Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2286668-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des peruanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des peruanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste im März 2022 mit dem Flugzeug von Peru über Spanien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Peru mit dem Tode bedroht werde. Er habe für die Gemeinde in XXXX gemeinsam mit anderen Kollegen gearbeitet. Als die Gemeinde 3 bis 4 Monate Lohn schuldig geblieben sei, fingen sie an zu protestieren. Von ihnen sei auch die Gewerkschaft und die Polizei eingeschaltet worden, die jedoch gegen sie agiert haben. Sie seien bedroht worden und es sei so weit gekommen, dass – als der BF schon in Österreich war – sein Cousin aus diesen Gründen ermordet worden sei. Insgesamt seien vier Leute ermordet worden. Bei einer Rückkehr nach Peru würde auch er umgebracht werden.Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Peru mit dem Tode bedroht werde. Er habe für die Gemeinde in römisch 40 gemeinsam mit anderen Kollegen gearbeitet. Als die Gemeinde 3 bis 4 Monate Lohn schuldig geblieben sei, fingen sie an zu protestieren. Von ihnen sei auch die Gewerkschaft und die Polizei eingeschaltet worden, die jedoch gegen sie agiert haben. Sie seien bedroht worden und es sei so weit gekommen, dass – als der BF schon in Österreich war – sein Cousin aus diesen Gründen ermordet worden sei. Insgesamt seien vier Leute ermordet worden. Bei einer Rückkehr nach Peru würde auch er umgebracht werden.
Am 29.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er zusammen mit Familienangehörigen und Freunden ab XXXX 2021 für 6 Monate auf einer Baustelle in XXXX gearbeitet habe. Auftraggeber sei die Stadtverwaltung gewesen. Über 3 bis 4 Monate sei kein Gehalt ausgezahlt worden, daher habe sich eine Gruppe von etwa 8 Arbeitern – darunter der BF – zusammengeschlossen und an die Gewerkschaft gewandt. Die Proteststätigkeit habe Ende XXXX 2021 begonnen. Obwohl sie immer wieder dort gewesen seien und sich beschwert hätten, habe die Gewerkschaft – in deren Zusammenhang der BF immer wieder von mafiösen Strukturen spricht – nicht weitergeholfen, weshalb Ende XXXX 2021 auch die Polizei eingeschaltet worden sei. Diese habe aber für die gegnerische Seite Partei ergriffen. Die Polizei habe darauf verwiesen, dass die Arbeiter keine Bestätigungen für ihre Anstellung haben. Polizei und Gewerkschaft würden unter einer Decke stecken. Daraufhin habe man aufgehört zu protestieren. Die eher zwielichtigen leitenden Personen der Gewerkschaft haben sodann die Gruppe des BF zu bedrohen begonnen, da sich die Gewerkschafter angegriffen gefühlt haben. Einer der Gruppe sei mittels Schusswaffe angegriffen worden, sei jedoch unverletzt davongekommen. In der Folge habe sich der BF versteckt und seine Schwester habe Gerüchte gehört, dass nach ihm gefragt worden sei. Daraufhin habe er entschieden Peru zu verlassen. Im XXXX 2022 sei sein Cousin – der ebenfalls auf der Baustelle gearbeitet habe – umgebracht worden und es seien auch noch andere Arbeiter getötet worden. Schutz durch den Staat bestehe keiner. Die Gewerkschaft beaufsichtige Baustellen im ganzen Land. Am 29.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er zusammen mit Familienangehörigen und Freunden ab römisch 40 2021 für 6 Monate auf einer Baustelle in römisch 40 gearbeitet habe. Auftraggeber sei die Stadtverwaltung gewesen. Über 3 bis 4 Monate sei kein Gehalt ausgezahlt worden, daher habe sich eine Gruppe von etwa 8 Arbeitern – darunter der BF – zusammengeschlossen und an die Gewerkschaft gewandt. Die Proteststätigkeit habe Ende römisch 40 2021 begonnen. Obwohl sie immer wieder dort gewesen seien und sich beschwert hätten, habe die Gewerkschaft – in deren Zusammenhang der BF immer wieder von mafiösen Strukturen spricht – nicht weitergeholfen, weshalb Ende römisch 40 2021 auch die Polizei eingeschaltet worden sei. Diese habe aber für die gegnerische Seite Partei ergriffen. Die Polizei habe darauf verwiesen, dass die Arbeiter keine Bestätigungen für ihre Anstellung haben. Polizei und Gewerkschaft würden unter einer Decke stecken. Daraufhin habe man aufgehört zu protestieren. Die eher zwielichtigen leitenden Personen der Gewerkschaft haben sodann die Gruppe des BF zu bedrohen begonnen, da sich die Gewerkschafter angegriffen gefühlt haben. Einer der Gruppe sei mittels Schusswaffe angegriffen worden, sei jedoch unverletzt davongekommen. In der Folge habe sich der BF versteckt und seine Schwester habe Gerüchte gehört, dass nach ihm gefragt worden sei. Daraufhin habe er entschieden Peru zu verlassen. Im römisch 40 2022 sei sein Cousin – der ebenfalls auf der Baustelle gearbeitet habe – umgebracht worden und es seien auch noch andere Arbeiter getötet worden. Schutz durch den Staat bestehe keiner. Die Gewerkschaft beaufsichtige Baustellen im ganzen Land.