TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 W176 2273820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG §1
EMRK Art10
RAO §26 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. § 1 heute
  2. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 26 heute
  2. RAO § 26 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 26 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. RAO § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  6. RAO § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. RAO § 26 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Spruch


W176 2273820-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für XXXX vom 17.03.2023, Zl. R23-4, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 vom 17.03.2023, Zl. R23-4,

A1) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichtbeauskunftung der Fragen Punkt 3. zweiter Satz, Punkt 4. zweiter Satz, Punkt 5., Punkt 6. zweiter Satz, Punkt 7., Punkt 8. und Punkt 9. des Auskunftsbegehrens als unbegründet abgewiesen.

A2) beschlossen:

Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 23.01.2023 einen Antrag „gem § 1 Auskunftspflichtgesetz“ an die Rechtsanwaltskammer (im Folgenden auch: RAK) für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zu folgenden Fragen:1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 23.01.2023 einen Antrag „gem Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz“ an die Rechtsanwaltskammer (im Folgenden auch: RAK) für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) zu folgenden Fragen:

1.       Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 18.7.2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?1.       Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK römisch 40 an der Begründung des Bescheides vom 18.7.2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?

2.       Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 14.9 .2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?2.       Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK römisch 40 an der Begründung des Bescheides vom 14.9 .2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?

3.       Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege XXXX ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?3.       Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK römisch 40 den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege römisch 40 ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?

4.       Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen werden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?4.       Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK römisch 40 den Beschluss gefasst, dass von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen werden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?

5.       Mit welcher Begründung hat der Ausschuss am 13.9.2022 von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen?

6.       Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22-17 zu verständigen? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?6.       Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK römisch 40 den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22-17 zu verständigen? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?

7.       Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat der Ausschuss am 4.10.2022 die Verständigung des Kammeranwalts beschlossen?

8.       Wer hat veranlasst, dass mein Anrufbeantworter im Zeitraum zwischen 7.7.2022

bis 7.8.2022 aufgenommen und/oder davon ein Transkript angefertigt worden ist? Wann ist das geschehen? Zu welchem Zweck ist das geschehen?

9.       Zu welchem Zweck ist versucht worden, mich seitens der Rechtsanwaltskammer in der Urlaubszeit telefonisch zu kontaktieren?

10.      Welche Kollegen haben am 13.10.2023 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass sowohl die Verfahrenshilfe zum AZ VC23-8 als auch jene zum AZ VS23-17 an mich vergeben werden?10.      Welche Kollegen haben am 13.10.2023 im Ausschuss der RAK römisch 40 den Beschluss gefasst, dass sowohl die Verfahrenshilfe zum AZ VC23-8 als auch jene zum AZ VS23-17 an mich vergeben werden?

11.      Wieviele Verfahrenshilfen hat der Ausschuss der RAK XXXX am 13.1.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben?11.      Wieviele Verfahrenshilfen hat der Ausschuss der RAK römisch 40 am 13.1.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben?

12.      Welche Entschädigungen haben die Funktionäre der RAK XXXX für deren Tätigkeit für die RAK XXXX im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und dem 13.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten?12.      Welche Entschädigungen haben die Funktionäre der RAK römisch 40 für deren Tätigkeit für die RAK römisch 40 im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und dem 13.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten?

Für den Fall, dass die belangte Behörde die Auskunft zu einzelnen oder allen gestellten Fragen für unberechtigt halten sollte, stellte der BF den Antrag, gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Verweigerung der Auskunft mit begründetem Bescheid auszusprechen.Für den Fall, dass die belangte Behörde die Auskunft zu einzelnen oder allen gestellten Fragen für unberechtigt halten sollte, stellte der BF den Antrag, gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Verweigerung der Auskunft mit begründetem Bescheid auszusprechen.

