Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
BDG 1979 §49Spruch
W213 2228417-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.12.2019, Zl. 0060-500146-2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.12.2019, Zl. 0060-500146-2019, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.römisch eins. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.
II. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.römisch II. Der Beschwerde wird soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat.
V. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 begehrte der Beschwerdeführer Folgendes:
„Antrag
dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde:
A)
1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 den Betrag von € 21.117,63 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015/2016 von € 2.563,55 somit € 23.681,18 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 1.“).
in Eventu
2) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 der Betrag von € 24.011,86 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015/2016 von € 2.563,55 somit € 26.575,41 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 2.“).
In Eventu werden gestellt die
Anträge
B)
dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass
1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 3.“) und dem Einschreiter diese auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 3.“),1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 3.“) und dem Einschreiter diese auch zukünftig gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 3.“),
2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),
in Eventu
3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 5.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48 b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 5.“), 3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 5.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48, b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 5.“),
in Eventu
4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48 b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Einschreiters hinzuzurechnen sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 6.“),4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48, b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Einschreiters hinzuzurechnen sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 6.“),
in Eventu
5) dem Einschreiter eine Nachzahlung für die Urlaube für 2015/2016 (für 2015 43 Stunden, für 2016 160 Stunden) zusteht (im Folgenden „Punkt 7.“).“
Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in die „Ist-Zeit-Regelung“ optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, mit dem Ziel, diesen durch das zweimalige Einleiten von § 14 BDG Verfahren aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand zu drängen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nichtoption mit Schreiben vom 26.02.2016, mit Wirksamkeit 01.03.2016 von einer verantwortungsvollen Position direkt am Kunden als Briefzusteller abgezogen worden. Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in die „Ist-Zeit-Regelung“ optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, mit dem Ziel, diesen durch das zweimalige Einleiten von Paragraph 14, BDG Verfahren aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand zu drängen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nichtoption mit Schreiben vom 26.02.2016, mit Wirksamkeit 01.03.2016 von einer verantwortungsvollen Position direkt am Kunden als Briefzusteller abgezogen worden.
Zu „Nachzahlung Überstunden, Grundstunden“ wurde unter Punkt E) näher ausgeführt:
Jänner 2015 – Dezember 2015 = 12 Monate
Jänner 2016 – Dezember 2016 = 12 Monate
Jänner 2017 – Dezember 2017 = 12 Monate
Jänner 2018 – Dezember 2018 = 12 Monate
48 Monate
Gesamt 48 Monate x € 161,66 = € 7.759, 68 (Berechnungsmethode: Schnitt der 14 Monate 2013 und 2014 = 14 Monate = € 2.263,35 : 14 Monate = € 161, 66). Dem Beschwerdeführer würden aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde daher € 7.759,68 zustehen. Zudem begehre er eine Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension.
Zu der „Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2016“ wurde unter Punkt M) ausgeführt, dass die im Jahre 2016 entstandenen Urlaubsansprüche 240 Stunden betragen würden und dies einen Urlaubsentschädigungsanspruch von zumindest 160 Stunden ergebe (= 160 Stunden x € 12,73). Zur Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2015 wurde ausgeführt, dass diese 43 Stunden betragen und dies eine Urlaubsentschädigung von € 526,75 (= 43 Stunden x € 12,25) ergeben würde. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde daher € 2.036,80 für das Jahr 2016 und € 526,75 für das Jahr 2015, gesamt sohin € 2.563,55, als Urlaubsentschädigung zustehen.
Ohne die von der Dienstbehörde diskriminierende, willkürliche, schikanöse und gesetzwidrige Vorgehensweise wäre der Beschwerdeführer weiterhin in der Briefzustellung verwendet worden, er wäre auch nicht erkrankt und hätte deshalb diese Zahlungen erhalten.
Außerdem sei die Frage, ob die Einführung des KAP08 den gesetzlichen Vorschriften entspreche, wonach die laut VwGH vom 19.02.2018 zu GZ: Ra 2017/12/0022 in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 48 ff BDG durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könne und die Maßnahmen der Dienstbehörde daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestalteten gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhend) Vorschriften zu messen seien, eine Frage, die durch die Gerichte zu klären sein werde. Außerdem sei die Frage, ob die Einführung des KAP08 den gesetzlichen Vorschriften entspreche, wonach die laut VwGH vom 19.02.2018 zu GZ: Ra 2017/12/0022 in Rede stehenden Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könne und die Maßnahmen der Dienstbehörde daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestalteten gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhend) Vorschriften zu messen seien, eine Frage, die durch die Gerichte zu klären sein werde.
1.2. Mit Bescheid vom 05.12.2019 wurde der Antrag vom 29.05.2019 (Punkt 1. – 7.) hinsichtlich Punkt 1. und 2. zurückgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.). Das 1. Teilbegehren in Punkt 3. wurde abgewiesen und das 2. Teilbegehren in Punkt 3. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Das 1. Teilbegehren in Punkt 4. wurde zurückgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 4. wurde abgewiesen und das 3. Teilbegehren in Punkt 4. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.), das 1. Teilbegehren in Punkt 5. wurde abgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 5. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 5.), das 1. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 6. wurde zurückgewiesen und das 3. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen (Spruchpunkt 6.). Das Begehren in Punkt. 7. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).
Die Punkte 1. und 2. wurden von der belangten Behörde mangels Zulässigkeit (des Rechtsweges) zurückgewiesen.
Das 1. Teilbegehren in Punkt 3., das 2. Teilbegehren in Punkt 4., das 1.Teilbegehren in Punkt 5. und das 1. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen, zumal dem Beschwerdeführer alle ihm angeordneten Mehrdienstleistungen durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten und weitere Mehrdienstleistungen nicht angeordnet worden seien.
Das 2. Teilbegehren in Punkt 3., das 1. und 3. Teilbegehren in Punkt 4., das 2. Teilbegehren in Punkt 5. und das 2. Teilbegehren in Punkt 6. wurde mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen.
Das 3. Teilbegehren in Punkt 6 wurde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und bereits für die Nebengebührenzulage berücksichtigte Mehrdienstleistungen erbracht und auch sonst keinen Anspruch auf noch nicht abgegoltene Nebengebühren habe und daher eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum seit 01.01.2013 ausgeschlossen sei.
Das Begehren in Punkt 7 wurde hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2015 mangels gesetzlicher Grundlage und hinsichtlich der begehrten Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.12.2019 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang nach wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht zur BV-Ist-Zeit optiert habe, wodurch auf ihn nach wie vor das KAP08 anzuwenden sei, da dies einzelvertraglich mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, und eine solche vertragliche Verpflichtung nicht lapidar mit einer Dienstanweisung aufgehoben werden könne, die in Abhängigkeit zu einer gesetzwidrigen Betriebsvereinbarung stehe, die auf Beamte nicht anwendbar sei. Folglich stehe dem Beschwerdeführer aufgrund des durch das Personalamt verschuldeten Krankenstandes u.a. Ansprüche auf Nachzahlung von Überstunden, Grundstunden und eine Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 zu.
Zur Nachzahlung Überstunden, Grundvergütung wurde konkret ausgeführt:
Jänner 2015 – Dezember 2015 = 12 Monate
Jänner 2016 – Dezember 2016 = 12 Monate
Jänner 2017 – Dezember 2017 = 12 Monate
Jänner 2018 – Dezember 2018 = 12 Monate
48 Monate
Gesamt 48 Monate x € 161,66 = € 7.759,68 (Berechnungsmethode: Schnitt der 14 Monate 2013 und 2014 = 14 Monate = 2.263,35 : 14 Monate = € 161,66)
Gesamt: € 7.759,68
Zur Zahlung von Urlaubsansprüchen wurde ausgeführt, dass die im Jahr 2016 entstandenen Urlaubsansprüche 240 Stunden betragen würden und dies einen Urlaubsentschädigungsanspruch von zumindest 160 Stunden (=160 Stunden x € 12,73) ergebe. Die im Jahr 2015 entstandenen restlichen Urlaubsansprüche würden 43 Stunden betragen und ergebe dies eine Urlaubsentschädigung von € 526,75 (= 43 Stunden x € 12,25).
Der Beschwerdeführer sei zum KAP08 optiert und sei dadurch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber zu Stande gekommen. KAP08 sei einseitig vom Dienstgeber durch Dienstanweisung – weil mit 01.01.2013 die BV-Ist-Zeit eingeführt worden sei – aufgekündigt worden, die zweifellos – nach der Rechtsprechung des VwGH – nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Demgemäß sei die BV-Ist-Zeit für Beamte nicht anwendbar und somit nichtig. Weil mit dieser nichtigen Betriebsvereinbarung das KAP08 außer Kraft gesetzt worden sei, gelte diese Außerkraftsetzung nicht. Damit stelle sich die Frage, ob KAP08 über den 31.08.2012 hinaus gelte oder die Mehrarbeit des Beschwerdeführers nach dem BDG zu bezahlen sei. Sei KAP08 Anspruchsgrundlage für die Nebengebühren ergebe sich für die „Nachzahlung Überstunden, Grundvergütung“ (e) ein Betrag von € 7.759,68 und für die „Nachzahlung Urlaub für 2015/2016“ ein Betrag von € 2.563,55.
Zu Spruchpunkt 1. und 2. wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde beizupflichten sei, dass Punkt 1. und 2. auf eine Leistung abziele. Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid auch darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche „darüber hinaus auch Teil eines vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsverfahren, das zur GZ: 3 Cg 49/18i vor dem Landesgericht Salzburg geführt wird, ist“. In diesem Verfahren werde seitens der Dienstbehörde die Unzulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsnachforderungen eingewendet, ebenso wie die Rechtspflichtverletzung nach § 2 Abs. 2 AHG. Demnach bringe die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren vor, dass sie selbst für diese Ansprüche zuständig sei. Im bekämpften Bescheid wiederum habe die belangte Behörde genau das Gegenteil behauptet, indem diese festhalte, dass dieser Punkt auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele und über dem besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne, weshalb Punkt 1. mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Nachdem die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum diese im gegenständlichen Verfahren nun die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können. Nach dem Vorbringen im Amtshaftungsverfahren sei die Erlassung eines Leistungsbescheides geradezu angezeigt. Zudem seien nach herrschender Lehre Leistungsbescheide möglich, wenn für einen Feststellungsbescheid kein Raum bestehe. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Zum Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass aufgrund der eingewendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Rettungspflichtverletzung im Amtshaftungsverfahren auch zu den Zinsen entsprechend abzusprechen sei. Zu Spruchpunkt 1. und 2. wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde beizupflichten sei, dass Punkt 1. und 2. auf eine Leistung abziele. Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid auch darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche „darüber hinaus auch Teil eines vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsverfahren, das zur GZ: 3 Cg 49/18i vor dem Landesgericht Salzburg geführt wird, ist“. In diesem Verfahren werde seitens der Dienstbehörde die Unzulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsnachforderungen eingewendet, ebenso wie die Rechtspflichtverletzung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Demnach bringe die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren vor, dass sie selbst für diese Ansprüche zuständig sei. Im bekämpften Bescheid wiederum habe die belangte Behörde genau das Gegenteil behauptet, indem diese festhalte, dass dieser Punkt auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele und über dem besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne, weshalb Punkt 1. mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Nachdem die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum diese im gegenständlichen Verfahren nun die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können. Nach dem Vorbringen im Amtshaftungsverfahren sei die Erlassung eines Leistungsbescheides geradezu angezeigt. Zudem seien nach herrschender Lehre Leistungsbescheide möglich, wenn für einen Feststellungsbescheid kein Raum bestehe. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Zum Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass aufgrund der eingewendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Rettungspflichtverletzung im Amtshaftungsverfahren auch zu den Zinsen entsprechend abzusprechen sei.
Zu Spruchpunkt 3. wurde „zu den angeordneten und genehmigten Überstunden“ ausgeführt, dass dem KAP08 täglich bis zu eineinhalb Überstunden zugrunde liegen würden, welche durch Belohnungen berücksichtigt/kompensiert worden seien. Jene Tätigkeiten, welche im KAP08 durch Belohnungen abgegolten worden seien, hätten aber auch ab dem 01.09.2012 weiterhin erbracht werden müssen, ansonsten wäre ein Schaden entstanden. Würde man nun dem Vorbringen der belangten Behörde folgen, würde dies bedeuten, dass mit 31.08.2012 jene Tätigkeiten, die mit Belohnungen bezahlt worden seien, letztendlich aber als Mehrdienstleistungen bezahlt werden hätten müssen. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Aufgrund der jährlichen Verschneidungen des Zustellbezirkes des Beschwerdeführers sei der Zustellbezirk des Beschwerdeführers immer größer, der Arbeitsaufwand und zuzustellenden Postmengen immer mehr, der dafür notwendige Arbeitszeitaufwand immer höher geworden. Es liege daher in der Natur der Sache und sei es auch nur logisch, dass sich daraus erhöhte Mehrdienstleistungen ergeben würden. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen und deren Genehmigung ergebe sich aus der ständigen Vergrößerung des Zustellbezirkes des Beschwerdeführers, nachdem bei der Berechnung des Rayons immer klar sei, dass der Rayon des Beschwerdeführers faktisch nicht auf achteinhalb Stunden berechnet sei, sondern auf 10 Stunden, ausgehend vom Jahresschnitt. Dies wisse die Behörde auch. Somit würden sich bereits aus der Durchrechnung selbst angeordnete Mehrdienstleistungen in jenem Ausmaß ergeben, die vom Beschwerdeführer zu diesem Punkt geltend gemacht werden würden, nämlich jene die notwendig seien, um den Zustellrayon ordnungsgemäß bedienen zu können. Ansonsten hätten täglich nur ¾ des Rayons zugestellt werden können. Deshalb seien die geltend gemachten Mehrdienstleistungen angeordnet und genehmigt. Zum Einwand der Verjährung wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht feststelle, warum ein Großteil der geforderten Summe verjährt sein solle, und habe sie deshalb nicht gesondert geprüft. Damit habe die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die sich aus Punkt 3. ergebenden Ansprüche hätten daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum Vorliegen des notwendigen Feststellungsinteresses wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der belangten Behörde für die Vermögenseinbuße des Beschwerdeführers während seines Krankenstandes und seit der Aufhebung des KAP08 durch eine Dienstanweisung verantwortlich sei. Nachdem die BV-Ist-Zeit aufgrund ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit keine Gültigkeit für Beamte habe, sei auch jene Dienstanweisung als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ungültig/nichtig, mit der das KAP08 außer Kraft gesetzt worden sei. Demnach würden auch deswegen dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Mehrdienstleistungen zustehen. Nachdem die Rechtsgefährdung darin bestehe, dass die belangte Behörde diese Tatsachen weiterhin ignoriere und auf die Anwendung der BV-Ist-Zeit beharre, und damit weitere Vermögenseinbußen verbunden seien, liege ein Feststellungsinteresse vor. Die belangte Behörde hätte in diesem Spruchpunkt daher meritorisch zu entscheiden gehabt.
Zu Spruchpunkt 4. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 3. verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gegen das BDG 1979 verstoße und dies mittlerweile auch ausjudiziert sei. Aus den Entscheidungen ergebe sich, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gesetzwidrig sei, und deshalb eine Option dorthin rechtlich einem Beamten gar nicht möglich sei. Selbst wenn dieser dort hinein optieren würde, wäre die Option nichtig/ungültig, nachdem im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar seien. Die belangte Behörde habe durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Handeln die Gehaltseinbußen des Beschwerdeführers zu verantworten. Die belangte Behörde hätte daher auch in diesem Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden gehabt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Begehren in Punkt 4. den Vorgaben des § 49 Abs. 4 BDG 1979 entspreche. Von der Dienstbehörde seien lediglich Samstagsdienste und Zusammenziehungen abgegolten worden, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen. Die Mehrdienstleistungen seien durch die Durchbrechung/Verschneidungen des Rayons angeordnet und auch genehmigt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum auf die Zukunft gerichteten Teilbegehren wurde ausgeführt, dass, nachdem die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten dürfe und könne, und er während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen habe erbringen können, liege geradezu die Notwendigkeit einer Feststellung vor bzw. liege jedenfalls das notwendige Feststellungsinteresse vor, weil diese Praxis der belangten Behörde abgestellt gehöre, nachdem diese weiterhin auf die Anwendung der mehrfach gesetzwidrigen BV-Ist-Zeit beharre und sich für den Beschwerdeführer auch nichts ändern werde, nachdem dieser wegen dieser mehrfachen Gesetzwidrigkeit gar nicht in diese BV-Ist-Zeit optieren könne. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch in dieser Sache selbst meritorisch entscheiden müssen. Zu Spruchpunkt 4. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 3. verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gegen das BDG 1979 verstoße und dies mittlerweile auch ausjudiziert sei. Aus den Entscheidungen ergebe sich, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gesetzwidrig sei, und deshalb eine Option dorthin rechtlich einem Beamten gar nicht möglich sei. Selbst wenn dieser dort hinein optieren würde, wäre die Option nichtig/ungültig, nachdem im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar seien. Die belangte Behörde habe durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Handeln die Gehaltseinbußen des Beschwerdeführers zu verantworten. Die belangte Behörde hätte daher auch in diesem Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden gehabt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Begehren in Punkt 4. den Vorgaben des Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 entspreche. Von der Dienstbehörde seien lediglich Samstagsdienste und Zusammenziehungen abgegolten worden, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen. Die Mehrdienstleistungen seien durch die Durchbrechung/Verschneidungen des Rayons angeordnet und auch genehmigt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum auf die Zukunft gerichteten Teilbegehren wurde ausgeführt, dass, nachdem die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten dürfe und könne, und er während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen habe erbringen können, liege geradezu die Notwendigkeit einer Feststellung vor bzw. liege jedenfalls das notwendige Feststellungsinteresse vor, weil diese Praxis der belangten Behörde abgestellt gehöre, nachdem diese weiterhin auf die Anwendung der mehrfach gesetzwidrigen BV-Ist-Zeit beharre und sich für den Beschwerdeführer auch nichts ändern werde, nachdem dieser wegen dieser mehrfachen Gesetzwidrigkeit gar nicht in diese BV-Ist-Zeit optieren könne. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch in dieser Sache selbst meritorisch entscheiden müssen.
Hinsichtlich des Spruchpunkt 5., insbesondere zum 1. Teilbegehrens des Punkt 5., wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde diesen Antrag nicht hätte abweisen dürfen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde gerade nicht ausbezahlt worden seien. Die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden auch den Vorgaben des § 49 BDG 1979 entsprechen, nachdem der Dienstbehörde aufgrund der jährlichen Verschneidungen und der Durchrechnungsergebnisse bekannt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen erbringen habe müssen, um seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten zu können. Die angeordneten und genehmigten Überstunden würden sich jedenfalls in der Rayonsgröße (in der Arbeitszeit, im Postaufkommen) widerspiegeln, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagsdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagsdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten.Hinsichtlich des Spruchpunkt 5., insbesondere zum 1. Teilbegehrens des Punkt 5., wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde diesen Antrag nicht hätte abweisen dürfen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde gerade nicht ausbezahlt worden seien. Die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden auch den Vorgaben des Paragraph 49, BDG 1979 entsprechen, nachdem der Dienstbehörde aufgrund der jährlichen Verschneidungen und der Durchrechnungsergebnisse bekannt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen erbringen habe müssen, um seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten zu können. Die angeordneten und genehmigten Überstunden würden sich jedenfalls in der Rayonsgröße (in der Arbeitszeit, im Postaufkommen) widerspiegeln, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagsdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagsdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten.
