattgegeben () worden sei.

Mit der vorliegenden, am 1. August 1989 erhobenen Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung vom 30. Jänner 1989 geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß das Finanzamt die Berufung, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist, zunächst mit Bescheid vom 8. März 1989 erledigt hat und - nach Behebung dieses Bescheides im Dienstaufsichtsweg - neuerlich mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1989.

Der (damalige) Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz vom 5. April 1990, daß die Beschwerdeführerin "keine Bescheide erhalten hat". Er schlage vor, der Behörde aufzutragen, die Zustellung des Bescheides (gemeint ist offenkundig die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1989) nachzuweisen. Die belangte Behörde hat demgegenüber bereits in der Gegenschrift vorgebracht, daß die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1989 ohne Zustellnachweis versendet worden sei.

Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 1989, deren Zweitschrift in den Verwaltungsakten liegt, ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin zugestellt worden ist oder nicht. Es ist nämlich davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde auch dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgelegen hat, wenn die Berufungsvorentscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Dies folgt daraus, daß über die beschwerdegegenständliche Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 1989 ausdrücklich mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. März 1989 (dem Antrag stattgebend) entschieden worden war. Daß DIESER Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, darf aber schon daraus geschlossen werden, daß sie ihn mit Berufung vom 14. April 1989 bekämpft hat. Dem Umstand, daß die Entscheidung vom 8. März 1989 in der Folge von der Oberbehörde mit Bescheid vom 12. Juni 1989 (zugestellt an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 5. Juli 1989) wiederum aufgehoben wurde, kommt im Beschwerdefall nur insoweit Bedeutung zu, als durch die Bescheidaufhebung die Berufung vom 30. Jänner 1989 erst ab Zustellung des Aufhebungsbescheides wiederum als unerledigt anzusehen war; die diesbezügliche sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG begann damit aber erst mit Zustellung des Aufhebungsbescheides, somit ab 5. Juli 1989 neuerlich zu laufen und war daher am 1. August 1989 (Datum der Einbringung der Säumnisbeschwerde) noch offen. Daraus folgt, daß die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der im § 27 VwGG normierten Frist von sechs Monaten erhoben wurde, sodaß sie mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989130147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten