TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W108 2293974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


W108 2293974-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra PATZELT, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.05.2024, Zahl: Jv 51391-33a/23, wegen Versagung des (teilweisen) Nachlasses und der Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra PATZELT, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.05.2024, Zahl: Jv 51391-33a/23, wegen Versagung des (teilweisen) Nachlasses und der Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte im Grundverfahren, einem Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) betreffend die Schuldnerin XXXX (die Mutter der Beschwerdeführerin) am (bzw. mit Schriftsatz vom) 30.06.2022 über ihre Rechtsvertretung eine Widerspruchsklage gegen eine angemeldete und vom Masseverwalter anerkannte Forderung in der Höhe von EUR 6.029.151,69 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte im Grundverfahren, einem Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) betreffend die Schuldnerin römisch 40 (die Mutter der Beschwerdeführerin) am (bzw. mit Schriftsatz vom) 30.06.2022 über ihre Rechtsvertretung eine Widerspruchsklage gegen eine angemeldete und vom Masseverwalter anerkannte Forderung in der Höhe von EUR 6.029.151,69 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.

Der per ERV eingebrachte Schriftsatz vom 30.06.2022 enthält unter Punkt I. den „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und unter Punkt II. die „Widerspruchsklage gegen die Forderung ON 12“.Der per ERV eingebrachte Schriftsatz vom 30.06.2022 enthält unter Punkt römisch eins. den „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und unter Punkt römisch II. die „Widerspruchsklage gegen die Forderung ON 12“.

Mit Beschluss vom 13.07.2022, 1 C 508/22z, wies das Bezirksgericht (soweit verfahrensgegenständlich relevant) die Klage zurück und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der Beschwerdeführerin fehle es bereits an der Bestreitungsbefugnis bzw. habe sie keine Bestreitungsmöglichkeiten mehr. Ihre Klage sei somit unausweichlich zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erweise sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos. Folglich sei ihr die Verfahrenshilfe zu versagen gewesen.

Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Beschluss vom 05.09.2022, 1 C 508/22z, wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Klagszurückziehung gesetzt.

Mit Beschluss vom 07.09.2022, 1 C 508/22z, Spruchpunkt 2., hob das Bezirksgericht seinen Beschluss vom 05.09.2022, 1 C 508/22z, ersatzlos auf. Nach Rückkehr von einem mehrwöchigen Urlaub habe der Richter bedauerlicherweise übersehen bzw. vergessen, dass mit Beschluss vom 13.07.2022 nicht nur abweisend über die Verfahrenshilfe entschieden worden sei, sondern auch bereits die Klage zurückgewiesen worden sei. Die Setzung einer Frist zur allfälligen Klagszurückziehung sei daher irrig und überflüssig erfolgt, sodass der Beschluss vom 05.09.2022 der Ordnung halber aufzuheben gewesen sei.

2. Im Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühr für die Klage vom 30.06.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 23.03.2023 der Beschwerdeführerin die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 6.029.152,00), ermäßigt gemäß TP 1 Anmerkung 3 GGG [auf ein Viertel von 84.208,30], in Höhe von EUR 21.052,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 21.060,00 binnen 14 Tagen vor. 2. Im Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühr für die Klage vom 30.06.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg mit Bescheid vom 23.03.2023 der Beschwerdeführerin die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 6.029.152,00), ermäßigt gemäß TP 1 Anmerkung 3 GGG [auf ein Viertel von 84.208,30], in Höhe von EUR 21.052,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt eines Betrages von EUR 21.060,00 binnen 14 Tagen vor.

In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass es sich offenbar bei der Titulierung der Eingabe der Beschwerdeführerin um ein Versehen gehandelt habe und gemeint gewesen wäre, dass das Bezirksgericht vorab den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandle, um ein etwaiges Prozessrisiko hintanzuhalten, und danach darüber zu entscheiden, die Klage einzubringen. Gegen den Beschluss, mit dem die Klage zurückgewiesen und die Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei, hätte ein Rechtsmittel ergriffen werden können, um diesen Irrtum aufzuklären. Im gegenständlichen Verfahren könne darüber nicht abgesprochen werden.

3.1. Im verfahrensgegenständlichen Nachlassverfahren stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.04.2023 gemäß § 9 Abs. 2 GEG den Antrag, die ihr vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen, in eventu diese ihr teilweise zu erlassen und gemäß § 9 Abs. 1 GEG Ratenzahlung für den nach Teilnachlass reduzierten Betrag zu gewähren. 3.1. Im verfahrensgegenständlichen Nachlassverfahren stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.04.2023 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihr vorgeschriebenen Gebühren zu erlassen, in eventu diese ihr teilweise zu erlassen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG Ratenzahlung für den nach Teilnachlass reduzierten Betrag zu gewähren.

Dazu wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das im Grundverfahren erliegende Vermögensbekenntnis vom 23.06.2022 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Familienbeihilfe von EUR 223,50 kein eigenes Einkommen habe, sondern mit ihrem Vater zusammenwohne und dieser eine Pension aus XXXX zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.400,00 monatlich beziehe. Die Beschwerdeführerin habe mit der gegenständlichen Klage eine unberechtigte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren der Schuldnerin (ihrer Mutter) verhindern wollen, habe jedoch in Folge lediglich eine Quote in Höhe von EUR 6,14 an rückständigem Unterhalt erhalten. lm Verhältnis des Aufwands der Justiz bei der Einhebung der Pauschalgebühr und dem finanziellen Hintergrund der Beschwerdeführerin stelle die Pauschalgebühr eine extreme Härte dar und bedeute die Einhebung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr eine sehr inhumane Haltung der Republik gegenüber einer rechtssuchenden, am Existenzminimum lebenden Antragstellerin, welche aufgrund eines Versehens beim Einbringen der Klage nunmehr mit einem Schuldenbetrag belastet sei, von dem sie nicht in absehbarer Zeit, wenn überhaupt jemals wieder herunterkomme. Die Antragstellerin stehe gerade am Anfang ihres Erwachsenenlebens und seien die Pauschalgebühren aus einem Irrtum entstanden, welchem der Versuch, eine rechtlich nicht korrekte Forderungsanmeldung zu verhindern, zugrunde gelegen sei.Dazu wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das im Grundverfahren erliegende Vermögensbekenntnis vom 23.06.2022 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Familienbeihilfe von EUR 223,50 kein eigenes Einkommen habe, sondern mit ihrem Vater zusammenwohne und dieser eine Pension aus römisch 40 zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.400,00 monatlich beziehe. Die Beschwerdeführerin habe mit der gegenständlichen Klage eine unberechtigte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren der Schuldnerin (ihrer Mutter) verhindern wollen, habe jedoch in Folge lediglich eine Quote in Höhe von EUR 6,14 an rückständigem Unterhalt erhalten. lm Verhältnis des Aufwands der Justiz bei der Einhebung der Pauschalgebühr und dem finanziellen Hintergrund der Beschwerdeführerin stelle die Pauschalgebühr eine extreme Härte dar und bedeute die Einhebung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr eine sehr inhumane Haltung der Republik gegenüber einer rechtssuchenden, am Existenzminimum lebenden Antragstellerin, welche aufgrund eines Versehens beim Einbringen der Klage nunmehr mit einem Schuldenbetrag belastet sei, von dem sie nicht in absehbarer Zeit, wenn überhaupt jemals wieder herunterkomme. Die Antragstellerin stehe gerade am Anfang ihres Erwachsenenlebens und seien die Pauschalgebühren aus einem Irrtum entstanden, welchem der Versuch, eine rechtlich nicht korrekte Forderungsanmeldung zu verhindern, zugrunde gelegen sei.

Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben (E-Mail) vom 16.11.2022 des lnsolvenzverwalters an den Erwachsenenvertreter der Mutter der Beschwerdeführerin und eine Zusammenfassung des gegenständlichen Sachverhalts vom 19.04.2023.

3.1. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) forderte die Beschwerdeführerin nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges mit Schreiben vom 21.02.2024 auf, binnen 14 Tagen ihr Ansuchen zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe bzw. Stundungstermin), den angeschlossenen Fragebogen zu ihren Vermögensverhältnissen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (etwa Einkommensnachweis, Kreditvertrag) wieder an die belangte Behörde zurückzusenden, da ihr Vorbringen zu allgemein gehalten und nicht bescheinigt sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Übersendung oder obigen Unterlagen nur unterbleiben könne, wenn der Antrag schriftlich zurückgezogen werde. 3.1. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) forderte die Beschwerdeführerin nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges mit Schreiben vom 21.02.2024 auf, binnen 14 Tagen ihr Ansuchen zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe bzw. Stundungstermin), den angeschlossenen Fragebogen zu ihren Vermögensverhältnissen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (etwa Einkommensnachweis, Kreditvertrag) wieder an die belangte Behörde zurückzusenden, da ihr Vorbringen zu allgemein gehalten und nicht bescheinigt sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Übersendung oder obigen Unterlagen nur unterbleiben könne, wenn der Antrag schriftlich zurückgezogen werde.

Die Beschwerdeführerin beantwortete den behördlichen Auftrag mit einem mit „Präsizierung des Antrages auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG“ bezeichneten Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2024 dahin, dass sie den gänzlichen Nachlass der Pauschalgebühr beantrage, um eine unangemessene Gebührenlast abzuwenden. Die Beschwerdeführerin beantwortete den behördlichen Auftrag mit einem mit „Präsizierung des Antrages auf Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG“ bezeichneten Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2024 dahin, dass sie den gänzlichen Nachlass der Pauschalgebühr beantrage, um eine unangemessene Gebührenlast abzuwenden.

In diesem Schriftsatz wurden die Gründe, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu der das Grundverfahren einleitenden Widerspruchsklage und in der Folge zur Entstehung der gegenständlichen Pauschalgebühr geführt hätten, dargestellt und ausgeführt, dass die Einbringung der (gesamten) Gerichtsgebühr mit einer ganz besonderen Härte für die Beschwerdeführerin verbunden wäre. Wie bereits der dem Nachlassantrag angeschossenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin im Schuldenregulierungsverfahren ihrer Mutter, in dem das einzige noch vorhandene Vermögen der Familie, nämlich eine Liegenschaft mit einem Wert von ca. EUR 22.000,00 zur Verteilung gekommen sei, sich gegen eine unberechtigt angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 6.000.000,00 zu wehren gewollt und daher zur Erhebung einer Prüfungsklage die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Offenbar sei bei der Titulierung der Eingabe ein Irrtum unterlaufen, da gemeint gewesen wäre, dass das Gericht vorab den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandle, um ein etwaiges Prozesskostenrisiko hintanzuhalten, und erst danach darüber zu entscheiden, die Klage einzubringen. Mit Beschluss vom 13.07.2022 habe das Gericht im Grundverfahren erst die Klage und erst danach den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandelt. Richtig sei, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel hätte erhoben werden können, doch sei die Notwendigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss nicht erkannt worden, da von einem lrrtum des Gerichts ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Klage natürlich nicht ohne Verfahrenshilfe erheben wollen. Sie sei 22 Jahre alt und studiere zielstrebig an der Universität XXXX . Sie wohne mit ihrem Vater in einer Mietwohnung in XXXX und beziehe Familienbeihilfe in Höhe von derzeit EUR 256,40. Der Vater verfüge über ein jährliches Pensionseinkommen in Höhe von USD 16.200,00 (monatlich ca. EUR 1.300,00) und sei an Long-COVID erkrankt. Unterhaltszahlungen durch die Mutter, welche schwer psychisch erkrankt sei, erfolgten nicht. Die Zahlung der Pauschalgebühren sei ihr in absehbarer Zeit mit Sicherheit nicht möglich und sei diese Verpflichtung - in Hinblick auf die der Entstehung vorangegangenen Ereignisse im Schuldenregulierungsverfahren der Mutter (Anerkennung einer angemeldeten Forderung über EUR 6 Millionen durch den lnsolvenzverwalter und Bestreitung der Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin) - lediglich eine Bestrafung und große Last auf dem Weg ins Leben. Es ergebe sich unzweifelhaft aus dem im Grundverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und dem vorgelegten Vermögensbekenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig sei und das Pensionseinkommen des Vaters unter dem Existenzminimum für zwei erwachsene Personen liege.In diesem Schriftsatz wurden die Gründe, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu der das Grundverfahren einleitenden Widerspruchsklage und in der Folge zur Entstehung der gegenständlichen Pauschalgebühr geführt hätten, dargestellt und ausgeführt, dass die Einbringung der (gesamten) Gerichtsgebühr mit einer ganz besonderen Härte für die Beschwerdeführerin verbunden wäre. Wie bereits der dem Nachlassantrag angeschossenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin im Schuldenregulierungsverfahren ihrer Mutter, in dem das einzige noch vorhandene Vermögen der Familie, nämlich eine Liegenschaft mit einem Wert von ca. EUR 22.000,00 zur Verteilung gekommen sei, sich gegen eine unberechtigt angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 6.000.000,00 zu wehren gewollt und daher zur Erhebung einer Prüfungsklage die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Offenbar sei bei der Titulierung der Eingabe ein Irrtum unterlaufen, da gemeint gewesen wäre, dass das Gericht vorab den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandle, um ein etwaiges Prozesskostenrisiko hintanzuhalten, und erst danach darüber zu entscheiden, die Klage einzubringen. Mit Beschluss vom 13.07.2022 habe das Gericht im Grundverfahren erst die Klage und erst danach den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe behandelt. Richtig sei, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel hätte erhoben werden können, doch sei die Notwendigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss nicht erkannt worden, da von einem lrrtum des Gerichts ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Klage natürlich nicht ohne Verfahrenshilfe erheben wollen. Sie sei 22 Jahre alt und studiere zielstrebig an der Universität römisch 40 . Sie wohne mit ihrem Vater in einer Mietwohnung in römisch 40 und beziehe Familienbeihilfe in Höhe von derzeit EUR 256,40. Der Vater verfüge über ein jährliches Pensionseinkommen in Höhe von USD 16.200,00 (monatlich ca. EUR 1.300,00) und sei an Long-COVID erkrankt. Unterhaltszahlungen durch die Mutter, welche schwer psychisch erkrankt sei, erfolgten nicht. Die Zahlung der Pauschalgebühren sei ihr in absehbarer Zeit mit Sicherheit nicht möglich und sei diese Verpflichtung - in Hinblick auf die der Entstehung vorangegangenen Ereignisse im Schuldenregulierungsverfahren der Mutter (Anerkennung einer angemeldeten Forderung über EUR 6 Millionen durch den lnsolvenzverwalter und Bestreitung der Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin) - lediglich eine Bestrafung und große Last auf dem Weg ins Leben. Es ergebe sich unzweifelhaft aus dem im Grundverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und dem vorgelegten Vermögensbekenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig sei und das Pensionseinkommen des Vaters unter dem Existenzminimum für zwei erwachsene Personen liege.