Mit den Ausführungen zum 2. Teilbegehren des Spruchpunkt 5. wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die genehmigten Überstunden in der Rayonsgröße widerspiegeln würden, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Solange die Rayonsgröße so bleibe wie sie sei, würden auch für die Zukunft Mehrdienstleistungen angeordnet und genehmigt werden. Auch liege in diesem Punkt ein Feststellungsinteresse vor, zumal die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen gehen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten könne und dürfe, und während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen erbringen habe können. Diese Praxis der Dienstbehörde gehöre abgestellt und hätte die belangte Behörde auch in diesem Punkt meritorisch entscheiden müssen.
Zu Spruchpunkt 6. wurde auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 3. und 5. verwiesen und näher ausgeführt, dass nachdem der Beschwerdeführer die im Antrag auf bescheidmäßige Feststellung angeführten Mehrdienstleistungen erbracht habe und diese gerade nicht abgegolten worden seien, eine Hinzurechnung zur Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Spruchpunkt 6. – angezeigt sei. Der Beschwerdeführer behaupte nämlich nicht, dass er Samstagsdienste oder Zusammenziehungen nicht bezahlt bekommen habe, weil er diese ja bekommen habe und dies von der belangten Behörde mit diesem Bescheid bestätigt werde. Im gegenständlichen Fall mache der Beschwerdeführer aber andere Forderungen geltend, die mit Samstagsdiensten und Zusammenziehungen nichts zu tun hätten. Die belangte Behörde hätte daher auch dieses Begehren nicht abweisen dürfen.
Schließlich wurde zu Spruchpunkt 7. – zusammengefasst – ausgeführt, dass die von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Retorsionsmaßnahmen – welche dafür verantwortlich gewesen seien, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub nicht konsumieren habe können – eine Rechtsgrundlage darstellen würden, wonach für das Jahr 2015 eine Urlaubsersatzleistung zu zahlen sei. Selbiges gelte für den Urlaub 2016, wobei hier noch nicht von einer entschiedenen Rechtssache gesprochen werden könne, nachdem in dieser Angelegenheit noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
1.4. Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2020 als unbegründet abgewiesen.
1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, wurde gegen die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision vom 25.09.2020, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Anträge Punkt 1., Punkt 2. und Punkt 3., 2. Teilbegehren, richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem Bund aufgetragen, dem Revisionswerber € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Konkret hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in deren Rahmen auch erforderlichenfalls die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise hätten aufgenommen werden können.
1.6. Mit Schreiben vom 13.06.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 festgestellt habe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen abgegolten und berücksichtigt wurden. Allerdings zeige eine spätere Entscheidung des BVwG, dass der Beschwerdeführer zusätzlich 248,5 Stunden an nicht bezahlten Pausen gem. § 48b BDG und somit Mehrdienstleistungen erbracht habe. Somit sei die Behauptung des angefochtenen Bescheids, dass alle Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien, unrichtig.1.6. Mit Schreiben vom 13.06.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 festgestellt habe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen abgegolten und berücksichtigt wurden. Allerdings zeige eine spätere Entscheidung des BVwG, dass der Beschwerdeführer zusätzlich 248,5 Stunden an nicht bezahlten Pausen gem. Paragraph 48 b, BDG und somit Mehrdienstleistungen erbracht habe. Somit sei die Behauptung des angefochtenen Bescheids, dass alle Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien, unrichtig.
