Entscheidungsdatum
28.08.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §336Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, B.-gasse, betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeibeamten am 26.1.2024 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 durch Verkündung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, B.-gasse, betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeibeamten am 26.1.2024 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit dem am 8.3.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Verein A. (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) eine Maßnahmenbeschwerde betreffend eine gewerbebehördliche Kontrolle unter Assistenz von Polizeikräften des Vereinslokals an der Adresse Wien, C. Gürtel, am 26.1.2024. Der Beschwerde waren Lichtbilder der angefochtenen Amtshandlung beigelegt.
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, eine gewerbebehördliche Kontrolle im Vereinslokal durchgeführt worden sei. Diese an sich unbedenkliche behördliche Maßnahme sei allerdings durch die Beiziehung von 20 bis 30 vermummten und bewaffneten Beamten der Spezialeinheit WEGA rechtswidrig geworden. Die WEGA habe ohne erkennbaren Grund das Vereinslokal präventiv gestürmt, bevor Vertreter der Gewerbebehörde das Lokal betreten hätten. Der Einsatz der WEGA an sich und die Art des Einsatzes seien vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine gewerbebehördliche Kontrolle gehandelt habe, völlig unverhältnismäßig und exzessiv gewesen. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten gemäß Art. 8 und 11 EMRK verletzt worden.In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, eine gewerbebehördliche Kontrolle im Vereinslokal durchgeführt worden sei. Diese an sich unbedenkliche behördliche Maßnahme sei allerdings durch die Beiziehung von 20 bis 30 vermummten und bewaffneten Beamten der Spezialeinheit WEGA rechtswidrig geworden. Die WEGA habe ohne erkennbaren Grund das Vereinslokal präventiv gestürmt, bevor Vertreter der Gewerbebehörde das Lokal betreten hätten. Der Einsatz der WEGA an sich und die Art des Einsatzes seien vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine gewerbebehördliche Kontrolle gehandelt habe, völlig unverhältnismäßig und exzessiv gewesen. Dadurch sei die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten gemäß Artikel 8, und 11 EMRK verletzt worden.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde dem Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) und der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „LPD Wien“) jeweils mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
2.1. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Kopien von Anzeigen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des Preisauszeichnungsgesetzes und des Jugendschutzgesetzes 2002, welche gegen die beschwerdeführende Partei erstattet wurden, samt Lichtbildern vor.
Die belangte Behörde führte aus, dass es sich bei der Kontrolle am 26.1.2024 um einen Einsatz der Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen gehandelt habe. Das Marktamt sei als Teil des Einsatzteams ebenfalls anwesend gewesen und habe den Betrieb auf die Einhaltung von Konsumentenschutzbestimmungen kontrolliert. Der Einsatz sei zusätzlich von der LPD Wien (WEGA) unterstützt worden. Auf die Vorgehensweise der LPD Wien habe das Marktamt keinen Einfluss genommen. Anzumerken sei, dass ein vorhergehender Einsatz am 19.1.2024 abgebrochen werden habe müssen, weil die Sicherheit der Kontrollorgane nicht gewährleistet werden habe können.
2.2. Die LPD Wien teilte mit Schreiben vom 21.3.2024 mit, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle, welche besonderes Augenmerk auf unbefugte Gewerbeausübung und Sozialmissbrauch gelegt habe, durch die belangte Behörde (konkret Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen) durchgeführt worden sei. Zum Zweck der Assistenz habe die belangte Behörde Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, angefordert. Diese seien funktional für die belangte Behörde tätig gewesen. Der LPD Wien komme daher keine passive Beschwerdelegitimation zu.
Mit Schreiben vom 29.3.2024 erstattete die LPD Wien eine ergänzende Äußerung und legte den Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ vom 26.1.2024 (Bearbeiter: KontrInsp. D. E.) sowie einen Kurzbericht der Magistratsdirektion – Gruppe Sofortmaßnahmen vom 24.1.2024 (GZ: MD-OS/SFM-…-2024) vor. In ihrer Äußerung führt die LPD Wien aus, dass die Unterbrechung der Musikdarbietung im Rahmen des Einsatzes kein Selbstzweck gewesen sei, sondern die von der belangten Behörde beabsichtigte Kontrolle erst ermöglicht habe. Die Anzahl der Beamten und deren Adjustierung sei ausschließlich damit begründet gewesen, dass eine in der Nacht von 19.1.2024 auf 20.1.2024 erfolgte Kontrolle durch im Vereinslokal anwesende Personen verhindert worden sei, indem die Sicherheit der Kontrollorgane gefährdet worden sei.
