TE Bvwg Beschluss 2024/7/26 W124 2264631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W124 2264631-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde von Organen der Sicherheitsbehörde XXXX einvernommen.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde von Organen der Sicherheitsbehörde römisch 40 einvernommen.

1.2. In der Folge erfolgte am XXXX vor dem BFA mit dem BF im Beisein der Vertrauensperson XXXX , eine niederschriftliche Einvernahme. 1.2. In der Folge erfolgte am römisch 40 vor dem BFA mit dem BF im Beisein der Vertrauensperson römisch 40 , eine niederschriftliche Einvernahme.

Im Zuge dieser gab der BF unter anderem an wegen des Krieges in der Ukraine nach Österreich gereist zu sein, da seine Freundin nunmehr hier lebe und er diese nicht alleine lassen wolle. In Österreich würde er mit seiner Freundin zusammenleben. Sie würden nicht verheiratet sein und keine Kinder haben. Sie seien seit fünf Jahren zusammen und hätten auch in der Ukraine zusammengelebt.

1.3. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde festgehalten, dass die Freundin des BF angegeben habe keine Ladung als Zeugin erhalten zu haben. In einem mit ihr geführten Telefongespräch, habe diese weiter ausgeführt, dass es für sie schwierig sein würde einen Termin wahrzunehmen, weil diese einen regelmäßigen Dienst zu verrichten habe und der Dienstplan wöchentlich neugestaltet werden würde. Sie könne jedenfalls am heutigen Tage nicht nach XXXX fahren. Im Übrigen wurde die Zeugin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und verneinte diese auf nochmalige Frage des Erscheinens am selbigen Tag des Anrufes beim BFA erscheinen zu können.1.3. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Freundin des BF angegeben habe keine Ladung als Zeugin erhalten zu haben. In einem mit ihr geführten Telefongespräch, habe diese weiter ausgeführt, dass es für sie schwierig sein würde einen Termin wahrzunehmen, weil diese einen regelmäßigen Dienst zu verrichten habe und der Dienstplan wöchentlich neugestaltet werden würde. Sie könne jedenfalls am heutigen Tage nicht nach römisch 40 fahren. Im Übrigen wurde die Zeugin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und verneinte diese auf nochmalige Frage des Erscheinens am selbigen Tag des Anrufes beim BFA erscheinen zu können.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesh nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesh nach Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Eine persönliche Verfolgungsgefahr hätte im Falle des BF ausgeschlossen werden können, da der BF schon XXXX in die Ukraine ausgereist und fortan dort gelebt habe. Eine persönliche Verfolgungsgefahr habe der BF in seinem Heimatland Bangladesh nicht glaubhaft darlegen können. Eine persönliche Verfolgungsgefahr hätte im Falle des BF ausgeschlossen werden können, da der BF schon römisch 40 in die Ukraine ausgereist und fortan dort gelebt habe. Eine persönliche Verfolgungsgefahr habe der BF in seinem Heimatland Bangladesh nicht glaubhaft darlegen können.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur auf Grund einer vorliegenden Beurkundung einer Eheschließung oder aber einer eingetragenen Partnerschaft ein Recht auf Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht bestehen würde. Für den Fall, dass die Freundin des BF auch dessen Ehepartner wäre bzw. die eingetragene Partnerin, würde sich im Falle des BF die „Vertriebenen Verordnung“ zu den Vertriebenen der Ukraine erstrecken. Außerdem habe der BF mit seiner Freundin keine gemeinsamen Kinder, sodass sich das Recht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch die Vertriebenen Verordnung auch nicht von den Kindern auf den BF erstrecken würde.

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens wurde ausgeführt, dass der BF mit seiner Freundin und Nichte zusammenleben würde. Seinen eigenen Angaben nach habe er auch in der Ukraine mit seiner Freundin zusammengewohnt. Seine Freundin würde er schon vier Jahre kennen, habe sie aber nicht geheiratet und habe mit ihr auch keine gemeinsamen Kinder.

Der BF würde nur eine kurze Zeit in Österreich verweilen, weshalb von einer Integration in die österreichische Gesellschaft nicht gesprochen werden könne. Dies auch dann, wenn eine seiner Mitbewohnerinnen eine österreichische Staatsbürgerschaft sei. Der BF habe 10 Jahre lang in der Ukraine gelebt und würde Russisch, allerdings nicht die deutsche Sprache sprechen. Der BF würde arbeiten und erwerbstätig sein und habe begonnen sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der BF habe nicht darlegen können, weshalb ein Zusammenleben mit seiner Freundin sowohl in der Ukraine, wie auch in Österreich schützenswerter sei, als das Zusammenleben mit seinen Verwandten in der Heimat, deren Kultur dem BF jedenfalls nahestehe. Der Ehepartner eines Vertriebenen habe, sofern ein gemeinsamer Wohnsitz in der Ukraine bestehe, auch einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO. Diese gelte jedoch nur für Ehepartner oder eingetragene Partnerschaften.

2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit vier Jahren mit einer ukrainischen Frau eine Beziehung habe und er bereits vor der Einreise nach Österreich mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auf Grund des russischen Angriffskrieges sei das Paar gezwungen gewesen, die Ukraine zu verlassen und hätte in Österreich den gemeinsamen Haushalt fortgesetzt. Der BF und seine Freundin hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit vier Jahren mit einer ukrainischen Frau eine Beziehung habe und er bereits vor der Einreise nach Österreich mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auf Grund des russischen Angriffskrieges sei das Paar gezwungen gewesen, die Ukraine zu verlassen und hätte in Österreich den gemeinsamen Haushalt fortgesetzt. Der BF und seine Freundin hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht beurteilt werden hätte können, dass es sich beim BF und dessen Freundin um keine Partnerschaft handeln würde, da die Lebensgefährtin des BF im gegenständlichen Fall nicht als Zeugin einvernommen worden sei. Die Lebensgefährtin hätte die Ladung zur Zeugeneinvernahme trotz Zustellnachweis nicht erhalten. Diese habe ein Interesse daran, dass der BF in Österreich bleiben könne und die bereits in der Ukraine bestehende Lebensgemeinschaft fortgesetzt werden könne.

Die Lebensgefährtin des BF habe sich zum Zeitpunkt des Anrufes an ihrer Arbeitsstätte aufgehalten und sei in dieser Situation trotz einer Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen den gesamten Inhalt des Gespräches zu erfassen. Es sei ihr auch an diesem Tag nicht möglich gewesen, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, um nach XXXX zur Zeugeneinvernahme zu fahren ohne zuvor ihren Arbeitsgeber informiert zu haben. Die Zeugin sei von einem neuerlichen Termin zur Zeugeneinvernahme ausgegangen. Die persönliche Befragung zur Beurteilung des zum BF bestehenden Familienlebens sei dringend geboten gewesen.Die Lebensgefährtin des BF habe sich zum Zeitpunkt des Anrufes an ihrer Arbeitsstätte aufgehalten und sei in dieser Situation trotz einer Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen den gesamten Inhalt des Gespräches zu erfassen. Es sei ihr auch an diesem Tag nicht möglich gewesen, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, um nach römisch 40 zur Zeugeneinvernahme zu fahren ohne zuvor ihren Arbeitsgeber informiert zu haben. Die Zeugin sei von einem neuerlichen Termin zur Zeugeneinvernahme ausgegangen. Die persönliche Befragung zur Beurteilung des zum BF bestehenden Familienlebens sei dringend geboten gewesen.

Merkmal einer Lebensgemeinschaft könne jedenfalls nicht sein, dass man durchgehend wisse, was der andere mache oder er sich befinde.

Auf Grund des Missverständnisses hätte nochmals eine Zeugenladung an die Lebensgefährtin des BF geschickt werden müssen. Auf Grund des Verhaltens dieser bei dem geführten Telefongespräch hätte keine Beweiswürdigung hinsichtlich der persönlichen Beziehung der Beiden gemacht werden dürfen.

Beantragt wurde die Lebensgefährtin des BF vor dem BVwG als Zeugin einzuvernehmen, allenfalls den Bescheid des BFA aufzuheben und die Zeugeneinvernahme vor dem BFA aufzutragen.