Bis zum 31.12.2012 habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers laut Dienstplan 40 Stunden betragen, einschließlich einer ½-stündigen § 48b BDG-Pause täglich, die jedoch dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden sei. Stattdessen sei der Grundlohn für 8 Stunden bezahlt worden, obwohl er durchgearbeitet habe. Die Nichtbezahlung der Pause als Überstunde sei mit einem vorherigen Regulativ gerechtfertigt gewesen, das jedoch rechtlich nicht wirksam gewesen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Überstundenzuschlag bezahlt werden müssen.Bis zum 31.12.2012 habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers laut Dienstplan 40 Stunden betragen, einschließlich einer ½-stündigen Paragraph 48 b, BDG-Pause täglich, die jedoch dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden sei. Stattdessen sei der Grundlohn für 8 Stunden bezahlt worden, obwohl er durchgearbeitet habe. Die Nichtbezahlung der Pause als Überstunde sei mit einem vorherigen Regulativ gerechtfertigt gewesen, das jedoch rechtlich nicht wirksam gewesen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Überstundenzuschlag bezahlt werden müssen.
Seit dem 01.01.2013 sei die alte halbstündige Pause gemäß § 48b BDG durch eine halbstündige zusätzliche Arbeitszeit ersetzt worden. Gleichzeitig sei die tägliche Dienstzeit um eine weitere halbe Stunde verlängert worden. Dabei handle es sich um das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Obwohl die Beschäftigten faktisch 8,5 Stunden arbeiten haben müssen, sei nur für 8 Stunden ausbezahlt worden. Dies habe zu einer offenen und zu bezahlenden halben Stunde täglich geführt. Betriebsvereinbarungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, seien nichtig. Die BV-Ist-Zeit sei daher nichtig. Der Beschwerdeführer sei Ende Februar 2016 ohne abgegebene Optionserklärung im Code 8722 als Briefzusteller verwendet worden. Er habe trotz vergleichbarer Tätigkeit und Arbeitszeit wie Optanten keine entsprechende Entlohnung oder Anerkennung für Mehrdienstleistungen erhalten, was zu Unstimmigkeiten geführt habe. Die Optionserklärung sei rechtsunwirksam. Demnach würden dem Beschwerdeführer 150 Korridorstunden fehlen.Seit dem 01.01.2013 sei die alte halbstündige Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG durch eine halbstündige zusätzliche Arbeitszeit ersetzt worden. Gleichzeitig sei die tägliche Dienstzeit um eine weitere halbe Stunde verlängert worden. Dabei handle es sich um das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Obwohl die Beschäftigten faktisch 8,5 Stunden arbeiten haben müssen, sei nur für 8 Stunden ausbezahlt worden. Dies habe zu einer offenen und zu bezahlenden halben Stunde täglich geführt. Betriebsvereinbarungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, seien nichtig. Die BV-Ist-Zeit sei daher nichtig. Der Beschwerdeführer sei Ende Februar 2016 ohne abgegebene Optionserklärung im Code 8722 als Briefzusteller verwendet worden. Er habe trotz vergleichbarer Tätigkeit und Arbeitszeit wie Optanten keine entsprechende Entlohnung oder Anerkennung für Mehrdienstleistungen erhalten, was zu Unstimmigkeiten geführt habe. Die Optionserklärung sei rechtsunwirksam. Demnach würden dem Beschwerdeführer 150 Korridorstunden fehlen.
Der Beschwerdeführer bring vor, dass ihm 5 pauschalierte Überstunden im Monat als Teil einer Zulage zustehen würden. Diese Überstunden seien nicht in den Zeitaufzeichnungen oder Dienstplänen aufgeführt. Er forderte die Feststellung der täglichen Normalarbeitszeit, um sicherzustellen, dass er fair behandelt werde. Die Vereinbarkeit der BV-Ist-Zeit mit seinem Antrag sei wichtig, da das BV-Ist-Zeit Modell trotz fehlender Optionserklärung angewendet worden sei. Ohne diese Erklärung werden wichtige Leistungen wie Pausen und Überstunden nicht angemessen vergütet.
Der Beschwerdeführer sei als Retorsionsmaßnahme in eine andere Dienststelle versetzt worden, weil er sich gegen ein gesetzwidriges Gleitzeitmodell gewehrt habe. Während dieser Zeit im Krankenstand habe er psychischen Druck erlitten. Die abgegebenen Optionserklärungen seien rechtlich ungültig und alle Briefzusteller seien gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie die Optionserklärung unterzeichnet hätten oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173 bestätigt, dass die Umkodierung von Code 0802 auf Code 8722 kein Arbeitsplatzeinzug darstelle und Mitarbeiter ohne rechtskräftige Optionserklärung genauso behandelt werden sollten wie solche mit einer Optionserklärung. Daher müssten auch dem Beschwerdeführer die beantragten Überstunden ausgezahlt werden.
Der Beschwerdeführer habe die Feststellung eines teilweise vergangenen Geschehens ab der Einführung des KAP bis zum 01.01.2013 beantragt. Die ÖPAG habe statt Mehrdienstleistungen Stückgelder und Belohnungen ausbezahlt, was zu niedrigeren Einkünften und Renten geführt habe. Dieses Vorgehen sei arglistig gemacht worden, um höhere Ausgaben zu vermeiden und Renten zu reduzieren. Dadurch sei die Verjährung gehemmt worden. Die KAP-Vereinbarung sei rechtsunwirksam, da sie gegen das Gesetz verstoße.
Die pauschalen Überstunden seien während des Krankenstands, Urlaubs oder Dienstfreistellungen ebenfalls auszubezahlen. Es gebe eine Gesetzeslücke, da der Beamte keinen Schutz für Verdienstausfälle habe, die durch rechtswidrige Handlungen des Dienstgebers verursacht worden seien. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei möglicherweise vernachlässigt worden, indem ein gesetzwidriges Zeitmodell angewendet worden sei. Der Beschwerdeführer müsse daher rückwirkend als Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell behandelt werden. Es bestehe zudem ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bezüglich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit der Einführung des BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodells, da dies Auswirkungen auf die Nebengebührenwerte habe, die wiederum für die Pensionshöhe relevant sei.
Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, in das Gleitzeitmodell zu optieren, um auf seinem Arbeitsplatz bleiben zu können. Dies werde als Verletzung der Freiwilligkeit interpretiert. Solange dieser Zwang bestehe, werde die Verjährung von Ansprüchen auf Bezahlung von Überstunden gehemmt.
Ab dem 01.01.2013 sei die Arbeitsplatzberechnung anhand von Zeitwerten durchgeführt worden, die jedoch kontinuierlich gekürzt worden seien, was zu einer Vergrößerung der Zustellrayons geführt habe. Dies sei durch Verschneidungen geschehen, bei denen bestimmte Arbeitswege nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie für die Auftragserfüllung erforderlich gewesen seien. Zudem sei die zugrunde gelegten Sendungsmengen und die Zeiten für An- und Rückfahrten nicht nachvollziehbar. Trotz des Bevölkerungswachstums und der Zunahme von Abgabestellen seien Zustellrayone reduziert worden. Dadurch sei ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden, der Überstunden erforderlich gemacht habe. Das KAP-Modell sei eingeführt worden, um diese Überstunden nicht bezahlen zu müssen, jedoch sei es später aufgrund seiner Unwirtschaftlichkeit durch das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell ersetzt worden. Dieses Modell ziele darauf ab, die Anzahl und Bezahlung der Überstunden weiter zu reduzieren, jedoch seien die Beamten dennoch zur Leistung von Überstunden angehalten worden, ohne angemessen dafür entlohnt worden zu sein.
1.7. Am 20.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt und den Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
1.8. Mit Schreiben vom 17.07.2023 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der von ihm tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen vor.
1.9. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, binnen vor Wochen zum Schriftsatz vom 17.07.2023 Stellung zu nehmen.
1.10. Mit Schreiben vom 16.08.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein und brachte zusammenfasst vor, dass die Berechnung vom Beschwerdeführer, ihm insgesamt 517 Stunden und 17 Minuten Überstunden zwischen dem 01.01.2013 und dem 29.022016 zustehen würde, fehlerhaft sei, zumal einige Tage h