Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 2295114-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens:
A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Beim Antragsteller handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde über den Antragsteller die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX .Beim Antragsteller handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde über den Antragsteller die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2024, Zl. XXXX wurde gegen den Antragsteller ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gem § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 wurde gegen den Antragsteller ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Zudem wurde dem Antragsteller mit Schreiben des BFA vom 13.06.2024 die Information gem § 52 Abs. 1 BFA-VG erteilt, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird und er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung zu setzen hat. Zusätzlich wurde der Hinweis erteilt, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zulässig sei und keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist habe. Zudem wurde dem Antragsteller mit Schreiben des BFA vom 13.06.2024 die Information gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG erteilt, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird und er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung zu setzen hat. Zusätzlich wurde der Hinweis erteilt, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zulässig sei und keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist habe.
Die Zustellung von Bescheid und Schreiben vom 13.06.2024 erfolgte nachweislich am 17.06.2024.
Am 03.07.2024 langte beim BFA der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit folgendem Ansuchen ein: „Hiermit bitte ich in dem von Ihnen eingeleiteten Verfahren um Verfahrenshilfe. Dies stammt vor allem aus meiner aktuellen Rechtsunkundigkeit sowie meiner aktuell prekären finanziellen Lage.“. Ein Vermögensbekenntnis wurde nicht beigelegt.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 08.07.2024, eingelangt am selben Tag, vorgelegt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 10.07.2024 wurde der Antragsteller dazu aufgefordert binnen einer Woche einen entsprechenden Antrag samt Vermögensbekenntnis einzubringen. Die Übernahme der Aufforderung ist mit 12.07.2024 dokumentiert.
Die Beschwerdefrist endete am 17.07.2024 ungenützt, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2024, Zl. XXXX eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist endete am 17.07.2024 ungenützt, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 eingebracht wurde.
Am 22.07.2024 langte der verbesserte Antrag (samt Vermögensbekenntnis) beim BVwG ein. Beantragt wurde nunmehr die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens und eines Vorlageantrags. Dem Umfang nach wurde die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, beantragt.
Als Vermögenswerte werden Bargeld in der Höhe von etwa EUR 2.000,-- in einer Sparbüchse, Guthaben auf einem Bank- bzw Girokonto bei der XXXX in der Höhe von etwa EUR 30.000,-- und ein „Mac Book Pro 13 Zoll (2019)“ festgestellt. Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen konnten nicht festgestellt werden. Als Vermögenswerte werden Bargeld in der Höhe von etwa EUR 2.000,-- in einer Sparbüchse, Guthaben auf einem Bank- bzw Girokonto bei der römisch 40 in der Höhe von etwa EUR 30.000,-- und ein „Mac Book Pro 13 Zoll (2019)“ festgestellt. Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen konnten nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Antragstellers gründen sich auf den im Akt befindlichen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die aus der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Die Feststellung betreffend die Zustellung des Bescheides und Schreibens vom 13.06.2024 an den Antragsteller gründet sich auf den im Akt befindlichen Zustellnachweis. Der entsprechende Rückschein wurde vom Antragsteller unterschrieben.
Der verbesserte Verfahrenshilfeantrag richtet sich auf die Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zwar wurde auch angekreuzt, dass die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrags beantragt wird, doch dürfte dies der Rechtsunkenntnis des Antragstellers geschuldet sein. Ein Vorlageantrag hätte eine Beschwerdevorentscheidung zur Voraussetzung, zu einer solchen konnte es im gegenständlichen Fall mangels Beschwerde jedoch nicht kommen.
Die Feststellungen zu den Vermögenswerten des Antragstellers basieren auf dem von ihm abgegebenen und eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnis vom 15.07.2024. Die Höhe der Ersparnisse des Antragstellers sind unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers trotz fehlender Nachweise bzw Bescheinigungen plausibel. Das abgegebene Vermögensbekenntnis steht zwar im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Antrag vom 03.07.2024, wo er von einer „aktuell prekären finanziellen Lage“ spricht. Diese Aussage dürfte jedoch dem Umstand geschuldet sein, dass der Antragsteller in der Untersuchungshaft erschwert Zugriff auf seine Ersparnisse hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
§ 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).
Für das Beschwerdeverfahren besteht mit § 52 BFA-VG jedenfalls eine Regelung, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Somit käme hier nur eine Befreiung von der Eingabegebühr in Frage. Für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kommt § 49 BFA-VG als Regelung, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, in Betracht. Die durch diese Bestimmung vorgesehene Rechtsberatung besteht jedoch nur in „offenen Verfahren“. Da im gegenständlichen Fall bereits ein nunmehr rechtskräftiger Bescheid vorliegt, wird nicht mehr von einem offenen Verfahren ausgegangen werden können, weshalb auch eine nach § 49 BFA-VG vorgesehene Rechtsberatung nicht mehr in Anspruch genommen werden wird können. Überdies besteht nach dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch auf Rechtsberatung, sondern lediglich auf rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte.Für das Beschwerdeverfahren besteht mit Paragraph 52, BFA-VG jedenfalls eine Regelung, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Somit käme hier nur eine Befreiung von der Eingabegebühr in Frage. Für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kommt Paragraph 49, BFA-VG als Regelung, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, in Betracht. Die durch diese Bestimmung vorgesehene Rechtsberatung besteht jedoch nur in „offenen Verfahren“. Da im gegenständlichen Fall bereits ein nunmehr rechtskräftiger Bescheid vorliegt, wird nicht mehr von einem offenen Verfahren ausgegangen werden können, weshalb auch eine nach Paragraph 49, BFA-VG vorgesehene Rechtsberatung nicht mehr in Anspruch genommen werden wird können. Überdies besteht nach dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch auf Rechtsberatung, sondern lediglich auf rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte.
Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Im Zusammenhang mit dem notwendigen Unterhalt sind auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, selbst wenn es sich um Schenkungen handelt. Die Partei ist verpflichtet, die Vermögenssubstanz durch Verwertung oder Belehnung anzugreifen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei ein Barvermögen von nahezu EUR 9.000 oder EUR 6.500 jedenfalls nicht mehr als geringfügig beurteilt, hingegen Ersparnisse von EUR 3.000 als noch angemessene Rücklage angesehen wurden. Grundsätzlich gilt: Je niedriger das Einkommen ist (insb unter dem Existenzminimum), desto höhere Rücklagen werden toleriert. Eine Auflösung der Rücklage ist darüber hinaus nicht zu verlangen, wenn ein unverhältnismäßiger Wertverlust zu besorgen ist, was regelmäßig zB bei Bausparverträgen und Lebensversicherungen angenommen wird (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 5 (Stand 9.10.2023, rdb.at).Im Zusammenhang mit dem notwendigen Unterhalt sind auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, selbst wenn es sich um Schenkungen handelt. Die Partei ist verpflichtet, die Vermögenssubstanz durch Verwertung oder Belehnung anzugreifen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei ein Barvermögen von nahezu EUR 9.000 oder EUR 6.500 jedenfalls nicht mehr als geringfügig beurteilt, hingegen Ersparnisse von EUR 3.000 als noch angemessene Rücklage angesehen wurden. Grundsätzlich gilt: Je niedriger das Einkommen ist (insb unter dem Existenzminimum), desto höhere Rücklagen werden toleriert. Eine Auflösung der Rücklage ist darüber hinaus nicht zu verlangen, wenn ein unverhältnismäßiger Wertverlust zu besorgen ist, was regelmäßig zB bei Bausparverträgen und Lebensversicherungen angenommen wird vergleiche Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 63, ZPO Rz 5 (Stand 9.10.2023, rdb.at).
Im gegenständlichen Fall befindet sich der Antragsteller in Untersuchungshaft und verfügt derzeit über kein Einkommen. Jedoch besitzt der Antragsteller beträchtliche Ersparnisse in Höhe von insgesamt etwa EUR 32.000,--, welche jedenfalls keine geringfügige und angemessene Rücklage mehr darstellen. Nicht verkannt wird dabei, dass eine als angemessen anzusehende Rücklage im Falle des Antragstellers höher als normal anzusetzen ist, da er sich derzeit in Untersuchungshaft befindet und über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Aufgrund der beträchtlichen Höhe der Ersparnisse des Antragstellers ist es ihm dennoch zumutbar einen Teil dieser Rücklagen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung – die Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – aufzulösen.
Etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, wie etwa Unterhaltspflichten, Kreditrückzahlungen und dergleichen sind – wie den Feststellungen entnommen werden kann – nicht hervorgekommen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtlich nicht geboten ist, da der Antragsteller aufgrund seiner Ersparnisse im Stande ist die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Auf die Frage, ob die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2295114.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024