Der BF habe bereits vor mehr als zehn Jahren Bangladesh verlassen, da die Eltern des BF bei einem Schiffsunglück verstorben seien und er sich mit der Hilfe von Verwandten ein besseres Leben in der Ukraine finanzieren und dort studieren habe wollen. Seit diesem Zeitpunkt würde kein Kontakt mehr zu den Verwandten in Bangladesh bestehen.

2.4. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.4. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.5. Auf Ersuchen des BVwG der Übermittlung des Zustellnachweises der Ladung zur Zeugeneinvernahme XXXX am XXXX , teilte das BFA mit, dass es bei einer Hinterlegung ohne Abholung oft keine Bestätigung geben würde. Der zurückgeschickte Brief müsse sich im Orginalakt befinden. Darüber hinaus wurde eine Kopie aus dem IFA übermittelt, wonach der Versandauftrag des BFA mit XXXX bearbeitet worden sei und der Status von übermittelt auf zugestellt geändert worden sei. Des weiteres wurde auf den Aktenvermerk hinsichtlich der nicht erschienen Zeugin vom XXXX verwiesen.2.5. Auf Ersuchen des BVwG der Übermittlung des Zustellnachweises der Ladung zur Zeugeneinvernahme römisch 40 am römisch 40 , teilte das BFA mit, dass es bei einer Hinterlegung ohne Abholung oft keine Bestätigung geben würde. Der zurückgeschickte Brief müsse sich im Orginalakt befinden. Darüber hinaus wurde eine Kopie aus dem IFA übermittelt, wonach der Versandauftrag des BFA mit römisch 40 bearbeitet worden sei und der Status von übermittelt auf zugestellt geändert worden sei. Des weiteres wurde auf den Aktenvermerk hinsichtlich der nicht erschienen Zeugin vom römisch 40 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladeh und beherrscht Bangladeshi als Muttersprache.

1.2. Zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde:

Den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Bundesamtes lässt sich kein Zustellnachweis einer Zeugenladung von Frau XXXX für die Einvernahme vor dem BFA am XXXX entnehmen.Den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Bundesamtes lässt sich kein Zustellnachweis einer Zeugenladung von Frau römisch 40 für die Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 entnehmen.

Aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes ergibt sich, dass am XXXX eine telefonische Kontaktaufnahme mit Frau XXXX erfolgt ist. Eine Befragung dieser als Zeugin wurde nicht durchgeführt werden. Aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes ergibt sich, dass am römisch 40 eine telefonische Kontaktaufnahme mit Frau römisch 40 erfolgt ist. Eine Befragung dieser als Zeugin wurde nicht durchgeführt werden.

Ohne Einvernahme der Zeugin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der Antrag des BF vom XXXX § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesh ist (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rückkehrentscheidung festgestellt. (Spruchpunkt VI.). Ohne Einvernahme der Zeugin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der Antrag des BF vom römisch 40 Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesh ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rückkehrentscheidung festgestellt. (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren nicht vollständig bzw. abschließend  die privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich ermittelt. Aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren nicht vollständig bzw. abschließend  die privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich ermittelt. Aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren (vgl. etwa AS 3 und AS 127). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren vergleiche etwa AS 3 und AS 127).

2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Zustellnachweis bezüglich der Ladung des BFA vom XXXX zur niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX am XXXX ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem Aktenvermerk vom XXXX ergibt sich, dass das BFA mit dieser am selbigen Tag telefonischen Kontakt aufgenommen hat, doch lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, inwieweit diese das Schriftstück der Zeugenladung für den XXXX tatsächlich erhalten hat. Zwar wird Frau XXXX im Zuge dieses Gespräches unter Einbeziehung einer Dolmetscherin auf ihre Mitwirkungspflicht als Zeugin hingewiesen, doch ist dieser Ladung (AS 39) nicht zu entnehmen, dass diese als Zeugin einvernommen werden hätte sollen.2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Zustellnachweis bezüglich der Ladung des BFA vom römisch 40 zur niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 am römisch 40 ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem Aktenvermerk vom römisch 40 ergibt sich, dass das BFA mit dieser am selbigen Tag telefonischen Kontakt aufgenommen hat, doch lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, inwieweit diese das Schriftstück der Zeugenladung für den römisch 40 tatsächlich erhalten hat. Zwar wird Frau römisch 40 im Zuge dieses Gespräches unter Einbeziehung einer Dolmetscherin auf ihre Mitwirkungspflicht als Zeugin hingewiesen, doch ist dieser Ladung (AS 39) nicht zu entnehmen, dass diese als Zeugin einvernommen werden hätte sollen.

Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang überdies hinsichtlich einer am XXXX dem BVwG übermittelten Ladung vom XXXX an Frau XXXX diese am selbigen Tag als Zeugin einzuvernehmen. Das BFA räumt im Schreiben an das BVwG zwar selbst ein, dass diesbezüglich weder eine Übernahmebestätigung bzw. noch ein RSa-Rückschein eingelangt ist, doch bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Frau XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schon rein aus faktischen Gründen, der Ladung nicht Folge leisten hätte können, als die Einvernahme am selben Tag, wie die Erlassung der diesbezüglichen Ladung, erfolgen hätte sollen.Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang überdies hinsichtlich einer am römisch 40 dem BVwG übermittelten Ladung vom römisch 40 an Frau römisch 40 diese am selbigen Tag als Zeugin einzuvernehmen. Das BFA räumt im Schreiben an das BVwG zwar selbst ein, dass diesbezüglich weder eine Übernahmebestätigung bzw. noch ein RSa-Rückschein eingelangt ist, doch bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Frau römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schon rein aus faktischen Gründen, der Ladung nicht Folge leisten hätte können, als die Einvernahme am selben Tag, wie die Erlassung der diesbezüglichen Ladung, erfolgen hätte sollen.

Darüber hinaus wird im Schreiben vom XXXX des BFA darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Dualen Zustellung (DUZ) bei Hinterlegungen oft keine Bestätigung komme. Der zurückgeschickte Brief müsse sich den Ausführungen des BFA nach aber im Orginalakt befinden. Ein solcher liegt allerdings dem den BVwG vorgelegten Verwaltungsakt nicht vor und wurde vom BFA auch nicht nachgereicht. Selbst wenn die Sendung in den Protokolleinträgen der IFA gemäß §§ 17, 22 ZustellG auf zugestellt wurde, kann in einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladung zur Einvernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde. Darüber hinaus wird im Schreiben vom römisch 40 des BFA darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Dualen Zustellung (DUZ) bei Hinterlegungen oft keine Bestätigung komme. Der zurückgeschickte Brief müsse sich den Ausführungen des BFA nach aber im Orginalakt befinden. Ein solcher liegt allerdings dem den BVwG vorgelegten Verwaltungsakt nicht vor und wurde vom BFA auch nicht nachgereicht. Selbst wenn die Sendung in den Protokolleinträgen der IFA gemäß Paragraphen 17,, 22 ZustellG auf zugestellt wurde, kann in einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass die Ladung zur Einvernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Insofern folgt das BVwG den Ausführungen der den BF vertretenen rechtsfreundlichen Vertreterin, dass Frau XXXX die Ladung für die Einvernahme als Zeugin am XXXX trotz einer im IFA auf „zugestellten“ Sendung diese nicht erhalten hat.Insofern folgt das BVwG den Ausführungen der den BF vertretenen rechtsfreundlichen Vertreterin, dass Frau römisch 40 die Ladung für die Einvernahme als Zeugin am römisch 40 trotz einer im IFA auf „zugestellten“ Sendung diese nicht erhalten hat.

Von einer mit Ladungsbescheid zugestellten Einvernahme als Zeugin wurde in der Folge offenbar Abstand genommen.

2.4. Dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall zum wesentlichen Punkt der privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich geeignete Ermittlungen unterlassen bzw. nur ansatzweise ermittelt hat, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Die letzte persönliche Befragung des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich fand am XXXX vor dem Bundesamt statt (vgl. AS 31), im Zuge derer er im Wesentlichen vorbrachte, dass er wegen des Krieges in der Ukraine nach Österreich gekommen sei und er seine in Österreich lebende Freundin aus der Ukraine in Österreich nicht alleine habe lassen wollen. Mit dieser lebe er auch in Österreich zusammen.Die letzte persönliche Befragung des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich fand am römisch 40 vor dem Bundesamt statt vergleiche AS 31), im Zuge derer er im Wesentlichen vorbrachte, dass er wegen des Krieges in der Ukraine nach Österreich gekommen sei und er seine in Österreich lebende Freundin aus der Ukraine in Österreich nicht alleine habe lassen wollen. Mit dieser lebe er auch in Österreich zusammen.

In der Beschwerde (vgl. AS 45) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , wurde unter anderem geltend gemacht, dass der BF mit der ukrainischen Staatsbürgerin bereits seit vier Jahren eine Beziehung habe und vor der Einreise in Österreich mit ihr in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der gemeinsame Haushalt würde in Österreich an einer namentlich genannten Adresse fortgesetzt werden. Beide würden das bereits in der Ukraine bestehende Familienleben fortsetzen wollen und eine gemeinsame Familie gründen wollen.In der Beschwerde vergleiche AS 45) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , wurde unter anderem geltend gemacht, dass der BF mit der ukrainischen Staatsbürgerin bereits seit vier Jahren eine Beziehung habe und vor der Einreise in Österreich mit ihr in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der gemeinsame Haushalt würde in Österreich an einer namentlich genannten Adresse fortgesetzt werden. Beide würden das bereits in der Ukraine bestehende Familienleben fortsetzen wollen und eine gemeinsame Familie gründen wollen.

Nicht zutreffend sei, dass es sich bloß um eine Freundschaft und nicht um eine Partnerschaft handeln würde. Dies könne vor allem deshalb nicht beurteilt werden, da die Lebensgefährtin nicht persönlich als Zeugin im gegenständlichen Fall einvernommen worden sei. Aus den Umstand, dass der BF dem BFA nicht mitteilen habe können, ob seine Freundin in der Arbeit oder zu Hause sei, darauf zu schließen, dass deshalb kein ausgeprägtes Familienleben vorliegen würde, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auch das BVwG, wie die den BF vertretene rechtsfreundliche Rechtsvertreterin der Auffassung, dass es nicht Merkmal einer Lebensgemeinschaft ist, dass man durchgehend wisse, was der andere gerademache oder man wisse, wo er sich befinde.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Zustellung zur Einvernahme am XXXX zwar im IFA mit einer Zustellung eingetragen, doch konnten die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden. Insbesondere befindet sich die an das BFA rückübermittelte Ladung nicht im Akt und wurde, eine solche auch nicht nachgereicht.Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Zustellung zur Einvernahme am römisch 40 zwar im IFA mit einer Zustellung eingetragen, doch konnten die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden. Insbesondere befindet sich die an das BFA rückübermittelte Ladung nicht im Akt und wurde, eine solche auch nicht nachgereicht.

Für das BVwG ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb Frau XXXX in der ursprünglichen Ladung für den XXXX noch als Zeugin einvernommen werden sollte, während in der Folge für die Einvernahme am XXXX lediglich eine gewöhnliche Ladung vorgesehen gewesen ist. Insofern erscheint auch die entsprechend den Aktenvermerk vom XXXX festgehaltene Pflicht zur Mitwirkung als Zeugin nicht nachvollziehbar.Für das BVwG ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb Frau römisch 40 in der ursprünglichen Ladung für den römisch 40 noch als Zeugin einvernommen werden sollte, während in der Folge für die Einvernahme am römisch 40 lediglich eine gewöhnliche Ladung vorgesehen gewesen ist. Insofern erscheint auch die entsprechend den Aktenvermerk vom römisch 40 festgehaltene Pflicht zur Mitwirkung als Zeugin nicht nachvollziehbar.

Zumal Frau XXXX im gegenständlichen Fall allerdings gerade bei der Beurteilung des Vorliegens des Familien-, und Privatlebens des BF eine zentrale Rolle spielt, ist es nicht schlüssig, weshalb die Behörde in weiterer Folge von der Erlassung eines Ladungsbescheides, Frau XXXX , in der Angelegenheit des BF diese als Zeugen einzuvernehmen, abgesehen hat. Das BVwG pflichtet der rechtsfreundlichen Vertreterin bei, dass auf Grund eines möglich vorliegenden Missvertändnisses, diese noch einmal als Zeugin hätte geladen werden müssen, um diese ausführlich zum Privat-, und Familienleben des BF befragen zu können. Jedenfalls kann auf Grund des Verhaltens bei dem geführten Telefonat vom XXXX eine Beweiswürdigung hinsichtlich der persönlichen Beziehung des BF und Frau XXXX nicht durchgeführt werden. Auch der Begründung, dass diese am XXXX zu einer Ladung als Zeugin nicht erschienen sei und deshalb kein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK erkennbar sei, kann nicht gefolgt werden, als diese in der angeführten Ladung nicht als Zeugin geführt gewesen ist. Zumal Frau römisch 40 im gegenständlichen Fall allerdings gerade bei der Beurteilung des Vorliegens des Familien-, und Privatlebens des BF eine zentrale Rolle spielt, ist es nicht schlüssig, weshalb die Behörde in weiterer Folge von der Erlassung eines Ladungsbescheides, Frau römisch 40 , in der Angelegenheit des BF diese als Zeugen einzuvernehmen, abgesehen hat. Das BVwG pflichtet der rechtsfreundlichen Vertreterin bei, dass auf Grund eines möglich vorliegenden Missvertändnisses, diese noch einmal als Zeugin hätte geladen werden müssen, um diese ausführlich zum Privat-, und Familienleben des BF befragen zu können. Jedenfalls kann auf Grund des Verhaltens bei dem geführten Telefonat vom römisch 40 eine Beweiswürdigung hinsichtlich der persönlichen Beziehung des BF und Frau römisch 40 nicht durchgeführt werden. Auch der Begründung, dass diese am römisch 40 zu einer Ladung als Zeugin nicht erschienen sei und deshalb kein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK erkennbar sei, kann nicht gefolgt werden, als diese in der angeführten Ladung nicht als Zeugin geführt gewesen ist.

Vielmehr wird Frau XXXX neuerlich als Zeugin zu laden sein und die Lebensführung und Beziehung zum BF genau zu hinterfragen sein.Vielmehr wird Frau römisch 40 neuerlich als Zeugin zu laden sein und die Lebensführung und Beziehung zum BF genau zu hinterfragen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung wiederholt daraufhin, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Ebenso kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007, mit Hinweis auf VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0181). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen in der Folge von einer niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX abgesehen wurde und sich das Ermittlungsverfahren auf ein mit dieser geführtes Telefonat am XXXX beschränkt hat. Wesentliche Punkte, wie insbesondere die Frage der Intensität der Bindung, Führung der Beziehung usw. sind völlig außer Acht gelassen worden.Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung wiederholt daraufhin, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Ebenso kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007, mit Hinweis auf VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0181). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen in der Folge von einer niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 abgesehen wurde und sich das Ermittlungsverfahren auf ein mit dieser geführtes Telefonat am römisch 40 beschränkt hat. Wesentliche Punkte, wie insbesondere die Frage der Intensität der Bindung, Führung der Beziehung usw. sind völlig außer Acht gelassen worden.

Im Ergebnis hat damit das Bundesamt nur ansatzweise hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK ermittelt, sodass aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden kann, ob die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu Recht erlassen wurde bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre, seinem Antrag stattzugeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt es zwar nicht aus, dass nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer sorgfältigen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK das Bundesamt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann, dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht von einer niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin abzusehen und von der vollständigen Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere auch zur Führung der Lebensgemeinschaft bzw. Intensität dieser, abzusehen, als dies im gegenständlichen Fall von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann. Im Ergebnis hat damit das Bundesamt nur ansatzweise hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK ermittelt, sodass aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden kann, ob die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu Recht erlassen wurde bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre, seinem Antrag stattzugeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt es zwar nicht aus, dass nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer sorgfältigen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK das Bundesamt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann, dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht von einer niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 als Zeugin abzusehen und von der vollständigen Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere auch zur Führung der Lebensgemeinschaft bzw. Intensität dieser, abzusehen, als dies im gegenständlichen Fall von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

„In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 2. Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

3.2. Die Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass das Bundesamt zum Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK nur ansatzweise ermittelt hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. bereits dargelegt wurde.3.2. Die Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass das Bundesamt zum Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK nur ansatzweise ermittelt hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II.2.4. bereits dargelegt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Aufgrund der gravierenden Ermittlungsmängel kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel lediglich „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0268). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Aufgrund der gravierenden Ermittlungsmängel kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel lediglich „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0268).

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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