3. Die Äußerungen wurden samt Kopien der vorgelegten Behördenakten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
4. Mit Eingabe vom 21.5.2024 verwies die beschwerdeführende Partei auf zwei Videoaufnahmen von der am 19.1.2024 durchgeführten Kontrolle des Vereinslokals durch die belangte Behörde und beantragte die Einvernahme von insgesamt sieben Personen, welche jeweils entweder am 19.1.2014 oder am 26.1.2024 im Vereinslokal anwesend gewesen seien und – mit Ausnahme einer Person – bei der mündlichen Verhandlung stellig gemacht würden. In der Folge wurden die bezeichneten Videoaufnahmen dem Verwaltungsgericht Wien von der beschwerdeführenden Partei übermittelt.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. I., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden. 5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. römisch eins., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung in der Beschwerdesache verkündet. Mit Schriftsatz vom 24.6.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit ergeht.Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung in der Beschwerdesache verkündet. Mit Schriftsatz vom 24.6.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, welche hiermit ergeht.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Am Abend des 19.1.2024 auf den 20.1.2024 wurden durch Organe des Magistrates der Stadt Wien und der Finanzpolizei gemeinschaftlich unter Assistenz von Polizeibeamten in Gruppenstärke (etwa fünf bis sechs Polizeibeamte) der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) mehrere Betriebe und Veranstaltungsstätten kontrolliert. Einsatzleiter der gesamten Kontrollaktion war Herr H. I.. Seitens der LPD Wien war KontrInsp. D. E. der Leiter der Polizeikräfte.1. Am Abend des 19.1.2024 auf den 20.1.2024 wurden durch Organe des Magistrates der Stadt Wien und der Finanzpolizei gemeinschaftlich unter Assistenz von Polizeibeamten in Gruppenstärke (etwa fünf bis sechs Polizeibeamte) der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) mehrere Betriebe und Veranstaltungsstätten kontrolliert. Einsatzleiter der gesamten Kontrollaktion war Herr H. römisch eins.. Seitens der LPD Wien war KontrInsp. D. E. der Leiter der Polizeikräfte.
Etwa gegen 00:45 Uhr, am 20.1.2024, wurde versucht, das Vereinslokal des Vereins A. (Verein zur Förderung von Kunst und Kultur) an der Adresse Wien, C. Gürtel, einer Überprüfung zu unterziehen. Im Vereinslokal befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch sehr viele Personen, weshalb es sehr voll war. Die Überprüfung des Vereinslokals musste vorzeitig abgebrochen, weil sich aus Sicht der Kontrollorgane mehrere im Vereinslokal anwesende Personen ihnen gegenüber aggressiv zeigten. Anwesende Personen drückten verbal unmissverständlich aus, dass Polizeibeamte im Vereinslokal nicht erwünscht seien. Dem Einsatzleiter Herrn I. wurde unter anderem von einem Mitarbeiter des Marktamtes mitgeteilt, dass er massiv angefeindet worden sei und daher die gewerbebehördliche Kontrolle nicht durchführen könne. Der Einsatzleiter Herr I. entschied, die Kontrolle abzubrechen. Als die Beamten das Vereinslokal verließen, skandierten im Vereinslokal anwesende Personen mehrmals laut: „Ganz Wien hasst die Polizei!“ Das Vereinslokal wurde für eine neuerliche Kontrolle am 26.1.2024 vorgemerkt. Etwa gegen 00:45 Uhr, am 20.1.2024, wurde versucht, das Vereinslokal des Vereins A. (Verein zur Förderung von Kunst und Kultur) an der Adresse Wien, C. Gürtel, einer Überprüfung zu unterziehen. Im Vereinslokal befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch sehr viele Personen, weshalb es sehr voll war. Die Überprüfung des Vereinslokals musste vorzeitig abgebrochen, weil sich aus Sicht der Kontrollorgane mehrere im Vereinslokal anwesende Personen ihnen gegenüber aggressiv zeigten. Anwesende Personen drückten verbal unmissverständlich aus, dass Polizeibeamte im Vereinslokal nicht erwünscht seien. Dem Einsatzleiter Herrn römisch eins. wurde unter anderem von einem Mitarbeiter des Marktamtes mitgeteilt, dass er massiv angefeindet worden sei und daher die gewerbebehördliche Kontrolle nicht durchführen könne. Der Einsatzleiter Herr römisch eins. entschied, die Kontrolle abzubrechen. Als die Beamten das Vereinslokal verließen, skandierten im Vereinslokal anwesende Personen mehrmals laut: „Ganz Wien hasst die Polizei!“ Das Vereinslokal wurde für eine neuerliche Kontrolle am 26.1.2024 vorgemerkt.
2. Am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, wurde von Organen des Magistrates der Stadt Wien wiederum unter Assistenzleistung von Organen der LPD Wien das Vereinslokal des Vereins A. auf Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften kontrolliert. Insbesondere bestand seitens des Magistrates der Stadt Wien der Verdacht, dass der Verein das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Bar ausüben würde, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Einsatz wurde vorab von Herrn I. organisiert und er war wiederum der Einsatzleiter. KontrInsp. E. war wiederum seitens der LPD Wien der Leiter der Polizeikräfte.2. Am 26.1.2024, um 22:30 Uhr, wurde von Organen des Magistrates der Stadt Wien wiederum unter Assistenzleistung von Organen der LPD Wien das Vereinslokal des Vereins A. auf Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften kontrolliert. Insbesondere bestand seitens des Magistrates der Stadt Wien der Verdacht, dass der Verein das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Bar ausüben würde, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der Einsatz wurde vorab von Herrn römisch eins. organisiert und er war wiederum der Einsatzleiter. KontrInsp. E. war wiederum seitens der LPD Wien der Leiter der Polizeikräfte.
Herr I. sprach sich bei der Organisation der Kontrollaktion mit KontrInsp. E. ab und ersuchte um Beiziehung von mehr Polizeibeamten als am 20.1.2024. Ferner teilte Herr I. mit, dass der Eingangsbereich, die Kassa und der Barbereich kontrolliert werden sollten. Nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung entschied KontrInsp. E. Einheiten der Wiener Einsatzgruppen Alarmabteilung (WEGA), der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE), der Bereitschaftseinheit TOSCA sowie des Regeldienstes der LPD Wien zur Assistenzleistung der neuerlichen Kontrolle beizuziehen. Herr römisch eins. sprach sich bei der Organisation der Kontrollaktion mit KontrInsp. E. ab und ersuchte um Beiziehung von mehr Polizeibeamten als am 20.1.2024. Ferner teilte Herr römisch eins. mit, dass der Eingangsbereich, die Kassa und der Barbereich kontrolliert werden sollten. Nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung entschied KontrInsp. E. Einheiten der Wiener Einsatzgruppen Alarmabteilung (WEGA), der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE), der Bereitschaftseinheit TOSCA sowie des Regeldienstes der LPD Wien zur Assistenzleistung der neuerlichen Kontrolle beizuziehen.
Bei der Kontrollaktion am 26.1.2024 wurde das Vereinslokal zuerst von etwa 20 Polizeibeamten betreten, und zwar von drei WEGA-Sektoren zu je zwei Beamten, dem Einsatzkommandanten der WEGA, eine Gruppe der Bereitschaftseinheit TOSCA und zwei Einheiten des Regeldienstes. Die Polizeibeamten verteilten sich gleichmäßig im Vereinslokal, um die Sicherheit für die Organe des Magistrates der Stadt Wien herzustellen. Dabei hatten die Polizeibeamten keine Dienstwaffen gezogen.
Die Kräfte der PDHE und die übrigen Beamten der Bereitschaftseinheit TOSCA waren außerhalb des Lokals als Einsatzreserve positioniert. Ein laufendes Konzert der Band N. (Genre: Hardcore Punk) wurde nach Rücksprache mit den Vertretern des Magistrats von den Polizeibeamten für die Dauer der Überprüfung unterbrochen. Von den Polizeibeamten wurden die Eingänge insofern für die Dauer der Kontrolle abgesperrt, als keine Besucher hineingelassen wurden. Im Vereinslokal anwesende Besucher konnten das Lokal allerdings verlassen.
Die gewerbebehördliche Überprüfung konnte von den Organen des Magistrates der Stadt Wien ohne Zwischenfälle durchgeführt werden und gegen 23:00 Uhr wurde die Amtshandlung beendet.
In der Folge wurden Anzeigen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, des Preisauszeichnungsgesetzes und der Jugendschutzbestimmungen gelegt.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Videoaufnahmen und Unterlagen, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. I., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Videoaufnahmen und Unterlagen, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2024, in deren Rahmen Frau F. G., Herr H. römisch eins., KontrInsp. D. E., Frau J. K. und Herr L. M. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Rahmen der Verhandlung wurden zwei Videoaufnahmen, welche am 20.1.2024, gegen 00:30 Uhr, von Frau O. P. im Vereinslokal aufgenommen wurden, abgespielt: Video_1 (1 Minute 36 Sekunden), Video_2 (15 Sekunden).
2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende Dokumente:
? Kurzbericht vom 24.1.2024, Bearbeiter: H. I. (GZ: MD-OS/SFM-…-2024);
? Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ vom 26.1.2024, Bearbeiter: KontrInsp. D. E.;
? Anzeige vom 29.1.2024, Bearbeiter: Q. R. (GZ: MA59-…-2024-6-BRD);
? Anzeige vom 29.1.2024, Bearbeiterin: S. T. (GZ: MA59-…-2024-2-SCH).
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Kurzbericht vom 24.1.2024 (GZ: MD-OS/SFM-…-2024), die Anzeige vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-6-BRD) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Die Feststellungen, aus welchen Gründen der Einsatzleiter Herr I. die Kontrolle am 20.1.2024 abbrach, basieren auf dessen glaubhaften und detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3. Die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Kurzbericht vom 24.1.2024 (GZ: MD-OS/SFM-…-2024), die Anzeige vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-6-BRD) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen römisch eins. und KontrInsp. E.. Die Feststellungen, aus welchen Gründen der Einsatzleiter Herr römisch eins. die Kontrolle am 20.1.2024 abbrach, basieren auf dessen glaubhaften und detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen I. und KontrInsp. E., wonach sich im Vereinslokal anwesende Personen aus ihrer Sicht gegenüber den Kontrollorganen aggressiv zeigten, stehen auch im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_2. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beamten das Vereinslokal verlassen, während im Vereinslokal anwesende Personen mehrere Male gemeinsam laut „Ganz Wien hasst die Polizei!“ rufen. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahme Video_2 waren die Angaben der Zeugin G. (Vereinsmitglied), wonach sie an diesem Abend keine aggressiven Verhaltensweisen wahrgenommen habe, für das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Gänze nachvollziehbar. So musste die Zeugin die lauten Rufe „Ganz Wien hasst die Polizei!“ mitbekommen haben, wenn sie sich im Vereinslokal aufgehalten hat. Der als Zeuge einvernommene Herr M. (Schriftführer des Vereins A.) gab in der mündlichen Verhandlung demgegenüber an, dass die Stimmung „schon etwas geladen war“ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16). Die übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen römisch eins. und KontrInsp. E., wonach sich im Vereinslokal anwesende Personen aus ihrer Sicht gegenüber den Kontrollorganen aggressiv zeigten, stehen auch im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_2. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie die Beamten das Vereinslokal verlassen, während im Vereinslokal anwesende Personen mehrere Male gemeinsam laut „Ganz Wien hasst die Polizei!“ rufen. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahme Video_2 waren die Angaben der Zeugin G. (Vereinsmitglied), wonach sie an diesem Abend keine aggressiven Verhaltensweisen wahrgenommen habe, für das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Gänze nachvollziehbar. So musste die Zeugin die lauten Rufe „Ganz Wien hasst die Polizei!“ mitbekommen haben, wenn sie sich im Vereinslokal aufgehalten hat. Der als Zeuge einvernommene Herr M. (Schriftführer des Vereins A.) gab in der mündlichen Verhandlung demgegenüber an, dass die Stimmung „schon etwas geladen war“ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16).
Die Feststellung, wonach das Vereinslokal zum Zeitpunkt der Kontrolle noch sehr voll war, stützt sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Diese stehen im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_1. Darauf ist zu sehen, dass sich im Vereinslokal noch sehr viele Personen befanden, die teilweise auch aktiv die Nahdistanz zu den Polizeibeamten suchten. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahmen Video_1 und Video_2 waren die Angaben des Zeugen M., wonach sich im Konzertraum zum Zeitpunkt der Kontrolle nur mehr wenige Personen befunden hätten, für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar.Die Feststellung, wonach das Vereinslokal zum Zeitpunkt der Kontrolle noch sehr voll war, stützt sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch eins. und KontrInsp. E.. Diese stehen im Einklang mit der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und in der Verhandlung abgespielten Videoaufnahme Video_1. Darauf ist zu sehen, dass sich im Vereinslokal noch sehr viele Personen befanden, die teilweise auch aktiv die Nahdistanz zu den Polizeibeamten suchten. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahmen Video_1 und Video_2 waren die Angaben des Zeugen M., wonach sich im Konzertraum zum Zeitpunkt der Kontrolle nur mehr wenige Personen befunden hätten, für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar.
Die von der beschwerdeführenden Partei stellig gemachte Zeugin Frau K. befand sich laut ihrer glaubhaften Aussage während der Kontrolle am 20.1.2024 außerhalb des Vereinslokals beim Eingang zum Barbereich (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 17 f.).
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ (Bearbeiter: KontrInsp. D. E.), die Anzeigen vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-2-SCH, MA59-…-2024-3-SCH, MA59-…-2024-4-SCH, MA59-…-2024-5-SCH) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen I. und KontrInsp. E.. Diese wurden im Verfahren nicht bestritten.4. Die unter Punkt römisch II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Einsatzbericht zur Schwerpunktaktion „A.“ (Bearbeiter: KontrInsp. D. E.), die Anzeigen vom 29.1.2024 (GZ: MA59-…-2024-2-SCH, MA59-…-2024-3-SCH, MA59-…-2024-4-SCH, MA59-…-2024-5-SCH) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen römisch eins. und KontrInsp. E.. Diese wurden im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach die Polizeibeamten keine Dienstwaffen gezogen hatten, stützt sich auf die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Lichtbilder und die Angaben der Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5). Dies steht im Einklang mit den Schilderungen des Einsatzes durch den Zeugen KontrInsp. E..
Die Feststellung, wonach von den Polizeibeamten das laufende Konzert der Band N. (Genre: Hardcore Punk) unterbrochen wurde, stützt sich auf ein mit dem Beschwerdeschriftsatz übermitteltes Lichtbild und dem öffentlich einsehbaren Veranstaltungskalender des A. (siehe Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll).
5. Mit Eingabe vom 21.5.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Einvernahme von J. K., U. V. und O. P. zum Beweis dafür, dass am 19.1.2024 Kontrollen des Magistrates durchgeführt und abgeschlossen werden konnten und es zu keinen „massiven Widerstandshandlungen“ oder einer Gefährdung der kontrollierenden Personen gekommen sei. Die als Zeugin stellig gemachte J. K. wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 einvernommen. Ob aus Sicht der als Zeugen beantragten Personen die Kontrollen beim ersten Kontrollversuch abgeschlossen werden konnten, ist nicht entscheidungserheblich. Diesbezüglich ist allein die Beurteilung des behördlichen Einsatzleiters Herrn H. I. maßgeblich. Bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme ist vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen. Es ist daher ebenso wenig entscheidungserheblich, ob aus deren Sicht das Verhalten der im Vereinslokal anwesenden Personen als „massive Widerstandshandlungen“ zu werten seien oder nicht (zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Ergänzend ist festzuhalten, dass laut den Angaben der beschwerdeführenden Partei die vorgelegten Videoaufnahmen Video_1 und Video_2, welche in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden, von Frau P. aufgenommen wurden. In welcher Weise Frau P. diese Aufnahmen subjektiv interpretiert, ist nicht entscheidungserheblich.5. Mit Eingabe vom 21.5.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Einvernahme von J. K., U. römisch fünf. und O. P. zum Beweis dafür, dass am 19.1.2024 Kontrollen des Magistrates durchgeführt und abgeschlossen werden konnten und es zu keinen „massiven Widerstandshandlungen“ oder einer Gefährdung der kontrollierenden Personen gekommen sei. Die als Zeugin stellig gemachte J. K. wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 einvernommen. Ob aus Sicht der als Zeugen beantragten Personen die Kontrollen beim ersten Kontrollversuch abgeschlossen werden konnten, ist nicht entscheidungserheblich. Diesbezüglich ist allein die Beurteilung des behördlichen Einsatzleiters Herrn H. römisch eins. maßgeblich. Bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme ist vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen. Es ist daher ebenso wenig entscheidungserheblich, ob aus deren Sicht das Verhalten der im Vereinslokal anwesenden Personen als „massive Widerstandshandlungen“ zu werten seien oder nicht (zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Ergänzend ist festzuhalten, dass laut den Angaben der beschwerdeführenden Partei die vorgelegten Videoaufnahmen Video_1 und Video_2, welche in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurden, von Frau P. aufgenommen wurden. In welcher Weise Frau P. diese Aufnahmen subjektiv interpretiert, ist nicht entscheidungserheblich.
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit der Eingabe vom 21.5.2024 ferner die Einvernahme von W. X., Y. Z., AA. AB. und Dr. AC. AD. zum Beweis dafür, dass für den Einsatz der WEGA am 26.1.2024 keine Notwendigkeit bestand, da die Sicherheit der kontrollierenden Beamten, wie bereits am 19.1.2024, zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei und eine Kontrolle selbst während des laufenden Konzerts möglich gewesen wäre. Hinsichtlich dieses Beweisantrages ist wiederum festzuhalten, dass bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme vom Wissensstand der einschreitenden Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen ist (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der beantragten vier Privatpersonen als Zeugen etwas an diesem maßgeblichen Wissenstand der Beamten ändern sollte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Einvernahme dieser Personen abgesehen werden (vgl. nochmals VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241).Die beschwerdeführende Partei beantragte mit der Eingabe vom 21.5.2024 ferner die Einvernahme von W. römisch zehn., Y. Z., AA. Ausschussbericht und Dr. AC. AD. zum Beweis dafür, dass für den Einsatz der WEGA am 26.1.2024 keine Notwendigkeit bestand, da die Sicherheit der kontrollierenden Beamten, wie bereits am 19.1.2024, zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei und eine Kontrolle selbst während des laufenden Konzerts möglich gewesen wäre. Hinsichtlich dieses Beweisantrages ist wiederum festzuhalten, dass bei der Beurteilung der angefochtenen Maßnahme vom Wissensstand der einschreitenden Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen ist (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der beantragten vier Privatpersonen als Zeugen etwas an diesem maßgeblichen Wissenstand der Beamten ändern sollte. Vor diesem Hintergrund konnte von der Einvernahme dieser Personen abgesehen werden vergleiche nochmals VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241).
Zur mündlichen Verhandlung wurde vom Verwaltungsgericht Wien Obstl. AE. AF., welcher als Kommandant der WEGA-Kräfte am 26.1.2024 vor Ort war, als Zeuge geladen, welcher jedoch verhindert war. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge KontrInsp. E. an, dass er vor Ort der Leiter der Polizeikräfte gewesen ist und vorab den Einsatz nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung gemeinsam mit Herrn I. plante. Vor diesem Hintergrund konnte von einer Einvernahme von Obstl. AE. AF. als Zeuge abgesehen werden.Zur mündlichen Verhandlung wurde vom Verwaltungsgericht Wien Obstl. AE. AF., welcher als Kommandant der WEGA-Kräfte am 26.1.2024 vor Ort war, als Zeuge geladen, welcher jedoch verhindert war. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge KontrInsp. E. an, dass er vor Ort der Leiter der Polizeikräfte gewesen ist und vorab den Einsatz nach Rücksprache mit der Einsatzabteilung gemeinsam mit Herrn römisch eins. plante. Vor diesem Hintergrund konnte von einer Einvernahme von Obstl. AE. AF. als Zeuge abgesehen werden.
IV. Rechtsgrundlagenrömisch IV. Rechtsgrundlagen
1. § 336 und § 338 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idF BGBl. I Nr. 204/2022, lauten:1. Paragraph 336 und Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, lauten:
„§ 336. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.„§ 336. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 10, 367 Ziffer 8,, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (Paragraph 113,) mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 367, Ziffer 25, mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 368, mitzuwirken, sofern es sich um die in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.
(4) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen. (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbe(4) Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen. (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbe
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§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.Paragraph 338, (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 10 und Paragraph 367, Ziffer 8, vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 36 € beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69 Abs. 4 oder § 360 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 36 € beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 4, oder Paragraph 360, getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.(4) Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.(5) Die gemäß Absatz 2, letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
(8) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen. Die Behörde hat mit den anderen in Art. 22 B-VG genannten Organen bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Behörde hat entsprechende systematische, wirksame Vorgehensweisen (Mechanismen) vorzusehen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.(8) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen. Die Behörde hat mit den anderen in Artikel 22, B-VG genannten Organen bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Behörde hat entsprechende systematische, wirksame Vorgehensweisen (Mechanismen) vorzusehen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.
(9) Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 371c und § 33a VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 371c Abs. 1 und § 33a VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. § 7 Abs. 6 und 8 sowie § 13a MING gelten dabei sinngemäß.“(9) Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch IV. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 7 und 10 des Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Paragraph 371 c und Paragraph 33 a, VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hi