TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/30 G303 2297469-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2024
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Entscheidungsdatum

30.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §5
SchPflG 1985 §8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G303 2297469-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzliche Vertreterin der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch DESTALLER MADER NIEDERBICHLER GRIESBECK SIXT, Rechtsanwälte GmbH, Wastiangasse 7, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 05.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch DESTALLER MADER NIEDERBICHLER GRIESBECK SIXT, Rechtsanwälte GmbH, Wastiangasse 7, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 05.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit Formularblatt vom 02.07.2024 (bei der belangten Behörde eingelangt am 04.07.2024) die Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht für die 7. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit Formularblatt vom 02.07.2024 (bei der belangten Behörde eingelangt am 04.07.2024) die Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht für die 7. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 im Schuljahr 2024/25 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die BF2 im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 04.03.2019, GZ.: XXXX , für die BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt worden sei. Entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026, könne die Schulpflicht aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nach §§ 11ff SchPflG erfüllt werden. Die BF2 habe somit eine entsprechende öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 04.03.2019, GZ.: römisch 40 , für die BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt worden sei. Entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026, könne die Schulpflicht aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nach Paragraphen 11 f, f, SchPflG erfüllt werden. Die BF2 habe somit eine entsprechende öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen.

Mit dem am 06.08.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 02.08.2024 datierten Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge gemäß Art. 14 Abs. 7 und 7a B-VG sowie Art. 17 StGG im Zusammenhalt mit §§ 5 und 11 SchPflG ergebe, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden könne. Der seitens der BF1 durchgeführte häusliche Unterricht erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 SchPflG und sei die erforderliche Gleichwertigkeit zu einer öffentlichen Schule gegeben. Die BF2 habe alle Reflexionsgespräche absolviert und die erforderlichen Prüfungen zudem positiv abgelegt. Eine Integration sowie Förderung der BF2 könne nur im häuslichen Unterricht erfolgen. Ein Schulbesuch wäre für die BF2 eine unzumutbare Belastung und sohin entgegen des Kindeswohls. Zudem würde die BF2 aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden. Bei einer richtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt seien. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge gemäß Artikel 14, Absatz 7 und 7a B-VG sowie Artikel 17, StGG im Zusammenhalt mit Paragraphen 5 und 11 SchPflG ergebe, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden könne. Der seitens der BF1 durchgeführte häusliche Unterricht erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, SchPflG und sei die erforderliche Gleichwertigkeit zu einer öffentlichen Schule gegeben. Die BF2 habe alle Reflexionsgespräche absolviert und die erforderlichen Prüfungen zudem positiv abgelegt. Eine Integration sowie Förderung der BF2 könne nur im häuslichen Unterricht erfolgen. Ein Schulbesuch wäre für die BF2 eine unzumutbare Belastung und sohin entgegen des Kindeswohls. Zudem würde die BF2 aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden. Bei einer richtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt seien.

In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 14.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde verwies abermals auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, wonach die Teilnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf am häuslichen Unterricht aufgrund von systematischen und historischen Überlegungen, sowie einer Interpretation am Wortlaut des § 8 Abs 1 SchPflG als unzulässig zu erachten sei. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 14.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde verwies abermals auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vom 21.11.2023, Ro 2022/10/0026-6, wonach die Teilnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf am häuslichen Unterricht aufgrund von systematischen und historischen Überlegungen, sowie einer Interpretation am Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG als unzulässig zu erachten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige XXXX (BF2) ist die am XXXX geborene Tochter der BF1.Die minderjährige römisch 40 (BF2) ist die am römisch 40 geborene Tochter der BF1.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019, GZ: XXXX , wurde für die BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019, GZ: römisch 40 , wurde für die BF2 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt.

Die BF2 hat am 05.06.2024 die Externistenprüfung über die sechste Schulstufe der Schulart Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bestanden.

Mit Formularblatt vom 02.07.2024 (am 04.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt) zeigte die BF1 die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht für die 7. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 an.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der BF2 sowie zum Angehörigenverhältnis zwischen der BF1 und der BF2 ergeben sich aus den Angaben der BF1 sowie dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Bescheid über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist bestehender Akteninhalt.

Aus dem im Akt einliegenden Externistenprüfungszeugnis vom 05.06.2024 ergibt sich, dass die BF2 die Externistenprüfung über die sechste Schulstufe der Schulart Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bestanden hat.

Die Anzeige der BF1 zur Teilnahme am häuslichen Unterricht der BF2 im Schuljahr 2024/2025 wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige der BF1 zur Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 iVm § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige der BF1 zur Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde nur, ob diese Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.

Die Behörde hat die Möglichkeit, den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen, wenn nicht alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um sich in das Verfahren einzulassen. Eine inhaltliche Befassung mit der Verwaltungsangelegenheit ist in diesem Fall noch nicht erfolgt.

