TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W148 2268832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


1.)      W148 2268836-1/8E

2.)      W148 2268832-1/8E

3.)      W148 2268839-1/8E

4.)      W148 2268843-1/8E

5.)      W148 2268834-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX und 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, die Minderjähre gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) XXXX , Zl. XXXX , 2.) XXXX , Zl. XXXX , 3.) XXXX , Zl. XXXX ,4.) XXXX , Zl. XXXX und 5.) XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, die Minderjähre gesetzlich vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) römisch 40 , Zl. römisch 40 , 2.) römisch 40 , Zl. römisch 40 , 3.) römisch 40 , Zl. römisch 40 ,4.) römisch 40 , Zl. römisch 40 und 5.) römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF2“) sind beide syrische Staatsangehörige sowie Ehegatten und Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführenden („BF3“, „BF4“, „BF5“). Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF 1 stellte am XXXX (die minderjährige Tochter BF3 gesetzlich vertreten durch BF1). Die BF2 (die Minderjährige Tochter BF4 und der minderjährige Sohn BF5 gesetzlich vertreten durch die BF 2) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF2“) sind beide syrische Staatsangehörige sowie Ehegatten und Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführenden („BF3“, „BF4“, „BF5“). Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF 1 stellte am römisch 40 (die minderjährige Tochter BF3 gesetzlich vertreten durch BF1). Die BF2 (die Minderjährige Tochter BF4 und der minderjährige Sohn BF5 gesetzlich vertreten durch die BF 2) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF1 wurde am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Die BF2 wurde am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Ferner befürchte er, zwangsrekrutiert zu werden. Die BF2 gab an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.2. Der BF1 wurde am römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Die BF2 wurde am römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Ferner befürchte er, zwangsrekrutiert zu werden. Die BF2 gab an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

3. Am XXXX wurden der BF 1 und die BF 2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 3. Am römisch 40 wurden der BF 1 und die BF 2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte BF 1 zusammengefasst aus, dass sie aufgrund des Krieges Syrien verlassen hätten. Die Einwohner hätten gegen das Heer gekämpft und das Heer gegen die Einwohner. Er habe sich in seinem Ort nicht wohl gefühlt, weil es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe. Die Kurden hätten auch mit den Türken gekämpft und die Türken hätten die Kurden angegriffen. Die Kurden hätten auch Sprengstoff benutzt. Er sei ursprünglich aus dem Dorf XXXX , dieses sei jedoch komplett zerstört worden, weil es neben dem Flughafen des Heeres gelegen sei. Sie hätten bis 2013 in XXXX gelebt und seien dann nach XXXX umgezogen. XXXX hätten sie aufgrund der Kämpfe verlassen. Er sei nicht nach XXXX zurückgekehrt, weil es von den Kurden eingenommen worden sei. Diese hätten es auch nicht zugelassen, dass ein Araber das Dorf bewohnt. In XXXX hätte es aber dann auch keine Sicherheit mehr gegeben und man habe nicht gewusst wann man sterbe. Er sah, dass der Zustand nicht gut für sie gewesen sei und habe dann beschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr fürchte er zum Militär zu müssen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte BF 1 zusammengefasst aus, dass sie aufgrund des Krieges Syrien verlassen hätten. Die Einwohner hätten gegen das Heer gekämpft und das Heer gegen die Einwohner. Er habe sich in seinem Ort nicht wohl gefühlt, weil es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe. Die Kurden hätten auch mit den Türken gekämpft und die Türken hätten die Kurden angegriffen. Die Kurden hätten auch Sprengstoff benutzt. Er sei ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 , dieses sei jedoch komplett zerstört worden, weil es neben dem Flughafen des Heeres gelegen sei. Sie hätten bis 2013 in römisch 40 gelebt und seien dann nach römisch 40 umgezogen. römisch 40 hätten sie aufgrund der Kämpfe verlassen. Er sei nicht nach römisch 40 zurückgekehrt, weil es von den Kurden eingenommen worden sei. Diese hätten es auch nicht zugelassen, dass ein Araber das Dorf bewohnt. In römisch 40 hätte es aber dann auch keine Sicherheit mehr gegeben und man habe nicht gewusst wann man sterbe. Er sah, dass der Zustand nicht gut für sie gewesen sei und habe dann beschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr fürchte er zum Militär zu müssen.

Die BF 2 gab zusammengefasst an, aufgrund des Krieges ausgereist zu sein. Die Lebensumstände seien sehr schlecht gewesen und sie habe dauernd Angstzustände erlitten. Aufgrund der Kämpfe und der allgemeinen Sicherheitslage seien sie ausgereist. Sie sei wegen ihrer Kinder geflüchtet. Sie wolle für sie eine bessere Zukunft. Bei einer Rückkehr drohe ihr selbst keine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe, aber ihrem Ehemann (BF 1).

4. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass sich des BF unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1. Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass sich des BF unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

5.Ebenso wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , das Verfahren über die vom – damaligen – Rechtsvertreter der BF eingebrachte Säumnisbeschwerde, vom XXXX eingestellt.5.Ebenso wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , das Verfahren über die vom – damaligen – Rechtsvertreter der BF eingebrachte Säumnisbeschwerde, vom römisch 40 eingestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 4. genannten Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF vom XXXX in der beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und zur Verhandlung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 4. genannten Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF vom römisch 40 in der beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und zur Verhandlung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend wird ausgeführt, dass das BFA erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen habe. Das BFA habe die getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichend berücksichtigt und nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen. Insbesondere wird der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten und zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des BF glaubhaft sei. Dem BF 1 drohe asylrelevante Verfolgung aus Gründen einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund seiner Weigerung den verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee oder der FSA abzuleisten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass BF 2, BF 3 und BF 4 zur besonders vulnerablen Gruppe von jungen intern vertriebenen Frauen gehören und daher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.

7. Am XXXX langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.7. Am römisch 40 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung persönlich teilnahm. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Die BF wurden ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde die Country of Origin Information zu Syrien (vormals Länderinformationsblatt), Version 11, vom 27.03.2024, und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (Beilage ./4). in das Verfahren eingebracht. Die BF und ihre Rechtsvertretung verzichteten auf die Ausfolgung von Kopien und gaben eine Stellungnahme ab.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung persönlich teilnahm. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Die BF wurden ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde die Country of Origin Information zu Syrien (vormals Länderinformationsblatt), Version 11, vom 27.03.2024, und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (Beilage ./4). in das Verfahren eingebracht. Die BF und ihre Rechtsvertretung verzichteten auf die Ausfolgung von Kopien und gaben eine Stellungnahme ab.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

I.2. a) Zur Person und zum Vorbringen des BFrömisch eins.2. a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der BF 1 führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF 1 ist Arabisch. Der BF 1 beherrscht Arabisch in Wort und Schrift.

Die BF 2 ist die Ehefrau des BF 1. Die Ehe des BF 1 und der BF 2 hat bereits vor deren Einreise in Österreich bestanden.

Die BF 3, BF 4 und BF 5 sind die minderjährigen, ledigen Kinder des BF1 und der BF2.

Die Feststellungen zur Identität der BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF 1 wurde in der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX geboren. Seine Jugendzeit verbrachte er abwechselnd in XXXX und dem Dort XXXX – da seine Familie in beiden Orten zumindest ein Haus bzw Wohnung besitzt. Ab 2011 lebte der BF 1 ausschließlich in XXXX . Nachdem die Familie des BF 1 von 2011 bis 2013 kriegsbedingt öfter umzog, lebte der BF 1 mit seiner Familie sodann von Ende 2013 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in der Stadt XXXX . Anschließend verließ der BF 1 mit seiner Familie, Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei. Der BF 1 und die BF 3 reisten sodann schlepperunterstützt gegen die Zahlung eines Betrags von EUR 18.000 von der Türkei aus über, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn, bis nach Österreich. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der BF 1 am XXXX den gegenständlichen Antrag. 2. Der BF 1 wurde in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren. Seine Jugendzeit verbrachte er abwechselnd in römisch 40 und dem Dort römisch 40 – da seine Familie in beiden Orten zumindest ein Haus bzw Wohnung besitzt. Ab 2011 lebte der BF 1 ausschließlich in römisch 40 . Nachdem die Familie des BF 1 von 2011 bis 2013 kriegsbedingt öfter umzog, lebte der BF 1 mit seiner Familie sodann von Ende 2013 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in der Stadt römisch 40 . Anschließend verließ der BF 1 mit seiner Familie, Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei. Der BF 1 und die BF 3 reisten sodann schlepperunterstützt gegen die Zahlung eines Betrags von EUR 18.000 von der Türkei aus über, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn, bis nach Österreich. Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der BF 1 am römisch 40 den gegenständlichen Antrag.

