Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AVG §13Spruch
W203 2293972-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.03.2024, GZ: 01604872-WiSe23/B:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.03.2024, GZ: 01604872-WiSe23/B:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 29.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Studienzulassung der Universität Wien über den Servicedesk den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2023/2024.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen weitere Dokumente bis spätestens 15.03.2024 vorzulegen, andernfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen weitere Dokumente bis spätestens 15.03.2024 vorzulegen, andernfalls der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse.
3. In der Folge erging am 21.03.2024 ein Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), mit welchem der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2023/24 zurückgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.04.2024, 23.50 Uhr, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass entgegen einer üblichen Bearbeitungsdauer die Erledigung seines Antrags auf Gewährung von Studienbeihilfe „außergewöhnlich lange brauche“ und dies nicht dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden könne. Ihm sei von der Studienbeihilfenbehörde mündlich bestätigt worden, dass seinem Antrag auf Studienbeihilfe stattgegeben werde und der diesbezügliche Bescheid sich bereits auf dem Postweg befinde.
5. Mit E-Mail vom 23.04.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Einbringung seiner Beschwerde verspätet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie die Beschwerde gemäß der Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG erst am 19.04.2024, also nach Ablauf der Frist, erhalten habe, da die E-Mail des Beschwerdeführers am 18.04.2024, um 23.50 Uhr und somit nach 16.00 Uhr übermittelt worden sei. 5. Mit E-Mail vom 23.04.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Einbringung seiner Beschwerde verspätet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie die Beschwerde gemäß der Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG erst am 19.04.2024, also nach Ablauf der Frist, erhalten habe, da die E-Mail des Beschwerdeführers am 18.04.2024, um 23.50 Uhr und somit nach 16.00 Uhr übermittelt worden sei.
Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Rückmeldung bis 30.04.2024, ob er die Beschwerde zurückziehe oder andernfalls beweiskräftige Urkunden vorlege bzw. ein entsprechendes Vorbringen erstatte, aus welchem sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergebe.
6. Mit Schreiben vom 30.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er an der Beschwerde festhalte und seine Beschwerde per E-Mail nachweislich erfolgreich zugestellt worden sei. Es habe eine Empfangsbereitschaft von der belangten Behörde bestanden, weshalb auf das „Recht auf Nicht-Empfangsbereithaltung“ der Empfangsgeräte verzichtet worden sei. Ferner sei die Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen nicht rechtsgültig kundgemacht worden.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als verspätet zurück.
8. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2024 zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 14.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im Rahmen des Vorlageantrages hielt er die Bescheidbeschwerde vom 18.04.2024 vollinhaltlich aufrecht.
10. Mit Eingabe vom 17.06.204 (eingelangt am 19.06.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.02.2024 einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studien-/ÖH-Beitrages für das Wintersemester 2023/24 bei der Studienzulassung der Universität Wien.
Mit Bescheid vom 21.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2023/24 zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 21.03.2024, per E-Mail zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte diese per E-Mail an dem vier Wochen danach liegenden Donnerstag, den 18.04.2024, um 23.50 Uhr, ein.
Die Beschwerde wurde ausschließlich in dieser Form eingebracht und nicht etwa (auch) durch eine zusätzliche postalische Einbringung.
Seit 2021 ist auf der Internetseite der belangten Behörde eine Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG mit dem Titel „Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen“ abrufbar. Auf der Internetseite https://studieren.univie.ac.at/ ist das Dokument unter „Studieren an der Universität Wien“ bei Auswahl des Punktes „Kontakt“ unter der Überschrift „Juristischer Hinweis“ mit der Anmerkung: „Für die rechtzeitige Einbringung von Anträgen an die Studienzulassung, die nicht über u:space gestellt werden, beachten Sie bitte die Geschäftszeiten der Studienzulassung. Diese finden Sie zusammengefasst in dieser Kundmachung.“ und folgendem Inhalt auffindbar:Seit 2021 ist auf der Internetseite der belangten Behörde eine Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG mit dem Titel „Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen“ abrufbar. Auf der Internetseite https://studieren.univie.ac.at/ ist das Dokument unter „Studieren an der Universität Wien“ bei Auswahl des Punktes „Kontakt“ unter der Überschrift „Juristischer Hinweis“ mit der Anmerkung: „Für die rechtzeitige Einbringung von Anträgen an die Studienzulassung, die nicht über u:space gestellt werden, beachten Sie bitte die Geschäftszeiten der Studienzulassung. Diese finden Sie zusammengefasst in dieser Kundmachung.“ und folgendem Inhalt auffindbar:
„Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen
gemäß § 13 Abs. 2 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung.gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung.
Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen, mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung) an die Studienzulassung der Universität Wien sind die Geschäftszeiten der Studienzulassung maßgeblich. Diese sind: Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen, mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anbringen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG in der geltenden Fassung) an die Studienzulassung der Universität Wien sind die Geschäftszeiten der Studienzulassung maßgeblich. Diese sind:
? Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
? Freitag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr
(ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, der 24. Dezember und der 31. Dezember)
Die Empfangsgeräte der Studienzulassung der Universität Wien für Telefax und E-Mail sowie die für ausschließlich elektronische Übermittlungen eingerichteten webbasierten Applikationen sind auch außerhalb der Geschäftszeiten empfangsbereit, sie werden aber nur während der Geschäftszeiten betreut. Anbringen, die außerhalb der Geschäftszeiten an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der Studienzulassung der Universität Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.
Das bedeutet, dass die behördlichen Erledigungsfristen erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten zu laufen beginnen. Außerhalb der Geschäftszeiten werden keine schriftlichen, telefonischen und mündlichen Anbringen entgegengenommen (§ 13 Abs. 5 AVG). Ausgenommen von dieser Regelung sind Anbringen, die über die Plattform „u:space“ gestellt werden.Das bedeutet, dass die behördlichen Erledigungsfristen erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten zu laufen beginnen. Außerhalb der Geschäftszeiten werden keine schriftlichen, telefonischen und mündlichen Anbringen entgegengenommen (Paragraph 13, Absatz 5, AVG). Ausgenommen von dieser Regelung sind Anbringen, die über die Plattform „u:space“ gestellt werden.
Universität Wien
Studienzulassung
Universitätsring 1
1010 Wien“
Die dem gegenständlichen Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung führt die E-Mail-Adresse an, unter welcher eine Beschwerde in elektronischer Form einzubringen ist, sowie den Hinweis, dass für die Rechtzeitigkeit der Einbringung per E-Mail oder Fax die Kundmachung auf der Webseite Studieren an der Universität Wien zu beachten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die elektronische Einbringung der Beschwerde per E-Mail am 18.04.2024 um 23.50 Uhr ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen der entsprechenden E-Mail und ist sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
Die Feststellungen hinsichtlich der Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG und deren Inhalt ergeben sich zum einem aus dem Verwaltungsakt und zum anderen aus der Einsichtnahme in die Internetseite der belangten Behörde sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides. Die Feststellungen hinsichtlich der Kundmachung der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG und deren Inhalt ergeben sich zum einem aus dem Verwaltungsakt und zum anderen aus der Einsichtnahme in die Internetseite der belangten Behörde sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.
Gemäß § 12 VwGVG sind (im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind (im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 21.03.2024 zugestellt.
Gemäß § 32 AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (hier der vierten Woche nach der Woche vom 21.03.2024), der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (hier: Donnerstag). Die Beschwerdefrist hat daher am Donnerstag, 18.04.2024, geendet. Gemäß Paragraph 32, AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (hier der vierten Woche nach der Woche vom 21.03.2024), der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (hier: Donnerstag). Die Beschwerdefrist hat daher am Donnerstag, 18.04.2024, geendet.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 13 AVG lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 13, AVG lautet wie folgt:
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)(9) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass seit dem Entfall der gesetzlichen Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter, außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen, diese noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, 17.02.2021, Ro 2021/07/0003).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass seit dem Entfall der gesetzlichen Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter, außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen, diese noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, 17.02.2021, Ro 2021/07/0003).
Von dieser Möglichkeit hat die Universität Wien Gebrauch gemacht, indem sie eine entsprechende Kundmachung mit dem Titel „Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen“ erlassen hat und diese seit 2021 sowohl auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Universität Wien abrufbar ist als auch außerhalb der Räumlichkeiten der Studienzulassung der Universität Wien auf der Amtstafel der Studienzulassung öffentlich sichtbar angebracht ist.
Zusätzlich hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides darauf hingewiesen. Verfahrensgegenständlich endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde - wie unter Punkt 3.2.1. bereits dargelegt - am 18.04.2024; dabei handelte es sich um einen Donnerstag und die Geschäftszeit der belangten Behörde endete laut bereits zitierter Kundmachung um 16.00 Uhr.
Die der E-Mail vom 18.04.2024, 23.50 Uhr, angehängte Beschwerde langte damit nach den Geschäftszeiten der belangten Behörde ein. Demnach gilt sie erst am 19.04.2024 als eingebracht. Die Beschwerde ist damit verspätet und zurückzuweisen.
3.2.3. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, zu folgen.
3.2.4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid verspätet eingelangt und somit nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid verspätet eingelangt und somit nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Amtsstunden Beschwerdevorentscheidung E - Mail Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2293972.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024