Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2258577-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX 2022 auf dem Luftweg über XXXX in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am XXXX 2022 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass er als XXXX einer Oppositionspartei von der FARC1, die verlangt hätte, dass er ihnen beitritt und sein Mandat zurücklegt, bedroht worden sei. Da die FARC ihn als Angehörigen der Opposition registriert habe, würden sie ihn und seine Familie attackieren, wenn er zurückkehren würde.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am römisch 40 2022 auf dem Luftweg über römisch 40 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am römisch 40 2022 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass er als römisch 40 einer Oppositionspartei von der FARC1, die verlangt hätte, dass er ihnen beitritt und sein Mandat zurücklegt, bedroht worden sei. Da die FARC ihn als Angehörigen der Opposition registriert habe, würden sie ihn und seine Familie attackieren, wenn er zurückkehren würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) holte mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD zur Situation des BF ein und befragte ihn am XXXX 2022 und am XXXX 2022. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) holte mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD zur Situation des BF ein und befragte ihn am römisch 40 2022 und am römisch 40 2022.
Bei der Befragung am XXXX 2022 gab er auf Fragen nach seinem Fluchtgrund und seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er in Kolumbien zuletzt in der Stadt XXXX (Departamento XXXX ) gewohnt habe und als XXXX in der Gemeinde XXXX (Departamento XXXX ) tätig gewesen sei. In dieser Funktion habe eine FARC-Splittergruppe von ihm verlangt, mit ihr zusammenzuarbeiten und den Bau einer Straße zu stoppen, die durch ein zum Drogenschmuggel verwendetes Gebiet verlaufe. Vier der sieben Gemeinderäte seien Anfang XXXX , nach dem Baubeginn, in XXXX ermordet worden. Die FARC-Splittergruppe habe zunächst versucht, ihn zu bestechen und ihn dann am XXXX 2021 und, nachdem er dies am XXXX 2021 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, am XXXX 2021 bedroht. Daraufhin habe er das Gebiet am XXXX 2021 als letzter der drei am Leben gebliebenen Gemeinderäte verlassen. Danach habe die kolumbianische Armee in dem Gebiet, in dem die Straße gebaut worden sei, zwei Tonnen Kokain beschlagnahmt; dafür sei der BF verantwortlich gemacht worden. Da die Gruppe seine persönlichen Daten habe, seien auch seine Lebensgefährtin, die ebenfalls bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, und deren Tochter gefährdet.Bei der Befragung am römisch 40 2022 gab er auf Fragen nach seinem Fluchtgrund und seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er in Kolumbien zuletzt in der Stadt römisch 40 (Departamento römisch 40 ) gewohnt habe und als römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (Departamento römisch 40 ) tätig gewesen sei. In dieser Funktion habe eine FARC-Splittergruppe von ihm verlangt, mit ihr zusammenzuarbeiten und den Bau einer Straße zu stoppen, die durch ein zum Drogenschmuggel verwendetes Gebiet verlaufe. Vier der sieben Gemeinderäte seien Anfang römisch 40 , nach dem Baubeginn, in römisch 40 ermordet worden. Die FARC-Splittergruppe habe zunächst versucht, ihn zu bestechen und ihn dann am römisch 40 2021 und, nachdem er dies am römisch 40 2021 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, am römisch 40 2021 bedroht. Daraufhin habe er das Gebiet am römisch 40 2021 als letzter der drei am Leben gebliebenen Gemeinderäte verlassen. Danach habe die kolumbianische Armee in dem Gebiet, in dem die Straße gebaut worden sei, zwei Tonnen Kokain beschlagnahmt; dafür sei der BF verantwortlich gemacht worden. Da die Gruppe seine persönlichen Daten habe, seien auch seine Lebensgefährtin, die ebenfalls bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, und deren Tochter gefährdet.
Bei der Befragung vor dem BFA am XXXX 2022 ergänzte der BF, dass Bürgermeister, Polizei und Armee mit der FARC-Splittergruppe zusammenarbeiten würden. Diese hätten dafür gesorgt, dass sein Name von allen Listen gelöscht wird, damit er nicht aufscheine und getötet werden könne. Die Körper der ermordeten Gemeinderäte seien am Ufer des Flusses Caguán gefunden worden. Bei der Befragung vor dem BFA am römisch 40 2022 ergänzte der BF, dass Bürgermeister, Polizei und Armee mit der FARC-Splittergruppe zusammenarbeiten würden. Diese hätten dafür gesorgt, dass sein Name von allen Listen gelöscht wird, damit er nicht aufscheine und getötet werden könne. Die Körper der ermordeten Gemeinderäte seien am Ufer des Flusses Caguán gefunden worden.
Der BF legte dem BFA die von ihm erstattete Anzeige, zwei Flugblätter der FARC und seinen Ausweis als Gemeinderat vor.
Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel für seine politische Tätigkeit vorzulegen und sich zu den ergänzenden Informationen über die von ihm geschilderten Vorfälle (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX 2022) zu äußern. Er ließ die ihm dafür gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel für seine politische Tätigkeit vorzulegen und sich zu den ergänzenden Informationen über die von ihm geschilderten Vorfälle (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 2022) zu äußern. Er ließ die ihm dafür gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm (amtswegig) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF die behauptete Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar habe er einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckt und die vorgelegten Drohbriefe, deren Authentifizierung verständlicherweise nicht möglich sei, würden einem üblichen Vorgehen der FARC entsprechen; es sei aber nicht möglich gewesen, sein politisches Engagement und die geschilderte Ermordung mehrerer Gemeinderäte zu verifizieren, obwohl zumindest regionale, als Bescheinigungsmittel geeignete Medienberichte darüber zu erwarten gewesen wären. Es bestünden daher begründete Zweifel am Fluchtvorbringen des BF. Es sei auch kein Risiko einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK gegeben. Dem BF drohe bei der Rückkehr nach Kolumbien weder eine Verletzung des Lebens noch der körperlichen Unversehrtheit, ebensowenig Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Aufgrund seiner familiären und sozialen Vernetzung dort, seines Alters, seiner Bildung und seiner Erwerbsfähigkeit werde er in der Lage sein, sich dort innerhalb kurzer Zeit wieder eine Existenz aufzubauen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei ihm nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Da er im Inland weder familiär noch sozial verankert sei und die Verbindungen zu seinem Heimatstaat, wo er nicht schutzbedürftig sei, aufrecht seien, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung des BF nach Kolumbien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht erfüllt seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage grundsätzlich 14 Tage, zumal keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vorlägen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde ihm (amtswegig) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF die behauptete Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar habe er einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckt und die vorgelegten Drohbriefe, deren Authentifizierung verständlicherweise nicht möglich sei, würden einem üblichen Vorgehen der FARC entsprechen; es sei aber nicht möglich gewesen, sein politisches Engagement und die geschilderte Ermordung mehrerer Gemeinderäte zu verifizieren, obwohl zumindest regionale, als Bescheinigungsmittel geeignete Medienberichte darüber zu erwarten gewesen wären. Es bestünden daher begründete Zweifel am Fluchtvorbringen des BF. Es sei auch kein Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gegeben. Dem BF drohe bei der Rückkehr nach Kolumbien weder eine Verletzung des Lebens noch der körperlichen Unversehrtheit, ebensowenig Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Aufgrund seiner familiären und sozialen Vernetzung dort, seines Alters, seiner Bildung und seiner Erwerbsfähigkeit werde er in der Lage sein, sich dort innerhalb kurzer Zeit wieder eine Existenz aufzubauen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei ihm nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Da er im Inland weder familiär noch sozial verankert sei und die Verbindungen zu seinem Heimatstaat, wo er nicht schutzbedürftig sei, aufrecht seien, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung des BF nach Kolumbien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht erfüllt seien. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage grundsätzlich 14 Tage, zumal keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vorlägen.
Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, beantragt. Hilfsweise beantragt er überdies, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen. Letztlich stellt er in der Beschwerde einen Antrag auf Zulassung der (ordentlichen) Revision, ohne dies näher zu begründen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien unvollständig und teilweise nicht aktuell seien. Bei vollständiger Auswertung der zugänglichen Quellen hätte sich ergeben, dass in den letzten beiden Jahren nichtstaatliche Gruppen und kriminelle Organisationen ihre Präsenz in verschiedenen Gegenden Kolumbiens ausgeweitet hätten. Demnach sei 2021 das gewalttätigste Jahr seit der Unterzeichnung des Friedensvertrages gewesen; Splittergruppen der FARC hätten die Rekrutierung wiederaufgenommen. In verschiedenen Teilen des Landes, z.B. in XXXX , seien der Staat und zivile Behörden nur eingeschränkt präsent. In Kolumbien bestünden weiterhin schwere Menschenrechtsprobleme; Korruption sei weit verbreitet. Hätte das BFA diese (in der Beschwerde näher bezeichneten) Berichte herangezogen, hätte es festgestellt, dass dem BF Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung (Opposition zur FARC und zur vorherrschenden Korruption) drohe. Sein Vorbringen zur Sicherheitslage und zur humanitären Situation in Kolumbien finde in den Berichten Deckung. Das BFA habe lediglich Rechercheanfragen zur Tätigkeit als Gemeinderat gestellt, nicht jedoch die Vergangenheit des BF als Polizist berücksichtigt. Bereits bei dieser Tätigkeit habe er sich gegen die FARC gestellt und keine Bestechungsgelder angenommen. Er gehe davon aus, dass die Autoritäten dafür gesorgt hätten, dass sein Name aus den Medien verschwindet, damit sie nicht mit bestimmten Verbrechen in Verbindung gebracht werden könnten. Seine Lebensgefährtin und deren Tochter, die sich im Haus seiner Familienangehörigen in XXXX versteckt halten würden, würden nach wie vor telefonisch und mit Pamphleten bedroht. Der BF könne sich in Kolumbien keine neue Existenz aufbauen, weil er schon 60 Jahre alt sei und keine finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen, die selbst zu wenig Geld hätten, zu erwarten habe. Aufgrund seines Hintergrunds als ehemaliger XXXX und XXXX , der sich bereits gegen die FARC und ihre Splittergruppen gestellt habe, werde er in Kolumbien weder einen Arbeitsplatz noch eine Unterkunft finden und in eine aussichtslose Lage geraten. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei unschlüssig; das BFA habe keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF vorgenommen und sich insbesondere nicht mit den vorgelegten Drohbriefen und der Anzeige auseinandergesetzt. Der kolumbianische Staat sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihn vor der Verfolgung durch eine FARC-Splittergruppe (und somit einen nichtstaatlichen Akteur) zu schützen. Da der BF, der im fortgeschrittenen Alter sei und keine familiäre Unterstützung zu erwarten habe, am angespannten Arbeitsmarkt keine Arbeit finden werde, um seine Grundbedürfnisse zu decken, liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Er sei aufgrund seines Alters, der fehlenden familiären Unterstützung und der Weigerung, sich korrupten Handlungen anzuschließen, besonders vulnerabel und daher von der prekären Sicherheitslage und der schwierigen humanitären Lage in Kolumbien besonders betroffen. Seine Abschiebung dorthin würde Art 3 EMRK verletzen. Ihm hätte daher der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt werden müssen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er sich so gut wie möglich integrieren wolle. Eine Rückkehrentscheidung verletze Art 8 EMRK und sei daher unzulässig. Mit der Beschwerde legte der BF eine Kopie seines 1985 ausgestellten Dienstausweises der kolumbianischen Polizei vor. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten,