TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W114 2295600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W114 2295600-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 12.06.2024, Zl. 1356916300/231154779, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 12.06.2024, Zl. 1356916300/231154779, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 15.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.        römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 15.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       In der Erstbefragung am 16.06.2023 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am XXXX in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht, ein zweijähriges College absolviert, und habe zuletzt als Elektriker gearbeitet. Er sei ledig. Seine Eltern befänden sich in Syrien.2.       In der Erstbefragung am 16.06.2023 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am römisch 40 in Syrien geboren. Er habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht, ein zweijähriges College absolviert, und habe zuletzt als Elektriker gearbeitet. Er sei ledig. Seine Eltern befänden sich in Syrien.

Er habe im Jahr 2021 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er habe sich illegal zu Fuß in die Türkei begeben. Dort habe er eineinhalb Jahre verbracht.

Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, wofür er einen Betrag in Höhe von EUR 7.000.-- entrichtet habe. Österreich habe er als neue Heimat auserkoren, weil es ein sicheres Land sei.

Zu seinen Gründen, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass er wegen des Bürgerkrieges ausgereist sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, zum Militär eingezogen zu werden.

3.       Bei seiner Befragung vor dem BFA am 10.04.2024 wies sich der Beschwerdeführer durch einen Auszug aus seinem syrischen Personenregister im Original aus. Er legte auch einen Originalauszug aus dem syrischen Familienregister seines Vaters und eine Kopie eines Auszuges aus dem syrischen Familienregister seines Stiefvaters vor. Diesen drei Dokumenten wurden Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt. Zudem legte er noch einen Studentenausweis, ein Studienabschlusszeugnis, sein Diplom über den dreimonatigen Kurs „Computerunterstützte Buchhaltung“, eine Kursbesuchsbestätigung des ÖIF über Deutsch A1 sowie ein positives Gutachten von der Überprüfung seines syrischen Führerscheins vor.

Bei der Einvernahme vor dem BFA korrigierte er zunächst in Übereinstimmung mit den vorgelegten Dokumenten sein Geburtsdatum auf den XXXX . Er führte weiters aus, dass sich seine Eltern scheiden ließen, als er ein Jahr alt gewesen sei. Er habe die folgenden zwei Jahre bei seiner Mutter gelebt, bis diese seinen Stiefvater geheiratet habe. Sein leiblicher Vater habe ihn nie anerkennen wollen und auch nicht aufgenommen. Deshalb sei er bei seinem Großvater väterlicherseits in XXXX aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur Matura besucht. Im Anschluss habe er in der Gouvernementshauptstadt Dar?? Computertechnik studiert. Da sich sein Großvater seine Studiengebühren nicht habe leisten können, habe er in Damaskus in einem Gemüsemarkt als Buchhalter gearbeitet und auch dort bis zum Studienabschluss Mitte des Jahres 2020 gelebt. Während dieser Zeit habe er einmal im Monat für zehn bis 15 Tage seinen Großvater, seine Mutter und seine Halbgeschwister in Dar?? besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2021 habe er wieder bei seinem Großvater in Dar?? gelebt. Dieser habe ihn finanziell unterstützt, weil er nicht mehr gearbeitet habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA korrigierte er zunächst in Übereinstimmung mit den vorgelegten Dokumenten sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Er führte weiters aus, dass sich seine Eltern scheiden ließen, als er ein Jahr alt gewesen sei. Er habe die folgenden zwei Jahre bei seiner Mutter gelebt, bis diese seinen Stiefvater geheiratet habe. Sein leiblicher Vater habe ihn nie anerkennen wollen und auch nicht aufgenommen. Deshalb sei er bei seinem Großvater väterlicherseits in römisch 40 aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur Matura besucht. Im Anschluss habe er in der Gouvernementshauptstadt Dar?? Computertechnik studiert. Da sich sein Großvater seine Studiengebühren nicht habe leisten können, habe er in Damaskus in einem Gemüsemarkt als Buchhalter gearbeitet und auch dort bis zum Studienabschluss Mitte des Jahres 2020 gelebt. Während dieser Zeit habe er einmal im Monat für zehn bis 15 Tage seinen Großvater, seine Mutter und seine Halbgeschwister in Dar?? besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2021 habe er wieder bei seinem Großvater in Dar?? gelebt. Dieser habe ihn finanziell unterstützt, weil er nicht mehr gearbeitet habe.

Syrien habe er verlassen, weil ihm kein weiterer Aufschub vom Militärdienst gewährt worden sei. Er habe keinen Militärdienst geleistet, weil er der einzige Sohn seiner Mutter gewesen sei und ihm ein Aufschub vom Militärdienst bis zum 01.01.2022 genehmigt worden sei. Am 13.10.2018 habe aber seine Mutter einen zweiten Sohn geboren. Er habe zwar seinen Stiefvater gebeten, die Geburt seines Halbbruders nicht sofort in das Familienregister eintragen zu lassen, damit ihm ein weiterer Aufschub gewährt werde. Bei der Antragstellung für den weiteren Aufschub am 15.12.2021 habe er dann aber gesehen, dass sein Stiefvater die Geburtsmeldung seines Halbbruders bereits vorgenommen habe, weshalb sein Antrag abgelehnt worden sei.

Im Juni 2021 habe er sich illegal von Syrien aus zu Fuß in die Türkei begeben. Dafür habe er einen Schlepper bezahlen müssen. Weil er den notwendigen Geldbetrag nicht aufbringen habe können, habe ihn der Schlepper für einen Tag in Aleppo eingesperrt und seine Dokumente, unter anderem sein Wehrdienstbuch, abgenommen. Erst nachdem ihm die Stiefmutter Geld überwiesen habe, habe er den Schlepper bezahlen können.

Von Oktober 2021 bis April 2023 habe er in Istanbul gelebt. Er sei nicht registriert worden und habe in der Türkei über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er habe als Elektroinstallateur seinen Lebensunterhalt bestritten. Während der Arbeit habe ihn einmal ein türkischer Kollege geschlagen und die Polizei verständigt. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung habe er befürchtet, nach Syrien abgeschoben zu werden, weshalb er die Türkei verlassen habe.

Von der Türkei sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Kosten für die Schleppung in Höhe von EUR 7.000.-- habe er zur Hälfte angespart, die andere Hälfte habe er von einem syrischen Freund in der Türkei erhalten.

Befragt, warum er in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, gab der BF als einzigen Grund an, dass sein Halbbruder registriert worden sei, bevor er seinen Aufschub verlängern habe können. Weil er bei seinem Antrag auf Aufschub diesen Halbbruder nicht angegeben habe, habe er falsche Angaben gemacht und befürchte, deswegen vor ein Militärgericht gestellt zu werden. Daher habe er Syrien verlassen.

4.       Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, Zl. 1356916300/231154779, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.       Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2024, Zl. 1356916300/231154779, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt werden würde. Eine Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund eines sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Konventionsgrundes habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dem BF als syrischem Staatsbürger, der sich im Ausland befinde, stehe die Möglichkeit zur Verfügung bzw. sei für ihn zumutbar, dass er sich vom syrischen Militärdienst freikaufe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5.       Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, im Weiteren: BBU, mit Schriftsatz vom 08.07.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit 26 Jahren im wehrpflichtigen Alter befinde und bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen werde. Im Zuge des Militärdienstes sei er gegen seinen Willen gezwungen, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder internationale Menschenrechte, somit Kriegsverbrechen, zu beteiligen, was er ablehne. Würde er die Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Assad-Militär verweigern, würde er in weiterer Folge schwer bestraft und damit zumindest ausgehend von einer ihm damit unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werden.

Dem BF würde in Syrien durch das syrische Regime auch deswegen eine asylrelevante Verfolgung drohen, weil er Syrien illegal verlassen habe und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Zur Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst wird in der Beschwerde behauptet, dass dies an mehrfache Voraussetzungen geknüpft sei, welche der BF nicht erfülle. Es würden ihm die dafür erforderlichen Dokumente fehlen. Zudem lehne er es ab, das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Er sei auch aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Gebühr zu entrichten.

Der BF könne auch nicht über die Türkei bzw. den Irak sicher in seine Herkunftsregion einreisen. Er könne nur über einen von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang nach Syrien gelangen. Darüber hinaus sei eine Einreise nach Syrien nur über den Flughafen Damaskus, welcher unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe, möglich. Auch beim Durchqueren von Gebieten unter Regierungskontrolle würde der BF bei Kontrollen der syrischen Behörden festgenommen und bestraft oder zum Wehrdienst eingezogen werden.

In dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

6.       Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 16.07.2024, mit Schreiben des BFA vom 09.07.2024, zur Entscheidung vorgelegt.

7.       Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2024 zur GZ W114 2295600-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde auch darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.

8.       Weder das BFA noch der BF oder seine Rechtsvertretung haben vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2024 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine Stellungnahme abgegeben.

9.       Am 21.08.2024 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde.

Insbesondere wurde der BF dabei auch darauf hingewiesen, dass er als sich in der Republik Österreich aufhaltender Syrer auch die Möglichkeit habe, sich von seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Assad-Armee freikaufen könne. Dazu wies der BF hin, dass er nach wie vor nicht bereit sei, eine Kompensationszahlung zu leisten. Er wolle das verbrecherische Assad-Regime nicht unterstützen.

Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 15.06.2023, der diesbezüglichen Erstbefragung am 16.06.2023 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 10.04.2024, dem vom BF im Asylverfahren vorgelegten Gutachten über den eigenen syrischen Führerschein, sowie des von ihm vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenregister, die seine Identität bestätigen, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 12.06.2024, Zl. 1356916300/231154779, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 08.07.2024, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, einer Berücksichtigung folgender Dokumente, Berichte und Anfragenbeantwortungen:

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021;

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien“ vom 14.10.2022;

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024;

?        EUAA Country Guidance Syria, April 2024;

?        derzeit aktuellstes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (aus dem COI-CMS – Version 11) (LIB);

und einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 18.04.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , einem Dorf im Gouvernement Dar??, geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und Halbgeschwister befinden sich in Syrien.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , einem Dorf im Gouvernement Dar??, geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und Halbgeschwister befinden sich in Syrien.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , das sich ca. 55 km nördlich der Gouvernementshauptstadt Dar?? befindet.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , das sich ca. 55 km nördlich der Gouvernementshauptstadt Dar?? befindet.

Die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Dar?? wird aktuell von der syrischen Regierung kontrolliert.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang Schulen. Danach absolvierte er das Studium der Computertechnik. In dieser Zeit arbeitete er auch in einem Gemüsegeschäft als Buchhalter.

Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatort im Juni 2021 verlassen und hielt sich ca. eineinhalb Jahre lang in der Türkei auf, ehe er im April 2023 schlepperunterstützt bis nach Österreich weiterreiste, wo er am 15.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach eigenen Angaben betrugen die Schlepperkosten dieser Reise EUR 7.000.--.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Syrien zu einem Zeitpunkt verlassen, als er bereits volljährig und wehrpflichtig war. Der zwischenzeitig XXXX jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Er erhielt aber ein Militär- bzw. Wehrdienstbuch. In diesem Wehrdienstbuch war zuletzt ein Aufschub bis zum 01.01.2022 eingetragen. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl bekommen, weil er sich spätestens seit Oktober 2021 außerhalb Syriens aufhielt und damit bereits vor Ablauf des Wehrdienstaufschubs Syrien verließ.1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Syrien zu einem Zeitpunkt verlassen, als er bereits volljährig und wehrpflichtig war. Der zwischenzeitig römisch 40 jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Er erhielt aber ein Militär- bzw. Wehrdienstbuch. In diesem Wehrdienstbuch war zuletzt ein Aufschub bis zum 01.01.2022 eingetragen. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl bekommen, weil er sich spätestens seit Oktober 2021 außerhalb Syriens aufhielt und damit bereits vor Ablauf des Wehrdienstaufschubs Syrien verließ.

1.2.2. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, unterliegen dieser Wehrpflicht und müssen, wenn sie einen Wehrdienst in der SAA verweigern, mit Zwangsrekrutierung rechnen. Für im Ausland lebende Syrer, wie für den Beschwerdeführer, besteht jedoch die Möglichkeit sich durch eine zeitlich gestaffelte Gebühr von der Ableistung des Wehrdienstes zu befreien. Der Beschwerdeführer hat bis dato (noch) keine Befreiungsgebühr geleistet.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.

Das syrische Regime unterstellte dem Beschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung, die trotz allfälliger Leistung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Zwangsrekrutierung führen könnte. Darüber hinaus unterstellen die syrischen Behörden nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers haben sich auch diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.

1.2.4. Der Beschwerdeführer weist keine für einen neutralen Betrachter nach Außen hin erkennbare oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Regierung auf und war weder in der Vergangenheit noch ist er aktuell politisch aktiv.

1.2.5. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer zwar die Gefahr, zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen oder vom syrischen Regime deswegen verfolgt zu werden. Der BF hat jedoch als bereits seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhältiger Mann bzw. als Mann, der bereits seit zumindest Oktober 2021 nicht mehr in Syrien war, die Möglichkeit durch Zahlung einer Befreiungsgebühr sich davon so weit zu befreien, dass diese Gefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2.6. Dem BF droht in Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen der religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

1.2.7. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien weder aufgrund seiner Ausreise, seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellem Gebiet, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund seiner Konfession eine Verfolgungsgefahr.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024:

„[…]

Politische Lage:

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018).

Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022).

Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 02.02.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 02.02.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 09.03.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 02.02.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.01.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023).

Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024).

Syrische Arabische Republik:

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.01.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 02.05.2023).

Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 04.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 09.03.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.05.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten.

Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 09.03.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.03.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 09.03.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.03.2023).

[…]

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 02.02.2024).

Institutionen und Wahlen:

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.03.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.05.2021; vgl. Reuters 28.05.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (Standard 28.05.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.03.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.05.2021; vergleiche Reuters 28.05.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (Standard 28.05.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.02.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von Ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 09.03.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.02.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.07.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.07.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.02.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.03.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.02.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.03.2023).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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