Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2269827-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung,
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 27.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 27.02.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2018 mit Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei und sich beinahe durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Am 26.03.2018 sei ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht sozialversichert erwerbstätig und lägen auch keine Nachweise einer gesicherten Existenz und eines aufrechten Krankenversicherungsschutzes vor. Der Beschwerdeführer erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Art. 8 EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass er aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2018 mit Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei und sich beinahe durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Am 26.03.2018 sei ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht sozialversichert erwerbstätig und lägen auch keine Nachweise einer gesicherten Existenz und eines aufrechten Krankenversicherungsschutzes vor. Der Beschwerdeführer erfülle aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG im Bundesgebiet und lägen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet iSd. Artikel 8, EMRK vor. Es lägen aktuell nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, sodass er aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 08.03.2023 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.03.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und „die Ausweisung als rechtswidrig erklären“, dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführer zu bezahlen seien; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit über fünf Jahren im Bundesgebiet habe und auch immer erwerbstätig gewesen sei. Er habe am 01.12.2020 [sic!; tatsächlich: 2021, Anm.] einen schweren Unfall gehabt, sei zwei Monate im Koma gelegen und habe bis heute bleibende Schäden, sodass er arbeitsunfähig sei. Entsprechende Befunde wären der Beschwerde beigefügt. Dem Beschwerdeführer komme bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu, sodass sich die Ausweisung jedenfalls als unzulässig erweise. Außerdem liege auch aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 Z 1 NAG vor, weil der Beschwerdeführer durch seine Arbeitsunfähigkeit einem Arbeitnehmer gleichgestellt sei. Weiters liege ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seines ehemaligen Arbeitgebers und Freundes sowohl finanziell als auch immateriell abhängig.Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit über fünf Jahren im Bundesgebiet habe und auch immer erwerbstätig gewesen sei. Er habe am 01.12.2020 [sic!; tatsächlich: 2021, Anm.] einen schweren Unfall gehabt, sei zwei Monate im Koma gelegen und habe bis heute bleibende Schäden, sodass er arbeitsunfähig sei. Entsprechende Befunde wären der Beschwerde beigefügt. Dem Beschwerdeführer komme bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu, sodass sich die Ausweisung jedenfalls als unzulässig erweise. Außerdem liege auch aktuell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, weil der Beschwerdeführer durch seine Arbeitsunfähigkeit einem Arbeitnehmer gleichgestellt sei. Weiters liege ein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seines ehemaligen Arbeitgebers und Freundes sowohl finanziell als auch immateriell abhängig.
Der Beschwerde war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 wurden zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 30.03.2023 vorgelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo sie ursprünglich der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen wurde.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen vollständigen Abschlussbericht der Universitätsklinik sowie einen Nachweis über seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
6. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.05.2023, am 23.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde Stellung genommen und zudem ein vollständiger Abschlussbericht der Unfallklinik vorgelegt sowie der Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeuge stellig gemacht.
7. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 einlangend, wurde zudem noch eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 06.05.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
10. Im Zuge einer Abfrage der Daten des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung am 11.04.2024 ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2023 durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert erwerbstätig ist. Seit 21.03.2024 ist er zudem voll in der Krankenversicherung nach § 19a ASVG selbstversichert.10. Im Zuge einer Abfrage der Daten des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung am 11.04.2024 ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2023 durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert erwerbstätig ist. Seit 21.03.2024 ist er zudem voll in der Krankenversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2024 wurde dem Bundesamt dieser Umstand vorgehalten und diesem eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
12. Am 22.04.2024 teilte die Behörde mit, dass der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten würde. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen einer Ausweisung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt vorgelegen haben.
13. Die mündliche Verhandlung wird daher abberaumt, wie den Parteien bereits vorab mitgeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten).
Im Zentralen Melderegister liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten):Im Zentralen Melderegister liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten):
- 20.01.2016 bis 24.06.2016 Nebenwohnsitz
- 22.01.2018 bis 26.04.2018 Nebenwohnsitz
- 26.04.2018 bis 20.11.2019 Hauptwohnsitz
- 30.01.2020 bis laufend Hauptwohnsitz
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024):Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024):
- 13.01.2016 bis 09.04.2016 Arbeiter
- 05.01.2017 bis 19.04.2017 Arbeiter
- 05.01.2018 bis 07.05.2018 Arbeiter
- 02.01.2019 bis 02.05.2019 Arbeiter
- 08.01.2020 bis 09.03.2020 Arbeiter
- 10.03.2020 bis 15.03.2020 Arbeiter
- 10.09.2020 bis 31.10.2020 Arbeiter
- 07.06.2021 bis 21.11.2021 Arbeiter
- 04.12.2021 bis 03.06.2022 Krankengeldbezug DGKTONR-bezogen
- 09.09.2022 bis 13.09.2022 Arbeiter
- 14.09.2022 bis 22.09.2022 Übergangsgeldbezug
- 27.06.2023 bis 27.10.2023 Selbstversicherung nach § 19a ASVG- 27.06.2023 bis 27.10.2023 Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG
- 27.06.2023 bis laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 21.03.2024 bis laufend Selbstversicherung nach § 19a ASVG- 21.03.2024 bis laufend Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend sozialversichert in Österreich erwerbstätig gewesen ist.
