Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §52Spruch
W168 1261737-5/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. 341833603/180567617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. 341833603/180567617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch III. Gemäß Paragraphen 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte am 23.05.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 06.06.2005, Zl. 05 07.375-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06.06.2005, Zl. 05 07.375-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch II.) und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch III.).
In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2005 brachte die BF u.a. vor, dass sie mit einem von einem Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass aus dem Herkunftsland ausgereist sei und ihr dieses Dokument glaublich in der Slowakei wieder abgenommen worden sei.
Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die BF gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird. Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch III. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die BF gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.
In der Verhandlung brachte die BF auf die Frage, ob ihr jemals in China ein Reisepass ausgestellt worden sei, vor: „Ich selbst habe nie etwas unternommen. Die Schlepper haben Geld genommen und haben damit auch ein Dokument organisiert.“
Am 03.04.2013 fand bei einer Landespolizeidirektion eine niederschriftliche Einvernahme der BF zur Sicherung der Ausreise im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache statt, wobei die BF wiederholte, kein Reisdokument zu besitzen und sich weigerte, ein „HZ-Formerfordernis“ auszufüllen. Die BF verweigerte zudem ohne Angaben von Gründen eine Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls.
Dem Akt liegt ein auf Chinesisch und Deutsch für die BF ausgefüllter „Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China“ über Name, Geburtsdatum und -ort, Heimatadresse, Familienangehörige und Reiseweg der BF bei, der jedoch (entgegen der Formularvorlage) keine Unterschrift (der BF) aufweist (vgl. As 153). Dem Akt liegt ein auf Chinesisch und Deutsch für die BF ausgefüllter „Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China“ über Name, Geburtsdatum und -ort, Heimatadresse, Familienangehörige und Reiseweg der BF bei, der jedoch (entgegen der Formularvorlage) keine Unterschrift (der BF) aufweist vergleiche As 153).
Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde die BF gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe sie innerhalb zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt nachzuweisen. Bei Nichtfolgeleistung müsse sie mit einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen. Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde die BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe sie innerhalb zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt nachzuweisen. Bei Nichtfolgeleistung müsse sie mit einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen.
Gegen den Bescheid vom 16.11.2016 wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2016, W 182 1261737-2/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Am 25.01.2017 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag erlassen.
Am 07.04.2017 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2016, W 182 1261737-2/2E, erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2017 zurückgewiesen.
Am 16.05.2018 wurde die BF angezeigt, da sie bei der Schwarzarbeit in einem China-Restaurant auf frischer Tat betreten wurde und sich bis 16.05.2018 in Wien nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2018 wurde der BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen.
Gegen den Mandatsbescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Gegen den Bescheid vom 04.09.2018 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom 06.12.2018 wurde der BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer namentlich genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, W152 1261737-3/4E, W152 1261737-4/3E, wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.12.2022 wurde der BF unter Anschluss eines Fragenkataloges mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und die BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abgeben könne.
In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 28.12.2022 wurde ausgeführt, dass die BF vollständig auf die in ihrer Beschwerdeschrift vom 04.10.2018 gemachten Ausführungen samt vorgelegter Integrationsnachweise verweise. Es wurde weiters auf die mit Schriftsatz vom 12.06.2018 im Verfahren an das BFA übermittelten Unterlagen verwiesen.
Mit Bescheid vom 26.01.2023, Zl. 341833603/180567617, wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II. und III.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 26.01.2023, Zl. 341833603/180567617, wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich geweigert habe, die Formblätter auszufüllen. Die BF ignoriere seit Jahren die fremdenrechtlichen Bestimmungen und befinde sich seit 11 Jahren illegal im Bundesgebiet. Der Ehemann und die erwachsenen Kinder der BF würden in China leben, im Bundesgebiet habe die BF keine Angehörigen. Sie sei in China geboren und habe den Großteil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Aufgrund ihrer Weigerung, der Behörde korrekte bzw. vollständige Daten zu ihrer Person anzugeben, habe sie bis dato von der chinesischen Botschaft auch bei mehreren Versuchen nicht identifiziert werden können. Es liege somit nicht im Verschulden der Behörde, dass bislang kein Ersatzdokument ausgestellt werden habe können.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Verfahrensdauern und Aufenthaltszeiten nicht auseinandergesetzt habe. Bei derart langen Aufenthaltsdauern von über 10 Jahren sei nämlich regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die Abwägung der belangten Behörde nach Art. 8 EMRK sei daher beim vorliegenden Sachverhalt mit groben Mängeln belastet und sei völlig unverhältnismäßig erfolgt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Verfahrensdauern und Aufenthaltszeiten nicht auseinandergesetzt habe. Bei derart langen Aufenthaltsdauern von über 10 Jahren sei nämlich regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die Abwägung der belangten Behörde nach Artikel 8, EMRK sei daher beim vorliegenden Sachverhalt mit groben Mängeln belastet und sei völlig unverhältnismäßig erfolgt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In einer Nachreichung zur Beschwerde wurde am 24.02.2023 ausgeführt, dass die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt habe. Weiters liege eine verfehlte Begründung vor. Die BF lebe bereits seit ungefähr 18 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet, davon sechs Jahre rechtmäßig.
Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 15.04.2024 wurden von der BF Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Community Center von „Train of Hope“ vom 03.04.2024 sowie vom 27.03.2024 und ein Angestellten Dienstvertrag vom 02.04.2024 als Küchenaushilfe in Vorlage gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Umstände in Österreich und in China darzulegen.
Im Zuge einer weiteren Urkundenvorlage vom 24.04.2024 wurden von der BF eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit für „Train of Hope“ für Februar und März 2023 sowie eine Mitgliedsbestätigung des Chinesischen Kulturvereins vom 20.03.2023 und ein Empfehlungsschreiben vom 11.02.2023 in Vorlage gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.2. Zur Person des BF
Die BF befindet sich seit 2003 in Österreich und stellte am 23.05.2005 einen Asylantrag, über den in weiterer Folge abschlägig entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E als unbegründet abgewiesen.
Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Die BF ist in Meizhou in der Provinz Guangdong aufgewachsen und hat in China familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Ehemannes und dreier Töchter. Die BF hat in China nur ein Jahr die Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war sie als Hausfrau tätig.
Die BF verfügt in Österreich über keine relevanten Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Die BF ist zwar im Bundesgebiet zeitweise unerlaubten Tätigkeiten in einem China Restaurant nachgegangen, kann jedoch einen Angestellten Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Küchenaushilfe mit einem Nettogehalt von 1.800,- Euro monatlich vorlegen und ist ehrenamtlich für „Train of Hope“ tätig. Sie ist zudem Mitglied des Chinesischen Kulturvereins und kann Empfehlungsschreiben in V