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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde in dem mit Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0268, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen inhaltlichen Mangel, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist (vgl etwa den hg Beschluß vom 27. November 1990, 90/08/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur oder den hg Beschluß vom 9. September 1983, 93/01/0634).
Im vorliegenden Fall hätte es der Angabe des Tages bedurft, an welchem behauptungsgemäß dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses bewußt geworden ist, daß er die zusätzliche Ausfertigung der zurückgestellten Beschwerde irrtümlich nicht unterfertigt hat. Im Antrag ist in diesem Zusammenhang nur das Datum des Einstellungsbeschlusses (15. März 1995), nicht aber das Zustelldatum des Beschlusses angeführt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130114.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010