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF im gesamten Verfahren keine im Falle seiner Rückkehr nach Peru drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft vorgebracht habe. Sein Vorbringen sei aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So sei es bei aktiver Gefährdung und persönlicher Angst etwa nicht plausibel sich knapp ein halbes Jahr weiterhin im Herkunftsland aufzuhalten. Bei einer Rückkehr nach Peru sei der BF keiner Gefährdung ausgesetzt, zumal kein diesbezügliches Vorbringen für eine Rückkehr nach Peru glaubhaft gemacht habe werden können. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat oder Private ausgesetzt und werde auch in keine persönlich ausweglose Situation geraten. Vielmehr werde er Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Peru vorfinden und dort auch berufstätig sein können. Der BF habe seinen Asylantrag nur gestellt um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, seine Motivation nicht mehr nach Peru zurückzukehren, fuße vorwiegend in wirtschaftlichen Überlegungen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seiner privaten und familiären Situation, könne von keiner nachhaltigen, einer Rückkehr entgegenstehenden Integration ausgegangen werden. Sonstige Abschiebungshindernisse und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz seien nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Recherche durch einen Vertrauensanwalt zu veranlassen, den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Recherche durch einen Vertrauensanwalt zu veranlassen, den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel, mangelhaften Länderfeststellungen und unrichtiger, teils antizipierender Beweiswürdigung. Das BFA habe seine Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen gestützt und auch das Protestgeschehen in Peru sei unberücksichtigt geblieben. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er in Peru für die Gemeinde in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er habe keinen Arbeitsvertrag gehabt, sondern bloß – nicht mehr vorliegende – Stundenzettel unterschrieben, was in Peru im korrupten Niedriglohnsektor gang und gäbe sei. Nachdem die Gemeinde ihm und seinen Arbeitskollegen mehrere Monate keinen Lohn ausbezahlt habe, haben sie einen Streik begonnen. Es sei durch sie auch die Gewerkschaft und Polizei eingeschaltet worden, jedoch hätten beide gegen sie gearbeitet. Sie hätten ihnen gedroht und versucht sie mundtot zu machen. Auf einen Arbeitskollegen des BF sei sogar geschossen worden. Als der BF schon in Österreich gewesen sei, sei sein auch an dem Streik beteiligter Cousin, ermordet worden. Die lokalen Behörden und die Bauarbeitergesellschaft in der Gemeinde XXXX haben Ende XXXX 2021 einen sich anbahnenden Bauarbeiterstreik, an dem auch der BF beteiligt gewesen sei, unter Einsatz von Gewalt niedergeschlagen. Die Beteiligten seien verfolgt worden. Der BF habe Peru aus Angst vor einem Auftragsmord verlassen, im Falle seiner Rückkehr würde er umgebracht werden. Der BF habe geglaubt, dass nur hochrangige politische Funktionäre um Asyl ansuchen können, nicht aber „gewöhnliche“ Menschen wie er selbst, da Asylanträge von „gewöhnlichen“ Venezolanern in Peru nicht angenommen würden. Daher habe er sich zunächst um einen „gewöhnlichen“ Aufenthaltstitel bemüht und nicht sogleich um Asyl angesucht. Zudem habe er gedacht, dass sich die Situation wieder beruhige, was allerdings nicht der Fall gewesen sei, da sein Cousin ermordet worden sei. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel, mangelhaften Länderfeststellungen und unrichtiger, teils antizipierender Beweiswürdigung. Das BFA habe seine Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen gestützt und auch das Protestgeschehen in Peru sei unberücksichtigt geblieben. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er in Peru für die Gemeinde in römisch 40 als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er habe keinen Arbeitsvertrag gehabt, sondern bloß – nicht mehr vorliegende – Stundenzettel unterschrieben, was in Peru im korrupten Niedriglohnsektor gang und gäbe sei. Nachdem die Gemeinde ihm und seinen Arbeitskollegen mehrere Monate keinen Lohn ausbezahlt habe, haben sie einen Streik begonnen. Es sei durch sie auch die Gewerkschaft und Polizei eingeschaltet worden, jedoch hätten beide gegen sie gearbeitet. Sie hätten ihnen gedroht und versucht sie mundtot zu machen. Auf einen Arbeitskollegen des BF sei sogar geschossen worden. Als der BF schon in Österreich gewesen sei, sei sein auch an dem Streik beteiligter Cousin, ermordet worden. Die lokalen Behörden und die Bauarbeitergesellschaft in der Gemeinde römisch 40 haben Ende römisch 40 2021 einen sich anbahnenden Bauarbeiterstreik, an dem auch der BF beteiligt gewesen sei, unter Einsatz von Gewalt niedergeschlagen. Die Beteiligten seien verfolgt worden. Der BF habe Peru aus Angst vor einem Auftragsmord