Als Nachweise wurden angeschlossen: ausgefülltes Formular (ZP-Form 1) „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ vom 23.06.2022 samt angeschlossener Urkunden (Einkommensnachweis des Vaters für das Jahr 2021; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom Oktober 2020 bis Juli 2022; Kontoauszug des Vaters vom 10.06.2022; Anmeldebestätigung einer österreichischen Universität vom 28.09.201 bezüglich des Wintersemesters 2021/22 und Weitermeldung der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2022; Bescheid vom 22.09.2021 betreffend Zulassung der Beschwerdeführerin zum ordentlichen Studium; Bestätigung über die Absolvierung eines College vom 06.09.2021), Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 13.07.2022 und vom 05.09.2022; Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe und Unterhalt an das Bezirksgericht vom 30.06.2022; Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans vom 11.11.2022; Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 24.11.2022; Feststellungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom 10.10.2022, dass für die Beschwerdeführerin ein Unterhaltsanspruch von 01.04.2019 bis 31.01.2022 gegenüber der Schuldnerin in der Höhe von EUR 2.539,28 besteht; Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den Insolvenzverwalter vom 29.09.2022, 14.10.2022, 17.10.2022, 25.10.2022 und vom 02.12.2022; Schreiben des Insolvenzverwalters an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 29.09.2022, 12.10.2017 und vom 17.10.2022; Schreiben eines schwedischen Anwaltes vom 19.10.2017; Schreiben eines Notars vom 22.01.2018; Schreiben des Insolvenzverwalters an den Erwachsenenvertreter vom 16.11.2022.

Eine der behördlichen Aufforderung vom 21.02.2024 entsprechende Präzisierung bezüglich eines Stundungstermin oder einer Ratenhöhe und die Übermittlung des der Aufforderung angeschlossenen Fragebogens bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erfolgten nicht.

3.2. Die belangte Behörde erließ sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem diese dem Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg im Grundverfahren des Bezirksgerichts XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 21.060,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG (teilweise) nachzulassen, in eventu gemäß § 9 Abs. 1 GEG die Abstattung eines durch einen Teilnachlass verbleibenden Restbetrags in Ratenzahlungen zu gewähren, nicht stattgegeben bzw. zurückgewiesen wurde. 3.2. Die belangte Behörde erließ sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem diese dem Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg im Grundverfahren des Bezirksgerichts römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 21.060,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (teilweise) nachzulassen, in eventu gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG die Abstattung eines durch einen Teilnachlass verbleibenden Restbetrags in Ratenzahlungen zu gewähren, nicht stattgegeben bzw. zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben der Beschwerdeführerin (im Wesentlichen wie oben dargestellt) aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit der Eintreibung der Gebühren keine besondere Härte verbunden sei, und zwar weder infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung noch aufgrund individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe. Der Beschwerdeführerin seien die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 Anmerkung 3 GGG für die von ihrer Rechtsvertreterin eingebrachte Widerspruchsklage vorgeschrieben worden und es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr lägen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffe, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehen Pauschalgebühren nach dem GGG. Wenn der Grund für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in Fehlleistungen gelegen sei, die von der Partei selbst zu vertreten seien, und das Gericht uneingeschränkt den ihm von den Parteien vorgelegten Anträgen entsprochen habe, könne in diesem Sachverhalt keine „besondere Härte“ erblickt werden. Ein Nachlassansuchen könne auch nicht auf wirtschaftliche Folgen gestützt werden, die sich aus der richtigen Anwendung des GGG ergäben. Ein Nachlass infolge individueller Gründe komme nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen. Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte unerlässlichen Umständen zähle unter anderem auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Zu den Umständen, die für einen Nachlass von Gerichtsgebühren sprechen, zählten neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten. lm gegenständlichen Fall habe die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 19.04.2023 und im Präzisierungsschreiben vom 25.03.2024 zwar angeführt, dass sie mit Ausnahme der Familienbeihilfe von EUR 223,50 einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, jedoch hinsichtlich eines allfälligen Vermögens und Verbindlichkeiten überhaupt keine bzw. keine ausreichenden, aktuellen Angaben und Bescheinigungen erstattet, weshalb es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG fehle. Auch die mit dem Präzisierungsschreiben vorgelegten Bescheinigungsmittel – insbesondere das Vermögensbekenntnis (ZP-Form 1) samt angeschlossener Urkunden – stammten aus den Jahren 2021 und 2022 und stellten somit keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für die gegenwärtige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin dar. Die über den Antrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung von sich aus tätig zu werden und die Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Dem Antrag auf Nachlass und Ratenzahlung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben der Beschwerdeführerin (im Wesentlichen wie oben dargestellt) aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit der Eintreibung der Gebühren keine besondere Härte verbunden sei, und zwar weder infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung noch aufgrund individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe. Der Beschwerdeführerin seien die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 Anmerkung 3 GGG für die von ihrer Rechtsvertreterin eingebrachte Widerspruchsklage vorgeschrieben worden und es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr lägen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffe, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehen Pauschalgebühren nach dem GGG. Wenn der Grund für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in Fehlleistungen gelegen sei, die von der Partei selbst zu vertreten seien, und das Gericht uneingeschränkt den ihm von den Parteien vorgelegten Anträgen entsprochen habe, könne in diesem Sachverhalt keine „besondere Härte“ erblickt werden. Ein Nachlassansuchen könne auch nicht auf wirtschaftliche Folgen gestützt werden, die sich aus der richtigen Anwendung des GGG ergäben. Ein Nachlass infolge individueller Gründe komme nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen. Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte unerlässlichen Umständen zähle unter anderem auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Zu den Umständen, die für einen Nachlass von Gerichtsgebühren sprechen, zählten neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten. lm gegenständlichen Fall habe die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 19.04.2023 und im Präzisierungsschreiben vom 25.03.2024 zwar angeführt, dass sie mit Ausnahme der Familienbeihilfe von EUR 223,50 einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, jedoch hinsichtlich eines allfälligen Vermögens und Verbindlichkeiten überhaupt keine bzw. keine ausreichenden, aktuellen Angaben und Bescheinigungen erstattet, weshalb es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG fehle. Auch die mit dem Präzisierungsschreiben vorgelegten Bescheinigungsmittel – insbesondere das Vermögensbekenntnis (ZP-Form 1) samt angeschlossener Urkunden – stammten aus den Jahren 2021 und 2022 und stellten somit keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für die gegenwärtige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin dar. Die über den Antrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung von sich aus tätig zu werden und die Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Dem Antrag auf Nachlass und Ratenzahlung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.06.2024 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mit der der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wurde und die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, stellte. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.06.2024 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit der der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wurde und die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, stellte.

Begründend wurde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die geforderte ,,besondere Härte" im gegenständlich der Fall vorliege. Es bestehe eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit: Die Beschwerdeführerin habe in einem Schriftsatz unter Vorlage einer „ZPForm-1“ Verfahrenshilfe für die Erhebung der auch in diesem Schriftsatz ausgeführten Klage beantragt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei eindeutig und explizit als Punkt „1" bezeichnet worden, sodass es üblicherweise auch keinen Zweifel daran hätte geben sollen, dass die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe auch dazu führe, dass die damit gewünschte Prozesshandlung obsolet sei, wenn die Verfahrenshilfe nicht gewährt werde. Wenn gegenständlich das Gericht im Anlassverfahren die von der Beschwerdeführerin gereihten Anträge in unterschiedlicher Reihenfolge bearbeitet hätte, ergebe sich daraus die von der belangten Behörde bestrittene ,,besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit", die eben keine Umstände darstellten, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffen würde, sondern nur Personen treffe, denen das Gericht entgegen den Regeln Gerichtsgebühr vorschreibe, obwohl die dieser zugrundeliegende Klage gar nicht erhoben worden sei. Es handle sich nicht um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, sondern um eine „unrichtige Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge" durch das Gericht im Anlassverfahren. Auch ,,eine persönliche Unbilligkeit“, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachlasswerbers gefährde, liege im Fall der Beschwerdeführerin vor: Sie sei mit Ausnahme der Familienbeihilfe völlig einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig. Aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und dem ausgefüllten Formular „ZPForm-1“ samt dem dazu vorgelegten Beiblatt und den sonst vorgelegten Urkunden ergebe sich zweifelslos, dass die Beschwerdeführerin kein Vermögen habe, wobei sich auch die Frage stelle, welche weiteren Bescheinigungen die belangte Behörde zum Nachweis von nicht vorhandenem Vermögen erwartet hätte. Die Behörde übersehe mit ihren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch im gegenständlichen Antrag auf Nachlass umfangreiche und aktuelle Urkunden zur Bescheinigung ihres Antrages vorgelegt habe. Die Behörde übersehe dabei auch, dass es fast ein Jahr gedauert habe, dass der Antrag auf Nachlass von ihr bearbeitet und der Beschwerdeführerin der Auftrag zur Präzisierung des Antrages auf Nachlass erteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin zu den für den Nachlass unerlässlichen Umständen, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, alles aktuell in ihrem Antrag auf Nachlass unter Vorlage der den Sachverhalt bescheinigenden Unterlagen vorgelegt und es ergebe sich die Präzisierung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bereits aus dem Grundverfahren, in dem es um die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die nicht selbsterhaltungsfähige Gläubigerin, die Unterhalt im Schuldenregulierungsverfahren ihrer Mutter angemeldet habe. Die Behörde hätte somit nicht von sich aus tätig werden müssen, um die Antragstellerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen, die belangte Behörde hätte lediglich den diesem Verfahren zugrundeliegenden Akt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und das Grundverfahren (zeitgerecht) bearbeiten müssen, woraus sich zweifelsohne gegenständlich die individuelle besondere Härte für die Beschwerdeführerin gezeigt hätte. Die Behörde hätte erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren bezahlen müsste, lediglich aus dem Grund, dass im Anlassverfahren das Gericht die von der Beschwerdeführerin gereihten Anträge nicht in dieser Reihenfolge behandelt habe. Da die Behörde dadurch eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt einer von der Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Angaben zu den Verbindlichkeiten sei auf gegenständliches Verfahren nicht anzuwenden, gehe es doch in dieser Entscheidung um den Nachlass von Gebühren in Höhe von EUR 558,00, bei denen keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin der Behörde gemeinsam mit dem Sachverhalt des Grundverfahrens dargelegt, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sei und außer der Familienbeihilfe kein Einkommen habe, sondern gemeinsam mit ihrem Vater in einer Mietwohnung und auf der Grundlage seines Pensionseinkommens aus XXXX von jährlich gesamt ca. EUR 16.000,00 lebe. Von der Beschwerdeführerin würden hingegen Gerichtsgebühren in Höhe von über EUR 21.000,00 gefordert, sodass allein die Tatsache, dass dieser Betrag weit über der jährlich zur Verfügung stehenden Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin liege, die besondere Härte für die Beschwerdeführerin mehr als evident sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, bedürfe es daher keiner Angaben über Verbindlichkeiten, die gegenständlich für die Beschwerdeführerin erfreulicherweise nicht auch noch gegeben seien, allerdings an der ,,besonderen Härte" nichts änderten. Im vorliegenden Fall sei das Tatbestandselement der ,,besonderen Härte" insbesondere darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren mangels Einkommens überhaupt keine Rückzahlung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr leisten können werde. Sollte sie dann endlich so weit sein und ein Arbeitseinkommen erzielen können, wäre sie bereits von Beginn an mit einem für fast jeden Menschen unüberschaubaren Schuldenberg belastet, der bereits von vorneherein als unbezahlbar erscheine, selbst bei Annahme eines Rückzahlungsbetrages von über EUR 200,00 pro Monat würde zu einer Belastung von vielen Jahren führen. Die besondere Härte in gegenständlichem Fall sei jedenfalls unübersehbar und hätte ohne weiteres von der belangten Behörde erkannt und festgestellt werden können. Begründend wurde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die geforderte ,,besondere Härte" im gegenständlich der Fall vorliege. Es bestehe eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit: Die Beschwerdeführerin habe in einem Schriftsatz unter Vorlage einer „ZPForm-1“ Verfahrenshilfe für die Erhebung der auch in diesem Schriftsatz ausgeführten Klage beantragt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei eindeutig und explizit als Punkt „1" bezeichnet worden, sodass es üblicherweise auch keinen Zweifel daran hätte geben sollen, dass die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe auch dazu führe, dass die damit gewünschte Prozesshandlung obsolet sei, wenn die Verfahrenshilfe nicht gewährt werde. Wenn gegenständlich das Gericht im Anlassverfahren die von der Beschwerdeführerin gereihten Anträge in unterschiedlicher Reihenfolge bearbeitet hätte, ergebe sich daraus die von der belangten Behörde bestrittene ,,besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit", die eben keine Umstände darstellten, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffen würde, sondern nur Personen treffe, denen das Gericht entgegen den Regeln Gerichtsgebühr vorschreibe, obwohl die dieser zugrundeliegende Klage gar nicht erhoben worden sei. Es handle sich nicht um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, sondern um eine „unrichtige Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge" durch das Gericht im Anlassverfahren. Auch ,,eine persönliche Unbilligkeit“, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachlasswerbers gefährde, liege im Fall der Beschwerdeführerin vor: Sie sei mit Ausnahme der Familienbeihilfe völlig einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig. Aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und dem ausgefüllten Formular „ZPForm-1“ samt dem dazu vorgelegten Beiblatt und den sonst vorgelegten Urkunden ergebe sich zweifelslos, dass die Beschwerdeführerin kein Vermögen habe, wobei sich auch die Frage stelle, welche weiteren Bescheinigungen die belangte Behörde zum Nachweis von nicht vorhandenem Vermögen erwartet hätte. Die Behörde übersehe mit ihren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch im gegenständlichen Antrag auf Nachlass umfangreiche und aktuelle Urkunden zur Bescheinigung ihres Antrages vorgelegt habe. Die Behörde übersehe dabei auch, dass es fast ein Jahr gedauert habe, dass der Antrag auf Nachlass von ihr bearbeitet und der Beschwerdeführerin der Auftrag zur Präzisierung des Antrages auf Nachlass erteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin zu den für den Nachlass unerlässlichen Umständen, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, alles aktuell in ihrem Antrag auf Nachlass unter Vorlage der den Sachverhalt bescheinigenden Unterlagen vorgelegt und es ergebe sich die Präzisierung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bereits aus dem Grundverfahren, in dem es um die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die nicht selbsterhaltungsfähige Gläubigerin, die Unterhalt im Schuldenregulierungsverfahren ihrer Mutter angemeldet habe. Die Behörde hätte somit nicht von sich aus tätig werden müssen, um die Antragstellerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen, die belangte Behörde hätte lediglich den diesem Verfahren zugrundeliegenden Akt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und das Grundverfahren (zeitgerecht) bearbeiten müssen, woraus sich zweifelsohne gegenständlich die individuelle besondere Härte für die Beschwerdeführerin gezeigt hätte. Die Behörde hätte erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren bezahlen müsste, lediglich aus dem Grund, dass im Anlassverfahren das Gericht die von der Beschwerdeführerin gereihten Anträge nicht in dieser Reihenfolge behandelt habe. Da die Behörde dadurch eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt einer von der Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Angaben zu den Verbindlichkeiten sei auf gegenständliches Verfahren nicht anzuwenden, gehe es doch in dieser Entscheidung um den Nachlass von Gebühren in Höhe von EUR 558,00, bei denen keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin der Behörde gemeinsam mit dem Sachverhalt des Grundverfahrens dargelegt, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sei und außer der Familienbeihilfe kein Einkommen habe, sondern gemeinsam mit ihrem Vater in einer Mietwohnung und auf der Grundlage seines Pensionseinkommens aus römisch 40 von jährlich gesamt ca. EUR 16.000,00 lebe. Von der Beschwerdeführerin würden hingegen Gerichtsgebühren in Höhe von über EUR 21.000,00 gefordert, sodass allein die Tatsache, dass dieser Betrag weit über der jährlich zur Verfügung stehenden Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin liege, die besondere Härte für die Beschwerdeführerin mehr als evident sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, bedürfe es daher keiner Angaben über Verbindlichkeiten, die gegenständlich für die Beschwerdeführerin erfreulicherweise nicht auch noch gegeben seien, allerdings an der ,,besonderen Härte" nichts änderten. Im vorliegenden Fall sei das Tatbestandselement der ,,besonderen Härte" insbesondere darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren mangels Einkommens überhaupt keine Rückzahlung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr leisten können werde. Sollte sie dann endlich so weit sein und ein Arbeitseinkommen erzielen können, wäre sie bereits von Beginn an mit einem für fast jeden Menschen unüberschaubaren Schuldenberg belastet, der bereits von vorneherein als unbezahlbar erscheine, selbst bei Annahme eines Rückzahlungsbetrages von über EUR 200,00 pro Monat würde zu einer Belastung von vielen Jahren führen. Die besondere Härte in gegenständlichem Fall sei jedenfalls unübersehbar und hätte ohne weiteres von der belangten Behörde erkannt und festgestellt werden können.

Der Beschwerde beigelegt wurde der ausgefüllte behördliche Fragebogen, in dem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für diese folgende Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machte: Vor- und Familienname, Beruf (Studentin an einer Universität) und Adresse, die Zeile betreffend die Versicherungsnummer der Beschwerdeführerin wurde nicht ausgefüllt, bezüglich der „Wohnverhältnisse“ wurden die Zeilen betreffend „eigenes Haus“ und „Eigentumswohnung“ durchgestrichen und bezüglich „Genossenschaftswohnung, Dienstwohnung, Mietwohnung, in Untermiete“ keine Angaben gemacht, es wurde bezüglich des „Vermögens“ angegeben, dass die Beschwerdeführerin Bargeld in der Höhe von EUR 10,00 (Bankguthaben 0,00 auf einem näher bezeichneten Konto) habe, bezüglich des „Einkommens“ wurde angeführt, dass sie ein solches in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 223,50 habe, sie habe keine Unterhaltspflichten und keine Schulden, eine Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben unter Punkt VI. des Fragebogens wurde nicht vorgenommen (es wurden nur Einnahmen in der Höhe von EUR 223,50 angegeben), Nachweise für diese Angaben wurden nicht vorgelegt.Der Beschwerde beigelegt wurde der ausgefüllte behördliche Fragebogen, in dem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für diese folgende Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machte: Vor- und Familienname, Beruf (Studentin an einer Universität) und Adresse, die Zeile betreffend die Versicherungsnummer der Beschwerdeführerin wurde nicht ausgefüllt, bezüglich der „Wohnverhältnisse“ wurden die Zeilen betreffend „eigenes Haus“ und „Eigentumswohnung“ durchgestrichen und bezüglich „Genossenschaftswohnung, Dienstwohnung, Mietwohnung, in Untermiete“ keine Angaben gemacht, es wurde bezüglich des „Vermögens“ angegeben, dass die Beschwerdeführerin Bargeld in der Höhe von EUR 10,00 (Bankguthaben 0,00 auf einem näher bezeichneten Konto) habe, bezüglich des „Einkommens“ wurde angeführt, dass sie ein solches in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 223,50 habe, sie habe keine Unterhaltspflichten und keine Schulden, eine Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben unter Punkt römisch VI. des Fragebogens wurde nicht vorgenommen (es wurden nur Einnahmen in der Höhe von EUR 223,50 angegeben), Nachweise für diese Angaben wurden nicht vorgelegt.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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