TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W296 2297318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §10
SDG §11
SDG §2
SDG §3
SDG §4
SDG §6
SDG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 11 heute
  2. SDG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. SDG § 11 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  4. SDG § 11 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 3 heute
  2. SDG § 3 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  3. SDG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  4. SDG § 3 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 4 heute
  2. SDG § 4 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. SDG § 4 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. SDG § 4 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. SDG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  8. SDG § 4 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 6 heute
  2. SDG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. SDG § 6 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. SDG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. SDG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. SDG § 6 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  7. SDG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. SDG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  9. SDG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  10. SDG § 6 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 9 heute
  2. SDG § 9 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  3. SDG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  4. SDG § 9 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

Spruch


W296 2297318-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete römisch 40 . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

2. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entziehung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX . Über diesen Antrag wurde aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Entziehungsverfahrens vorläufig nicht entschieden. ln weiterer Folge setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er in der SDG-Liste erfasst sei, aber als nicht öffentlich sichtbar geführt werde und dass der Antrag auf Rezertifizierung erst nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Entziehungsverfahrens inhaltlich behandelt werde.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entziehung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom römisch 40 . Über diesen Antrag wurde aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Entziehungsverfahrens vorläufig nicht entschieden. ln weiterer Folge setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er in der SDG-Liste erfasst sei, aber als nicht öffentlich sichtbar geführt werde und dass der Antrag auf Rezertifizierung erst nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Entziehungsverfahrens inhaltlich behandelt werde.

3. Mit Erkenntnis vom XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde statt. Es behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.3. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobenen Beschwerde statt. Es behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.

4. Mit Urteil vom XXXX erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.4. Mit Urteil vom römisch 40 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Akten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Rückmittlung am XXXX wieder beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage von Nachweisen über die Stellung eines rechtzeitigen Rezertifizierungsantrages aufgefordert, da die Zertifizierungsfrist hinsichtlich der eingetragenen Fachgebiete mit XXXX abgelaufen sei.5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Akten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Rückmittlung am römisch 40 wieder beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage von Nachweisen über die Stellung eines rechtzeitigen Rezertifizierungsantrages aufgefordert, da die Zertifizierungsfrist hinsichtlich der eingetragenen Fachgebiete mit römisch 40 abgelaufen sei.

6. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und beantragte eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sowie Stattgebung seines Antrages auf Rezertifizierung.6. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG und beantragte eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sowie Stattgebung seines Antrages auf Rezertifizierung.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX zurückgewiesen.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom römisch 40 zurückgewiesen.

9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, weil die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach § 16 Abs. 1 VwGVG von der belangten Behörde überschritten worden sei. Zudem sei die Zuständigkeit aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch 40 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, weil die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG von der belangten Behörde überschritten worden sei. Zudem sei die Zuständigkeit aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2,, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Erledigung dieser Beschwerde gemäß §§ 16, 28 Abs. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. ln diesem Erkenntnis wurde u.a. festgehalten, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des Bescheides gefordert sei, binnen sechs Monaten nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zu entscheiden.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in Erledigung dieser Beschwerde gemäß Paragraphen 16,, 28 Absatz 2, VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. ln diesem Erkenntnis wurde u.a. festgehalten, dass die belangte Behörde nach Aufhebung des Bescheides gefordert sei, binnen sechs Monaten nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu entscheiden.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die am XXXX eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der neuerlich die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde.13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 richtete sich die am römisch 40 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der neuerlich die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde.

14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erhobenen Beschwerde abgelehnt, da die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei.14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 erhobenen Beschwerde abgelehnt, da die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei.

15. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgelehnt, da eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes derart unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 SDG werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.15. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgelehnt, da eine Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes derart unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

16. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.16. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX vom XXXX neuerlich zurückgewiesen.17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom römisch 40 vom römisch 40 neuerlich zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu ausgeführt, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes werde mit seiner Erlassung rechtskräftig, eine dagegen allenfalls erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof ändere daran nichts. Daher sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Der Antrag auf Rezertifizierung sei daher, wie bereits im Bescheid vom XXXX dargelegt, zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu ausgeführt, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes werde mit seiner Erlassung rechtskräftig, eine dagegen allenfalls erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof ändere daran nichts. Daher sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Der Antrag auf Rezertifizierung sei daher, wie bereits im Bescheid vom römisch 40 dargelegt, zurückzuweisen gewesen.

18. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die von der belangten Behörde geführte Liste für die näher bezeichneten Fachgebiete eingetragen gewesen. Gegen diese Entscheidung sei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur XXXX erhoben worden. Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf eine Entscheidung durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht verletzt sowie in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über den Antrag vom XXXX Antrag auf Zertifizierung als Sachverständiger verletzt worden. Die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach § 16 Abs. 1 VwGVG sei von der belangten Behörde überschritten worden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am XXXX eingebrachte Säumnisbeschwerde sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit seiner Entscheidung vom XXXX aufgehoben. Mit seinem Beschluss vom XXXX habe aber auch das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit über eine Beschwerde wahrgenommen, die ihm wegen des – wenn auch verspäteten – Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde nicht mehr zugekommen sei. Die belangte Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung über seinen Rezertifizierungsantrag vom XXXX verletzt, indem sie von einer Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen sei und diesen zurückgewiesen habe, anstatt eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung iSd § 60 iVm § 58 AVG auf.18. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die von der belangten Behörde geführte Liste für die näher bezeichneten Fachgebiete eingetragen gewesen. Gegen diese Entscheidung sei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur römisch 40 erhoben worden. Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf eine Entscheidung durch das zuständige Bundesverwaltungsgericht verletzt sowie in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über den Antrag vom römisch 40 Antrag auf Zertifizierung als Sachverständiger verletzt worden. Die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG sei von der belangten Behörde überschritten worden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am römisch 40 eingebrachte Säumnisbeschwerde sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mit seiner Entscheidung vom römisch 40 aufgehoben. Mit seinem Beschluss vom römisch 40 habe aber auch das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit über eine Beschwerde wahrgenommen, die ihm wegen des – wenn auch verspäteten – Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde nicht mehr zugekommen sei. Die belangte Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung über seinen Rezertifizierungsantrag vom römisch 40 verletzt, indem sie von einer Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen sei und diesen zurückgewiesen habe, anstatt eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung iSd Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, AVG auf.

19. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.19. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, darzutun, 1. wie der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt wurde, 2. diese Zustellung nachzuweisen und 3. darzutun, wie der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt wurde (durch persönliche Unterschrift, durch Genehmigung im ELAK und durch elektronische persönliche Signatur) sowie 4. diese Genehmigung nachzuweisen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, 1. das Original des ihm zugestellten Bescheides zu übermitteln und 2. darzutun bzw. nachzuweisen, wann er die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat.20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der belangten Behörde aufgetragen, darzutun, 1. wie der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt wurde, 2. diese Zustellung nachzuweisen und 3. darzutun, wie der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 genehmigt wurde (durch persönliche Unterschrift, durch Genehmigung im ELAK und durch elektronische persönliche Signatur) sowie 4. diese Genehmigung nachzuweisen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, 1. das Original des ihm zugestellten Bescheides zu übermitteln und 2. darzutun bzw. nachzuweisen, wann er die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat.

21. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Original und ein Konvolut bezüglich der E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX zuzüglich der Zustellbestätigung vom XXXX in Kopie vor. In der dazu erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, da die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung einer Entscheidung über den ERV unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen beginne, könne in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als bei postalischer Zustellung. Gegen diese Regelung würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Beschwerde sei folglich fristgerecht eingebracht worden.21. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Original und ein Konvolut bezüglich der E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 zuzüglich der Zustellbestätigung vom römisch 40 in Kopie vor. In der dazu erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, da die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung einer Entscheidung über den ERV unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen beginne, könne in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als bei postalischer Zustellung. Gegen diese Regelung würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Beschwerde sei folglich fristgerecht eingebracht worden.

22. Mit E-Mail vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Zustellnachweis bezüglich des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültige Geschäftseinteilung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vor. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom XXXX sei vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und dem Vertreter des Beschwerdeführers per ERV zugestellt worden. Die Approbationsbefugnis des Vizepräsidenten gehe aus der Geschäftseinteilung hervor.22. Mit E-Mail vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Zustellnachweis bezüglich des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültige Geschäftseinteilung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vor. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom römisch 40 sei vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes römisch 40 durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und dem Vertreter des Beschwerdeführers per ERV zugestellt worden. Die Approbationsbefugnis des Vizepräsidenten gehe aus der Geschäftseinteilung hervor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrundegelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrundegelegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die im Verfahrensgang genannten Fachgebiete entzogen. Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Mit Urteil vom XXXX erklärte der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die im Verfahrensgang genannten Fachgebiete entzogen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Mit Urteil vom römisch 40 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision der belangten Behörde für zulässig und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.

Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom XXXX . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am XXXX eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung neuerlich zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX per WebERV hinterlegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , die am selben Tag per ERV eingebracht wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am römisch 40 eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung neuerlich zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 per WebERV hinterlegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 , die am selben Tag per ERV eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile der Vorverfahren sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile der Vorverfahren sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen zu den Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes beruhen auf den jeweiligen Aktenstücken, auf die sowohl im gegenständlich angefochtenen Bescheid als auch in der vorliegenden Beschwerde Bezug genommen wurde und die als unbestritten anzusehen sind.

Die Feststellungen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes XXXX , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX per WebERV hinterlegt wurde, gehen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX in Zusammenschau mit dem von ihr vorgelegten Zustellnachweis hervor. Die Feststellungen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , durch elektronische persönliche Signatur unterfertigt bzw. genehmigt und beim Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 per WebERV hinterlegt wurde, gehen aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 in Zusammenschau mit dem von ihr vorgelegten Zustellnachweis hervor.

Die Feststellungen zur vorliegenden Beschwerde stützen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX und die dieser Stellungnahme angefügten Beilagen.Die Feststellungen zur vorliegenden Beschwerde stützen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 und die dieser Stellungnahme angefügten Beilagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 11 SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, inhaltlich zuständig.Gemäß Paragraph 11, SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, inhaltlich zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, lauten:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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