Die BF 2 wurde in der XXXX , im Gouvernement XXXX geboren und kommt ursprünglich aus dem Dorf XXXX , im Gouvernement XXXX . Die BF 2 wurde in der römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren und kommt ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 .

Die BF 3, BF 4 und BF 5 sind alle in Syrien in der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX geboren.Die BF 3, BF 4 und BF 5 sind alle in Syrien in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren.

Der BF 1 besuchte in der Türkei 12 Jahre die Schule und begann nach seinem Schulabschluss in XXXX zu studieren, schloss das Studium jedoch nicht ab. Zuletzt arbeitete er als Lebensmittelverkäufer. Der BF 1 besuchte in der Türkei 12 Jahre die Schule und begann nach seinem Schulabschluss in römisch 40 zu studieren, schloss das Studium jedoch nicht ab. Zuletzt arbeitete er als Lebensmittelverkäufer.

Die BF 2 schloss in Syrien die Schule mit Matura ab und absolvierte danach ein Studium. Die BF 2 war in Syrien nie berufstätig.

3. Der Vater des BF 1 ist bereits verstorben. Die Mutter des BF 1 lebt in Frankreich.

Der Vater der BF 2 ist ebenfalls verstorben, ihre Mutter lebt in der Türkei.

Der BF 1 hat vier Brüder und vier Schwestern. Zwei seiner Brüder leben in Frankreich und zwei in der Türkei. Alle sind berufstätig. Drei seiner Schwestern leben ebenso in Frankreich.

Die BF 2 hat fünf Brüder. Zwei der Brüder leben in der Türkei, jeweils einer in Kanada und Schweden und ein Bruder ist in Österreich wohnhaft und asylberechtigt.

In Syrien – in XXXX – lebt noch eine Schwester des BF 1. In Syrien – in römisch 40 – lebt noch eine Schwester des BF 1.

Die Familie des BF 1 besitzt Grundstücke und zumindest eine Eigentumswohnung in Syrien.

Der BF 1 und die BF 2 stehen in Kontakt mit ihren Familien.

Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet und sie haben drei gemeinsame Kinder – BF 3, BF 4 und BF 5.

4. Die BF sind gesund und BF 1 und BF 2 arbeitsfähig.

5. Der BF 1 und die BF 2 sind strafrechtlich unbescholten. Die minderjährigen Kinder – BF 3, BF 4 und BF 5 – sind in Österreich noch nicht strafmündig.

6. Die Heimatregion der BF ist XXXX , im Gouvernement XXXX und das unmittelbare Umfeld. Der BF 1 hat die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an XXXX und das unmittelbare Umland. 6. Die Heimatregion der BF ist römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 und das unmittelbare Umfeld. Der BF 1 hat die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an römisch 40 und das unmittelbare Umland.

XXXX und die unmittelbare Umgebung befinden sich derzeit unter alleiniger Kontrolle der syrischen Regierung. römisch 40 und die unmittelbare Umgebung befinden sich derzeit unter alleiniger Kontrolle der syrischen Regierung.

7. Zu den Fluchtgründen:

7.1. Zur vermeintlichen Verfolgung des BF 1 durch die syrische Regierung aufgrund seiner Weigerung, den verpflichtenden Wehrdienst zu leisten:

In Syrien besteht grundsätzlich ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Der 35- jährige BF 1 befindet sich im wehrfähigen Alter. Ihm wurde ein Wehrdienstbuch ausgestellt. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Er hat nach seiner Reifeprüfung ein Jahr lang in XXXX an der Universität studiert und daher einen Aufschub vom Beginn seines Wehrdienstes bekommen.Der 35- jährige BF 1 befindet sich im wehrfähigen Alter. Ihm wurde ein Wehrdienstbuch ausgestellt. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Er hat nach seiner Reifeprüfung ein Jahr lang in römisch 40 an der Universität studiert und daher einen Aufschub vom Beginn seines Wehrdienstes bekommen.

Der BF 1 wurde niemals – mündlich oder schriftlich- zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Er wird nicht wegen Wehrdienstverweigerung gesucht.

Der BF 1 kann sich durch Leistung einer Gebühr vom Wehrdienst freikaufen. Dies ist ihm möglich und zumutbar.

Dem BF 1 droht bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen die Rekrutierung durch die syrische Regierung.

Der BF 1 weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der BF 1 hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der syrischen Regierung gebracht haben. Dem BF 1 wird von der syrischen Regierung keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

7.2 Der BF 1 und die BF 2 weisen keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung auf. Der BF 1 wurde nicht von Mitgliedern der syrischen Armee als Teilnehmer einer Demonstration identifiziert. Er ist nicht für seine oppositionelle Gesinnung bekannt. Daher wird er von der syrischen Regierung nicht als Demonstrant gesucht. Der BF 1 hat sich niemals in irgendeiner Art und Weise sichtbar gegen das syrische Regime betätigt oder gegen dieses aufgetreten.

Die BF 2 hat in Syrien niemals an Demonstrationen teilgenommen. In Syrien hat die BF 2 niemals als Lehrerin für die Opposition gearbeitet und nie an regierungskritischen Schulen unterrichtet. Die BF 2 wird von der syrischen Regierung nicht gesucht. Weder dem BF 1 noch der BF 2 oder ihren Familienangehörigen wird eine solche Gesinnung unterstellt.

Der BF 1 und die BF 2 war in Syrien nicht politisch aktiv und gehört als Sunnit auch keiner Glaubensgemeinschaft an, die einen Wehrdienst aus religiösen Motive ablehnen würde. Dem BF 1 droht daher auch unter diesem Aspekt keine Verfolgung aus Gründen der GFK.

7.3. Ebenso droht den BF in ihrer Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

7.4. Auch sonst droht den BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.

Da weder BF 1 und BF 2 von der syrischen Regierung als Regimekritiker wahrgenommen werden oder diesen von der syrischen Regierung eine oppositionelle Handlung unterstellt wird, werden die Kinder BF3, BF 3 und BF 4 von der syrischen Regierung nicht als Kinder von Regimekritikern angesehen. Den Kindern des BF 1 und der BF 2 - BF 3, BF 4 und BF 5 droht aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung maßgeblicher Intensität durch Mitglieder der syrischen Regierung.

Den BF droht auch keine Verfolgung aufgrund der Gewährung des Status des Asylberechtigten an einen Bruder der BF 2, welcher in Österreich lebt.

Die Familie ist nicht als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und sie wird nicht von den syrischen Behörden gesucht. Die Familie des BF hat sich in Syrien nicht politisch betätigt. Sie hat vor ihrer Ausreise aus Syrien keine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch derart in das Visier der syrischen Regierung geraten sein könnte, dass dem BF aus diesem Grund eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht

Insbesondere droht dem BF 1 auch keine Gefahr von Seiten der FSA zwangsrekrutiert zu werden. Er wurde von der FSA niemals inhaftiert und ist niemals in Blickfeld der FSA geraten.

Die BF haben ihr Herkunftsland letztlich wegen des herrschenden Krieges und der kriegsbedingt schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat verlassen.

I.2. b) Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch eins.2. b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat:

1.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024.

[…]

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

3.1 Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

3.3 Selbstverwaltungsgebiet Nord – und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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