Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
G313 2196422-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2014, in das Bundesgebiet ein. Er wurde sodann am XXXX .2015 im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer weit überschritten hatte und sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er wurde sodann festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum im Bundesgebiet verbracht, wo er am XXXX .2015 niederschriftlich einvernommen wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2014, in das Bundesgebiet ein. Er wurde sodann am römisch 40 .2015 im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer weit überschritten hatte und sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er wurde sodann festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum im Bundesgebiet verbracht, wo er am römisch 40 .2015 niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2015 gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde gegen den BF mit Bescheid vom römisch 40 .2015 gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Der BF reiste sodann am XXXX .2015 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus.Der BF reiste sodann am römisch 40 .2015 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus.
3. Der BF brachte sodann am XXXX .2016 vor dem Amt XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2016 abgewiesen.3. Der BF brachte sodann am römisch 40 .2016 vor dem Amt römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2016 abgewiesen.
4. Am XXXX .2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, zumal dieser der Ladung vom XXXX .2016, zwecks Einvernahme für den XXXX .2016, nicht nachgekommen war und unentschuldigt fernblieb. Am XXXX .2016 wurde seitens der zuständigen Landespolizeidirektion sodann festgestellt, dass sich der BF an der angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhielt und verzogen war. Es wurde sodann eine amtliche Abmeldung eingeleitet.4. Am römisch 40 .2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, zumal dieser der Ladung vom römisch 40 .2016, zwecks Einvernahme für den römisch 40 .2016, nicht nachgekommen war und unentschuldigt fernblieb. Am römisch 40 .2016 wurde seitens der zuständigen Landespolizeidirektion sodann festgestellt, dass sich der BF an der angegebenen Meldeadresse nicht mehr aufhielt und verzogen war. Es wurde sodann eine amtliche Abmeldung eingeleitet.
5. Der BF wurde am XXXX .2016, aufgrund offener Verwaltungsstrafen, abermals im Bundesgebiet festgenommen und sein Reisepass sichergestellt. Er wurde sodann am XXXX .2016 durch die belangte Behörde neuerlich einvernommen.5. Der BF wurde am römisch 40 .2016, aufgrund offener Verwaltungsstrafen, abermals im Bundesgebiet festgenommen und sein Reisepass sichergestellt. Er wurde sodann am römisch 40 .2016 durch die belangte Behörde neuerlich einvernommen.
Der BF reiste sodann am XXXX .2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und bestätigte dies anhand einer Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde sah aufgrund dessen von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab.Der BF reiste sodann am römisch 40 .2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und bestätigte dies anhand einer Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde sah aufgrund dessen von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab.
6. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF sodann wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Straferkenntnis der Stadt XXXX vom XXXX .2017 wurde der BF aufgrund des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 1.320,00 verurteilt. Der BF stellte sodann am XXXX .2017 einen Antrag auf Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, dieser wurde mit Bescheid vom XXXX .2018 abgewiesen, zumal festgestellt wurde, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.6. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF sodann wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Straferkenntnis der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde der BF aufgrund des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 1.320,00 verurteilt. Der BF stellte sodann am römisch 40 .2017 einen Antrag auf Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2018 abgewiesen, zumal festgestellt wurde, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.
7. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.7. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser Bescheid wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2020, GZ: XXXX behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser Bescheid wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Der BF wurde sodann am XXXX .2020 neuerlich durch die belangte Behörde einvernommen.Der BF wurde sodann am römisch 40 .2020 neuerlich durch die belangte Behörde einvernommen.
8. Am XXXX .2023 erging seitens der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Er wurde aufgefordert hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF, am XXXX .2023 zugestellt. 8. Am römisch 40 .2023 erging seitens der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Er wurde aufgefordert hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF, am römisch 40 .2023 zugestellt.
Am XXXX .2023 erging seitens der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF die Mitteilung, dass er diesen nicht mehr vertrete und die Zustellung der Verständigung sohin als gegenstandslos betrachte.Am römisch 40 .2023 erging seitens der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF die Mitteilung, dass er diesen nicht mehr vertrete und die Zustellung der Verständigung sohin als gegenstandslos betrachte.
Es erging sohin am XXXX .2023 neuerlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und gab dieser hierzu am XXXX .2023 seine Stellungnahme ab.Es erging sohin am römisch 40 .2023 neuerlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und gab dieser hierzu am römisch 40 .2023 seine Stellungnahme ab.
9. Mit nunmehr gegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist und dem BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.9. Mit nunmehr gegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist und dem BF gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass keine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG vorliegen würde. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal der BF durch sein Verhalten beabsichtigt habe, die Regelung über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Die Eheschließung zu seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, sei zum Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt. Der Eingriff in das Familienleben des BF sei zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über die geordnete Zuwanderung, ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei möglich und zumutbar. Der Aufenthalt des BF, zur Pflege seiner Ehefrau sei nicht notwendig, zumal der BF schon während seines Aufenthaltes in einem Polizeianhaltezentrum nicht in der Lage gewesen wäre, für diese zu sorgen und diese zu pflegen. Es könne auch kein Eingriff in das Privatleben des BF festgestellt werden, zumal der Aufenthalt des BF gänzlich unrechtmäßig gewesen wäre und dieser die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe, auch habe der BF keinerlei Integrationsschritte gesetzt.Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass keine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen würde. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal der BF durch sein Verhalten beabsichtigt habe, die Regelung über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Die Eheschließung zu seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, sei zum Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt. Der Eingriff in das Familienleben des BF sei zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über die geordnete Zuwanderung, ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei möglich und zumutbar. Der Aufenthalt des BF, zur Pflege seiner Ehefrau sei nicht notwendig, zumal der BF schon während seines Aufenthaltes in einem Polizeianhaltezentrum nicht in der Lage gewesen wäre, für diese zu sorgen und diese zu pflegen. Es könne auch kein Eingriff in das Privatleben des BF festgestellt werden, zumal der Aufenthalt des BF gänzlich unrechtmäßig gewesen wäre und dieser die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe, auch habe der BF keinerlei Integrationsschritte gesetzt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 zugestellt.
10. Am XXXX .2024 langte eine Stellungnahme der Ehefrau des BF bei der belangten Behörde ein. Diese gab in ihrer Stellungnahme zusammenfassend an, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage wäre, selbstständig zu leben. Der BF würde sich um sie und den Haushalt kümmern, der BF habe seine ganze Familie im Bundesgebiet und keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien. Auch könne sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zusammen mit dem BF in Serbien leben. 10. Am römisch 40 .2024 langte eine Stellungnahme der Ehefrau des BF bei der belangten Behörde ein. Diese gab in ihrer Stellungnahme zusammenfassend an, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage wäre, selbstständig zu leben. Der BF würde sich um sie und den Haushalt kümmern, der BF habe seine ganze Familie im Bundesgebiet und keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien. Auch könne sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zusammen mit dem BF in Serbien leben.