Der Unfall des Beschwerdeführers am 01.12.2021 betraf einen Wohnungsbrand. Es handelte sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall (vgl. etwa vorgelegter Abschlussbericht Unfallklinik XXXX vom 19.01.2022, OZ 4). Der Unfall des Beschwerdeführers am 01.12.2021 betraf einen Wohnungsbrand. Es handelte sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall vergleiche etwa vorgelegter Abschlussbericht Unfallklinik römisch 40 vom 19.01.2022, OZ 4).
Seit 27.06.2023 bis dato geht der Beschwerdeführer wieder einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und ist seit 21.03.2024 zusätzlich nach § 19a ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024).Seit 27.06.2023 bis dato geht der Beschwerdeführer wieder einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und ist seit 21.03.2024 zusätzlich nach Paragraph 19 a, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024).
Im Bundesgebiet leben abgesehen von einem Cousin keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, AS 59).Im Bundesgebiet leben abgesehen von einem Cousin keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers vergleiche Beschwerde, AS 59).
Der Beschwerdeführer lebt bei seinem Arbeitgeber, der ihm kostenlos Unterkunft gewährt und wird von diesem im Alltag und finanziell unterstützt (vgl. Beschwerde, AS 55 ff).Der Beschwerdeführer lebt bei seinem Arbeitgeber, der ihm kostenlos Unterkunft gewährt und wird von diesem im Alltag und finanziell unterstützt vergleiche Beschwerde, AS 55 ff).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.1. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins Punkt “,
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
3.2. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Auch eine nur geringfügige Beschäftigung sowie das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). 3.2. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Auch eine nur geringfügige Beschäftigung sowie das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten – lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten – lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ausweislich der festgestellten Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet jedenfalls nicht über fünf Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 NAG iVm. § 53a NAG erfüllt, sodass ihm jedenfalls – entgegen dem diesbezüglich unsubstanziierten Beschwerdevorbringen – kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG zukommt, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Unfalles und auch etwa einen Monat davor gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 NAG daher auf ihn keine Anwendung finden können.Fallbezogen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ausweislich der festgestellten Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet jedenfalls nicht über fünf Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, NAG in Verbindung mit Paragraph 53 a, NAG erfüllt, sodass ihm jedenfalls – entgegen dem diesbezüglich unsubstanziierten Beschwerdevorbringen – kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG zukommt, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Unfalles und auch etwa einen Monat davor gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG daher auf ihn keine Anwendung finden können.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem auch über keine verwandtschaftlichen Bindungen iSd. § 52 NAG, sodass auch ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem auch über keine verwandtschaftlichen Bindungen iSd. Paragraph 52, NAG, sodass auch ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht nicht in Betracht kommt.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer jedoch seit 27.06.2023 durchgehend geringfügig beschäftigt, erhält dafür monatlich EUR 300,00 und seit 21.03.2024 zusätzlich auch noch in der Krankenversicherung gemäß § 19a ASVG selbstversichert. Er lebt kostenfrei bei seinem Arbeitgeber, der ihn auch sonst im täglichen Leben unterstützt.Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer jedoch seit 27.06.2023 durchgehend geringfügig beschäftigt, erhält dafür monatlich EUR 300,00 und seit 21.03.2024 zusätzlich auch noch in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert. Er lebt kostenfrei bei seinem Arbeitgeber, der ihn auch sonst im täglichen Leben unterstützt.
Angesichts der dargelegten Judikatur kommt dem Beschwerdeführer daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu, welches ihn für einen Zeitraum von über drei Monaten zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.Angesichts der dargelegten Judikatur kommt dem Beschwerdeführer daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu, welches ihn für einen Zeitraum von über drei Monaten zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.
Sohin kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wie die Behörde zutreffend ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes heranzuziehen, wobei sich die Sachlage in gegenständlichem Fall zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat.
3.3. Zu Spruchteil A.2.): Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte § 52 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 163/2023 lautet:Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte Paragraph 52, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023, lautet:
„§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.„§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19,, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2,, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, d