Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2024Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6Rechtssatz
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG ist in der englischen und französischen Sprachfassung derart formuliert, dass die Zeit einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte angerechnet werden „kann“ („only half of the periods of residence for study purposes or vocational training may be taken into account in the calculation of the period referred to in paragraph 1.“, „seule la moitié des périodes de résidence effectuées aux fins d'études ou de formation professionnelle peut être prise en compte dans le calcul de la période visée au paragraphe 1.“; zur Bedeutung einer großen Zahl von Sprachfassungen im Kontext [des Art. 9 Abs. 1 lit. c] der RL 2003/109/EG, siehe EuGH 20.1.2022, ZK, C 432/20, Rz 29). Angesichts dessen sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinienbestimmung in ihr nationales Recht umzusetzen. Vielmehr steht es ihnen frei, ob sie die Zeiten eines Studienaufenthaltes bei der Berechnung miteinbeziehen (vgl. Thym, Art. 4 RL 2003/109/EG, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law3, 2022, Rz 12: „The wording […] shows that the provision is optional. Member states do not have to provide for this possibility“). Die Mitgliedstaaten müssen lediglich, sofern sie sich für eine Umsetzung entscheiden, die von dieser Bestimmung vorgeschriebene 50%-Grenze bei der Anrechnung dieser Zeiten beachten und dürfen den Studienaufenthalt nicht in einem höheren Ausmaß anrechnen (vgl. ebenso Thym, Art. 4 RL 2003/109/EG, aaO). Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem Kontext (des Art. 3 sowie des Art. 4 Abs. 1 bis 3 RL 2003/109/EG) und den Zielen der RL 2003/109/EG (siehe grundlegend dazu EuGH 18.10.2012, Singh, C 502/10, Rz 45 ff.; vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG ist in der englischen und französischen Sprachfassung derart formuliert, dass die Zeit einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte angerechnet werden „kann“ („only half of the periods of residence for study purposes or vocational training may be taken into account in the calculation of the period referred to in paragraph 1.“, „seule la moitié des périodes de résidence effectuées aux fins d'études ou de formation professionnelle peut être prise en compte dans le calcul de la période visée au paragraphe 1.“; zur Bedeutung einer großen Zahl von Sprachfassungen im Kontext [des Artikel 9, Absatz eins, Litera c, ], der RL 2003/109/EG, siehe EuGH 20.1.2022, ZK, C 432/20, Rz 29). Angesichts dessen sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinienbestimmung in ihr nationales Recht umzusetzen. Vielmehr steht es ihnen frei, ob sie die Zeiten eines Studienaufenthaltes bei der Berechnung miteinbeziehen vergleiche Thym, Artikel 4, RL 2003/109/EG, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law3, 2022, Rz 12: „The wording […] shows that the provision is optional. Member states do not have to provide for this possibility“). Die Mitgliedstaaten müssen lediglich, sofern sie sich für eine Umsetzung entscheiden, die von dieser Bestimmung vorgeschriebene 50%-Grenze bei der Anrechnung dieser Zeiten beachten und dürfen den Studienaufenthalt nicht in einem höheren Ausmaß anrechnen vergleiche ebenso Thym, Artikel 4, RL 2003/109/EG, aaO). Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem Kontext (des Artikel 3, sowie des Artikel 4, Absatz eins bis 3 RL 2003/109/EG) und den Zielen der RL 2003/109/EG (siehe grundlegend dazu EuGH 18.10.2012, Singh, C 502/10, Rz 45 ff.; vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).
Schlagworte
Daueraufenthalt – EU, Sprachfassungen, Richtlinienrecht, ordnungsgemäße Umsetzung, Anrechnung, Umsetzung in nationales Recht, Gestaltungsspielraum, FünfjahresfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.064.199.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024