Insbesondere ermächtigen selbst Mängel schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Insbesondere ermächtigen selbst Mängel schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts der BF1 vom 02.07.2024 (bei der belangten Behörde am 04.07.2024 eingelangt) mangelhaft war und nicht den Inhaltsvorschriften des § 11 Abs.3 SchPflG entsprach bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erging, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Auch wurde keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht. Dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts der BF1 vom 02.07.2024 (bei der belangten Behörde am 04.07.2024 eingelangt) mangelhaft war und nicht den Inhaltsvorschriften des Paragraph 11, Absatz , SchPflG entsprach bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erging, ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich. Auch wurde keine Verspätung der Anzeige geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zitiert. Der VwGH erkannte dabei, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht. Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auch auf keine sonstigen formellen Gründe gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zitiert. Der VwGH erkannte dabei, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch daraus im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation ausgeschlossen wären. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich jedoch daraus im Umkehrschluss nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einmal rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation ausgeschlossen wären.

Insbesondere wird im § 8b SchPflG im letzten Satz ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Daraus lässt sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen sind und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelangt. Insbesondere wird im Paragraph 8 b, SchPflG im letzten Satz ausdrücklich festgelegt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Daraus lässt sich schließen, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf nicht generell von der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ausgeschlossen sind und Abschnitt C auch hier zur Anwendung gelangt.

Außerdem benennt § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet ist, kann die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern hat gemäß § 11 Abs. 6 Z2 SchPflG meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Außerdem benennt Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw. Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Selbst in derartigen Fällen, wo gesetzlich explizit ein Ausschluss von einem gleichwertigen Unterricht angeordnet ist, kann die Behörde die Anzeige nicht als unzulässig zurückweisen, sondern hat gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Z2 SchPflG meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

Was die im angefochtenen Bescheid nach der Zurückweisung der Anzeige normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings wurde gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen. Eine solche Anordnung kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.Was die im angefochtenen Bescheid nach der Zurückweisung der Anzeige normierte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz SchPflG zwar vorsieht, dass im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zusätzlich auch (zwingend) eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu ergehen habe (argum.: „zu untersagen und anzuordnen“), allerdings wurde gegenständlich die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht getroffen. Eine solche Anordnung kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur dann in Frage, wenn darüber im Zusammenhalt mit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht inhaltlich abgesprochen worden wäre.

Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 kommt somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht Betracht und erweist sich gegenständlich die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG als verfehlt. Die Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 kommt somit in Ermangelung eines Zurückweisungsgrundes nicht Betracht und erweist sich gegenständlich die zusätzlich ausgesprochene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG als verfehlt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde ist daher im fortzusetzenden Verfahren verpflichtet über die vorliegende Anzeige meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z1 des § 11 Abs. 6 SchPflG) oder ein sonstiger Versagungsgrund des § 11 Abs. 6 SchPflG vorliegt. Im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist – wie oben ausgeführt- zusätzlich auch (zwingend) anzuordnen, dass die Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG zu erfolgen hat.Die belangte Behörde ist daher im fortzusetzenden Verfahren verpflichtet über die vorliegende Anzeige meritorisch zu entscheiden und die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn beispielsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z1 des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG) oder ein sonstiger Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorliegt. Im Falle einer Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist – wie oben ausgeführt- zusätzlich auch (zwingend) anzuordnen, dass die Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG zu erfolgen hat.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erkannt, dass die in § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0026, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erkannt, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorgesehene behördliche Festlegung, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist, sich lediglich auf den im Rahmen des Besuchs von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen vorgesehenen Unterricht bezieht.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes – wie oben in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wurde – aus diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation des § 11 Abs. 3 SchPflG ausgeschlossen wären. Im Umkehrschluss ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes – wie oben in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wurde – aus diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht zwingend, dass Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, welche schulpflichtige Kinder betreffen, bei welchen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtskräftig festgestellt wurde, generell als unzulässig zurückzuweisen sind bzw. deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte bereits von einer Anzeigelegitimation des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausgeschlossen wären.

Eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf einmal festgestellt wurde, generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 11 SchPflG ausgeschlossen sind, fehlt.Eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob schulpflichtige Kinder, bei welchen rechtskräftig ein sonderpädagogischer Förderbedarf einmal festgestellt wurde, generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, SchPflG ausgeschlossen sind, fehlt.

Das erkennende Gericht geht letztlich davon aus, dass die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage auch für weitere gleichgelagerte Verfahren von Bedeutung sein könnte.

Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die Revision spruchgemäß für zulässig zu erklären.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Externistenprüfung häuslicher Unterricht öffentliche Schule Rechtswidrigkeit Revision zulässig Schulbesuch sonderpädagogischer Förderbedarf Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2297469.1.00

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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