RS Vfgh 2024/9/16 E2793/2024

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
StbG 1985 §5, §10
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nicht-Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und deren Erstreckung auf drei minderjährigen Kinder; keine hinreichende Begründung der Zweifel über die Identität wegen Widerspruchs zwischen Beweiswürdigung, Feststellungen und rechtlicher Beurteilung

Rechtssatz

Das LVwG geht davon aus, "dass es nicht möglich ist, dem Erstbeschwerdeführer mit einem anderen als dem im Staatsbürgerschaftsantrag angegebenen Geburtsdatum '18.03.1971' und damit mit einer anderen Identität (Name und Geburtsdatum) die Staatsbürgerschaft zu verleihen."

Dem VfGH ist nicht nachvollziehbar, wie das LVwG, ausgehend von der als Ergebnis seines Ermittlungsverfahrens gewonnenen Feststellung eines bestimmten Geburtsdatums des Erstbeschwerdeführers (18.03.1977), zu der rechtlichen Schlussfolgerung kommen kann, dass eine Identitätsfeststellung in Bezug auf das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers nicht möglich ist. Damit widerspricht das LVwG bei seiner rechtlichen Beurteilung (angegebene Identität mit Geburtsdatum 18.03.1971 entspreche nicht der wahren Identität und könne nicht festgestellt werden) und dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung (1977 geboren) und belastet insoweit seine Entscheidung mit Willkür.

Im Übrigen bedürfte es näherer Begründung, warum die vom Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offengelegte Diskrepanz zwischen seinen Angaben über sein Geburtsdatum im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und im vorliegenden Verfahren die vom LVwG daraus abgeleitete negative Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 StbG zu tragen vermag, lässt das LVwG doch jede Überlegung dahingehend vermissen, aus welchen Gründen der – in jedem Fall auch im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz volljährige – Erstbeschwerdeführer vorsätzlich ein falsches Geburtsdatum zur Verschleierung seiner Identität verwenden sollte.

Entscheidungstexte

  • E2793/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.09.2024 E2793/2024

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Entscheidungsbegründung, Landesverwaltungsgericht, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2793.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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