Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AVG §14Spruch
W292 2292958-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART und den Richter Mag. Peter HAMMER als Beisitzerin und Beisitzer, über die Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2a B-VG des XXXX wegen behaupteter Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (mitbeteiligte Partei: Bundesverwaltungsgericht), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART und den Richter Mag. Peter HAMMER als Beisitzerin und Beisitzer, über die Beschwerde nach Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 wegen behaupteter Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (mitbeteiligte Partei: Bundesverwaltungsgericht), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 4 GOG als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 85, Absatz 4, GOG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit der verfahrensgegenständlichen – auf Art. 130 Abs. 2a B-VG gestützten – Beschwerde („Datenschutzbeschwerde“) vom 01.06.2024 behauptet der Beschwerdeführer, XXXX , im Grundrecht auf Datenschutz und Geheimhaltung sensibler personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. römisch eins.1. Mit der verfahrensgegenständlichen – auf Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG gestützten – Beschwerde („Datenschutzbeschwerde“) vom 01.06.2024 behauptet der Beschwerdeführer, römisch 40 , im Grundrecht auf Datenschutz und Geheimhaltung sensibler personenbezogener Daten verletzt worden zu sein.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, am 21.04.2021 habe betreffend das Beschwerdeverfahren zur Zl. W258 2226257-1 am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei welcher sich der Beschwerdeführer als Partei habe ausweisen müssen, wobei er hierfür seinen Behindertenpass verwendet habe; dabei sei er davon ausgegangen, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben würden. Auf der ersten Seite der Niederschrift der mündlichen Verhandlung stehe nun deutlich, dass der Beschwerdeführer einen Behindertenpass besitze. Hierbei handle es sich eindeutig um sensible personenbezogene und medizinische Daten. Der im Verfahren W258 2226257-1 zuständige Dreiersenat habe ihn in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die Existenz seines Behindertenpasses in der Niederschrift für alle Parteien, Rechtsvertreter und alle Gerichte der Rechtsmittelinstanzen dokumentiert werde, andernfalls er sich mit seinem Reisepass ausgewiesen hätte.
I.2. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 wurde der mitbeteiligten Partei, dem Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch dessen Präsidenten, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen zu äußern. römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 wurde der mitbeteiligten Partei, dem Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch dessen Präsidenten, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen zu äußern.
I.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 03.07.2024 bringt die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, die Datenschutzbeschwerde sei einerseits verspätet erhoben worden, andererseits sei die Aufnahme der in Rede stehenden personenbezogenen Daten aus dem Behindertenausweis in das Verhandlungsprotokoll rechtlich geboten und erforderlich gewesen, weshalb die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorlägen. römisch eins.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 03.07.2024 bringt die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, die Datenschutzbeschwerde sei einerseits verspätet erhoben worden, andererseits sei die Aufnahme der in Rede stehenden personenbezogenen Daten aus dem Behindertenausweis in das Verhandlungsprotokoll rechtlich geboten und erforderlich gewesen, weshalb die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die (oben unter Punkt I.1. dargestellte) auf Art. 130 Abs. 2a B-VG gestützte verfahrensgegenständliche Beschwerde („Datenschutzbeschwerde“), wurde am 01.06.2024 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.1.1. Die (oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellte) auf Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG gestützte verfahrensgegenständliche Beschwerde („Datenschutzbeschwerde“), wurde am 01.06.2024 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
1.2. Im Bezugsverfahren, ein zur Zl. W258 2226257-1 beim Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welchem der Beschwerdeführer den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.10.2019 in Beschwerde gezogen hat und in dem das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG entscheidet, hat am 21.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer als Partei geladen war. 1.2. Im Bezugsverfahren, ein zur Zl. W258 2226257-1 beim Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welchem der Beschwerdeführer den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.10.2019 in Beschwerde gezogen hat und in dem das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG entscheidet, hat am 21.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer als Partei geladen war.
1.3. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Anwesenden durch bzw. im Auftrag des Senatsvorsitzenden und Leiters der Gerichtsabteilung XXXX aufgefordert, sich auszuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer einen Behindertenausweis vorgelegt hat und dieser Umstand in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurde. 1.3. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Anwesenden durch bzw. im Auftrag des Senatsvorsitzenden und Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 aufgefordert, sich auszuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer einen Behindertenausweis vorgelegt hat und dieser Umstand in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurde.
1.4. Die mündliche Verhandlung wurde unter Einsatz eines Tonbandes durchgeführt, wobei dem Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung ein Kurzprotokoll zur Unterschrift vorgelegt wurde. Auf diesem Kurzprotokoll fand sich der Vermerk, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung mit einem Behindertenausweis ausgewiesen hat.
1.5. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben am Ende der Verhandlung, als ihnen das Kurzprotokoll zur Unterschrift vorgelegt wurde, keine Einwände erhoben.
1.6. In der Folge wurde am 05.05.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollschrift des Verhandlungsprotokolls im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Behindertenausweis ausgewiesen hat, wurde aus dem Kurzprotokoll in die Vollschrift übertragen.
1.7. Mit E-Mail vom 10.05.2021 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll. Diese bezogen sich jedoch nicht auf die Protokollierung des Ausweises bzw. des Umstandes, dass es sich bei dem in Vorlage gebrachten Dokument um einen Behindertenpass handelte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere aus der verfahrenseinleiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.06.2024, anhand der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024 sowie dem vorgelegten Kurzprotokoll betreffend die Verhandlung vom 21.04.2021, Zl. W258 2226257-1, dem ERV-Protokoll betreffend die Übermittlung der Vollschrift des Verhandlungsprotokolls an den Vertreter des Beschwerdeführers am 05.05.2021 sowie dem E-Mail vom 10.05.2021, mit dem der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift erhob.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Senatszuständigkeit:
Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann gemäß § 85 Abs. 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Gemäß § 24a BVwGG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß für Organe des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Gemäß Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß für Organe des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. I Nr 14/2019, lautet auszugsweise: Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,, lautet auszugsweise:
„[…]
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1, verletzt zu sein behaupten.
[…]“
Art. 87 B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, lautet: Artikel 87, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet:
„[…]
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
[…]“
§ 7 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 7, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, lautet auszugsweise:
„Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2) Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
…“
§ 24a BVwGG, BGBl. I Nr. 77/2023, lautet:Paragraph 24 a, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, lautet:
„Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.“„Die Paragraphen 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten:
§ 84 Paragraph 84,
Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“
§ 85 Paragraph 85,
(1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
§ 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, lautet: Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten:
§ 14 Paragraph 14,
(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“ (7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“
§ 43 Paragraph 43,
„(1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.
(2) Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.
(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
(4) Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
(5) Stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber, so hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleichs dieser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idgF lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.