Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W150 2298696-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid der BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid der BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, 3 Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 22.10.2023 wurde er in 1020 Wien von Beamten der LPDion Wien beim Verkauf von Rosen betreten, wobei der BF keine entsprechende Bewilligung für diesen Verkauf vorweisen konnte.
2. Da der BF nicht gemeldet war und sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) eingeliefert.
3. Am 23.10.2023 wurde der BF durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran die Schubhaft über ihn verhängt.
4. Am 24.10.2023 um 09:20 Uhr stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Um 14:00 Uhr erfolgte seine Erstbefragung durch Organwalter der LPDion Wien. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Ein Mann namens Mohammad hat mich mit einem Messer angegriffen. Ich wurde am Auge verletzt. Die Verletzungen sind an meinem echten [Anm.: vermutlich „rechten“] Auge sichtbar. Nachher wurde ich zur medizinischen Behandlung eingeliefert. Ich habe unter sehr schweren Verletzungen gelitten. Am Hals wurde ich künstlich beatmet. Die Narbe ist ebenfalls an meinem Hals zu sehen. Dieser Mann wollte mein Grundstück für sich beanspruchen. Als ich das verweigerte, griff er mich mit einem Messer an. Er wurde von der Polizei nicht festgenommen. Ich habe das Land und mein Grundstück sowie alles, was ich hatte zurückgelassen und bin geflüchtet. Dieser Mann hat mich mehrmals mit dem Tod bedroht, bevor es zu diesem Angriff gekommen ist. Ich wurde auch an meinem Bein sowie am Arm schwer verletzt. Ich habe Angst um mein Leben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
5. Am gleichen Tage wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
6. Da der BF an seiner Unterkunft in der Bundesbetreuungsstelle Ost (Traiskirchen) nicht mehr aufhältig war, wurde er mit 30.10.2023 abgemeldet.
7. Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Da der BF seit 30.10.2023 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid am 18.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in erster Instanz am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 30.04.2022.7. Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Da der BF seit 30.10.2023 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und unbekannten Aufenthaltes war, wurde der Bescheid am 18.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in erster Instanz am 16.04.2024 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 30.04.2022.
8. Am 25.08.2024 wurde der BF gemeinsam mit einem Landsmann in 1020 Wien von Beamten der LPDion Wien beim Verkauf von Rosen und leuchtenden Hasenohren betreten, wobei der BF und sein Landsmann keine entsprechende Bewilligung für diesen Verkauf vorweisen konnten. Da sich beide nicht im Bundesgebiet aufhalten durften, wurde der BF und sein Landsmann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert.
9. Am 26.08.2024 um 10:30 Uhr wurde der BF von Organwaltern des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab der BF u.a. an, dass er seinen Reisepass im Meer verloren hätte. Seine Meldeadresse im 10. Bezirk wisse er nicht. Auf die Frage, wieso er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, antwortete der BF: „VP: Ich will nicht ausreisen, weil mich jemand in Ägypten umbringen würde. Ich weiß nicht warum ich umgebracht werde. Mir gefällt es in Österreich, ich möchte in Österreich bleiben.“ Auf die Frage, wo er in Österreich Unterkunft nehme, antwortete der BF: „VP: Ich wohne bei einen Bekannten im 20. Bezirk, die genaue Adresse weiß ich nicht. – LA: Wer lebt noch an dieser Anschrift? - VP: Insgesamt wohnen wir 3 Personen in dieser Anschrift, einer heißt Muhammad, die anderen kenne ich nicht. - LA: Wer ist der Eigentümer / Vermieter/ Mieter dieser Unterkunft? - VP: ich weiß es nicht.“ Weiters: LA: Sie haben drei Schlüssel? - VP: Ein Schlüssel ist von dem Wohnungstor und einer von der Wohnungstür und eines von meinem Koffer. Die Wohnung befindet sich zwischen 1 Bezirk und 20 Bezirk.“ Auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt finanziere, antwortete der BF: „VP: Ich verkaufe illegal Rosen und ich verdiene 30 Euro damit finanziere ich mich. - LA: Über wie viel Barmittel /Ersparnisse verfügen Sie und woher stammen diese? - VP: ca. € 20.“ Auf die Frage, wer die gemeinsam mit ihm aufgegriffene Person sei, antwortete der BF: „VP: Es ist nur Zufall, dass wir uns getroffen haben.“
Im Anschluss an die Einvernahme stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das BFA erstellte am gleichen Tage einen Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung und stellte diesen dem BF um 16:55 Uhr durch persönliche Übergabe zu.Im Anschluss an die Einvernahme stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das BFA erstellte am gleichen Tage einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung und stellte diesen dem BF um 16:55 Uhr durch persönliche Übergabe zu.
10. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024, Zl. XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.10. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024, Zl. römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
11. Am 28.08.2024 trat der BF in Hungerstreik.
12. Im Dezember 2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge auch: „HRZ“) eingeleitet. Dieses Verfahren konnte letztlich nicht weitergeführt werden, da der BF zu einem vereinbarten Interviewtermin nicht geladen werden konnte.
13. Mit Schreiben vom 06.09.2024 erhob der BF, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG.
Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass Schubhaft bei Stellung eines Asylantrages während der Schubhaft nur aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Antrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dies gelte sinngemäß für die Stellung eines Antrags im Rahmen der Festnahme. Er habe bei der Antragstellung deutlich gemacht, dass er zum einen aufgrund der Gefährdungs- und Verfolgungssituation in seiner Heimat einen weiteren Asylantrag stellt, aber auch deshalb, weil er sich ein Privat- und Familienleben in Österreich aufbauen möchte und deswegen angab, dass es ihm in Österreich gefällt und er hierbleiben möchte. Er stelle keine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es liege keine Fluchtgefahr vor, denn er habe deutlich gemacht, dass er in Österreich bleiben wolle und er daher den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten wolle. Weiters habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen. Auch die Anwendung von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG treffe nicht zu, da Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei. Der BF habe Anspruch auf Grundversorgung bzw. Versorgung in einer Betreuungseinrichtung. Gelindere Mittel hätten jedenfalls Vorrang. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie Kostenzuspruch.Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass Schubhaft bei Stellung eines Asylantrages während der Schubhaft nur aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Antrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Sobald jedoch weitere Gründe (auch) gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dies gelte sinngemäß für die Stellung eines Antrags im Rahmen der Festnahme. Er habe bei der Antragstellung deutlich gemacht, dass er zum einen aufgrund der Gefährdungs- und Verfolgungssituation in seiner Heimat einen weiteren Asylantrag stellt, aber auch deshalb, weil er sich ein Privat- und Familienleben in Österreich aufbauen möchte und deswegen angab, dass es ihm in Österreich gefällt und er hierbleiben möchte. Er stelle keine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es liege keine Fluchtgefahr vor, denn er habe deutlich gemacht, dass er in Österreich bleiben wolle und er daher den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten wolle. Weiters habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen. Auch die Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG treffe nicht zu, da Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei. Der BF habe Anspruch auf Grundversorgung bzw. Versorgung in einer Betreuungseinrichtung. Gelindere Mittel hätten jedenfalls Vorrang. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie Kostenzuspruch.
14. Gemeinsam mit der Aktenvorlage übermittelte das BFA am 06.09.2024 seine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen des BF. Das BFA führte dabei in Wesentlichen aus wie folgt: „Der BF wurde bereits am 23.10.2023 in Schubhaft genommen und stellte einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde nach Traiskirchen überstellt und im do. Betreuungsquartier untergebracht. Der BF war jedoch nicht bereit sich dem Asylverfahren zu stellen, da der BF mit 27.10.2023 abgemeldet werden musste. Der BF tauchte unter und setzte den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort. Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nur dazu verwendete, um aus der Haft entlassen zu werden, um danach wiederum untertauchen zu können. Tatsächliche Asylgründe nannte der BF nicht und musste der unbegründete Asylantrag abgewiesen werden. Diese erfolgreiche Vorgangsweise versuchte der BF bei der nunmehrigen Anhaltung wiederum. Im konkreten Fall ergab die Prüfung des Antrages, dass es sich um einen Folgeantrag handelt und wiederum die gleichen Asylgründe aus dem ersten Antrag auf internationalen Schutz wiederholt wurden. Die Antragstellung des BF diente nur dazu, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Abschiebung zu verhindern. Die Verzögerungsabsicht ist durch das Verhalten des BF als erwiesen anzusehen.
Dem BF wurde bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse von einer entschiedenen Sache auszugehen ist und der faktische Abschiebeschutz mittels mündlich verkündeten Mandatsbescheid aufzuheben wäre. Die asylrechtliche Einvernahme ist für den 12.09.2024 anberaumt. Die Entscheidung ist sehr wohl verhältnismäßig, da monatlich ein Delegationstermin mit dem ägyptischen Konsulat vereinbart wird und der nächste Termin am 25.09.2024 stattfindet. Das ägyptische Konsulat stellt HZ aus und werden auch Staatsbürger aus Ägypten abgeschoben. Das Asylverfahren und das erforderliche HZ-Verfahren kann somit innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Dauer der Schubhaft abgeschlossen werden, so dass eine Abschiebung innerhalb dieser Fristen umgesetzt werden kann.Dem BF wurde bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse von einer entschiedenen Sache auszugehen ist und der faktische Abschiebeschutz mittels mündlich verkündeten Mandatsbescheid aufzuheben wäre. Die asylrechtliche Einvernahme ist für den 12.09.2024 anberaumt. Die Entscheidung ist sehr wohl verhältnismäßig, da monatlich ein Delegationstermin mit dem ägyptischen Konsulat vereinbart wird und der nächste Termin am 25.09.2024 stattfindet. Das ägyptische Konsulat stellt HZ aus und werden auch Staatsbürger aus Ägypten abgeschoben. Das Asylverfahren und das erforderliche HZ-Verfahren kann somit innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Dauer der Schubhaft abgeschlossen werden, so dass eine Abschiebung innerhalb dieser Fristen umgesetzt werden kann.
Die Argumentation des BF, dass der BF in Österreich leben möchte und sich somit dem Verfahren vor dem BFA stellen würde, widerspricht das bisherige Verhalten des BF. Der BF stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz und hatte sich binnen kurzer Zeit dem Verfahren entzogen. Der BF war nicht einmal bereit einer Ladung zur Einvernahme vor der EAST OST folge zu leisten. Es ist daher unglaubwürdig, dass sich der BF einem weiteren Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung stellen würde. Der BF möchte auf jeden Fall in Österreich bleiben und wird alles unternehmen, um zu verhindern, dass der BF abgeschoben werden kann. Der BF wird sich daher dem Verfahren vor dem BFA nicht stellen. Aufgrund dieses Verhaltens und des Umstandes, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, konnte ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Der BF wird keine Auflage der Behörde einhalten, welche dazu dient, die Rückführung nach Ägypten zu sichern. Der BV wird sich wiederum dem Verfahren internationalen Schutz nicht stellen, um das Verfahren zu verzögern, um dadurch eine Abschiebung unmöglich zu machen. Die fehlende Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft schließen die Anwendung eines gelinderen Mittels aus.
15. Am 11.09.2024 übermittelte das BFA einen Nachtrag zur Stellungnahme vom 06.09.2024 und gab darin im Wesentlichen an, dass Im Rahmen der Erstbefragung zu dem ersten Verfahren internationalen Schutz der BF ein Foto seines Reisepasses vorlegen konnte. Der Reisepass soll angeblich während der Reise verloren gegangen sein. Aufgrund des vorliegenden Fotos des ägyptischen Reisepasses sei mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Im Jahr 2024 seien 8 Abschiebungen durchgeführt worden und zuletzt habe am 20.08.2024 eine Abschiebung stattgefunden. Es seien im Jahr 2024 2 HRZ ausgestellt worden. Für eine Identifizierung und HRZ Ausstellung sei unbedingt ein Interviewtermin erforderlich. Die angegebenen bzw. vorgelegten Daten im Zuge des Interviews müssten von der ägyptischen Botschaft zur Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifzierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Erfahrungsgemäß dauerte dieses Identifizierungsverfahren 6 Monate, könne jedoch in Ausnahmefällen länger dauern.
16. Am 11.09.202 übermittelte das PAZ ein über Auftrag des BVwG erstelltes amtsärztliches Gutachten, dass die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
17. Am 12.09.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde.
Zu Beginn dieser Verhandlung wurden nach Verzicht der Parteien auf Verlesung des Akteninhaltes die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift und der Verfahrensgang erläutert. Der BF legte keine neuen Beweismittel vor uns bestätigte im Wesentlichen seine bis dato gemachten Angaben zur Person. Er gab an, vor ca. zwei Tagen seinen Hungerstreik beendet zu haben. Diesen habe er begonnen, weil er entlassen werden wollte. Er wolle nicht mehr nach Ägypten zurück. Klare Angaben zu seiner Religion wollte er keine machen. Seine Mutter, eine Muslima, und seine Schwester würden in Ägypten leben, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Erstmals im Verfahren gab er an, homosexuell zu sein: „RI: Sind Sie geschlechtlich anders als heterosexuell orientiert? - BF: Ich bin homosexuell. - RI: Seit wann wissen Sie das? - BF: Seitdem ich klein bin.“ Auf Nachfrage seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gab er an: „BFV an BF: Haben Sie wegen Ihrer Sexualität in Ägypten Probleme gehabt und konnten Sie sie auch ausleben? - BF: Es gab Probleme und deswegen wollte mich einer umbringen. Ja, ich konnte es ausleben. - BFV: Keine weiteren Fragen.“ Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an: „BF: Der Typ dort will mich umbringen. - RI: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten? - BF: Er will mich komplett umbringen. Er hat mich mit dem Messer attackiert. Ich habe es auch nähen müssen und hier in Österreich wurde mir dann die Naht entfernt.“ Angaben zu seiner Wohnanschrift wollte er keine machen. Im Gegensatz zu seiner Einvernahme beim BFA am 26.08.2024 gab er an, nicht im 20. Bezirk gewohnt zu haben, sondern dass er dort gerne wohnen wolle. Ein Versuch des RI, mit dem BF ein paar einfache Sätze auf Deutsch zu sprechen schlug fehl. Befragt zu seinen Gründen für die Stellung des Folgeantrages gab der BF an: „RI: Sie haben aber jetzt einen neuen Asylantrag gestellt, wissen Sie das? - BF: Ja. - RI: Warum stellen Sie einen neuen Antrag, wenn Sie glauben, dass er alte noch nicht entschieden ist? - BF: Das weiß ich nicht. - RI: Was hat sich denn seit der ersten Antragstellung bis zur zweiten Antragstellung geändert? - BF: Nichts.“ Der Verpflichtung ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen sei er nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF hat einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF verfügt noch über faktischen Abschiebeschutz.
1.2.3. Der BF wird seit 27.08.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF weist zudem folgende Schubhaftvorzeiten auf: 23.10.2023 bis 24.10.2023.
1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat seinen am 26.08.2024 begonnenen Hungerstreik am 10.09.2024 beendet. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF hat sich in Österreich bereits seinem ersten Asylverfahren und der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Er hat im Oktober 2023 entgegen der ihm gemäß § 12 AsylG 2005 auferlegten Gebietsbeschränkung den Bezirk Baden verlassen und war danach in Wien zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhältig.1.3.1. Der BF hat sich in Österreich bereits seinem ersten Asylverfahren und der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Er hat im Oktober 2023 entgegen der ihm gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auferlegten Gebietsbeschränkung den Bezirk Baden verlassen und war danach in Wien zum Zwecke der Schwarzarbeit aufhältig.
1.3.2. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keinen Wohnsitz gemeldet, sondern nur über eine Obdachlosenmeldung verfügt und war für die Behörde nicht greifbar.
1.3.3. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF am 28.08.2024 in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen und die Abschiebung zu verhindern.
1.3.4. Der BF stellte in Österreich im Stande der Anhaltung am 26.08.2024 in Missbrauchsabsicht seinen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendend