Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2283767-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Albanien, vertreten durch Fink & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Albanien, vertreten durch Fink & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s en.römisch II. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s en.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2023, Zl. XXXX , wurde dem albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Z 0“ [sic] FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem albanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Z 0“ [sic] FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Der BF halte sich illegal nach Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes ohne Nachweis der notwendigen Mittel oder eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf und kooperiere nicht mit der belangten Behörde, weshalb sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung mit seinem Vater, XXXX , regelmäßig nach Österreich fahre. Die Wohnung in XXXX habe sein Vater gemietet, damit sie, wenn sie zur Behandlung nach Österreich kommen, 1 bis 2 Nächte in der Wohnung übernachten könnten. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass der Verbleib der BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei unverständlich. Tatsächlich habe sich der BF zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten.Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung mit seinem Vater, römisch 40 , regelmäßig nach Österreich fahre. Die Wohnung in römisch 40 habe sein Vater gemietet, damit sie, wenn sie zur Behandlung nach Österreich kommen, 1 bis 2 Nächte in der Wohnung übernachten könnten. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass der Verbleib der BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei unverständlich. Tatsächlich habe sich der BF zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 05.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, G312 2283767/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Vater des BF, XXXX , erhob ebenfalls am 21.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023, wobei sein Beschwerdeverfahren unter der in Klammer stehenden Geschäftszahl am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist ( XXXX ) anhängig ist. Der Vater des BF, römisch 40 , erhob ebenfalls am 21.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023, wobei sein Beschwerdeverfahren unter der in Klammer stehenden Geschäftszahl am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist ( römisch 40 ) anhängig ist.
Am 15.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Vater, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist in Albanien geboren und albanischer Staatsangehöriger Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF leidet an Morbus Chron (einer entzündlichen Darmerkrankung), ist aber arbeitsfähig. Er schloss die Schule in Albanien ab und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung zum XXXX . Der BF ist in Albanien als XXXX beschäftigt.1.1. Der BF ist in Albanien geboren und albanischer Staatsangehöriger Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF leidet an Morbus Chron (einer entzündlichen Darmerkrankung), ist aber arbeitsfähig. Er schloss die Schule in Albanien ab und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung zum römisch 40 . Der BF ist in Albanien als römisch 40 beschäftigt.
1.2. Der BF reiste seit etwa drei Jahren regelmäßig mit seinem Vater nach Österreich ein, wo er medizinisch behandelt wird und anschließend nach Albanien zurückreist. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF durch seine Aufenthalte in Österreich den Zeitraum seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hatte.
Der BF weist von XXXX 2021 bis XXXX 2021, von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf, obwohl er sich nicht während dieser Zeiträume durchlaufend in Österreich aufgehalten hat. Der BF weist von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf, obwohl er sich nicht während dieser Zeiträume durchlaufend in Österreich aufgehalten hat.
1.3. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten.
1.4. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
1.5. In Albanien leben die Mutter sowie Schwester des BF.
1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten albanischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu seiner Berufsausbildung basieren auf seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Karteiblatt vom XXXX 2023 sowie der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. XXXX vom XXXX 2024). Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass er gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit als XXXX nachgeht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Karteiblatt vom römisch 40 2023 sowie der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. römisch 40 vom römisch 40 2024). Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass er gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit als römisch 40 nachgeht.
2.2. Die Feststellungen zum Grund des Aufenthaltes und zur Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren, wonach er lediglich zum Zwecke seiner medizinischen Behandlung nach Österreich eingereist ist und sich hierzu jeweils im Abstand von 14 Tagen für einen Zeitraum von etwa 1-2 Tagen in Österreich aufgehalten hat. Demnach hat der BF zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten. Der BF missachtete auch nicht die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.
Die festgestellten Meldedaten des BF ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.
2.3. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich wird durch einen Strafregisterauszug, der keine Eintragungen enthält, belegt.
2.4. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte er keine sonstigen Bindungen zu Österreich in der Beschwerdeverhandlung geltend, indem er angab, in Österreich keine Verwandten zu haben und lediglich aufgrund seiner Therapie nach Österreich zu fahren (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). 2.4. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte er keine sonstigen Bindungen zu Österreich in der Beschwerdeverhandlung geltend, indem er angab, in Österreich keine Verwandten zu haben und lediglich aufgrund seiner Therapie nach Österreich zu fahren vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 11).
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Albanien beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.6. Entgegen der Annahme der belangten Behörde stellt der Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, da er die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht missachtete, nicht straffällig in Erscheinung getreten ist und nicht bei einer Schwarzarbeit betreten worden ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind somit keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die äußerst kurzen Aufenthalte des BF in Österreich schließen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) zuerkannt wurde.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) zuerkannt wurde.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden, gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Zudem darf er nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden, gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Zudem darf er nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer ("Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht") ist auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Fremde zum Zeitpunkt (hier der Erlassung des Erkenntnisses und somit) der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesg