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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines – zu eng gefassten – Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 betreffend die Erlassung von Richtlinien durch die Bgld Landesregierung hinsichtlich der Gewährung von FördermittelnRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung des § 1 Abs. 2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 idF LGBl 21/2007 wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 2, Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2007, wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Grundsteuerbefreiung nach §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 von einem Feststellungsbescheid der Landesregierung zur Förderbarkeit abhängt, das Bgld WohnbauförderungsG 2018 (Bgld WFG 2018) den Inhalt der Richtlinien durch gesetzliche Regelungen determiniert und der Gesetzgeber auch sonst Abgabenbefreiungen vom Vorliegen einzelner Voraussetzungen abhängig machen kann, die nach anderen Verwaltungsmaterien entschieden werden, gehen die Bedenken des antragstellenden Gerichts dahin, dass §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 verfassungswidrig sei, weil das Bgld WFG 2018 die Festlegung der Voraussetzungen für eine Fördergewährung an die Burgenländische Landesregierung mittels Richtlinien delegiere und darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis an die Burgenländische Landesregierung liege.
§1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der Befreiung auf die Voraussetzungen für die Förderung nach den in Abs1 angeführten Gesetzen und damit auf die Förderbarkeit nach dem Bgld WFG 2018. Dieses sieht in einzelnen Bestimmungen die Erlassung von Richtlinien durch die Burgenländische Landesregierung vor. So sieht §16 Bgld WFG 2018 eine Verpflichtung der Landesregierung vor, Richtlinien zu erlassen, in denen "das Nähere" über die Förderungen festzulegen ist und die jedenfalls für die in Z1-8 aufgezählten Inhalte (zB Art der Förderung, Fördergegenstand, Förderhöhe) Bestimmungen zu enthalten haben. Des Weiteren verweisen einzelne gesetzliche Regelungen des Bgld WFG 2018 auf §16: So können etwa nach §3 Z5 neben der im Gesetz geregelten Ausstattung in den Richtlinien gemäß §16 nähere Ausstattungsvorschriften vorgesehen werden; nach §4 Abs2 sind zu den in Abs1 genannten "Grundsätzlichen Voraussetzungen" nähere Bestimmungen in den Richtlinien festzulegen und regelt etwa §14 Abs2, dass die in den Richtlinien (§16) festgelegten höchstzulässigen Jahresnettoeinkommen nicht überschritten werden dürfen.
Die gegen §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 geltend gemachten Bedenken richten sich daher nicht gegen das Bestehen der Grundsteuerbefreiung an sich, sondern im Grunde materiell gegen den in Abs1 enthaltenen Verweis, und zwar insoweit, als das Bgld WFG 2018 in einzelnen Bestimmungen die Erlassung von Richtlinien vorsieht.
Nach den Bedenken des antragstellenden Gerichts sei somit §1 Abs2 deshalb verfassungswidrig, weil einzelne Bestimmungen des gemäß §1 Abs1 verwiesenen Bgld WFG 2018 die Erlassung von Richtlinien vorsehen. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken steht der angefochtene Abs2 jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit §1 Abs1 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundsteuer, Steuerbefreiungen, Förderungen, Wohnbauförderung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024