11. Der BF erhob am XXXX .2023, sohin fristgerecht, das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.11. Der BF erhob am römisch 40 .2023, sohin fristgerecht, das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend führte der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und daher starke sowie auch soziale Bindungen zu Österreich habe. Seine Ehefrau sei pflegebedürftig und müsse er diese pflegen. Auch weitere Familienangehörige würden im Bundesgebiet leben. Der belangten Behörde seien Verfahrensmängel unterlaufen, zumal diese das aufrechte Familienleben mit seiner Ehegattin, die Integration des BF im Bundesgebiet sowie seine nicht vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat hätte feststellen müssen. Auch hätte der BF nochmals einvernommen werden müssen, zumal die letzte Einvernahme vor Bescheiderlassung am XXXX .2020 stattgefunden hätte. Er sei seit dem Jahr 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und regelmäßig gemeldet gewesen. Er sei lediglich einmal am XXXX .2017 über die ungarisch-serbische Grenze gereist und im Anschluss sofort wieder zurück in das Bundesgebiet zu seiner pflegebedürftigen Ehefrau. Die Angaben in der Einvernahme vom XXXX .2020, dass er seit dem Jahr 2016 ca. 10 Mal in Serbien gewesen wäre, entspreche nicht der Wahrheit, er habe dies nur angegeben, da er Angst gehabt habe abgeschoben zu werden. Er sei im Jahr 2015 auch nicht in XXXX gewesen und habe er keine Bestätigung der österreichischen Botschaft in XXXX vorgelegt. Aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels sei es ihm nicht möglich gewesen, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin, sowie pflegebedürftig sei, bestehe ein großes Abhängigkeitsverhältnis und stelle dies klar einen Eingriff in das Familienleben des BF dar. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei in Serbien nicht zumutbar, zumal die Ehefrau nicht die serbische Staatsbürgerschaft besitze und dies aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auch nicht möglich wäre. Er habe bereits im Bundesgebiet gearbeitet, musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels einstellen. Weiters spreche er gut Deutsch, da er sich nur auf Deutsch mit seiner Ehegattin verständige. In Serbien lebe lediglich die Mutter des BF, zu welcher er jedoch keinen Kontakt habe. Das Haus in Serbien existiere nicht mehr, zumal dieses aufgrund der Probleme seines Vaters mit der serbischen Mafia beschlagnahmt worden wäre. Begründend führte der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und daher starke sowie auch soziale Bindungen zu Österreich habe. Seine Ehefrau sei pflegebedürftig und müsse er diese pflegen. Auch weitere Familienangehörige würden im Bundesgebiet leben. Der belangten Behörde seien Verfahrensmängel unterlaufen, zumal diese das aufrechte Familienleben mit seiner Ehegattin, die Integration des BF im Bundesgebiet sowie seine nicht vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat hätte feststellen müssen. Auch hätte der BF nochmals einvernommen werden müssen, zumal die letzte Einvernahme vor Bescheiderlassung am römisch 40 .2020 stattgefunden hätte. Er sei seit dem Jahr 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und regelmäßig gemeldet gewesen. Er sei lediglich einmal am römisch 40 .2017 über die ungarisch-serbische Grenze gereist und im Anschluss sofort wieder zurück in das Bundesgebiet zu seiner pflegebedürftigen Ehefrau. Die Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 .2020, dass er seit dem Jahr 2016 ca. 10 Mal in Serbien gewesen wäre, entspreche nicht der Wahrheit, er habe dies nur angegeben, da er Angst gehabt habe abgeschoben zu werden. Er sei im Jahr 2015 auch nicht in römisch 40 gewesen und habe er keine Bestätigung der österreichischen Botschaft in römisch 40 vorgelegt. Aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels sei es ihm nicht möglich gewesen, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin, sowie pflegebedürftig sei, bestehe ein großes Abhängigkeitsverhältnis und stelle dies klar einen Eingriff in das Familienleben des BF dar. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei in Serbien nicht zumutbar, zumal die Ehefrau nicht die serbische Staatsbürgerschaft besitze und dies aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auch nicht möglich wäre. Er habe bereits im Bundesgebiet gearbeitet, musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels einstellen. Weiters spreche er gut Deutsch, da er sich nur auf Deutsch mit seiner Ehegattin verständige. In Serbien lebe lediglich die Mutter des BF, zu welcher er jedoch keinen Kontakt habe. Das Haus in Serbien existiere nicht mehr, zumal dieses aufgrund der Probleme seines Vaters mit der serbischen Mafia beschlagnahmt worden wäre.
12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 vorgelegt, wo diese am XXXX .2023 einlangten. Die belangte Behörde stellte mit dem Schreiben vom XXXX .2023 den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 vorgelegt, wo diese am römisch 40 .2023 einlangten. Die belangte Behörde stellte mit dem Schreiben vom römisch 40 .2023 den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
13. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023, rechtskräftig seit XXXX .2024, zu GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.13. Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023, rechtskräftig seit römisch 40 .2024, zu GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest (vgl. Einsichtnahme in das IZR vom XXXX .2024, sowie Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 466 und Auszug aus der Geburtsurkunde, AS 252).Der am römisch 40 geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest vergleiche Einsichtnahme in das IZR vom römisch 40 .2024, sowie Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 466 und Auszug aus der Geburtsurkunde, AS 252).
Die Muttersprache des BF ist serbisch und verfügt er auch über Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Angaben in der Beschwerde, AS 463 und Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).Die Muttersprache des BF ist serbisch und verfügt er auch über Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Angaben in der Beschwerde, AS 463 und Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4).
Der BF verfügt über ein Deutschzertifikat Sprachniveau „A1“. Bis dato konnte der BF kein Deutschzertifikat für das Sprachniveau „A2“ nachweisen, da er diese Prüfung nicht bestanden hat. Der BF konnte jedoch eine Bestätigung für die Prüfungsvorbereitung auf die Prüfung „A2“ für XXXX 2024 vorlegen (vgl. Beweismittelvorlage vom XXXX .2024, OZ 6, vgl. Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4 und Beweismittelvorlage vom XXXX .2024, OZ 5).Der BF verfügt über ein Deutschzertifikat Sprachniveau „A1“. Bis dato konnte der BF kein Deutschzertifikat für das Sprachniveau „A2“ nachweisen, da er diese Prüfung nicht bestanden hat. Der BF konnte jedoch eine Bestätigung für die Prüfungsvorbereitung auf die Prüfung „A2“ für römisch 40 2024 vorlegen vergleiche Beweismittelvorlage vom römisch 40 .2024, OZ 6, vergleiche Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4 und Beweismittelvorlage vom römisch 40 .2024, OZ 5).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und liegen keine ernsthaften Erkrankungen vor (vgl. Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4)Der BF ist gesund und arbeitsfähig und liegen keine ernsthaften Erkrankungen vor vergleiche Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4)
Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, im XXXX 2014, erstmals in das Bundesgebiet ein. Der Zweck seiner Einreise waren die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Nach seiner Festnahme im Bundesgebiet am XXXX .2015, wurde gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4, Anhalteprotokoll, AS 1, die Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2015, AS 16 bis 18 und der Bescheid vom XXXX .2015, AS 26 bis 36).Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, im römisch 40 2014, erstmals in das Bundesgebiet ein. Der Zweck seiner Einreise waren die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Nach seiner Festnahme im Bundesgebiet am römisch 40 .2015, wurde gegen den BF mit Bescheid vom römisch 40 .2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4, Anhalteprotokoll, AS 1, die Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2015, AS 16 bis 18 und der Bescheid vom römisch 40 .2015, AS 26 bis 36).
Nachdem mit Bescheid vom XXXX .2015 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, reiste der BF sodann nachweislich am XXXX .2015 aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Bestätigung der Ausreise durch die österreichische Botschaft in XXXX , AS 52 und Auszug aus dem IZR vom XXXX .2024).Nachdem mit Bescheid vom römisch 40 .2015 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, reiste der BF sodann nachweislich am römisch 40 .2015 aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Bestätigung der Ausreise durch die österreichische Botschaft in römisch 40 , AS 52 und Auszug aus dem IZR vom römisch 40 .2024).
Es wird festgestellt, dass entgegen der Angaben in der Beschwerde, eine Bestätigung der Ausreise des BF im Jahr 2015, durch die österreichische Botschaft in XXXX am XXXX .2015 bestätigt wurde (vgl. Bestätigung der Ausreise durch die österreichische Botschaft in XXXX , AS 52).Es wird festgestellt, dass entgegen der Angaben in der Beschwerde, eine Bestätigung der Ausreise des BF im Jahr 2015, durch die österreichische Botschaft in römisch 40 am römisch 40 .2015 bestätigt wurde vergleiche Bestätigung der Ausreise durch die österreichische Botschaft in römisch 40 , AS 52).
Der BF reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, welcher mit Bescheid vom XXXX .2016 abgewiesen wurde (vgl. Bescheid vom XXXX .2016, AS 58).Der BF reiste sodann wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, welcher mit Bescheid vom römisch 40 .2016 abgewiesen wurde vergleiche