TE Bvwg Beschluss 2024/9/6 W257 2235067-1

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Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2235067-1/54Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter in der Beschwerdesache über die Anträge des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Hanno Zanier, und des XXXX als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter in der Beschwerdesache über die Anträge des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Hanno Zanier, und des römisch 40 als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG:
A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX , wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Einleitungssatz der jeweiligen Spruchteile richterweise wie folgt lautet:Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Einleitungssatz der jeweiligen Spruchteile richterweise wie folgt lautet:

„I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Mag. KELDERER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den XXXX als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“„I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Mag. KELDERER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den römisch 40 als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“

„II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Mag. KELDERER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den XXXX auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:“„II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Mag. KELDERER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den römisch 40 auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht:“

B)
Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:
I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX wurde gemäß Spruchteil I. die im April und Mai 2020 in der XXXX im Büro des Beschwerdeführers ( XXXX ) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt und der Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben. Gemäß Spruchteil II. wurde entschieden, der Bund als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe. Im Übrigen wurde der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde gemäß Spruchteil römisch eins. die im April und Mai 2020 in der römisch 40 im Büro des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig erklärt und der Beschwerde somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG Folge gegeben. Gemäß Spruchteil römisch II. wurde entschieden, der Bund als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe. Im Übrigen wurde der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

Die beiden Spruchteile des Erkenntnisses werden mit folgenden Sätzen eingeleitet:

„I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Mag. KLEDER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den XXXX als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“„I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Mag. KLEDER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, gegen den römisch 40 als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“

und

„II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Anträge des XXXX vertreten durch Mag. KLEDER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, und des XXXX auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:“„II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTER, MBA, als Einzelrichter über die Anträge des römisch 40 vertreten durch Mag. KLEDER, 1130 Wien, Vitusgasse 1/2, und des römisch 40 auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht:“

In den Einleitungssätzen zu den beiden Spruchteilen des Erkenntnisses unterlief jeweils ein Schreibfehler, weil sowohl der Name des erkennenden Richters, als auch der Name des Rechtsvertreters nicht in korrekter Form wiedergegeben wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurden aufgrund eines offensichtlichen Versehens in den Einleitungssätzen der beiden Spruchteile des Erkenntnisses sowohl der Name des erkennenden Richters, als auch der Name des Rechtsvertreters nicht in korrekter Form wiedergegeben.

Es handelt sich somit um auf einem Versehen beruhende offenkundigen Unrichtigkeiten. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Rechtsvertreter Richter Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2235067.1.01

Im RIS seit

09.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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