TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W101 2246022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W101 2246022-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. 1277856402-210612515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. 1277856402-210612515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 29.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 02.08.2021, Zl. 1277856402-210612515, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 29.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 02.08.2021, Zl. 1277856402-210612515, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2020 sei er über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Krieg, es gebe dort keine Sicherheit, keine Zuflucht und kein normales Leben. Er wolle seine Kinder in Sicherheit bringen und eine sichere Zukunft für seine Familie aufbauen. Auch wolle er in Syrien nicht in den Krieg ziehen und sich keiner Gruppe anschließen, da er keine Waffen tragen und benützen wolle. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und um das Leben seiner Kinder.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe bis Oktober 2020 mit seiner Familie in Syrien in XXXX in der Provinz XXXX gelebt und sei in der Folge in die Türkei geflohen, weil sein Haus durch eine Bombe zerstört worden sei. Seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine drei Töchter seien nach wie vor in XXXX wohnhaft. Eine Tochter des Beschwerdeführers sei bereits verheiratet und lebe aktuell in XXXX . In Syrien habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Installateur sowie als LKW-Fahrer gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 1996 bis 1998 als einfacher Soldat abgeleistet. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten.Er habe bis Oktober 2020 mit seiner Familie in Syrien in römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt und sei in der Folge in die Türkei geflohen, weil sein Haus durch eine Bombe zerstört worden sei. Seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine drei Töchter seien nach wie vor in römisch 40 wohnhaft. Eine Tochter des Beschwerdeführers sei bereits verheiratet und lebe aktuell in römisch 40 . In Syrien habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Installateur sowie als LKW-Fahrer gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 1996 bis 1998 als einfacher Soldat abgeleistet. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten.

Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er, nachdem im Oktober 2020 sein Haus in XXXX zerstört worden sei und er daraufhin mit seiner Familie bei anderen Personen untergekommen sei, erfahren habe, der Geheimdienst der Luftwaffe würde nach ihm verlangen. In weiterer Folge sei er mit seinem LKW von XXXX nach XXXX gefahren und habe im Nachhinein seine Familie zu sich geholt. Seine Frau habe sich dann nach XXXX begeben und habe dort die Reisepässe für ihre gemeinsamen Kinder ausstellen lassen. Anschließend habe er sein Auto verkauft und Syrien verlassen. Es bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus XXXX , eine gegen die syrische Regierung eingestellte Ortschaft, vom Geheimdienst gesucht werde. So sei während des Aufenthaltes seiner Frau in XXXX einmal an der Tür geklopft worden und mehrere Männer hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Als seine Frau daraufhin geantwortet habe, dass er bereits ausgereist sei, seien diese Männer aber wieder gegangen. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er, nachdem im Oktober 2020 sein Haus in römisch 40 zerstört worden sei und er daraufhin mit seiner Familie bei anderen Personen untergekommen sei, erfahren habe, der Geheimdienst der Luftwaffe würde nach ihm verlangen. In weiterer Folge sei er mit seinem LKW von römisch 40 nach römisch 40 gefahren und habe im Nachhinein seine Familie zu sich geholt. Seine Frau habe sich dann nach römisch 40 begeben und habe dort die Reisepässe für ihre gemeinsamen Kinder ausstellen lassen. Anschließend habe er sein Auto verkauft und Syrien verlassen. Es bestehe die Möglichkeit, dass er aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus römisch 40 , eine gegen die syrische Regierung eingestellte Ortschaft, vom Geheimdienst gesucht werde. So sei während des Aufenthaltes seiner Frau in römisch 40 einmal an der Tür geklopft worden und mehrere Männer hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Als seine Frau daraufhin geantwortet habe, dass er bereits ausgereist sei, seien diese Männer aber wieder gegangen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Personalausweis im Original, einen Führerschein im Original, ein Familienbuch in Kopie und mehrere Reisepässe sowie Personalausweise seiner Familienmitglieder in Kopie vor.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 02.08.2021 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend machen können. Eine Verfolgungsgefahr durch die syrischen Behörden habe nicht festgestellt werden können. Sein Fluchtvorbringen resultiere ausschließlich aus der allgemeinen Krieg/Bürgerkriegssituation in seinem Herkunftsstaat ohne das Hinzutreten einer individuellen Verfolgungskomponente. Die Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst sei maßgeblich unwahrscheinlich.

Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass die Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers nach wie vor unübersichtlich und instabil sei und es nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte.

Das BFA traf auf den Seiten 10 bis 79 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von überprüfbaren, internationalen Personendokumenten nicht festgestellt werden können. Die syrische Staatsangehörigkeit habe jedoch aufgrund der Vorlage eines syrischen Personalausweises festgestellt werden können. Die Feststellungen zu den familiären Gegebenheiten würden sich durch die Vorlage von Personenstandsdokumenten bzw. aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen begründen. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, insgesamt erscheine sein gesteigertes Vorbringen als Versuch, eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Im Detail erscheine eine Suche des syrischen Geheimdienstes schon deshalb nicht glaubhaft, da sich die Frau des Beschwerdeführers die Reisepässe der Familie ohne Probleme habe ausstellen lassen können. Ebenfalls unglaubhaft erscheine seine Schilderung, dass sich Angehörige des syrischen Machtapparates mit einem Gespräch durch die Tür von seiner Anwesenheit überzeugen hätten lassen.

Ergänzend sei anzumerken, dass aufgrund seines Lebensalters und seiner bisherigen Verwendung als einfacher Soldat eine Einberufung als Reservist maßgeblich unwahrscheinlich erscheine. Die Kriegslage habe sich dergestalt verändert, dass ein Zurückgreifen auf ältere Reservisten ohne Spezialausbildung faktisch nicht mehr stattfinde. Der Beschwerdeführer habe somit keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Intensität glaubhaft machen können.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass die Situation in Syrien insgesamt als instabil zu bezeichnen sei. Es sei zumindest von Kampfhandlungen zwischen den vorherrschenden Konfliktparteien auszugehen. Zusätzlich ergebe sich auch eine Gefahr durch zurückgelassene Sprengsätze. Es bestehe somit ein erhebliches Risiko, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zu werden.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Sofern sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er auf Grund der allgemeinen Kriegslage aus Syrien habe flüchten müssen, sei auszuführen, dass die aus dieser Situation resultierenden widrigen Lebensbedingungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK nur zu begründen vermögen, sofern eine persönliche Komponente hinzutrete. Diese persönliche Komponente habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil römisch II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG aus. Sowohl seine Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Zudem bestehe aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage auch in Landesteilen, in denen die Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen hätten, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus. Sowohl seine Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Zudem bestehe aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage auch in Landesteilen, in denen die Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen hätten, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die belangte Behörde habe übersehen, dass auch über 42-jährige Reservisten in den Militärdienst einberufen würden, wenn sie – wie er – Spezialkenntnisse hätten. In seinem Fall könne er als LKW-Fahrer Schwerfahrzeuge lenken. Älteren Länderinformationen der Staatendokumentation könne entnommen werden, dass bereits 2011 – und danach in regelmäßigen Abständen – Dekrete des syrischen Militärs veröffentlicht worden seien, die Reservisten zur Armee einberufen hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach, wie alle anderen Reservisten, durch öffentlichen Aufruf einberufen worden und habe sich der Einberufung de facto widersetzt, weil er sich nicht gemeldet habe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde die politische Komponente, nämlich, dass sich Wehrdienstverweigerer als oppositionell zum syrischen Regime angesehen und streng bestraft werden würden, übersehen. Hinzu komme, dass er aus XXXX stamme, einem ehemaligen Herd der syrischen Opposition. Das wiederum reiche für eine Inhaftierung aus oppositionellen Gründen. Somit sei eine asylrelevante Verfolgung beim Beschwerdeführer zweifellos gegeben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass auch über 42-jährige Reservisten in den Militärdienst einberufen würden, wenn sie – wie er – Spezialkenntnisse hätten. In seinem Fall könne er als LKW-Fahrer Schwerfahrzeuge lenken. Älteren Länderinformationen der Staatendokumentation könne entnommen werden, dass bereits 2011 – und danach in regelmäßigen Abständen – Dekrete des syrischen Militärs veröffentlicht worden seien, die Reservisten zur Armee einberufen hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach, wie alle anderen Reservisten, durch öffentlichen Aufruf einberufen worden und habe sich der Einberufung de facto widersetzt, weil er sich nicht gemeldet habe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde die politische Komponente, nämlich, dass sich Wehrdienstverweigerer als oppositionell zum syrischen Regime angesehen und streng bestraft werden würden, übersehen. Hinzu komme, dass er aus römisch 40 stamme, einem ehemaligen Herd der syrischen Opposition. Das wiederum reiche für eine Inhaftierung aus oppositionellen Gründen. Somit sei eine asylrelevante Verfolgung beim Beschwerdeführer zweifellos gegeben.

Mit Schreiben vom 02.09.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

Mit Schreiben vom 08.08.2022 gab der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes vor:

Seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe halte er aufrecht. Hinzu komme nun eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration am 07.08.2022 in Wien gegen den syrischen Machthaber. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer als Regierungsgegner gefangen genommen, gefoltert oder getötet zu werden.

Als Beweis für sein ursprüngliches Fluchtvorbringen lege er nun Schreiben vom 15.07.2021 (= Auszug aus dem syrischen gerichtlichen Register) samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach sich der Beschwerdeführer beim Nachrichtendienst der Luftwaffe zu melden habe. Dieses Schreiben habe sein Bruder vom Bezirksvorsteher in XXXX erhalten. Als Beweis für sein ursprüngliches Fluchtvorbringen lege er nun Schreiben vom 15.07.2021 (= Auszug aus dem syrischen gerichtlichen Register) samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach sich der Beschwerdeführer beim Nachrichtendienst der Luftwaffe zu melden habe. Dieses Schreiben habe sein Bruder vom Bezirksvorsteher in römisch 40 erhalten.

Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer zwei Fotos, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in Wien zeigen, sowie einen Auszug aus dem syrischen gerichtlichen Register in Kopie samt Übersetzung zur Vorlage.

Am 15.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Von 2011 bis 2020 habe er zwischenzeitlich in XXXX (Provinz XXXX ) gelebt, sei aber im Herbst 2020 in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise im November 2020 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und auch aufgewachsen. Von 2011 bis 2020 habe er zwischenzeitlich in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) gelebt, sei aber im Herbst 2020 in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise im November 2020 aufgehalten habe.

Er habe in seiner Heimatstadt die Grundschule besucht und habe anschließend gearbeitet. Seinen verpflichtenden Wehrdienst habe er zweieinhalb Jahre lang von etwa 1996 bis 1998 als einfacher Soldat abgeleistet.

Der Beschwerdeführer habe in Syrien seinen B-Führerschein gemacht, mit dem er in den kurdischen Gebieten als LKW-Fahrer arbeiten habe können, weil die dortigen Kontrollen nicht besonders streng gewesen seien. Allerdings habe er zu einem späteren Zeitpunkt auch den LKW-Führerschein gemacht, den er am 05.10.2020 ausgestellt und später selbst bei der Behörde abgeholt habe.

Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich in Syrien beim Nachrichtendienst der Luftwaffe melden müssen. Nachdem er nach XXXX gegangen sei, hätten im Oktober 2020 die syrischen Behörden seine Familie aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Als Beweis dafür habe er ein Schreiben vom 15.07.2021 (in der Beschwerdeergänzung vom 08.08.2022) vorgelegt, wonach er sich bei der Zweigstelle des Nachrichtendienstes der Luftwaffe hätte melden sollen. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich in Syrien beim Nachrichtendienst der Luftwaffe melden müssen. Nachdem er nach römisch 40 gegangen sei, hätten im Oktober 2020 die syrischen Behörden seine Familie aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Als Beweis dafür habe er ein Schreiben vom 15.07.2021 (in der Beschwerdeergänzung vom 08.08.2022) vorgelegt, wonach er sich bei der Zweigstelle des Nachrichtendienstes der Luftwaffe hätte melden sollen.

Angesprochen auf seine Meinung über das syrische Regime führte der Beschwerdeführer aus, das syrische Regime bevorzuge die Alewiten und übe Gewalt gegen andere Glaubensgemeinschaften aus. Wenn man der BAATH-Partei nicht angehöre, werde man unterdrückt und bekämpft. Das syrische Regime töte unschuldige Menschen und der Präsident sei ein Krimineller. Diese Meinung habe er in Syrien allerdings nicht zum Ausdruck bringen können, weil er sich nicht „getraut“ habe.

