TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 G312 2295873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 228127-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein bulgarischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX in Bulgarien geboren und ist somit EU Bürger. Laut ZMR-Auszug hält er sich seit XXXX im Bundesgebiet auf, Anmeldebescheinigung besitzt der BF nicht. Der Beschwerdeführer (BF), ein bulgarischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 in Bulgarien geboren und ist somit EU Bürger. Laut ZMR-Auszug hält er sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, Anmeldebescheinigung besitzt der BF nicht.

Am XXXX wurde der BF aufgrund des Verstoßes gegen das MeldeG angezeigt. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF von den zuständigen PI befragt worden und erklärte dabei, er sei in Bulgarien geboren, habe zwei Halbbrüder und zwei Halbschwester. Seine Eltern seien mit ihm nach Griechenland ausgewandert, als er 1 ½ Jahre alt gewesen sei. Mit 16 Jahren sei er nach Deutschland ausgewandert. Er habe einen Sohn, er heiße XXXX und sei Jahre alt. Er lebe seit 6 Jahren getrennt von der Kindsmutter, XXXX , geb. XXXX . Sie hätten für den Sohn das gemeinsame Sorgerecht. Er sei seit November in 1020 Wien, XXXX gemeldet, obwohl er sich dort schon längere Zeit nicht mehr aufhalte. Dazu erklärte der BF, dass es richtig sei, dass er Ende November 2023 seine Unterkunft in Wien genommen habe, er habe 1 Monat in einem griechischen Restaurant als Koch gearbeitet, die Wohnung gehört seinem ehemaligen Chef, mit dem er damals Probleme hatte. Er sei wieder zurück nach Deutschland gezogen und habe gedacht, dass sein Chef die Abmeldung durchführe. Er sei im April 2024 wieder nach Österreich gekommen und habe in Breitenfurt bei Wien bei XXXX (sein Chef) als Untermieter gewohnt. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verstoßes gegen das MeldeG angezeigt. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF von den zuständigen PI befragt worden und erklärte dabei, er sei in Bulgarien geboren, habe zwei Halbbrüder und zwei Halbschwester. Seine Eltern seien mit ihm nach Griechenland ausgewandert, als er 1 ½ Jahre alt gewesen sei. Mit 16 Jahren sei er nach Deutschland ausgewandert. Er habe einen Sohn, er heiße römisch 40 und sei Jahre alt. Er lebe seit 6 Jahren getrennt von der Kindsmutter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie hätten für den Sohn das gemeinsame Sorgerecht. Er sei seit November in 1020 Wien, römisch 40 gemeldet, obwohl er sich dort schon längere Zeit nicht mehr aufhalte. Dazu erklärte der BF, dass es richtig sei, dass er Ende November 2023 seine Unterkunft in Wien genommen habe, er habe 1 Monat in einem griechischen Restaurant als Koch gearbeitet, die Wohnung gehört seinem ehemaligen Chef, mit dem er damals Probleme hatte. Er sei wieder zurück nach Deutschland gezogen und habe gedacht, dass sein Chef die Abmeldung durchführe. Er sei im April 2024 wieder nach Österreich gekommen und habe in Breitenfurt bei Wien bei römisch 40 (sein Chef) als Untermieter gewohnt.

Fest steht, dass der BF bis dato zu keiner Zeit als Arbeitnehmer in Österreich aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen angemeldet war. Eine Wohnsitzmeldung in Breitenfurt bei Wien erfolgte nicht.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen §§ 114 Abs. 4 FPG, 114 Abs. 1 FPG, 114 Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unbedingt verurteilt, Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende 06.11.2025, Vorhaft vom XXXX bis XXXX . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 114, Absatz 4, FPG, 114 Absatz eins, FPG, 114 Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unbedingt verurteilt, Strafantritt römisch 40 , errechnetes Strafende 06.11.2025, Vorhaft vom römisch 40 bis römisch 40 .

Der BF wurde für schuldig befunden, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen bislang nicht bekannte Personen fortlaufend Schleppungen begehen, …., ausgehend von der ungarisch-serbischen Grenze im Bereich Szeged über Ungarn und Slowenien und den Grenzübergang Bad Radkersburg nach Österreich verbracht, wodurch die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert wurde, sich oder einen Dritten ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern und zwar der BF, indem er zumindest 7 Personen mit einem PKW …. zu einem nicht näher bekannten Ort in Österreich brachte und dort aussteigen ließ, wofür er Euro 3.000 in bar bekam. Aufgrund der Vorstrafen der Angeklagten sowie aufgrund von general- und spezialpräventiven Erwägungen kam eine teilbedingte Strafnachsicht nicht in Frage

Der BF weigerte sich bis dato im Ermittlungsverfahren mitzuwirken und Angaben zu seinem Aufenthalt, familiären Bindungen in Österreich bzw. im Herkunftsstatt, Beschäftigung etc. anzugeben.

Am 02.07.2024 erfolgte ein Rückkehrberatungsgespräch, dabei erklärte der BF rückkehrwillig zu sein.

Der BF verfügt im Bundesgebiet keine Familienangehörige, diese leben in Griechenland, Deutschland und Bulgarien.

Mit Bescheid vom 25.06.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 8-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab. Mit Bescheid vom 25.06.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein 8-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.11.2023 gegen den oben genannten Bescheid am 19.07.2024 vor.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Es gehe vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass er sich seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland aufhalte, eine Kochlehre absolviert hat und fließend deutsch spreche. Er sei im April 2024 nach Österreich gezogen und habe als Koch im Restaurant XXXX im XXXX , XXXX , XXXX , zu arbeiten begonnen. Nach einem Monat habe er seinen minderjährigen Sohn aus Deutschland nachgeholt. Er sei alleinerziehend. Er habe seinen Sohn gerade in XXXX in der Schule angemeldet, als er wegen des Verdachts der Schlepperei verhaftet worden sei. Er sei direkt an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Er sei Alleinerzieher und habe seiner Vermieterin seinen Sohn übergeben, bis seine Mutter aus Deutschland anreist, um ihren Enkel zu sich zu nehmen. Der BF verfüge in Österreich über eine Beschäftigung und daraus über ein gutes Einkommen. Er beabsichtige in Österreich mit seinem Sohn zu leben. Der BF sei erstmalig wegen des Deliktes der Schlepperei verurteilt worden und sei, nachdem er nun erstmalig das Haftübel verspüre, davon auszugehen, dass ihn dies läutere und er fortan einen ordentlichen Lebenswandel führe. Eine sofortige Ausreise sei nicht erforderlich, da er sich um seinen minderjährigen Sohn kümmern möchte und in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass er sich seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland aufhalte, eine Kochlehre absolviert hat und fließend deutsch spreche. Er sei im April 2024 nach Österreich gezogen und habe als Koch im Restaurant römisch 40 im römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu arbeiten begonnen. Nach einem Monat habe er seinen minderjährigen Sohn aus Deutschland nachgeholt. Er sei alleinerziehend. Er habe seinen Sohn gerade in römisch 40 in der Schule angemeldet, als er wegen des Verdachts der Schlepperei verhaftet worden sei. Er sei direkt an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Er sei Alleinerzieher und habe seiner Vermieterin seinen Sohn übergeben, bis seine Mutter aus Deutschland anreist, um ihren Enkel zu sich zu nehmen. Der BF verfüge in Österreich über eine Beschäftigung und daraus über ein gutes Einkommen. Er beabsichtige in Österreich mit seinem Sohn zu leben. Der BF sei erstmalig wegen des Deliktes der Schlepperei verurteilt worden und sei, nachdem er nun erstmalig das Haftübel verspüre, davon auszugehen, dass ihn dies läutere und er fortan einen ordentlichen Lebenswandel führe. Eine sofortige Ausreise sei nicht erforderlich, da er sich um seinen minderjährigen Sohn kümmern möchte und in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen werde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, über ein Privat- und Familienleben zu verfügen - er sei im April 2024 ins Bundesgebiet eingereist, um mit seinem minderjährigen Sohn zu leben und habe ihn bereits in der Schule angemeldet - ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass nach seinen eigenen Angaben seine Familienangehörige teilweise in Griechenland, Bulgarien oder Deutschland leben. Zu seinem Sohn erklärte er – entgegen den Angaben in der Beschwerde – dass er sich mit der Kindesmutter, die in Deutschland lebt, das Sorgerecht teile, sie also gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zudem gab er vor der PI an, dass seine Mutter ihren Enkel abgeholt habe. Somit verfügt er in Österreich über keine Familienangehörige.

Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Schlepperei ist ein massiv verpöntes Verhalten – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Schlepperei ist ein massiv verpöntes Verhalten – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich bis 2025 noch in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Zudem können die familiären Beziehungen – die derzeitige Trennung hat er selbst aufgrund seiner strafbaren Handlung mit der Konsequenz der Strafhaft herbeigeführt, zB zu seinem Sohn in Deutschland und seiner Mutter über soziale Medien aufrechterhalten werden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2295873.1.00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten