Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I411 2291339-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Dr. Stefan DENIFL, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 11.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Dr. Stefan DENIFL, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags-Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags.
2. Mit Schreiben vom 17.11.2023 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH der Beschwerdeführerin mit, weitere Angaben bzw. Unterlagen zur Bearbeitung ihres Antrags zu benötigen, und räumte ihr für die Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage im Gesetz und zum Nachweis aller Bezüge von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
Weiters erklärte die GIS Gebühren Info Service GmbH der Beschwerdeführerin, dass sie den Antrag leider zurückweisen müsse, sollten die benötigten Unterlagen und Informationen ihr nicht bis zum Stichtag vorliegen.
3. Am 24.11.2023 übermittelte die Vertretung der Beschwerdeführerin der GIS Gebühren Info Service GmbH einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsunfähigkeitspension.3. Am 24.11.2023 übermittelte die Vertretung der Beschwerdeführerin der GIS Gebühren Info Service GmbH einen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsunfähigkeitspension.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2023 zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde aus,