In Österreich hingegen habe er am 07.08.2022 einmal an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen und sei auf den sozialen Medien, vor allem auf TikTok, aktiv.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter folgende zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen zu Syrien vor:

?        Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufes [a-12132-1] und

?        Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2].

Von Amts wegen waren dem Verfahren das das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) Syrien, Version 9, herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX (Provinz XXXX ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und auch aufgewachsen. 2011 zog er mit seiner Familie nach XXXX , wo er bis Oktober 2020 gelebt hat. Kurzzeitig ist er im Herbst 2020 wieder in seine Heimatstadt XXXX zurückgekehrt. Seine Ausreise aus Syrien im Oktober 2020 hat er aber wiederum von XXXX aus angetreten.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und auch aufgewachsen. 2011 zog er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er bis Oktober 2020 gelebt hat. Kurzzeitig ist er im Herbst 2020 wieder in seine Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt. Seine Ausreise aus Syrien im Oktober 2020 hat er aber wiederum von römisch 40 aus angetreten.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Installateur sowie als LKW-Fahrer. Seinen LKW-Führerschein hat er im Herbst 2020 in XXXX gemacht und die Führerscheinprüfung hat vor der Rückkehr nach XXXX stattgefunden. Sein LKW-Führerschein wurde ihm nach bestandener Führerscheinprüfung am 05.10.2020 ausgestellt. Der LKW-Führerschein lag bei der Behörde in XXXX auf und dort holte ihn der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus XXXX im Oktober 2020 persönlich ab.Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Installateur sowie als LKW-Fahrer. Seinen LKW-Führerschein hat er im Herbst 2020 in römisch 40 gemacht und die Führerscheinprüfung hat vor der Rückkehr nach römisch 40 stattgefunden. Sein LKW-Führerschein wurde ihm nach bestandener Führerscheinprüfung am 05.10.2020 ausgestellt. Der LKW-Führerschein lag bei der Behörde in römisch 40 auf und dort holte ihn der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus römisch 40 im Oktober 2020 persönlich ab.

Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Ehefrau, sein minderjähriger Sohn sowie seine drei minderjährigen Töchter befinden sich in der Türkei. Seine volljährige Tochter ist verheiratet und ist in Syrien aufhältig.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 47 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1998 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist einberufen zu werden, ist daher nicht glaubhaft.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 47 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1998 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist einberufen zu werden, ist daher nicht glaubhaft.

Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Herkunft seiner Familie aus XXXX in Syrien Verfolgung droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen.Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Herkunft seiner Familie aus römisch 40 in Syrien Verfolgung droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens mehrmals gesteigert. So bereits durch die Vorlage des Schreibens des Nachrichtendienstes der Luftwaffe vom 15.07.2021, wonach er sich „bei der Zweigstelle des Nachrichtendienstes der Luftwaffe zu melden“ habe. Letztlich ist die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Österreich am 07.08.2022 und die Aktivität auf den sozialen Medien wie TikTok nur als weitere Steigerung des Vorbringens zu werten.

Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass ihm aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration oder aufgrund von Aktivitäten auf den sozialen Medien in Österreich eine Verfolgung in Syrien droht.

Mit der Steigerung seines Vorbringens im Zuge seines Asylverfahrens, insbesondere mit der Vorlage eines Schreibens des Nachrichtendienstes der Luftwaffe vom 15.07.2021 hat der Beschwerdeführer versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die nicht der Wahrheit entspricht. Daher erweist sich sein Vorbringen im Wesentlichen als unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage diverser Dokumente (insb. syrischer Personalausweis im Original, Führerschein im Original und Auszug aus dem Familienbuch in Kopie) glaubhaft gemacht.

Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den im Original vorgelegten Personalausweis sowie durch den im Original vorgelegten Führerschein belegt (Kopien der Dokumente AS 85f). Bei beiden Dokumenten bestehen aufgrund einer Überprüfung durch ein sachkundiges Organ keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente (AS 51).

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten, zu seiner familiären Situation sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.

Dass er seinen am 05.10.2020 ausgestellten LKW-Führerschein persönlich bei der syrischen Behörde abgeholt hat, gründet sich einerseits auf den vorgelegten Führerschein und andererseits auf sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen (zum LKW-Führerschein siehe Verhandlungsprotokoll S. 8).Dass er seinen am 05.10.2020 ausgestellten LKW-Führerschein persönlich bei der syrischen Behörde abgeholt hat, gründet sich einerseits auf den vorgelegten Führerschein und andererseits auf sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen (zum LKW-Führerschein siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 8).

Dass die Stadt XXXX , aus der der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dass die Stadt römisch 40 , aus der der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.

Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits 1998 abgeleistet, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Dass dem Beschwerdeführer, der sich im 48. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat (vgl. herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, S. 110ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits rund 26 Jahre zurückliegt und er über keine Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu:Dass dem Beschwerdeführer, der sich im 48. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat vergleiche herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, Sitzung 110ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits rund 26 Jahre zurückliegt und er über keine Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu:

Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer kaum nachvollziehbare Angaben. So brachte er weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, jemals Rekrutierungsversuchen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen zu sein. Lediglich in der Beschwerde führte er aus, dass er aufgrund des Besitzes eines LKW-Führerscheines über Spezialkenntnisse verfügen würde, die für die syrische Armee von besonderem Interesse wäre. Hierzu ist aus Sicht der Richterin festzuhalten, dass er einerseits seinen LKW-Führerschein erst im Herbst 2020 – und somit etwa 22 Jahre nach Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes – gemacht hat (zum LKW-Führerschein siehe Verhandlungsprotokoll S. 8) und andererseits der Besitz eines LKW-Führerscheines keinesfalls eine besondere militärische Qualifikation darstellt. Da er über keine besonderen militärischen Fähigkeiten verfügt, die eine Einberufung über das wehrpflichtige Alter hinaus attraktiv erscheinen lassen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gefahr als Reservist im 48. Lebensjahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, nicht besteht.Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer kaum nachvollziehbare Angaben. So brachte er weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, jemals Rekrutierungsversuchen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen zu sein. Lediglich in der Beschwerde führte er aus, dass er aufgrund des Besitzes eines LKW-Führerscheines über Spezialkenntnisse verfügen würde, die für die syrische Armee von besonderem Interesse wäre. Hierzu ist aus Sicht der Richterin festzuhalten, dass er einerseits seinen LKW-Führerschein erst im Herbst 2020 – und somit etwa 22 Jahre nach Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes – gemacht hat (zum LKW-Führerschein siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 8) und andererseits der Besitz eines LKW-Führerscheines keinesfalls eine besondere militärische Qualifikation darstellt. Da er über keine besonderen militärischen Fähigkeiten verfügt, die eine Einberufung über das wehrpflichtige Alter hinaus attraktiv erscheinen lassen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gefahr als Reservist im 48. Lebensjahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, nicht besteht.

Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Herkunft seiner Familie aus XXXX in Syrien Verfolgung oder der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Dieses Vorbringen ist aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen als unglaubwürdig und gesteigert zu werten:Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Herkunft seiner Familie aus römisch 40 in Syrien Verfolgung oder der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Dieses Vorbringen ist aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen als unglaubwürdig und gesteigert zu werten:

Zunächst ist hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung aufgrund der ursprünglichen Herkunft seiner Familie aus XXXX auszuführen, dass es sich dabei lediglich um vage Vermutungen ohne konkreten Anhaltspunkte handelt. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich äußerst detailarm an, dass er bei der Rückkehr von XXXX nach XXXX im Oktober 2020 erfahren habe, der „Geheimdienst der Luftwaffe“ würde nach ihm suchen. Da seine Großeltern ursprünglich aus XXXX stammen würden, könnte dies der Grund dafür sein, mutmaßte der Beschwerdeführer. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, beruht ausschließlich auf seinen Vermutungen und die Schilderung seines Vorbringens blieb sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung trotz einhergehender Nachfragen detailarm und unkonkret. An dieser Stelle ist aus Sicht der Richterin zu betonen, dass die Ehefrau nach dem Kontakt mit Angehörigen des „Geheimdienstes der syrischen Luftwaffe“ niemals für sich und ihre Familie problemlos Reisepässe bei einer syrischen Behörde ausgestellt bekommen hätte, wenn der Geheimdienst tatsächlich nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass er lediglich aufgrund der ursprünglichen Herkunft seiner Großeltern aus XXXX von den syrischen Behörden gesucht werden sollte. Zunächst ist hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung aufgrund der ursprünglichen Herkunft seiner Familie aus römisch 40 auszuführen, dass es sich dabei lediglich um vage Vermutungen ohne konkreten Anhaltspunkte handelt. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich äußerst detailarm an, dass er bei der Rückkehr von römisch 40 nach römisch 40 im Oktober 2020 erfahren habe, der „Geheimdienst der Luftwaffe“ würde nach ihm suchen. Da seine Großeltern ursprünglich aus römisch 40 stammen würden, könnte dies der Grund dafür sein, mutmaßte der Beschwerdeführer. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, beruht ausschließlich auf seinen Vermutungen und die Schilderung seines Vorbringens blieb sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung trotz einhergehender Nachfragen detailarm und unkonkret. An dieser Stelle ist aus Sicht der Richterin zu betonen, dass die Ehefrau nach dem Kontakt mit Angehörigen des „Geheimdienstes der syrischen Luftwaffe“ niemals für sich und ihre Familie problemlos Reisepässe bei einer syrischen Behörde ausgestellt bekommen hätte, wenn der Geheimdienst tatsächlich nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass er lediglich aufgrund der ursprünglichen Herkunft seiner Großeltern aus römisch 40 von den syrischen Behörden gesucht werden sollte.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine persönlichen Verfolgungshandlungen wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer die Frage verneinte, sich in Syrien jemals politisch betätigt oder geäußert zu haben. Er brachte lediglich vor, in Österreich einmal am 07.08.2022 an einer Demonstration teilgenommen zu haben und auf TikTok aktiv zu sein. Diesbezüglich gab er in der mündlichen Verhandlung äußerst detailarm an, er schaue sich die Seiten von Menschen an, die für das syrische Regime seien und schreibe ihnen zurück oder kommentiere ihre Beiträge.

Auf die Nachfrage der Richterin, welche Meinung er über das syrische Regime bzw. den Präsidenten Bashar AL-ASSAD habe, führte er in allgemein bekannten Phrasen aus, aber ohne von sich selber zu sprechen: Das syrische Regime bevorzuge die Alewiten und übe Gewalt gegen andere Glaubensgemeinschaften aus. Wenn man der BAATH-Partei nicht angehöre, werde man unterdrückt und bekämpft. Das syrische Regime töte unschuldige Menschen und der Präsident sei ein Krimineller. Diese Meinung habe er in Syrien allerdings nicht zum Ausdruck bringen können, weil er sich nicht getraut habe.

Nach Meinung der Richterin sind sowohl die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Österreich als auch die Aktivität auf den sozialen Medien wie TikTok als weitere Steigerungen des Vorbringens zu werten, weil das syrische Regime mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Interesse am Beschwerdeführer hat. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein regimekritischer und politisch aktiver Oppositioneller gewesen, hätte er sich nach Meinung der Richterin nicht nur auf plakative Phrasen beschränkt und lediglich ein Mal an einer Demonstration aus opportunistischen Gründen teilgenommen.

Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht aus Sicht der Richterin vor allem, dass ihm von syrischen Behörden am 10.02.2019 ein Personalausweis und am 05.10.2020 ein Führerschein problemlos ausgestellt und persönlich ausgehändigt wurden. Wie oben bereits gesagt, bestehen bei beiden Dokumenten laut BFA keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente.

Schließlich bleibt zum vorgelegten Schreiben des Nachrichtendienstes der Luftwaffe vom 15.07.2021 festzuhalten, dass der Inhalt dieses Schreibens, nach dem sich der Beschwerdeführer „bei der Zweigstelle des Nachrichtendienstes der Luftwaffe zu melden hat“, mit seinem sonstigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen ist. Bedauerlicherweise konnte dieses Dokument keiner kriminalpolizeilichen Echtheitsüberprüfung unterzogen werden, weil es vom Beschwerdeführer nur in Kopie vorgelegt wurde.

Für die Richterin stellt die Vorlage des Schreibens des Nachrichtendienstes der Luftwaffe vom 15.07.2021 den letzten Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer als nicht mehr wehrfähiger Syrer, der seinen regulären Militärdienst bereits im Jahr 1998 abgeleistet hatte, eine unglaubwürdige Verfolgungsgeschichte konstruiert hat und zwar nur zum Zweck der Asylerlangung.

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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