2. Mit dem Bescheid vom 17.03.2023, Zl. R23-4, wies der Ausschuss der belangten Behörde aufgrund seines Beschlusses in der Sitzung am 07.02.2023 das Auskunftsersuchen gemäß § 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz ab.2. Mit dem Bescheid vom 17.03.2023, Zl. R23-4, wies der Ausschuss der belangten Behörde aufgrund seines Beschlusses in der Sitzung am 07.02.2023 das Auskunftsersuchen gemäß Paragraph eins und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Fragen Punkt 1., 2., 3., 4., 6. und 10. Auskunft über das interne Beratungs- und Willensbildungsverhalten der belangten Behörde und einzelner ihrer Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt werde. Die internen Beratungs- und Willensbildungsprozesse würden der Entscheidungsvorbereitung dienen, die schon gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG dem Amtsgeheimnis unterliege. Genauso wenig sei die Offenlegung von Abstimmungsergebnissen vorgesehen (Verweis auf § 26 Abs. 4 RAO). Die interne behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung unterliege dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. lnterne Erwägungen zur Entscheidungsfindung und die Protokolle über die Beratung und Abstimmung würden nicht einmal der Akteneinsicht der Parteien unterliegen und somit erst recht nicht der Auskunftspflicht gegenüber jedermann im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG und des Auskunftspflichtgesetzes 1987.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Fragen Punkt 1., 2., 3., 4., 6. und 10. Auskunft über das interne Beratungs- und Willensbildungsverhalten der belangten Behörde und einzelner ihrer Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt werde. Die internen Beratungs- und Willensbildungsprozesse würden der Entscheidungsvorbereitung dienen, die schon gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG dem Amtsgeheimnis unterliege. Genauso wenig sei die Offenlegung von Abstimmungsergebnissen vorgesehen (Verweis auf Paragraph 26, Absatz 4, RAO). Die interne behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung unterliege dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. lnterne Erwägungen zur Entscheidungsfindung und die Protokolle über die Beratung und Abstimmung würden nicht einmal der Akteneinsicht der Parteien unterliegen und somit erst recht nicht der Auskunftspflicht gegenüber jedermann im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG und des Auskunftspflichtgesetzes 1987.

Bei den Fragen Punkt 5., 7., 8. und 9. werde jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen der belangten Behörde begehrt. Der Begriff ,,Auskunft" umfasse jedoch nur die Pflicht zur lnformation über die Tätigkeit der Behörde, die dem BF hier ohnehin bekannt sei, nicht hingegen eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.

Die Auskünfte zu den Fragen Punkt 1. bis 12. seien überdies als mutwillig zu werten, da die Fragen Punkt 1. bis 10. Kritik am Vorgehen der belangten Behörde äußerten und die Fragen Punkt 10. bis 12. auf die Beauskunftung offenkundiger und dem BF bekannter Fakten gerichtet seien (Verweis auf VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, da dem BF einerseits bekannt sein müsse, dass die Verfahrenshilfen gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung iVm § 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung [erg.: des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX ] nicht „im Ausschuss … beschlussmäßig vergeben“, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt würden und andererseits dass die Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ehrenamtlich tätig seien und lediglich einen Reisekostenersatz nach Maßgabe der Reisekostenrichtlinie des Ausschusses erhielten. Die Auskünfte zu den Fragen Punkt 1. bis 12. seien überdies als mutwillig zu werten, da die Fragen Punkt 1. bis 10. Kritik am Vorgehen der belangten Behörde äußerten und die Fragen Punkt 10. bis 12. auf die Beauskunftung offenkundiger und dem BF bekannter Fakten gerichtet seien (Verweis auf VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, da dem BF einerseits bekannt sein müsse, dass die Verfahrenshilfen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz Rechtsanwaltsordnung in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 9, der Geschäftsordnung [erg.: des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 ] nicht „im Ausschuss … beschlussmäßig vergeben“, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt würden und andererseits dass die Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ehrenamtlich tätig seien und lediglich einen Reisekostenersatz nach Maßgabe der Reisekostenrichtlinie des Ausschusses erhielten.

Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausgeführt wurde, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 9 RAO an das Landesverwaltungsgericht XXXX offen stünde.Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausgeführt wurde, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 9, RAO an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 offen stünde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX ; darin bringt er – zusammengefasst – dabei vor, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie keine allfälligen, vom Amtsgeheimnis geschützten Interessen dargelegt und die gebotene Interessenabwägung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Auskunft nicht vorgenommen habe. Mangels gesetzlicher Grundlage würde durch die Beauskunftung auch kein „Beratungsgeheimnis“ der belangten Behörde gebrochen und würde das Auskunftsrecht auch die Beschlussfassung im Ausschuss der belangten Behörde – einschließlich des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder – als behördliche Tätigkeit wegen deren Außenwirkung umfassen. Der Vorhalt von Mutwillen sei spekulativ und wie auch jener von durch den BF artikuliertem Unbehagen und Kritik unzulässig bzw. unbegründet. So sehe § 26 Abs. 4 RAO ausdrücklich die Vergabe von Verfahrenshilfen durch Beschluss vor, die vom Kammeramt bloß ausgefertigt werden könnten. Auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern der Reisekostenersatz nicht unter den Begriff „Entschädigungen“ fallen solle.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 ; darin bringt er – zusammengefasst – dabei vor, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie keine allfälligen, vom Amtsgeheimnis geschützten Interessen dargelegt und die gebotene Interessenabwägung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Auskunft nicht vorgenommen habe. Mangels gesetzlicher Grundlage würde durch die Beauskunftung auch kein „Beratungsgeheimnis“ der belangten Behörde gebrochen und würde das Auskunftsrecht auch die Beschlussfassung im Ausschuss der belangten Behörde – einschließlich des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder – als behördliche Tätigkeit wegen deren Außenwirkung umfassen. Der Vorhalt von Mutwillen sei spekulativ und wie auch jener von durch den BF artikuliertem Unbehagen und Kritik unzulässig bzw. unbegründet. So sehe Paragraph 26, Absatz 4, RAO ausdrücklich die Vergabe von Verfahrenshilfen durch Beschluss vor, die vom Kammeramt bloß ausgefertigt werden könnten. Auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern der Reisekostenersatz nicht unter den Begriff „Entschädigungen“ fallen solle.

4. Mit Schreiben vom 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht XXXX zu Entscheidung vor und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 4. Mit Schreiben vom 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 zu Entscheidung vor und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit Schreiben vom 15.06.2023, Zl. KLVwG-1000/2/2023 hat das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß Art. 131 Abs 2 1. Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig sei. Bei den Rechtsanwaltskammern handle es sich trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern um einen einheitlichen Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck komme (Verweis auf VfGH 21.06.1993, B 1868/92). Da mit dem angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde eine Entscheidung nach §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetzgetroffen worden sei, sei gemäß
Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig. Die Parteien wurden von der Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.
5. Mit Schreiben vom 15.06.2023, Zl. KLVwG-1000/2/2023 hat das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig sei. Bei den Rechtsanwaltskammern handle es sich trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern um einen einheitlichen Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck komme (Verweis auf VfGH 21.06.1993, B 1868/92). Da mit dem angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde eine Entscheidung nach Paragraphen eins und 4 Auskunftspflichtgesetzgetroffen worden sei, sei gemäß
Art. 131 Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig. Die Parteien wurden von der Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

6. Am 20.06.2023 langte das Schreiben samt der Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF in XXXX als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer für XXXX ist.Insbesondere wird festgestellt, dass der BF in römisch 40 als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer für römisch 40 ist.

Die belangte Behörde nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, wonach die belangte Behörde nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und dessen Begründung, die keine Ermittlungstätigkeiten (wie etwa eine Beischaffung von Akten, Gewährung von Parteiengehör oder dergleichen) enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Abs. 2 Satz 1 leg.cit. erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins,, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Absatz 2, Satz 1 leg.cit. erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt“ (Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch „eigene Bundesbehörden“ gekennzeichnet.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt“ (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch „eigene Bundesbehörden“ gekennzeichnet.

Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, dass „auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder“ fallen (Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15), wird etwa für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht (noch zum Entwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des B-VG Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]).Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 51, dass „auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder“ fallen (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15), wird etwa für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht (noch zum Entwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des B-VG Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]).

Diese Auffassung übersieht jedoch, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber nicht zu unterstellen (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 [40 ff.]). Solche „bundesnahen Organe“ (Wiederin, aaO, 42) sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.

Als Organe eines anderen Rechtsträgers als des Bundes iSd. bisherigen Ausführungen kommen jedenfalls im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtete (vgl das Erkenntnis VfSlg 4413/1963) nichtgemeindliche Selbstverwaltungskörper ('Sonstige Selbstverwaltung' gemäß Art. 120a ff B-VG) in Betracht (vgl. zum Ganzen: VfGH 04.03.2015, E923/2014, VfSlg 19.953/2015; VfSlg 2500/1953, 8478/1979).Als Organe eines anderen Rechtsträgers als des Bundes iSd. bisherigen Ausführungen kommen jedenfalls im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtete vergleiche das Erkenntnis VfSlg 4413/1963) nichtgemeindliche Selbstverwaltungskörper ('Sonstige Selbstverwaltung' gemäß Artikel 120 a, ff B-VG) in Betracht vergleiche zum Ganzen: VfGH 04.03.2015, E923/2014, VfSlg 19.953/2015; VfSlg 2500/1953, 8478/1979).

Die Besonderheit des Beschwerdefalls liegt darin, dass die belangte Behörde keine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) werden die Rechtsanwaltskammern durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) werden die Rechtsanwaltskammern durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 RAO erstreckt sich der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss. Gemäß Abs. 8 leg.cit. Satz 1 und 2 hat die Rechtsanwaltskammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RAO erstreckt sich der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss. Gemäß Absatz 8, leg.cit. Satz 1 und 2 hat die Rechtsanwaltskammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gemäß Artikel XVI Abs. 6 RAO ist der Bundesminister für Justiz überdies mit der Vollziehung der RAO betraut.Gemäß Artikel römisch XVI Absatz 6, RAO ist der Bundesminister für Justiz überdies mit der Vollziehung der RAO betraut.

Bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht um sozusagen vorgegebene, den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Rechtsanwaltskammern einzurichten (gegebenenfalls auch nicht), ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln. Nach dem geltenden Recht kommen nun gewiß den derzeit länderweise gegliederten Rechtsanwaltskammern sehr weitgehende Befugnisse zu. Trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern ist die österreichische Rechtsanwaltschaft ein einheitlicher Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck kommt (vgl. VfGH 21.06.1993, B 1868/92).Bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht um sozusagen vorgegebene, den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Rechtsanwaltskammern einzurichten (gegebenenfalls auch nicht), ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln. Nach dem geltenden Recht kommen nun gewiß den derzeit länderweise gegliederten Rechtsanwaltskammern sehr weitgehende Befugnisse zu. Trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern ist die österreichische Rechtsanwaltschaft ein einheitlicher Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck kommt vergleiche VfGH 21.06.1993, B 1868/92).

Gemäß § 23 Abs. 9 RAO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RAO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall hat eine Rechtsanwaltskammer über ein Auskunftsbegehren gemäß §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (idF BGBl. I Nr. 158/1998) abgesprochen.Im vorliegenden Fall hat eine Rechtsanwaltskammer über ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraphen eins und 4 Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) abgesprochen.

Das Auskunftspflichtgesetz enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine speziellen Regelungen über den Rechtsschutz. Demnach ist beim Rechtschutz in Auskunftssachen hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde [des Verwaltungsgerichts] von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen. Für diese Ansicht ist maßgebend, dass die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG eine eigene Materie darstellt, deren Vollziehung nach Satz 2 der genannten Bestimmung an organisatorische Kriterien anknüpft (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198; 11.11.2009, 2009/04/0224; Wieser in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG).Das Auskunftspflichtgesetz enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine speziellen Regelungen über den Rechtsschutz. Demnach ist beim Rechtschutz in Auskunftssachen hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde [des Verwaltungsgerichts] von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen. Für diese Ansicht ist maßgebend, dass die allgemeine Auskunftspflicht nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine eigene Materie darstellt, deren Vollziehung nach Satz 2 der genannten Bestimmung an organisatorische Kriterien anknüpft vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198; 11.11.2009, 2009/04/0224; Wieser in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG).

Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt, stellte diese somit keine standesrechtliche Angelegenheit iSd RAO dar (vgl. zur Auskunftspflicht der Universitäten: VfGH 05.06.2014, B753/2013; VfSlg 19.572/2011).Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt, stellte diese somit keine standesrechtliche Angelegenheit iSd RAO dar vergleiche zur Auskunftspflicht der Universitäten: VfGH 05.06.2014, B753/2013; VfSlg 19.572/2011).

Aus der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten