TE Bvwg Beschluss 2024/9/4 W246 2291736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
RGV §36
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGV § 36 heute
  2. RGV § 36 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RGV § 36 gültig von 01.04.1994 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  4. RGV § 36 gültig von 01.01.1975 bis 31.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1975

Spruch


W246 2291736-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Mag. Elisabeth GÖßLER und Mag. Lukas MIMLER Rechtsanwälte GesbR, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Österreichische Postbus AG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Mag. Elisabeth GÖßLER und Mag. Lukas MIMLER Rechtsanwälte GesbR, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Österreichische Postbus AG den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit an die ÖBB-Business Competence Center GmbH (in der Folge: BCC GmbH) gerichtetem – und an die Österreichische Postbus AG (in der Folge: die Behörde) weitergeleitetem und bei dieser am 11.12.2023 eingelangtem – Schreiben vom 04.12.2023 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin aus, dass ihm trotz Übergabe entsprechender Abrechnungen die Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht ausbezahlt worden seien. Für den Zeitraum ab April 2023 bekomme der Beschwerdeführer die verrechneten Kilometergelder wieder regelmäßig überwiesen. Es werde daher dazu aufgefordert, ihm den ausständigen Betrag an Kilometergeldern iHv EUR 3.002,82 zuzüglich Anwaltskosten iHv EUR 240,-- zur Anweisung zu bringen.

2. Die BCC GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.12.2023 daraufhin mit, für die Bearbeitung dieses Antrags nicht zuständig zu sein. Dieser Antrag sei vom Beschwerdeführer unmittelbar bei der dafür zuständigen Dienstbehörde einzubringen.

3. In der Folge forderte der Beschwerdeführer die Behörde mit Schreiben vom 05.01.2024, eingelangt am 09.01.2024, im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu auf, ihm für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 den nicht ausbezahlten Betrag an Kilometergeldern iHv EUR 3.002,82 zuzüglich Anwaltskosten iHv EUR 240,-- zur Anweisung zu bringen.

4. Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, innerhalb von 14 Tagen eine Konkretisierung seines Antrags vorzunehmen (Aufschlüsselung der Beträge in Tage und Monate, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage und Vorlage entsprechender Unterlagen), ansonsten werde dieser nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.4. Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, innerhalb von 14 Tagen eine Konkretisierung seines Antrags vorzunehmen (Aufschlüsselung der Beträge in Tage und Monate, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage und Vorlage entsprechender Unterlagen), ansonsten werde dieser nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

5. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin mit, dass mit den von ihm bisher übermittelten Schreiben aus seiner Sicht keine neue Antragstellung vorgenommen worden sei, sondern damit lediglich dazu aufgefordert worden sei, die von ihm bereits zuvor gestellten und sich bei der BCC GmbH in Bearbeitung befindenden Anträge betreffend Kilometergelder weiter zu bearbeiten und ihm die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Weiters führte der Beschwerdeführer der „guten Ordnung halber“ „trotzdem“ die von ihm geleisteten Kilometer und diesbezüglich ausstehenden Beträge betreffend Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 an. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Anträge nunmehr rasch bearbeitet würden und ihm die Kilometergelder entsprechend ausbezahlt würden. Schließlich legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben für die Monate von Oktober 2021 bis März 2023 jeweils den „Vorläufige [n] Monatsdienstplan“ in Kopie vor.

6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Die Behörde habe über die vom Beschwerdeführer bei der BCC GmbH gestellten Anträge betreffend Kilometergelder für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden, wobei die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, in welchem Stadium der Bearbeitung sich seine Anträge befinden würden, weil die Behörde darüber keine Auskunft geben habe können.

7. Mit Schreiben 06.05.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor.

Dabei führte die Behörde aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.12.2023 von der BCC GmbH am 11.12.2023 zuständigkeitshalber an das Personalamt der Behörde weitergeleitet worden sei, womit die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde langte am 22.04.2024 bei der Behörde ein, womit er mangels Säumnis der Behörde nicht zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde berechtigt und diese zurückzuweisen sei. Zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen von bereits zuvor gestellten Anträgen führte die Behörde aus, dass die BCC GmbH keine Behörde sei und keine Bescheide erlassen könne, womit ihr im Bezug habenden Verfahren (dienst- und besoldungsrechtlicher Antrag des Beschwerdeführers als Bundesbeamten) keine Zuständigkeit zukommen würde. Die Behörde (konkret: das bei ihr eingerichtete Personalamt) sei allein für sämtliche dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zuständig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 das Schreiben der Behörde vom 06.05.2024. Darin forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm bisher getätigten Ausführungen zum Einbringungszeitpunkt seines Antrags auf, unter Vorlage von Unterlagen darzulegen, warum aus seiner Sicht die sechsmonatige Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen gewesen sei.

9. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 29.05.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 jeweils monatlich Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 verzeichnet und diesbezüglich auch entsprechende Anträge bei der Behörde gestellt habe. Konkret seien diese Anträge bei der die Gebühren anweisenden Dienststelle, der BCC GmbH, formgerecht gestellt worden, was immer im dem Abrechnungszeitraum folgenden Monat geschehen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien dabei jeweils im Original an die BCC GmbH übergeben worden. Die BCC GmbH habe sowohl vor dem angeführten Zeitraum als auch nach diesem die monatlichen Ansprüche des Beschwerdeführers geprüft und an diesen ausgezahlt. Lediglich in Bezug auf den angeführten Zeitraum habe der Beschwerdeführer bisher keine Rückäußerung erhalten, also weder einen ablehnenden Bescheid, noch eine sonstige Mitteilung, dass der Bearbeitung seiner Anträge irgendetwas entgegenstehen würde. Die BCC GmbH sei aufgrund des Umstands, dass die Bediensteten ihre Ansprüche auf Reisegebühren dort geltend zu machen hätten und durch diese auch die Auszahlung der Reisegebühren erfolge, der Behörde zuzurechnen. Die Behörde könne sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass zwar einerseits vom Beschwerdeführer verlangt werde, die Ansprüche bei der BCC GmbH geltend zu machen, aber andererseits behauptet werde, im Fall der Nichtbearbeitung eines Antrags sei diese dann nicht zuständig und auch nicht der Behörde zuzurechnen.

10. Mit Schreiben vom 31.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

11. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 27.06.2024 dazu Stellung. Dabei wiederholte sie ihr bereits im Schreiben vom 06.05.2024 getätigtes Vorbringen und führte zudem insbesondere aus, dass bei ihr für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 keine Anträge betreffend Reisegebühren eingelangt seien und eine Weiterleitung solcher Anträge seitens der BCC GmbH an die Behörde nicht erfolgt sei. Eine Rückfrage der Behörde bei der BCC GmbH habe ergeben, dass „solche Unterlagen“ dort nicht vorliegen würden.

Mit diesem Schreiben legte die Behörde einen von der Behörde mit der Abteilung Arbeitsrecht / Prozessführung der BCC GmbH geführten E-Mail-Verkehr von Juni 2024 vor, wonach die konkrete Frage der Behörde, ob abgesehen vom o.a. Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 eine Kommunikation des Beschwerdeführers mit der BCC GmbH betreffend die Geltendmachung von Reisegebühren stattgefunden habe, nach Rücksprache mit der internen Abteilung Payroll verneint wurde.

12. Mit Schreiben vom 09.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.06.2024 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

13. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30.07.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.

Dabei hielt er fest, dass er im gegenständlichen Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 händisch ein Fahrtenbuch zu führen gehabt habe, in dem sich auf der rechten Seite ein Spalte befunden habe, welche für das Eintragen von mit dem Privat-PKW gefahrenen Kilometern zur Dienststelle bzw. für Dienstreisen vorgesehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrten mit dem Privat-PKW immer dort eingetragen und die Fahrtenbücher dann im Original abgegeben. Dies sei immer beim jeweiligen Disponenten für die Verkehrsstelle XXXX (im strittigen Zeitraum: XXXX ) über einen eigens dafür vorgesehenen Einwurfkasten erfolgt. Die händisch im Fahrtenbuch festgehaltenen Daten seien dann, nicht vom Beschwerdeführer, sondern offenbar von einem Vertreter der Behörde oder auch vom Disponenten, in ein elektronisches System eingearbeitet worden. Anhand der in diesem System eingearbeiteten Daten habe die BCC GmbH die an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Beträge ermittelt, welche dann in der Regel auch an ihn ausgezahlt worden seien. Daher sei, nach dem Kenntnisstand bzw. den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers, die Bearbeitung der Anträge betreffend Reisegebühren bzw. die Auszahlung der dem Beschwerdeführer zustehenden Beträge immer seitens der BCC GmbH erfolgt. Im Ergebnis seien die Anträge vom Beschwerdeführer auf die soeben geschilderte Art und Weise formgerecht durch Übergabe der Fahrtenbücher gestellt und seine Ansprüche auf Reisegebühren dementsprechend geltend gemacht worden.Dabei hielt er fest, dass er im gegenständlichen Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 händisch ein Fahrtenbuch zu führen gehabt habe, in dem sich auf der rechten Seite ein Spalte befunden habe, welche für das Eintragen von mit dem Privat-PKW gefahrenen Kilometern zur Dienststelle bzw. für Dienstreisen vorgesehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrten mit dem Privat-PKW immer dort eingetragen und die Fahrtenbücher dann im Original abgegeben. Dies sei immer beim jeweiligen Disponenten für die Verkehrsstelle römisch 40 (im strittigen Zeitraum: römisch 40 ) über einen eigens dafür vorgesehenen Einwurfkasten erfolgt. Die händisch im Fahrtenbuch festgehaltenen Daten seien dann, nicht vom Beschwerdeführer, sondern offenbar von einem Vertreter der Behörde oder auch vom Disponenten, in ein elektronisches System eingearbeitet worden. Anhand der in diesem System eingearbeiteten Daten habe die BCC GmbH die an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Beträge ermittelt, welche dann in der Regel auch an ihn ausgezahlt worden seien. Daher sei, nach dem Kenntnisstand bzw. den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers, die Bearbeitung der Anträge betreffend Reisegebühren bzw. die Auszahlung der dem Beschwerdeführer zustehenden Beträge immer seitens der BCC GmbH erfolgt. Im Ergebnis seien die Anträge vom Beschwerdeführer auf die soeben geschilderte Art und Weise formgerecht durch Übergabe der Fahrtenbücher gestellt und seine Ansprüche auf Reisegebühren dementsprechend geltend gemacht worden.

14. Mit Schreiben vom 31.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.07.2024 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

15. Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 12.08.2024 aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 von der Behörde mangels seitens des Beschwerdeführers erfolgter Konkretisierung mit Bescheid vom 21.05.2024 nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig legte die Behörde diesen Bescheid vor.15. Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 12.08.2024 aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 von der Behörde mangels seitens des Beschwerdeführers erfolgter Konkretisierung mit Bescheid vom 21.05.2024 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig legte die Behörde diesen Bescheid vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Behörde, führte u.a. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 für jeden einzelnen Monat jeweils ein Fahrtenbuch, in dem er Eintragungen betreffend mit seinem privaten PKW gefahrene Kilometer zur Dienststelle und betreffend Dienstreisen vornahm. Die einzelnen Fahrtenbücher wurden vom Beschwerdeführer jeweils im Original im dem abzurechnenden Monat folgenden Monat in einen eigens dafür vorgesehenen Kasten geworfen. Eine – wie im Zeitraum bis September 2021 erfolgte – Übernahme der in den Fahrtenbüchern vom Beschwerdeführer vorgenommenen Eintragungen in ein elektronisches System und eine – wie im Zeitraum bis September 2021 erfolgte – dahingehende Auszahlung der entsprechenden Beträge im Rahmen der Auszahlung seiner Monatsbezüge erfolgte für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht.

Mit an die BCC GmbH gerichtetem Schreiben vom 04.12.2023, bei der Behörde nach Weiterleitung am 11.12.2023 eingelangt, machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm trotz „Übergabe einer entsprechenden Kilometergeldabrechnung“ die Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 05.02.2024 stellte der Beschwerdeführer klar, dass mit seinem Schreiben vom 04.12.2023 kein neuer Antrag erhoben worden sei, sondern damit lediglich gefordert worden sei, von ihm bereits zuvor gestellten Anträge betreffend Reisegebühren weiter zu bearbeiten und ihm die entsprechenden Beträge auszuzahlen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Säumnisbeschwerde betreffend diese bereits zuvor gestellten Anträge. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 betreffend Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 mangels hinreichender Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.Mit an die BCC GmbH gerichtetem Schreiben vom 04.12.2023, bei der Behörde nach Weiterleitung am 11.12.2023 eingelangt, machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm trotz „Übergabe einer entsprechenden Kilometergeldabrechnung“ die Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 nicht ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 05.02.2024 stellte der Beschwerdeführer klar, dass mit seinem Schreiben vom 04.12.2023 kein neuer Antrag erhoben worden sei, sondern damit lediglich gefordert worden sei, von ihm bereits zuvor gestellten Anträge betreffend Reisegebühren weiter zu bearbeiten und ihm die entsprechenden Beträge auszuzahlen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Säumnisbeschwerde betreffend diese bereits zuvor gestellten Anträge. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2023 betreffend Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 mangels hinreichender Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023, 05.02.2024, 22.04.2024, 29.05.2024 und 30.07.2024, die Schreiben der Behörde vom 18.01.2024, 27.06.2024 und 12.08.2024 sowie den Bescheid der Behörde vom 21.05.2024). Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023, 05.02.2024, 22.04.2024, 29.05.2024 und 30.07.2024, die Schreiben der Behörde vom 18.01.2024, 27.06.2024 und 12.08.2024 sowie den Bescheid der Behörde vom 21.05.2024).

Den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.07.2024 gestellten Anträgen (der Behörde aufzutragen, die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 vorgelegten Fahrtenbücher vorzulegen, in eventu, XXXX als Zeugen in Bezug auf die vorgelegten Fahrtenbücher einzuvernehmen) ist im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen nicht nachzukommen. Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 29.05. und 30.07.2024 getroffenen Darlegungen zum konkreten Ablauf der Vorlage der Fahrtenbücher im Original und zur außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums diesbezüglich erfolgten Abrechnung der entsprechenden Reisegebühren in ihren Schreiben vom 27.06. und 12.08.2024 nicht entgegengetreten.Den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.07.2024 gestellten Anträgen (der Behörde aufzutragen, die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 vorgelegten Fahrtenbücher vorzulegen, in eventu, römisch 40 als Zeugen in Bezug auf die vorgelegten Fahrtenbücher einzuvernehmen) ist im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen nicht nachzukommen. Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 29.05. und 30.07.2024 getroffenen Darlegungen zum konkreten Ablauf der Vorlage der Fahrtenbücher im Original und zur außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums diesbezüglich erfolgten Abrechnung der entsprechenden Reisegebühren in ihren Schreiben vom 27.06. und 12.08.2024 nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach Erledigung eines Antrages – und sei es durch seine Zurückweisung – besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrages nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (s. VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach Erledigung eines Antrages – und sei es durch seine Zurückweisung – besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrages nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (s. VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss (s. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss (s. etwa VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).

3.2. Nach § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 idF BGBl. I Nr. 205/2022, hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.3.2. Nach Paragraph 36, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

36 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 stellt klar, dass entsprechend der bisherigen Praxis Reisegebühren nicht formlos, sondern unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks abzurechnen sind. Soweit jedoch bei einer Dienststelle ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Inwieweit diese Bestimmung genützt werden kann, wird von der technischen und programmmäßigen Ausgestaltung der einzelnen Dienststellen abhängen (RV 1656 BlgNR 18. GP, 46). Aufgrund der Vorlage einer Reiserechnung besteht noch keine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde. Wenn die Dienstbehörde der Auffassung ist, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht (in vollem Umfang) zu Recht, kann der Beamte einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Gebührenanspruch verlangen. Die bloße Rechnungslegung allein stellt lediglich einen Antrag auf Auszahlung, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, dar und löst keine Pflicht der Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit der damit geltend gemachten Reisegebühren aus (s. Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Band I, § 36 Reisegebührenvorschrift 1955, Anm. 4, und zudem VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; 18.12.1996, 92/12/0236; 02.12.1992, 92/12/0231).36 Absatz eins, Reisegebührenvorschrift 1955 stellt klar, dass entsprechend der bisherigen Praxis Reisegebühren nicht formlos, sondern unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks abzurechnen sind. Soweit jedoch bei einer Dienststelle ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Inwieweit diese Bestimmung genützt werden kann, wird von der technischen und programmmäßigen Ausgestaltung der einzelnen Dienststellen abhängen Regierungsvorlage 1656 BlgNR 18. GP, 46). Aufgrund der Vorlage einer Reiserechnung besteht noch keine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde. Wenn die Dienstbehörde der Auffassung ist, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht (in vollem Umfang) zu Recht, kann der Beamte einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Gebührenanspruch verlangen. Die bloße Rechnungslegung allein stellt lediglich einen Antrag auf Auszahlung, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, dar und löst keine Pflicht der Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit der damit geltend gemachten Reisegebühren aus (s. Germ/Zach, Die Reisegebührenvorschrift, Band römisch eins, Paragraph 36, Reisegebührenvorschrift 1955, Anmerkung 4, und zudem VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; 18.12.1996, 92/12/0236; 02.12.1992, 92/12/0231).

3.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner mit Schreiben vom 22.04.2024 erhobenen Säumnisbeschwerde geltend, dass die Behörde über den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 betreffende Anträge auf Zuerkennung von Reisegebühren nicht abgesprochen habe und diesbezüglich säumig sei. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde bezieht sich somit eindeutig nicht auf eine etwaige Säumnis der Behörde in Bezug auf das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023, bei der Behörde am 11.12.2023 eingelangte Begehren, über welches mit Bescheid der Behörde vom 21.05.2024 mittlerweile ein Abspruch erfolgt ist (s. dazu oben unter Pkt. II.1., zweiter Absatz).3.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner mit Schreiben vom 22.04.2024 erhobenen Säumnisbeschwerde geltend, dass die Behörde über den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 betreffende Anträge auf Zuerkennung von Reisegebühren nicht abgesprochen habe und diesbezüglich säumig sei. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde bezieht sich somit eindeutig nicht auf eine etwaige Säumnis der Behörde in Bezug auf das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023, bei der Behörde am 11.12.2023 eingelangte Begehren, über welches mit Bescheid der Behörde vom 21.05.2024 mittlerweile ein Abspruch erfolgt ist (s. dazu oben unter Pkt. römisch II.1., zweiter Absatz).

Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 vorgenommenen Einwürfe von Fahrtenbüchern im Original in einen dafür vorgesehenen Kasten (s. Pkt. II.1., erster Absatz) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße Rechnungslegungen zu werten, die nach der o.a. Judikatur (noch) keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst haben. Dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der Vorlage dieser Fahrtenbücher oder ansonsten – konkrete Anträge bei der Behörde (oder bei der BCC GmbH) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für diesen Zeitraum gestellt hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu insbesondere die Ausführungen der Behörde auf S. 2 ihres Schreibens vom 27.06.2024 und des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.07.2024; vgl. dazu weiters den von der Behörde mit Schreiben vom 27.06.2024 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Abteilung Arbeitsrecht /Prozessführung der BCC GmbH – Pkt. I.11.). An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass ihm bis September 2021 und ab April 2023 bei derartigem Vorgehen (bloßer Einwurf der Fahrtenbücher im Original im dem abzurechnenden Monat folgenden Monat in den angeführten Kasten – s. Pkt. II.1., erster Absatz) nach Übernahme der in den Fahrtenbüchern vorgenommenen Eintragungen in ein elektronisches System die diesbezüglichen Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 vorgenommenen Einwürfe von Fahrtenbüchern im Original in einen dafür vorgesehenen Kasten (s. Pkt. römisch II.1., erster Absatz) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße Rechnungslegungen zu werten, die nach der o.a. Judikatur (noch) keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst haben. Dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der Vorlage dieser Fahrtenbücher oder ansonsten – konkrete Anträge bei der Behörde (oder bei der BCC GmbH) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für diesen Zeitraum gestellt hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu insbesondere die Ausführungen der Behörde auf Sitzung 2 ihres Schreibens vom 27.06.2024 und des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.07.2024; vergleiche dazu weiters den von der Behörde mit Schreiben vom 27.06.2024 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Abteilung Arbeitsrecht /Prozessführung der BCC GmbH – Pkt. römisch eins.11.). An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass ihm bis September 2021 und ab April 2023 bei derartigem Vorgehen (bloßer Einwurf der Fahrtenbücher im Original im dem abzurechnenden Monat folgenden Monat in den angeführten Kasten – s. Pkt. römisch II.1., erster Absatz) nach Übernahme der in den Fahrtenbüchern vorgenommenen Eintragungen in ein elektronisches System die diesbezüglichen Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind.

Es ist daher im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer insoweit die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG auslösende Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 gestellt hätte. Da somit unerledigte, auf Bescheiderlassung gerichtete verfahrenseinleitende Anträge des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist entgegen den Beschwerdeausführungen eine durch die Behörde erfolgte Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 leg.cit. nicht erkennbar. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Es ist daher im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer insoweit die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG auslösende Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Reisegebühren für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2023 gestellt hätte. Da somit unerledigte, auf Bescheiderlassung gerichtete verfahrenseinleitende Anträge des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist entgegen den Beschwerdeausführungen eine durch die Behörde erfolgte Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit. nicht erkennbar. Die Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht säumig iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kilometergeld öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Reisegebühren Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2291736.1.00

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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