verlassen, im Falle seiner Rückkehr würde er umgebracht werden. Der BF habe geglaubt, dass nur hochrangige politische Funktionäre um Asyl ansuchen können, nicht aber „gewöhnliche“ Menschen wie er selbst, da Asylanträge von „gewöhnlichen“ Venezolanern in Peru nicht angenommen würden. Daher habe er sich zunächst um einen „gewöhnlichen“ Aufenthaltstitel bemüht und nicht sogleich um Asyl angesucht. Zudem habe er gedacht, dass sich die Situation wieder beruhige, was allerdings nicht der Fall gewesen sei, da sein Cousin ermordet worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 09.02.2024, eingelangt am 16.02.2024, vom BFA vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX , Peru, geborener peruanischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, christlichen Glaubens, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Spanisch als Muttersprache. Seine Eltern, sein Bruder und eine Halbschwester mütterlicherseits leben im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX . Zwei weitere Halbschwestern mütterlicherseits leben in Lima. Auch die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des BF leben in Peru. Ein Neffe eines Cousins des BF lebt in Spanien, ansonsten befinden sich keine Angehörigen in Europa oder Österreich. Auch der BF selbst lebte vor seiner Ausreise die letzten 6 Jahre im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX in einem Eigentumshaus seiner Mutter, gemeinsam mit anderen Familienangehörigen.Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 , Peru, geborener peruanischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, christlichen Glaubens, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Spanisch als Muttersprache. Seine Eltern, sein Bruder und eine Halbschwester mütterlicherseits leben im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Zwei weitere Halbschwestern mütterlicherseits leben in Lima. Auch die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des BF leben in Peru. Ein Neffe eines Cousins des BF lebt in Spanien, ansonsten befinden sich keine Angehörigen in Europa oder Österreich. Auch der BF selbst lebte vor seiner Ausreise die letzten 6 Jahre im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 in einem Eigentumshaus seiner Mutter, gemeinsam mit anderen Familienangehörigen.
Der BF verfügte über einen peruanischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2021, welcher jedoch am XXXX 2023 in Verlust geriet. Aktuell verfügt er über einen Personalausweis mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2019 und einen Militärausweis mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2019.Der BF verfügte über einen peruanischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2021, welcher jedoch am römisch 40 2023 in Verlust geriet. Aktuell verfügt er über einen Personalausweis mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2019 und einen Militärausweis mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2019.
Der BF besuchte in Peru 6 Jahre die Volks- und 5 Jahre die Mittelschule. Zudem absolvierte er den „Lehrgang für Handhabung und Bedienung von Schwermaschinen“ als Maschinenführer für Kleinlader und als Maschinenführer für Bagger und Gabelstapler im Zeitraum von 23.11.2019 bis 25.01.2020. Daneben verfügt der BF über einen Bootsführerschein für Yachten mit der Nummer XXXX . Beruflich war der BF in Peru etwa sechs Monate als Bauarbeiter tätig und asphaltierte dabei Straßen und Gehsteige in der Stadt Pisco. Schriftliche Nachweise für diese Arbeitstätigkeit existieren nicht. Im Bundesgebiet war der BF von XXXX 2024 bis XXXX 2024 als Arbeiter beschäftigt, ansonsten war der BF in Österreich nicht erwerbstätig. Er besucht eine Kirche namens „ XXXX “, wo er mithilft und putzt. Dafür wird er mit Lebensmitteln unterstützt und bekommt auch etwas Geld. Bei einem weiteren Verbleib in Österreich möchte er als Küchenhilfe oder Bauarbeiter tätig sein. Der BF besuchte in Peru 6 Jahre die Volks- und 5 Jahre die Mittelschule. Zudem absolvierte er den „Lehrgang für Handhabung und Bedienung von Schwermaschinen“ als Maschinenführer für Kleinlader und als Maschinenführer für Bagger und Gabelstapler im Zeitraum von 23.11.2019 bis 25.01.2020. Daneben verfügt der BF über einen Bootsführerschein für Yachten mit der Nummer römisch 40 . Beruflich war der BF in Peru etwa sechs Monate als Bauarbeiter tätig und asphaltierte dabei Straßen und Gehsteige in der Stadt Pisco. Schriftliche Nachweise für diese Arbeitstätigkeit existieren nicht. Im Bundesgebiet war der BF von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 als Arbeiter beschäftigt, ansonsten war der BF in Österreich nicht erwerbstätig. Er besucht eine Kirche namens „ römisch 40 “, wo er mithilft und putzt. Dafür wird er mit Lebensmitteln unterstützt und bekommt auch etwas Geld. Bei einem weiteren Verbleib in Österreich möchte er als Küchenhilfe oder Bauarbeiter tätig sein.
Der BF reiste im März 2022 mit dem Flugzeug legal aus Peru über Spanien nach Österreich ein. Zunächst lebte er in Wien bei einer Freundin namens „ XXXX “. Im Juli 2022 war er mit dieser eine Woche in der Türkei und kam dann wieder nach Wien zurück. Im September 2022 reiste er für drei Monate nach Kroatien, wo er Freiwilligenarbeit leistete und hierfür Lebensmittel und Unterkunft bekam. Nach dem Aufenthalt in Kroatien kehrte er im Dezember 2022 nach Österreich zurück und lebte bei Freunden der christlichen Gemeinde. Seitdem hielt sich der BF durchgängig in Österreich auf.Der BF reiste im März 2022 mit dem Flugzeug legal aus Peru über Spanien nach Österreich ein. Zunächst lebte er in Wien bei einer Freundin namens „ römisch 40 “. Im Juli 2022 war er mit dieser eine Woche in der Türkei und kam dann wieder nach Wien zurück. Im September 2022 reiste er für drei Monate nach Kroatien, wo er Freiwilligenarbeit leistete und hierfür Lebensmittel und Unterkunft bekam. Nach dem Aufenthalt in Kroatien kehrte er im Dezember 2022 nach Österreich zurück und lebte bei Freunden der christlichen Gemeinde. Seitdem hielt sich der BF durchgängig in Österreich auf.
Nachdem der BF aus Kroatien zurückkam stellte er am 12.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) in Österreich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des BF wurde der Antrag an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Von diesem wurde der Antrag mit Bescheid vom 12.01.2024, GZ. XXXX zurückgewiesen, da dem BF aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen ein Recht zum Aufenthalt zukommt. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot – Karte wartete er deswegen nicht ab und stellte den Asylantrag, weil sein dreimonatiges Touristenvisum ablief und er Angst hatte, deswegen abgeschoben zu werden. Bezüglich des Antrags auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot – Karte hat sich der BF selbst informiert und den Asylantrag zu stellen hat ihm sein Vermieter empfohlen. Nachdem der BF aus Kroatien zurückkam stellte er am 12.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) in Österreich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des BF wurde der Antrag an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Von diesem wurde der Antrag mit Bescheid vom 12.01.2024, GZ. römisch 40 zurückgewiesen, da dem BF aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen ein Recht zum Aufenthalt zukommt. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot – Karte wartete er deswegen nicht ab und stellte den Asylantrag, weil sein dreimonatiges Touristenvisum ablief und er Angst hatte, deswegen abgeschoben zu werden. Bezüglich des Antrags auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot – Karte hat sich der BF selbst informiert und den Asylantrag zu stellen hat ihm sein Vermieter empfohlen.
Wohnsitzmeldungen des BF liegen für den Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und seit XXXX 2023 vor.Wohnsitzmeldungen des BF liegen für den Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und seit römisch 40 2023 vor.
Der BF besuchte einen Deutschkurs der Stufe A1, angeboten vom Club für XXXX im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten von XXXX 2023 bis XXXX 2023 mit einer Anwesenheit von 60 Prozent. Die entsprechende Prüfung wurde nicht bestanden. In Österreich ist der BF weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Der BF nimmt an Treffen der Kirche „ XXXX “ teil und trifft sich auch abseits solcher Treffen mit den Mitgliedern dieser Gemeinschaft. Ansonsten verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich, zumal sich seine Bekannte „ XXXX “ nicht mehr in Österreich, sondern in Spanien aufhält.Der BF besuchte einen Deutschkurs der Stufe A1, angeboten vom Club für römisch 40 im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 mit einer Anwesenheit von 60 Prozent. Die entsprechende Prüfung wurde nicht bestanden. In Österreich ist der BF weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Der BF nimmt an Treffen der Kirche „ römisch 40 “ teil und trifft sich auch abseits solcher Treffen mit den Mitgliedern dieser Gemeinschaft. Ansonsten verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich, zumal sich seine Bekannte „ römisch 40 “ nicht mehr in Österreich, sondern in Spanien aufhält.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Auch im Strafregister der Republik Peru finden sich mit Stand 19.01.2023 keine Eintragungen.
Der BF ist in Peru keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch von einer Gefährdung oder Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, wie etwa der vom BF genannten mafiösen Gewerkschaft, ist nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zudem ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des peruanischen Staates in Bezug auf eine Verfolgung durch nicht-staatliche Kräfte gegeben, weshalb behaupteten Drohungen und Verfolgungen seitens der genannten kriminellen Gruppierung keine Asylrelevanz zukommt.
Eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe konnte nicht festgestellt werden. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Peru in reale Gefahr geriete sein Leben zu verlieren, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein oder eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Er hat im Falle seiner Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung seiner Person ausgesetzt sein wird.
Eine existenzielle Bedrohung des BF bei einer Rückkehr nach Peru ist nicht zu befürchten. Er ist gesund verfügt in Peru über ein familiäres Netzwerk, hat Wohnmöglichkeiten und ging schon in der Vergangenheit einer beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter nach. Hierfür verfügt er auch über entsprechende Ausbildungen. Der BF hat Peru aus privaten nicht asylrelevanten Gründen verlassen.
Festgestellt wird, dass sich im Gerichtsakt 4 Ausdrucke von Postings lokaler Nachrichtenportale aus XXXX befinden. Ein Posting vom XXXX 2022 handelt davon, dass XXXX , 21 Jahre alt, von mit einer Pistole bewaffneten Tätern im Bezirk XXXX ermordet wurde und dass Erpressung und Auftragsmord in XXXX und Umgebung um sich greifen. In einem weiteren Posting vom XXXX 2022 geht es darum, dass XXXX , 21 Jahre alt, in XXXX durch mehrere Schüsse getötet wurde. Es ist von der in der Stadt herrschenden mangelnden Sicherheit die Rede und, dass die Ursachen des Mordes im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen geklärt werden. Das Posting vom XXXX 2022 handelt von der Ermordung von XXXX , 25 Jahre alt, durch drei Schüsse im Bezirk XXXX . Hier wird davon gesprochen, dass es sich um den zweiten Mord in weniger als einer Woche im Bezirk XXXX handelt und, dass die Rettungsbemühungen der Polizeieinsatzkräfte vergeblich waren. Im letzten Posting vom XXXX 2023 geht es darum, dass XXXX in XXXX überfallen und durch Schüsse getötet wurde und sich der Verstorbene in der Gerichtsmedizin der Staatsanwaltschaft befindet. Festgestellt wird, dass sich im Gerichtsakt 4 Ausdrucke von Postings lokaler Nachrichtenportale aus römisch 40 befinden. Ein Posting vom römisch 40 2022 handelt davon, dass römisch 40 , 21 Jahre alt, von mit einer Pistole bewaffneten Tätern im Bezirk römisch 40 ermordet wurde und dass Erpressung und Auftragsmord in römisch 40 und Umgebung um sich greifen. In einem weiteren Posting vom römisch 40 2022 geht es darum, dass römisch 40 , 21 Jahre alt, in römisch 40 durch mehrere Schüsse getötet wurde. Es ist von der in der Stadt herrschenden mangelnden Sicherheit die Rede und, dass die Ursachen des Mordes im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen geklärt werden. Das Posting vom römisch 40 2022 handelt von der Ermordung von römisch 40 , 25 Jahre alt, durch drei Schüsse im Bezirk römisch 40 . Hier wird davon gesprochen, dass es sich um den zweiten Mord in weniger als einer Woche im Bezirk römisch 40 handelt und, dass die Rettungsbemühungen der Polizeieinsatzkräfte vergeblich waren. Im letzten Posting vom römisch 40 2023 geht es darum, dass römisch 40 in römisch 40 überfallen und durch Schüsse getötet wurde und sich der Verstorbene in der Gerichtsmedizin der Staatsanwaltschaft befindet.
Zur aktuellen Situation in Peru:
Politische Lage
Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).
Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).
Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023).
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).
Sicherheitslage
Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023).
In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarke