Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2281359-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.08.2023, Zl. hU-TU-84/1-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 22.08.2023, Zl. hU-TU-84/1-2023:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte die Teilnahme der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der 3. Schulstufe für das Schuljahr 2022/2023 an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt. 1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte die Teilnahme der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der 3. Schulstufe für das Schuljahr 2022/2023 an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.
Die Zweitbeschwerdeführerin trat vor Ende des Unterrichtsjahres nicht zu einer Externisten-prüfung über die 3. Schulstufe an.
2. Am 15.06.2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die weitere Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 auf der 4. Schulstufe an.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht austgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 1.). und untersagte die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt 2.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4, i.V.m. Absatz 6, Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht austgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 1.). und untersagte die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht. Daher habe sie ihre restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
4. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche sie zusammengefasst damit begründet, dass für die Ablegung der Externistenprüfung nur zwei Termine zur Auswahl gestanden hätten und beide nicht mit dem künstlerischen Engagement der Zweitbeschwerdeführerin – die Zweitbeschwerdeführerin nahm an Proben und Vorstellungen an einer privaten Ballettschule teil – zu vereinbaren gewesen seien.
5. Am 16.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Beschluss vom 05.12.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“ in § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. In eventu beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des gesamten § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 als verfassungswidrig.6. Mit Beschluss vom 05.12.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“ in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. In eventu beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des gesamten Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, als verfassungswidrig.
7. Mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3439/2023 u.a., wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab und führte dazu zusammengefasst aus:
Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 könne nicht ohne Weiteres auf den (nunmehr) geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 übertragen werden. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lasse, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, könne nicht ohne Weiteres auf den (nunmehr) geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, übertragen werden. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lasse, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.
Nach § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 habe die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei habe die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden könne.Nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, habe die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei habe die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG erfüllt werden könne.
Vor diesem Hintergrund verstoße die in § 11 Abs. 6 SchPflG vorgesehene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.Vor diesem Hintergrund verstoße die in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorgesehene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.
Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 SchPflG bestimme, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen habe, wenn sie unter anderem aufgrund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelange, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig sei.Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG bestimme, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen habe, wenn sie unter anderem aufgrund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelange, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig sei.
8. Mit Schreiben vom 17.07.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs und hielt der Erstbeschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor, da das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich bereits beendet sei.
Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde dieses Schreiben nicht behoben.
9. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 11 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 lautet:3.1.1. Paragraph 11, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg
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im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
§ 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, i.d.F. LGBl. Nr. 47/2022 lautet (auszugsweise):Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, lautet (auszugsweise):
„§ 83
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) […]“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an, ohne jedoch Angaben zur Dauer der Gültigkeit dieser Anordnung zu machen. In Anbetracht der unter Punkt 1.7. dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 25.06.2024, G 3439/2023 u.a., wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) nicht ohne Weiteres auf den geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 übertragen werden könne, und die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen habe, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen sei) kann sich diese Anordnung – entgegen den lediglich in der Begründung desangefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen – lediglich auf das am 15.06.2023 angezeigte Schuljahr 2023/2024 beziehen.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an, ohne jedoch Angaben zur Dauer der Gültigkeit dieser Anordnung zu machen. In Anbetracht der unter Punkt 1.7. dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 25.06.2024, G 3439/2023 u.a., wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) nicht ohne Weiteres auf den geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, übertragen werden könne, und die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen habe, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen sei) kann sich diese Anordnung – entgegen den lediglich in der Begründung desangefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen – lediglich auf das am 15.06.2023 angezeigte Schuljahr 2023/2024 beziehen.
Die belangte Behörde hat somit bei einer Anzeige in einem Folgeschuljahr im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens bei einer gegebenenfalls gebotenen Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung entsprechend zu begründen.
Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28.06.2024. Da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer somit auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern könnte, käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28.06.2024. Da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer somit auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern könnte, käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab und folgt dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2024, G 3494/2023 u.a.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab und folgt dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2024, G 3494/2023 u.a.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 170/2021, ausgesprochen, dass dieser Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll und somit die gesamte noch nicht absolvierte Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen ist (vgl. VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, ausgesprochen, dass dieser Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll und somit die gesamte noch nicht absolvierte Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist vergleiche VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur gegenständlich anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 fehlt somit.Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur gegenständlich anwendbaren Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, fehlt somit.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Revision zulässig Schuljahr Verfahrenseinstellung ZeitablaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2281359.1.00Im RIS seit
09.10.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024