TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W246 2286339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2286339-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 25.09.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 25.09.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, zu Recht:

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 25.09.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 25.09.2023, Zl. 8000191414/0012-BD-VBG/2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft XXXX aus, dass sich die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Lehrerin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ), aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem „2019-nCoV“ („2019 neuartiges Coronavirus“) (Kontakt mit einer erkrankten Person) nach Maßgabe eines angehängten „2019-nCoV“-Informationsblattes im Zeitraum vom 02.10. bis einschließlich 12.10.2020 ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten habe.1. Mit (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus, dass sich die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Lehrerin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 ), aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem „2019-nCoV“ („2019 neuartiges Coronavirus“) (Kontakt mit einer erkrankten Person) nach Maßgabe eines angehängten „2019-nCoV“-Informationsblattes im Zeitraum vom 02.10. bis einschließlich 12.10.2020 ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten habe.

2. Mit E-Mail vom 12.10.2020 zeigte der Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen aus seiner Sicht gegen den angeführten (Absonderungs)Bescheid erfolgten Verstoß der Beschwerdeführerin an, den er mit E-Mail vom 13.10.2020 als Dienstpflichtverletzung auch der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) zur Kenntnis brachte. Dazu führte er auf das Wesentliche zusammengefasst jeweils aus, dass die Beschwerdeführerin am Abend des 09.10.2020 an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats XXXX als deren Mitglied teilgenommen habe, welcher auch er beigewohnt habe. Zum Nachweis dafür gebe es von dieser Sitzung Fotos und Berichte in diversen Medien, wie etwa in den XXXX .2. Mit E-Mail vom 12.10.2020 zeigte der Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen aus seiner Sicht gegen den angeführten (Absonderungs)Bescheid erfolgten Verstoß der Beschwerdeführerin an, den er mit E-Mail vom 13.10.2020 als Dienstpflichtverletzung auch der Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) zur Kenntnis brachte. Dazu führte er auf das Wesentliche zusammengefasst jeweils aus, dass die Beschwerdeführerin am Abend des 09.10.2020 an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats römisch 40 als deren Mitglied teilgenommen habe, welcher auch er beigewohnt habe. Zum Nachweis dafür gebe es von dieser Sitzung Fotos und Berichte in diversen Medien, wie etwa in den römisch 40 .

3. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 daraufhin mit, dass sie am 09.10.2020 gegen den aufrechten und ihr zugestellten (Absonderungs)Bescheid verstoßen habe, um an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats teilzunehmen. Sie habe damit aus Sicht der Behörde ein Verhalten gesetzt, welches dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (§ 43 BDG 1979). Aufgrund dieser Verletzung von Dienstpflichten werde ihr nunmehr zwar eine schriftliche Ermahnung erteilt, von der Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde werde gemäß § 109 Abs. 2 leg.cit. jedoch Abstand genommen.3. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 daraufhin mit, dass sie am 09.10.2020 gegen den aufrechten und ihr zugestellten (Absonderungs)Bescheid verstoßen habe, um an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats teilzunehmen. Sie habe damit aus Sicht der Behörde ein Verhalten gesetzt, welches dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (Paragraph 43, BDG 1979). Aufgrund dieser Verletzung von Dienstpflichten werde ihr nunmehr zwar eine schriftliche Ermahnung erteilt, von der Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde werde gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg.cit. jedoch Abstand genommen.

4. Mit Schreiben vom 04.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtswidrigkeit der seitens der Behörde gegen sie ausgesprochenen Ermahnung.

Dazu hielt sie zunächst fest, dass der ausgesprochenen Ermahnung ein außerdienstliches Verhalten zugrunde gelegen sei. Sie habe am 09.10.2020 (18:00 Uhr) an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats XXXX teilgenommen, welche die wichtigste Sitzung der gesamten Amtsperiode sei, zumal in dieser etwa die Gemeinderäte gewählt würden und konkret eine Abstimmung über die Anzahl der Gemeinderäte auf der Tagesordnung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zwar am 09.10.2020 um 13:30 Uhr den (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 übermittelt bekommen, sie sei jedoch angesichts ihres eigenen, negativen Testergebnisses und angesichts der Tatsache, dass sie den an COVID-19 erkrankten Schüler 12 Tage vor diesem durchgeführten Test das letzte Mal unterrichtet habe, davon ausgegangen, dass von ihr selbst keine Ansteckungsgefahr ausgehen würde. Es sei daher abzuwägen gewesen, ob sie auf die Teilnahme an der wichtigen Sitzung des Gemeinderats verzichten solle und so ihrer Aufgabe, den Wählerwillen zu repräsentieren, nicht nachkommen solle, oder ob sie einen Verstoß gegen den ergangenen (Absonderungs)Bescheid in Kauf nehmen solle. Diese Abwägung sei aufgrund der Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass von ihr keine Ansteckungsgefahr ausgegangen sei, zugunsten der Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats ausgefallen.Dazu hielt sie zunächst fest, dass der ausgesprochenen Ermahnung ein außerdienstliches Verhalten zugrunde gelegen sei. Sie habe am 09.10.2020 (18:00 Uhr) an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats römisch 40 teilgenommen, welche die wichtigste Sitzung der gesamten Amtsperiode sei, zumal in dieser etwa die Gemeinderäte gewählt würden und konkret eine Abstimmung über die Anzahl der Gemeinderäte auf der Tagesordnung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zwar am 09.10.2020 um 13:30 Uhr den (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 übermittelt bekommen, sie sei jedoch angesichts ihres eigenen, negativen Testergebnisses und angesichts der Tatsache, dass sie den an COVID-19 erkrankten Schüler 12 Tage vor diesem durchgeführten Test das letzte Mal unterrichtet habe, davon ausgegangen, dass von ihr selbst keine Ansteckungsgefahr ausgehen würde. Es sei daher abzuwägen gewesen, ob sie auf die Teilnahme an der wichtigen Sitzung des Gemeinderats verzichten solle und so ihrer Aufgabe, den Wählerwillen zu repräsentieren, nicht nachkommen solle, oder ob sie einen Verstoß gegen den ergangenen (Absonderungs)Bescheid in Kauf nehmen solle. Diese Abwägung sei aufgrund der Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass von ihr keine Ansteckungsgefahr ausgegangen sei, zugunsten der Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats ausgefallen.

Der Beschwerdeführerin komme ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig sei, um zu verhindern, dass ihr in den darauffolgenden drei Jahren dienstrechtliche Nachteile erwachsen würden (vgl. die nunmehr in Kraft stehende Fassung der Bestimmung des § 109 Abs. 2 BDG 1979). § 43 Abs. 2 leg.cit. greife nur in besonders krassen Fällen in das außerdienstliche Verhalten einer Beamtin ein, wobei bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten einer Beamtin einen Dienstbezug aufweise, ein strengerer Maßstab als bei dienstlichem Fehlverhalten anzulegen sei. Der Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten der Beamtin bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen könne. Als Beispiele eines solchen außerdienstlichen Verhaltens führe die Literatur etwa die Mitwirkung an der Ausbeutung von Prostitution, rassistische Beschimpfungen von Schulkindern und derartige Äußerungen in Gesprächen mit dem Direktor, die Bestellung großer Mengen Haschisch aus den Niederlanden bei einem Bekannten unter Übergabe eines größeren Geldbetrags oder die Teilnahme an einer rechtsextremistischen Demonstration mit heftigem Widerstand gegen die Auflösung der Veranstaltung unter Verletzung eines Polizeibeamten an. Der bloße Umstand, eine Beamtin zu sein, rechtfertige daher nicht jeglichen Eingriff in ihre privaten Lebensverhältnisse, sondern müsse bei der Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem geschützten privaten Lebensbereich der Beamtin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung vorgenommen werden. Diese Abwägung zwischen dem privaten Lebensbereich der Beschwerdeführerin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung ergebe, dass ihre Entscheidung, trotz des ergangenen (Absonderungs)Bescheides an der Sitzung des Gemeinderats teilzunehmen, um dadurch ihren Pflichten als gewählte Mandatarin nachzukommen, nicht dazu geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen könne.Der Beschwerdeführerin komme ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig sei, um zu verhindern, dass ihr in den darauffolgenden drei Jahren dienstrechtliche Nachteile erwachsen würden vergleiche die nunmehr in Kraft stehende Fassung der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979). Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. greife nur in besonders krassen Fällen in das außerdienstliche Verhalten einer Beamtin ein, wobei bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten einer Beamtin einen Dienstbezug aufweise, ein strengerer Maßstab als bei dienstlichem Fehlverhalten anzulegen sei. Der Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten der Beamtin bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen könne. Als Beispiele eines solchen außerdienstlichen Verhaltens führe die Literatur etwa die Mitwirkung an der Ausbeutung von Prostitution, rassistische Beschimpfungen von Schulkindern und derartige Äußerungen in Gesprächen mit dem Direktor, die Bestellung großer Mengen Haschisch aus den Niederlanden bei einem Bekannten unter Übergabe eines größeren Geldbetrags oder die Teilnahme an einer rechtsextremistischen Demonstration mit heftigem Widerstand gegen die Auflösung der Veranstaltung unter Verletzung eines Polizeibeamten an. Der bloße Umstand, eine Beamtin zu sein, rechtfertige daher nicht jeglichen Eingriff in ihre privaten Lebensverhältnisse, sondern müsse bei der Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem geschützten privaten Lebensbereich der Beamtin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung vorgenommen werden. Diese Abwägung zwischen dem privaten Lebensbereich der Beschwerdeführerin und ihrer konkreten dienstlichen Aufgabenstellung ergebe, dass ihre Entscheidung, trotz des ergangenen (Absonderungs)Bescheides an der Sitzung des Gemeinderats teilzunehmen, um dadurch ihren Pflichten als gewählte Mandatarin nachzukommen, nicht dazu geeignet sei, Bedenken auszulösen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen könne.

5. Mit Bescheid vom 11.01.2021 wies die Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde aus, dass nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979 kein normativer Inhalt zukomme. Da eine solche Ermahnung nicht als Bescheid zu erlassen sei, komme ihr keine Rechtskraftwirkung zu. Dem Betroffenen stehe daher gegen eine solche Ermahnung kein Rechtsmittel zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiters wies die Behörde darauf hin, dass gemäß § 111 Abs. 1 leg.cit. einer Beamtin das Recht zukomme, bei ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken.5. Mit Bescheid vom 11.01.2021 wies die Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde aus, dass nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 kein normativer Inhalt zukomme. Da eine solche Ermahnung nicht als Bescheid zu erlassen sei, komme ihr keine Rechtskraftwirkung zu. Dem Betroffenen stehe daher gegen eine solche Ermahnung kein Rechtsmittel zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Weiters wies die Behörde darauf hin, dass gemäß Paragraph 111, Absatz eins, leg.cit. einer Beamtin das Recht zukomme, bei ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken.

6. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. W259 2240657-1/4E, als unbegründet ab.

7. Nach von der Beschwerdeführerin dagegen erhobener außerordentlicher Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078-7, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheids zu erteilen sei, der Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht von Vornherein entgegenstehe. Zur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis getätigten Rechtsansicht (wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die ausgesprochene Ermahnung nicht zulässig sei, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines durch Selbstanzeige eingeleiteten Disziplinarverfahrens entschieden werden könne) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 (nach der dienstliche Nachteile nunmehr für die Dauer von drei Jahren ab Ausspruch einer Ermahnung nicht ausgeschlossen seien) fest, dass gemäß § 121 Abs. 1 leg.cit. eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Sei somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt worden, verbleibe für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund sei ein über Selbstanzeige gemäß § 111 leg.cit. eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege, die eine Ermahnung rechtfertige. Somit würden die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, womit der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen.7. Nach von der Beschwerdeführerin dagegen erhobener außerordentlicher Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078-7, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheids zu erteilen sei, der Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht von Vornherein entgegenstehe. Zur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis getätigten Rechtsansicht (wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die ausgesprochene Ermahnung nicht zulässig sei, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines durch Selbstanzeige eingeleiteten Disziplinarverfahrens entschieden werden könne) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 (nach der dienstliche Nachteile nunmehr für die Dauer von drei Jahren ab Ausspruch einer Ermahnung nicht ausgeschlossen seien) fest, dass gemäß Paragraph 121, Absatz eins, leg.cit. eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen dürfe. Sei somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt worden, verbleibe für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund sei ein über Selbstanzeige gemäß Paragraph 111, leg.cit. eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege, die eine Ermahnung rechtfertige. Somit würden die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, womit der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen.

8. Mit Erkenntnis vom 07.09.2023, Zl. W293 2240657-1/15E, hob das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Bescheid der Behörde vom 11.01.2021 ersatzlos auf und trug der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens samt neuerlicher Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass die ihr gegenüber nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochene Ermahnung rechtmäßig sei. Dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020 gegen die im erlassenen (Absonderungs)Bescheid verfügte Auflage und somit gegen die §§ 1, 2 und 4 der Absonderungsverordnung iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 verstoßen habe, womit sie ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern: Im Rahmen der COVID-19-Schulverordnungen seien die Schulen mit der Vollziehung von Maßnahmen betraut worden, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen dienen sollten. Die gesamte Schulgemeinschaft sei angehalten gewesen, an den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mitzuwirken, sodass die Einhaltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durchaus auch zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrpersonen gezählt habe. Der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen den ihr gegenüber ergangenen (Absonderungs)Bescheid sei deshalb gravierend gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht nur entgegen der darin erteilten Auflage ihre Wohnung verlassen habe, sondern sich überdies in einen geschlossenen Raum mit mehreren anderen Menschen begeben habe. Es habe sich hierbei zwar um ein Verhalten der Beschwerdeführerin im privaten Bereich gehandelt, dieses Verhalten löse jedoch Bedenken aus, dass auch die dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht rechtmäßig und korrekt von ihr erfüllt werden würden, womit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt seien. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch seit über 30 Jahren im Dienst befinde und ihr Verhalten ansonsten immer tadellos gewesen sei und zu keinen Beschwerden Anlass gegeben habe, sei gemäß § 109 Abs. 2 leg.cit. von einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde abzusehen und lediglich die gegenständliche Ermahnung zu erteilen gewesen.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass die ihr gegenüber nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ausgesprochene Ermahnung rechtmäßig sei. Dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020 gegen die im erlassenen (Absonderungs)Bescheid verfügte Auflage und somit gegen die Paragraphen eins,, 2 und 4 der Absonderungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 verstoßen habe, womit sie ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern: Im Rahmen der COVID-19-Schulverordnungen seien die Schulen mit der Vollziehung von Maßnahmen betraut worden, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen dienen sollten. Die gesamte Schulgemeinschaft sei angehalten gewesen, an den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mitzuwirken, sodass die Einhaltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durchaus auch zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrpersonen gezählt habe. Der Verstoß der Beschwerdeführerin gegen den ihr gegenüber ergangenen (Absonderungs)Bescheid sei deshalb gravierend gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht nur entgegen der darin erteilten Auflage ihre Wohnung verlassen habe, sondern sich überdies in einen geschlossenen Raum mit mehreren anderen Menschen begeben habe. Es habe sich hierbei zwar um ein Verhalten der Beschwerdeführerin im privaten Bereich gehandelt, dieses Verhalten löse jedoch Bedenken aus, dass auch die dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht rechtmäßig und korrekt von ihr erfüllt werden würden, womit die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt seien. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch seit über 30 Jahren im Dienst befinde und ihr Verhalten ansonsten immer tadellos gewesen sei und zu keinen Beschwerden Anlass gegeben habe, sei gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg.cit. von einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde abzusehen und lediglich die gegenständliche Ermahnung zu erteilen gewesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20.10.2023 fristgerecht Beschwerde, in der sie ihre im Schreiben vom 04.12.2020 getroffenen Ausführungen wiederholte.

11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

12. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 23.01.2024 im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 31.01.2024 vorgelegt und sind am 12.02.2024 bei diesem eingelangt. Darin traf die Behörde u.a. Ausführungen betreffend die Zustellung / Einbringung bestimmter Aktenteile (angefochtener Bescheid, dagegen erhobene Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung).

14. Mit Schreiben vom 19.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ablaufs der in § 38 Abs. 1 VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach mit Schreiben vom 21.08.2024 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Vorlage des Fristsetzungsantrags diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 29.08.2024 auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.14. Mit Schreiben vom 19.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ablaufs der in Paragraph 38, Absatz eins, VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach mit Schreiben vom 21.08.2024 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Vorlage des Fristsetzungsantrags diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 29.08.2024 auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.

15. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 21.08.2024, ihm innerhalb gesetzter Frist einen Nachweis über den Eingang der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie des Vorlageantrages betreffend die getroffene Beschwerdevorentscheidung vorzulegen.

16. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom 03.09.2024 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Lehrerin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ). In dem – der Beschwerdeführerin am 09.10.2020 zugestellten und in der Folge in Rechtskraft erwachsenen – (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft XXXX aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem „2019-nCoV“ („2019 neuartiges Coronavirus“) im Zeitraum vom 02.10. bis einschließlich 12.10.2020 ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten habe. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge am Abend des 09.10.2020 an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats XXXX als Mitglied ( XXXX ) teil.1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Lehrerin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 ). In dem – der Beschwerdeführerin am 09.10.2020 zugestellten und in der Folge in Rechtskraft erwachsenen – (Absonderungs)Bescheid vom 08.10.2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts einer Ansteckung mit dem „2019-nCoV“ („2019 neuartiges Coronavirus“) im Zeitraum vom 02.10. bis einschließlich 12.10.2020 ausschließlich an ihrem Wohnsitz aufzuhalten habe. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge am Abend des 09.10.2020 an der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats römisch 40 als Mitglied ( römisch 40 ) teil.

1.2. Der – ebenfalls als Mitglied ( XXXX ) – bei der Sitzung des Gemeinderates am 09.10.2020 anwesende Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX zeigte der Behörde mit E-Mail vom 13.10.2020 einen aus seiner Sicht vorliegenden Verstoß der Beschwerdeführerin gegen den ergangenen (Absonderungs)Bescheid (Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020) an. Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 aufgrund ihrer trotz erlassenen (Absonderungs)Bescheides erfolgten Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020 eine schriftliche Ermahnung. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.12.2020 die Erlassung eines Feststellungbescheides betreffend die Rechtswidrigkeit der gegen sie ausgesprochenen Ermahnung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.09.2023, der Beschwerdeführerin am 11.10.2023 zugestellt, stellte die Behörde zu diesem Antrag schließlich fest, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Ermahnung rechtmäßig erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20.10.2023 wurde von der Beschwerdeführerin am 23.10.2023 eingebracht und langte an diesem Tag bei der Behörde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 zugestellt, wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 23.01.2024, bei der Behörde am 24.01.2024 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.2. Der – ebenfalls als Mitglied ( römisch 40 ) – bei der Sitzung des Gemeinderates am 09.10.2020 anwesende Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 zeigte der Behörde mit E-Mail vom 13.10.2020 einen aus seiner Sicht vorliegenden Verstoß der Beschwerdeführerin gegen den ergangenen (Absonderungs)Bescheid (Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020) an. Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2020 aufgrund ihrer trotz erlassenen (Absonderungs)Bescheides erfolgten Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2020 eine schriftliche Ermahnung. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.12.2020 die Erlassung eines Feststellungbescheides betreffend die Rechtswidrigkeit der gegen sie ausgesprochenen Ermahnung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.09.2023, der Beschwerdeführerin am 11.10.2023 zugestellt, stellte die Behörde zu diesem Antrag schließlich fest, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Ermahnung rechtmäßig erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20.10.2023 wurde von der Beschwerdeführerin am 23.10.2023 eingebracht und langte an diesem Tag bei der Behörde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 zugestellt, wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 23.01.2024, bei der Behörde am 24.01.2024 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den [Absonderungs]Bescheid vom 08.10.2020, das E-Mail des Direktors vom 13.10.2020, die Schreiben der Behörde vom 10.11.2020 und 31.01.2024, das E-Mail der Behörde vom 03.09.2024 samt Beilagen, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den [Absonderungs]Bescheid vom 08.10.2020, das E-Mail des Direktors vom 13.10.2020, die Schreiben der Behörde vom 10.11.2020 und 31.01.2024, das E-Mail der Behörde vom 03.09.2024 samt Beilagen, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu I. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu römisch eins. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen, weil die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von ihrer Entscheidungspflicht haben kann. Der Postlauf ist daher nicht in die Entscheidungsfrist miteinzurechnen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2019, § 14 VwGVG, K 6). Das Ende der zweimonatigen Entscheidungsfrist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen (aaO, K 8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Fall ist daher die Beschwerdevorentscheidung bei Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben und hat dieses über die Beschwerde zu entscheiden (s. aaO, K 7).Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen, weil die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von ihrer Entscheidungspflicht haben kann. Der Postlauf ist daher nicht in die Entscheidungsfrist miteinzurechnen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2019, Paragraph 14, VwGVG, K 6). Das Ende der zweimonatigen Entscheidungsfrist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen (aaO, K 8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Fall ist daher die Beschwerdevorentscheidung bei Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben und hat dieses über die Beschwerde zu entscheiden (s. aaO, K 7).

3.1.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.09.2023 langte am 23.10.2023 bei der Behörde ein, womit die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Ablauf des 27.12.2023 endete (§ 32 und § 33 AVG). Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin (als einziger Partei des Verfahrens) erst am 22.01.2024 zugestellt und somit zu diesem Zeitpunkt erlassen. Da der Behörde aufgrund des Ablaufs der zweimonatigen Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit mehr zukam und von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag erhoben wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.3.1.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.09.2023 langte am 23.10.2023 bei der Behörde ein, womit die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Ablauf des 27.12.2023 endete (Paragraph 32 und Paragraph 33, AVG). Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin (als einziger Partei des Verfahrens) erst am 22.01.2024 zugestellt und somit zu diesem Zeitpunkt erlassen. Da der Behörde aufgrund des Ablaufs der zweimonatigen Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit mehr zukam und von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag erhoben wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren insoweit entfallen, weil gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. 3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren insoweit entfallen, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:Zu römisch II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

[…]

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.“

3.2.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Recht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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