Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W168 2234695-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl. 583381610/221130605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, Zl. 583381610/221130605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF und § 52 Abs. 3 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF und Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 58 Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.römisch II. Gemäß Paragraphen 58, Absatz 5,, 54 Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren
Am 27.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem mongolischen Staatsbürger, durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2013 erteilt.
Am 25.05.2012 wurde dem BF durch die ÖB Tokyo ein Visum D, gültig bis 24.09.2012, zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt.
Am 27.03.2013 wurde dem BF durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2014 erteilt.
Am 27.03.2014 wurde dem BF durch das Magistrat Salzburg der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 26.03.2015 erteilt.
Am 27.03.2015 wurde dem BF durch das Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 27.03.2016 erteilt.
Am 28.03.2016 wurde dem BF durch das Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender", gültig bis 28.03.2017 erteilt.
Am 13.01.2017 brachten der BF einen Antrag auf Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt Wien ein, dieser wurde am 27.12.2017 abgewiesen.
Am 04.01.2019 brachte der BF beim BFA - Regionaldirektion Wien den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. §56 Abs. 1 AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein.Am 04.01.2019 brachte der BF beim BFA - Regionaldirektion Wien den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. §56 Absatz eins, AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein.
Mit dem Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde I. der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 04.01.2019 gem. §4 Abs. 1 Z3 iVm §8 AsylG abgewiesen, II. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 04.01.2019 gem. §56 AsylG abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) Mit dem Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde römisch eins. der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 04.01.2019 gem. §4 Absatz eins, Z3 in Verbindung mit §8 AsylG abgewiesen, römisch II. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 04.01.2019 gem. §56 AsylG abgewiesen und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020 als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren
Der BF stellte am 8.4.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. §55 Abs. 1 AsylG. Der BF stellte am 8.4.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. §55 Absatz eins, AsylG.
Dem Antrag wurden eine mongolische Geburtsurkunde, ein mongolischer Reisepass der Lebensgefährtin des BF, ein Ausweis für Gesundheitsberufe der Lebensgefährtin des BF, ein Mietvertrag, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 19.5.2020, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 8.1.2019 auf dem Niveau A2, mehrere Empfehlungsschreiben, ein Behandlungsvertrag vom 9.3.2020, Gehaltsabrechnungen vom März 2020, Februar 2020, SEPA Gutschriften, Gehaltsabrechnungen vom März 2022, ein Patientenbrief der Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 7.6.2021 und eine Spendenbestätigung vom 30.3.2022 angeschlossen.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.4.2022 wurde mitgeteilt, dass ein Erstantrag auf Erteilung eines aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht worden sei und der BF wurde aufgefordert, erforderliche Unterlagen bezüglich seiner Identität unter Anschluss eines Fragenkataloges zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.4.2022 wurde mitgeteilt, dass ein Erstantrag auf Erteilung eines aus Gründen des Artikel 8, EMRK eingebracht worden sei und der BF wurde aufgefordert, erforderliche Unterlagen bezüglich seiner Identität unter Anschluss eines Fragenkataloges zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.
In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 29.4.2022 wurde ausgeführt, dass sich der BF seit dem 5.2.2012 rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe seine Lebensgefährtin bei einem Japanisch Kurs bereits im Jahr 2007 kennengelernt und seit diesem Zeitpunkt seien diese ein Paar. Die Lebensgefährtin übernehme alle seine Kosten, weshalb gegenwärtig ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Seit dem Jahr 2007 führe der BF ein Familienleben, welches gemäß Art. 8 EMRK geschützt sei. Die Lebensgefährtin des BF besitze einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Der BF könne mit seinem derzeitigen Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch habe er potenzielle Arbeitgeber, die den BF nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung einstellen würden. Die Schwester seiner Lebensgefährtin sei im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet habe der BF keine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Er lebe bereits seit 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen und spreche gut Deutsch. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 29.4.2022 wurde ausgeführt, dass sich der BF seit dem 5.2.2012 rechtmäßig in Österreich befinde. Der BF habe seine Lebensgefährtin bei einem Japanisch Kurs bereits im Jahr 2007 kennengelernt und seit diesem Zeitpunkt seien diese ein Paar. Die Lebensgefährtin übernehme alle seine Kosten, weshalb gegenwärtig ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Seit dem Jahr 2007 führe der BF ein Familienleben, welches gemäß Artikel 8, EMRK geschützt sei. Die Lebensgefährtin des BF besitze einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Der BF könne mit seinem derzeitigen Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch habe er potenzielle Arbeitgeber, die den BF nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung einstellen würden. Die Schwester seiner Lebensgefährtin sei im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet habe der BF keine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Er lebe bereits seit 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen und spreche gut Deutsch.
Der Stellungnahme wurden ein Reisedokument, eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, mehrere Fotos, ein Ausweis für Gesundheitsberufe der Lebensgefährtin des BF, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Handel-Transport-Logistik-GmbH über eine Tätigkeit als Zusteller, ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 26.4.2022, ein Infopass für Behörden, Gehaltsabrechnungen vom Februar 2022, Dezember 2021, Jänner 2022, März 2020 und Februar 2020, SEPA-Gutschriften, ein Dienstvertrag der Lebensgefährtin als Pflegeassistentin, mehrere Abrechnungen bezüglich Miete und Kaution, eine Mitversicherung der Lebensgefährtin des BF für den BF vom 28.3.2022, e-Card, ein Mietvertrag vom 22.3.2020, ein Bachelor Diplom, mehrere Empfehlungsschreiben, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A2 und ein Behandlungsvertrag vom 9.3.2020.
Mit Urkundenvorlage vom 5.5.2022 wurden drei Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
Mit Bescheid des BFA vom 1.8.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 8.4.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 1.8.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 8.4.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass zum Privatleben des BF in Gesamtbetrachtung anzuführen sei, dass sich keine nennenswerten Änderungen ergeben hätten. In Gesamtschau ergebe sich, dass es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, rechtskräftig am 30.9.2020, mit welchem die Beschwerde durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung abgewiesen worden sei, zu keiner wesentlichen Veränderung seines Privat- und Familienlebens gekommen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 04.10.2022 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 04.10.2022 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt betreffend mehreren wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell, bzw. abschließend umfassend durch die fallgegenständlich gebotene Durchführung einer persönlichen Einvernahme mit dem BF ermittelt und festgestellt habe. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen insbesondere in Bezug auf Art. 8 EMRK nicht ausreichend ein, bzw. unterlasse die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt sei somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid sei damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen.Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt betreffend mehreren wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell, bzw. abschließend umfassend durch die fallgegenständlich gebotene Durchführung einer persönlichen Einvernahme mit dem BF ermittelt und festgestellt habe. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen insbesondere in Bezug auf Artikel 8, EMRK nicht ausreichend ein, bzw. unterlasse die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt sei somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid sei damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2023 führte der BF aus, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau DASNAYAM Byambasuren sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Seine Lebensgefährtin sei derzeit nicht schwanger. Die Frage, ob sich seit der letzten Einvernahme des BFA Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben hätten, wurde verneint. Auf die Frage, ob die Angehörigen nach wie vor an derselben Adresse leben würden, wurde vom BF bejaht. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt mit seiner in der Mongolei lebenden Familie. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter sei in Pension und erhalte vom Staat Geldleistungen. Seine Brüder würden als Taxilenker tätig sein. Da er bereits seit 10 Jahren in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden. Er bestätigte, seit Februar 2017 nicht mehr gearbeitet zu haben, da er kein Visum habe. Aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis habe er keine Möglichkeit gehabt, zu arbeiten. Seine Lebensgefährtin finanziere alles. Befragt, ob er neben seinem A2 Deutschzertifikat eine weitere Deutschprüfung absolviert habe, erklärte der BF, dass er kein Zertifikat absolviert habe. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Frau als Pflegeassistentin tätig sei und eine weitere Ausbildung in der Pflege absolviere. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, in der Mongolei habe er keine Freunde mehr. Er wolle ebenfalls als Pflegekraft tätig sein, wisse jedoch nicht, wie er sich diese Ausbildung finanziere. Der BF sei nach wie vor bei seiner Lebensgefährtin mitversichert und könne keine Ersparnisse aufweisen. Die Frage, ob er gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt habe oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalte, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Vertrag vorlegen, der seine Ehefrau dazu verpflichte, für ihn finanziell aufzukommen. Er erhalte keine Unterstützungsleistungen von anderen Personen. Er wohne mit seiner Lebensgefährtin zusammen und habe im österreichischen Bundesgebiet keine Verwandte. Der BF sei seit einem Jahr in einem Volleyballverein und habe in Österreich drei, vier österreichische Freunde.
In weiterer Folge wurden vom BF ein mongolischer Reisepass in Kopie, zwei nicht bestandene ÖSD Zertifikate auf dem Niveau B2 und eine Haftungserklärung vom 9.1.2023 in Vorlage gebracht, wonach die Lebensgefährtin für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme und für den Ersatz jener Kosten hafte, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes entstehen würden.
Mit Bescheid des BFA vom 12.1.2023 wurde der Antrag des BF vom 8.4.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 12.1.2023 wurde der Antrag des BF vom 8.4.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung, welche sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 30.9.2020 ergeben habe, nicht nach, obwohl er sich zwischenzeitlich einen gültigen Reisepass organisiert habe. Durch sein Verhalten habe festgestellt werden können, dass er offenbar nicht gewillt sei, sich den österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Zu seinem Privatleben sei in einer Gesamtbetrachtung anzuführen, dass sich hier keine nennenswerten Änderungen ergeben hätten. Er selbst habe im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2023 angegeben, dass sich seit der letzten Einvernahme des BFA vor dem 19.6.2020 keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben hätten. Für die gegenständliche Entscheidung sei ausschlaggebend gewesen, ob der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen absolviert habe oder sich sonstige Umstände ergeben hätten, welche eine wesentliche Änderung seines Privat- oder Familienlebens zur Folge habe. Dies sei beim BF jedoch, wie anhand der vorgelegten Beweismittel und der am 9.1.2023 durchgeführten Einvernahme erkennbar sei, nicht der Fall. In einer Gesamtschau ergebe sich, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, rechtskräftig am 30.9.2020, zu keiner wesentlichen Veränderung des Privat- und Familienlebens gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das BVwG.
Zusammengefasst führt der BF aus, dass von der belangten Behörde nähere Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF völlig außer Acht gelassen. Der BF habe mehrmals mitgeteilt, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein eheähnliches Leben führe, dennoch sei dies völlig unberücksichtigt gelassen worden, obwohl die Behörde verpflichtet gewesen sei, sich mit diesem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Aus der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich, dass sich die Behörde beweiswürdigend auf reine Spekulationen beschränke. Der BF lebe zudem nunmehr seit insgesamt 11 Jahren im Bundesgebiet und würden auch seine Lebensgefährtin und alle seine Freunde in Österreich wohnhaft sein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Urkundenvorlage vom 04.04.2024, am 05.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Arbeitsvorvertrag als Zusteller für die HTL Handels-Transport-Logistik GmbH in Vorlage gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.04.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch im Beisein seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seiner Integration in Österreich sowie eingetretenen Änderungen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen.
Im Rahmen der Verhandlung wurden vom BF ein Nachweis über ein freiwilliges Engagement für die Caritas vom 24.06.2022, Unterstützungserklärungen, sowie eine Heiratsurkunde vom 31.10.2023 in Vorlage gebracht. Ebenso wurde die nunmehrige Ehefrau des BF in Bezug auf das Bestehen eines Ehelebens im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.2. Zur Person des BF
Der BF ist mit einem D – Visum im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist, diesen wurde ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt und der BF ist seit dieser Zeit im Bundesgebiet aufhältig. Der BF hat am 31.10.2023 in Salzburg eine in Österreich wohnhafte mongolische Staatsbürgerin geheiratet.
Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau, einer mongolischen Staatsbürgerin, durchgehend an einer gemeinsamen Wohnadresse zusammen. Die Ehefrau des BF ist als Pflegassistentin in einem Landeskrankenhaus tätig und er ist mit dieser mitversichert. Die Lebensgefährtin des BF hat eine alle Kosten umfassende Verpflichtungserklärung betreffend den BF abgegeben.
Der BF verfügt in Österreich über sonst keine relevanten Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Der BF ist bis zum Jahr 2017 in Österreich mehren kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im geringfügigen Ausmaß nachgegangen, kann einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Tätigkeit als Zusteller vorlegen und hat am 8.1.2019 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Der BF kann mehrere Empfehlungsschreiben vorweisen und ist bei seiner nunmehrigen Ehefrau mitversichert. Die Ehefrau des BF hat eine umfassende Haftungserklärung für den BF abgegeben. Der BF ist zudem Mitglied in einem Sportverein, bzw. geht nachweislich seit dem 17.5.2022 einem freiwilligen Engagement für die Caritas nach.
Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat das Bestehen einer insgesamt verfahrensrelevant langen Aufenthaltsdauer von insgesamt rund 12 Jahren im Bundesgebiet, sowie das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Integration, dies sowohl in sozialer, persönlicher, bzw. gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren ausreichend konkret belegt und begründet aufgezeigt.
Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich nunmehr in Österreich.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren konkret aufgezeigt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren konkret aufgezeigt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zu den Integrationsschritten des BF ergeben sich aus den Ausführungen des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 29.09.2020,
W168 2234695 - 1/2E in Verbindung mit den im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen und Schriftstücken sowie den Ausführungen des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2023 und der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024.
Die Eheschließung des BF geht aus einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde vom 31.10.2023 hervor.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 55 sowie § 58 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF lauten:3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 55, sowie Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.