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40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
B-VG Art11 Abs2, Art140 Abs1 Z1 litbLeitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des ZivildienstG betreffend die schriftliche Ausfertigung von automationsunterstützten Erledigungen mangels PräjudizialitätRechtssatz
Für den VfGH bestehen keine Zweifel, dass bereits die Novelle BGBl I 10/2004 von dem Gedanken getragen war, einheitliche Regelungen für schriftliche Ausfertigungen elektronischer bzw elektronisch erstellter Erledigungen zu schaffen, die auf Behördenebene umfassend zur Anwendung gelangen sollten.Für den VfGH bestehen keine Zweifel, dass bereits die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, von dem Gedanken getragen war, einheitliche Regelungen für schriftliche Ausfertigungen elektronischer bzw elektronisch erstellter Erledigungen zu schaffen, die auf Behördenebene umfassend zur Anwendung gelangen sollten.
Die im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogene Bestimmung des §74 ZDG geht auf die Novelle BGBl 344/1981 zurück und wurde auch in der wiederverlautbarten Fassung des ZivildienstG, BGBl 679/1986, unverändert beibehalten. Mit der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl 675, wurde in der Folge die Bestimmung lediglich insoweit angepasst, als im Ausdruck "(§18 AVG 1950)" die Jahreszahl entfiel. §74 ZDG gehörte daher vor der Novellierung des §18 Abs4 AVG mit dem Verwaltungsverfahrens- und ZustellrechtsänderungsG 2007, BGBl I 5/2008, bereits dem Rechtsbestand an.Die im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogene Bestimmung des §74 ZDG geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt 344 aus 1981, zurück und wurde auch in der wiederverlautbarten Fassung des ZivildienstG, Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, unverändert beibehalten. Mit der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl 675, wurde in der Folge die Bestimmung lediglich insoweit angepasst, als im Ausdruck "(§18 AVG 1950)" die Jahreszahl entfiel. §74 ZDG gehörte daher vor der Novellierung des §18 Abs4 AVG mit dem Verwaltungsverfahrens- und ZustellrechtsänderungsG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, bereits dem Rechtsbestand an.
Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Verfahrensgesetzgeber entgegenstehende Rechtsvorschriften über den in der Übergangsbestimmung des §82a AVG idF BGBl I 5/2008 genannten Zeitpunkt – den 31.12.2010 – hinaus unberührt lassen wollte, teilt der VfGH die Auffassung der Bundesregierung, dass dem §74 ZDG durch die genannte Novelle materiell derogiert wurde; anders als in E v 09.03.2023, G295/2022 ua, und G38/2023 ua, verbietet sich im vorliegenden Fall daher eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung.Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Verfahrensgesetzgeber entgegenstehende Rechtsvorschriften über den in der Übergangsbestimmung des §82a AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, genannten Zeitpunkt – den 31.12.2010 – hinaus unberührt lassen wollte, teilt der VfGH die Auffassung der Bundesregierung, dass dem §74 ZDG durch die genannte Novelle materiell derogiert wurde; anders als in E v 09.03.2023, G295/2022 ua, und G38/2023 ua, verbietet sich im vorliegenden Fall daher eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung.
(Anlassfall E3409/2023, E v 24.09.2024, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstellung, VfGH / Präjudizialität, Derogation materielle, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, elektronische Signatur, Bescheid Unterschrift, BedarfskompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G32.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024