Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2287537-1/8E
W161 2287539-1/7E
W161 2287538-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1.) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX ,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 ,
2.) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX ,2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 ,
3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX ,3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 ,
alle StA. Syrien, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5, 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2), ein Ehepaar, beide syrische Staatsangehörige, stellten am 26.06.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.2. Laut VIS-Abfrage verfügten der BF1 und die BF2 bei der Einreise über gültige slowakische Schengen-Visa.
2.1. Der BF1 gab in seiner Erstbefragung vom 26.06.2023 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Ein Bruder sei in Deutschland wohnhaft, die weiteren Geschwister in Syrien. Er habe seinen Herkunftsstaat Ende 2011 mit dem Flugzeug legal nach Saudi-Arabien verlassen. Dort habe er sich bis 2018 aufgehalten. Von 2018 bis 26.06.2023 sei er als Student in der Slowakei aufhältig gewesen. Er habe einen slowakischen Aufenthaltstitel, gültig bis 31.07.2023 gehabt. Der Aufenthaltstitel sei ihm von der slowakischen Fremdenpolizei abgenommen worden. Er habe seinen Studienplatz in der Slowakei verloren und die Slowakei verlassen müssen. Er wolle in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der BF1 den in Syrien herrschenden Krieg an. Er sei als Reservist einberufen worden.
2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 08.11.2023 gab der BF1 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei am XXXX in XXXX /Syrien geboren, verheiratet und habe noch keine Kinder. Seine Frau sei gerade schwanger und das Baby komme bald. Seine Frau sei mit ihm zusammen nach Österreich gereist. Er sei in Syrien vier Jahre auf der Universität gewesen, danach habe er ein Diplom in XXXX gemacht. Er sei von Oktober 2018 bis 26.06.2023 in der Slowakei gewesen und dort von 2019 bis 26.06.2023 auch auf der Universität gewesen und habe dort XXXX studiert. Er habe aber leider das letzte Semester nicht abgeschlossen. Seine Zeugnisse seien alle in Syrien. In der Slowakei habe er nicht gearbeitet, er sei dort nur Student an der Universität in XXXX gewesen. Er habe in Deutschland einen Bruder und in Holland eine Schwester. In Österreich habe er nur seine Frau. Es sei richtig, dass er in Österreich mit einem gültigen slowakischen Visum eingereist sei. Am 26.06.2023 sei er mit dem Bus von XXXX nach XXXX gekommen. Das slowakische Visum habe er selbst von der slowakischen Botschaft in XXXX besorgt. Er habe in die Slowakei gewollt, um dort zu studieren. Seine Frau sei dann am 14.01.2023 mit einem Familienvisum, ausgestellt in XXXX , nach XXXX nachgekommen und seien sie zusammen nach Österreich gereist. Seinen Reisepass und seine anderen Dokumente habe er in der Slowakei verloren, er habe diesbezüglich keine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht. Er habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Er habe nicht die Intention gehabt, ewig in der Slowakei oder woanders zu leben. Er habe dort nur studieren wollen. Nach Syrien könne er nicht. In Saudi-Arabien bekomme er auch keinen Aufenthalt, also sei ihm nur Österreich übriggeblieben. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Slowakei gab der BF1 an, er wolle nicht in die Slowakei. Er wisse nicht viel über die Slowakei, er habe dort nur studiert, wolle aber nicht dorthin zurück. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 08.11.2023 gab der BF1 an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 /Syrien geboren, verheiratet und habe noch keine Kinder. Seine Frau sei gerade schwanger und das Baby komme bald. Seine Frau sei mit ihm zusammen nach Österreich gereist. Er sei in Syrien vier Jahre auf der Universität gewesen, danach habe er ein Diplom in römisch 40 gemacht. Er sei von Oktober 2018 bis 26.06.2023 in der Slowakei gewesen und dort von 2019 bis 26.06.2023 auch auf der Universität gewesen und habe dort römisch 40 studiert. Er habe aber leider das letzte Semester nicht abgeschlossen. Seine Zeugnisse seien alle in Syrien. In der Slowakei habe er nicht gearbeitet, er sei dort nur Student an der Universität in römisch 40 gewesen. Er habe in Deutschland einen Bruder und in Holland eine Schwester. In Österreich habe er nur seine Frau. Es sei richtig, dass er in Österreich mit einem gültigen slowakischen Visum eingereist sei. Am 26.06.2023 sei er mit dem Bus von römisch 40 nach römisch 40 gekommen. Das slowakische Visum habe er selbst von der slowakischen Botschaft in römisch 40 besorgt. Er habe in die Slowakei gewollt, um dort zu studieren. Seine Frau sei dann am 14.01.2023 mit einem Familienvisum, ausgestellt in römisch 40 , nach römisch 40 nachgekommen und seien sie zusammen nach Österreich gereist. Seinen Reisepass und seine anderen Dokumente habe er in der Slowakei verloren, er habe diesbezüglich keine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht. Er habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Er habe nicht die Intention gehabt, ewig in der Slowakei oder woanders zu leben. Er habe dort nur studieren wollen. Nach Syrien könne er nicht. In Saudi-Arabien bekomme er auch keinen Aufenthalt, also sei ihm nur Österreich übriggeblieben. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Slowakei gab der BF1 an, er wolle nicht in die Slowakei. Er wisse nicht viel über die Slowakei, er habe dort nur studiert, wolle aber nicht dorthin zurück. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
3.1. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung am 26.06.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei im XXXX Monat schwanger. Sie habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland, ihre Mutter sei in Syrien wohnhaft. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 24.01.2023 legal mit dem Flugzeug nach XXXX verlassen und habe sich von 14.01.2023 bis 26.06.2023 in der Slowakei aufgehalten. Sie habe ein slowakisches Visum, gültig bis 31.08.2023, ausgestellt von der slowakischen Botschaft im Libanon gehabt. Sie wolle nun mit ihrem Mann hier in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, sie habe Syrien verlassen, um mit ihrem Mann zusammen zu leben.3.1. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung am 26.06.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei im römisch 40 Monat schwanger. Sie habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland, ihre Mutter sei in Syrien wohnhaft. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 24.01.2023 legal mit dem Flugzeug nach römisch 40 verlassen und habe sich von 14.01.2023 bis 26.06.2023 in der Slowakei aufgehalten. Sie habe ein slowakisches Visum, gültig bis 31.08.2023, ausgestellt von der slowakischen Botschaft im Libanon gehabt. Sie wolle nun mit ihrem Mann hier in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, sie habe Syrien verlassen, um mit ihrem Mann zusammen zu leben.
3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX am 08.11.2023, gab die BF2 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei am XXXX in XXXX /Syrien geboren, verheiratet und hochschwanger. Der Geburtstermin sei am XXXX . Sie habe in Deutschland eine Schwester und einen Bruder, in Österreich habe sie nur ihren Mann. Es sei richtig, dass sie mit einem gültigen slowakischen Visum nach Österreich eingereist sei. Sie sei von 14.01.2023 bis 26.06.2023 in der Slowakei gewesen. Ihr Mann habe ihr das slowakische Visum besorgt. Ihr Reisepass sei bei ihrem Mann gewesen, dieser habe alle Dokumente verloren. Sie hätten keine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht. Sie hätte kein Zielland gehabt, ihr sei das egal gewesen. Sie wolle dort sein, wo ihr Ehemann sei. Österreich sei schon anders als die Slowakei. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Slowakei gab die BF2 an, sie habe ein Problem damit, wieder in die Slowakei zu müssen. Dort bekomme man kein Asyl und wenn sie wieder in die Slowakei gingen, würden sie nach Syrien abgeschoben und das wollten sie nicht. Sie habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Sie habe von anderen Leuten gehört, dass man dort kein Asyl bekomme. Sie könne nichts über die Slowakei sagen, sie sei nur ein paar Monate dort gewesen. An Anknüpfungspunkten in Österreich habe sie nur ihren Mann. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 am 08.11.2023, gab die BF2 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 /Syrien geboren, verheiratet und hochschwanger. Der Geburtstermin sei am römisch 40 . Sie habe in Deutschland eine Schwester und einen Bruder, in Österreich habe sie nur ihren Mann. Es sei richtig, dass sie mit einem gültigen slowakischen Visum nach Österreich eingereist sei. Sie sei von 14.01.2023 bis 26.06.2023 in der Slowakei gewesen. Ihr Mann habe ihr das slowakische Visum besorgt. Ihr Reisepass sei bei ihrem Mann gewesen, dieser habe alle Dokumente verloren. Sie hätten keine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht. Sie hätte kein Zielland gehabt, ihr sei das egal gewesen. Sie wolle dort sein, wo ihr Ehemann sei. Österreich sei schon anders als die Slowakei. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Slowakei gab die BF2 an, sie habe ein Problem damit, wieder in die Slowakei zu müssen. Dort bekomme man kein Asyl und wenn sie wieder in die Slowakei gingen, würden sie nach Syrien abgeschoben und das wollten sie nicht. Sie habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Sie habe von anderen Leuten gehört, dass man dort kein Asyl bekomme. Sie könne nichts über die Slowakei sagen, sie sei nur ein paar Monate dort gewesen. An Anknüpfungspunkten in Österreich habe sie nur ihren Mann. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
4.1. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) wurde am XXXX in XXXX geboren. Für diesen stellte die BF2 als Mutter und gesetzliche Vertreterin am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 4.1. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Für diesen stellte die BF2 als Mutter und gesetzliche Vertreterin am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
4.2. Die BF2 gab bei ihrer Einvernahme betreffend den BF3 am 02.01.2024 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Der Name ihres neugeborenen Kindes sei XXXX , ihr Sohn sei am XXXX im Krankenhaus XXXX geboren und gesund. Auch ihr gehe es gut. Seit der letzten Einvernahme am 08.11.2023 habe sich nichts geändert, sie möchte ihre Angaben nicht ergänzen. Zum Wohl ihres Kindes möchte sie nicht in die Slowakei zurück. Sie möchte mit ihrem Kind und dessen Vater in Österreich bleiben. Befragt nach einer Stellungnahme zur Slowakei gab die BF2 an, als sie in der Slowakei hochschwanger gewesen wäre, habe sie keine ärztliche Versorgung bekommen. Sie habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Sie hätte dort privat einen Arzt zahlen müssen. Sie habe dort keine Krankenversicherung gehabt. Die Slowakei habe ein Abkommen mit Russland, dass die Syrer sechs Monate Aufenthalt bekommen und danach, wenn keine Gefahr mehr sei, nach Syrien zurückgeschickt werden. Sie habe das von fremden Leuten erfahren. Sie habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine.4.2. Die BF2 gab bei ihrer Einvernahme betreffend den BF3 am 02.01.2024 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Der Name ihres neugeborenen Kindes sei römisch 40 , ihr Sohn sei am römisch 40 im Krankenhaus römisch 40 geboren und gesund. Auch ihr gehe es gut. Seit der letzten Einvernahme am 08.11.2023 habe sich nichts geändert, sie möchte ihre Angaben nicht ergänzen. Zum Wohl ihres Kindes möchte sie nicht in die Slowakei zurück. Sie möchte mit ihrem Kind und dessen Vater in Österreich bleiben. Befragt nach einer Stellungnahme zur Slowakei gab die BF2 an, als sie in der Slowakei hochschwanger gewesen wäre, habe sie keine ärztliche Versorgung bekommen. Sie habe in der Slowakei keinen Asylantrag gestellt. Sie hätte dort privat einen Arzt zahlen müssen. Sie habe dort keine Krankenversicherung gehabt. Die Slowakei habe ein Abkommen mit Russland, dass die Syrer sechs Monate Aufenthalt bekommen und danach, wenn keine Gefahr mehr sei, nach Syrien zurückgeschickt werden. Sie habe das von fremden Leuten erfahren. Sie habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine.
5.1. Am 21.07.2023 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF1 und BF2 gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt.5.1. Am 21.07.2023 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF1 und BF2 gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt.
Mit Schreiben vom 20.09.2023 stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Rückübernahme des BF1 und der BF2 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Mit Schreiben vom 20.09.2023 stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Rückübernahme des BF1 und der BF2 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu.
5.2. Mit Schreiben vom 04.12.2023 informierte Österreich die slowakischen Dublin-Behörden von der Geburt des BF3 gemäß Artikel 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung.5.2. Mit Schreiben vom 04.12.2023 informierte Österreich die slowakischen Dublin-Behörden von der Geburt des BF3 gemäß Artikel 20 Absatz 3, Dublin-III-Verordnung.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 stimmten die slowakischen Dublin-Behörden der Überstellung des BF3 zu.
6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 12.02.2024 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 12.02.2024 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zuständig ist, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
COVID-19
In der Slowakei wurde im März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Krisensituation ausgerufen. Ab Mai 2020 wurde begonnen, die damit verbundenen Einschränkungen schrittweise wieder aufzuheben (EASO 2.6.2020). Die Krisensituation bleibt jedoch bestehen. Am 25. November 2021 wurde erneut ein Ausnahmezustand für 90 Tage verhängt (IOM 4.2.2022).
In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19-Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde für unbegleitete Minderjährige im Zentrum Kolárovo eine temporäre Möglichkeit zur Absolvierung von Quarantänen geschaffen (EMN 3.1.2022).
Seit dem 2. August 2021 ist die COVID-19-Impfung ohne Voranmeldung in bestimmten Krankenhäusern möglich. Auch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf eine kostenlose Impfung, wenn sie in der Slowakei subsidiären Schutz, vorübergehenden, dauerhaften, langfristigen oder geduldeten Aufenthalt genießen; oder Asylwerber in der Slowakei sind (IOM 4.2.2022).
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen COVID-19-bezogenen Gesundheitsleistungen (UNHCR 2.2021).
Quellen:
- EASO – European Asylum Support Office [seit 1.2022: European Union Agency for Asylum, EUAA] (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 8.2.2022
- EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
- FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021
- IOM - International Organization for Migration (4.2.2022): COVID-19: official measures and important information (updated continually), https://www.mic.iom.sk/en/news/637-covid-19-measures.html, Zugriff 8.2.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022
Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am 12. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am 1. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022).
Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei.
(Quelle: EMN 3.1.2022)
Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.a): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 3.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.b): Schéma azylového procesu, https://www.minv.sk/?schema-azyloveho-procesu, Zugriff 3.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (12.1.2022): Novelu azylového zákona vláda schválila, https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=novelu-azyloveho-zakona-vlada-schvalila, Zugriff 3.2.2022
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Dublin-Rückkehrer
Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021).
Quellen:
- AQ – Anonyme Quelle (5.10.2021): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 23.2.2022
Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019).
Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021).
Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022).
IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
- FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022
- MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic [Slowakei] (6.2019): 25 years (1993-2018), https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie&subor_spravy=340470, Zugriff 4.2.2022
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese – soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten. Der BF1 und die BF2 seien am 26.06.2023 in Österreich in Besitz eines slowakischen Schengen-Visums eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die BF würden in Österreich über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Die Slowakei habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass den BF der Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei verweigert werde. Auch eine Schutzverweigerung der Slowakei könne nicht erwartet werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 GRC bzw. von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergebe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Auch habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in deren im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten. Der BF1 und die BF2 seien am 26.06.2023 in Österreich in Besitz eines slowakischen Schengen-Visums eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die BF würden in Österreich über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Die Slowakei habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass den BF der Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei verweigert werde. Auch eine Schutzverweigerung der Slowakei könne nicht erwartet werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 GRC bzw. von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergebe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz eins, Dublin-III-Verordnung. Auch habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in deren im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.
7. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richtet sich die vorliegende im Namen aller Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in der Slowakei eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig und nicht mehr aktuell. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF in die Slowakei eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit der aktuellen Situation für Dublin-Rückkehrer auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die drohende Kettenabschiebung hätten sie im Hinblick auf die konkrete Situation der BF diesbezüglich jedenfalls eine individuelle Überprüfung einholen müssen. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den Umständen der syrischen Asylwerber in der Slowakei auseinanderzusetzen. Die BF hätten ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, welche Gründe gegen eine Rücküberstellung in die Slowakei sprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, ein Ehepaar und ihr minderjähriger, am XXXX in Österreich geborener Sohn, sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 waren bei ihrer Einreise jeweils in Besitz eines slowakischen Schengen-Visums. Am 21.07.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12 Absatz 2 oder 3 Dublin-III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 20.09.2023 stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Die BF, ein Ehepaar und ihr minderjähriger, am römisch 40 in Österreich geborener Sohn, sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 waren bei ihrer Einreise jeweils in Besitz eines slowakischen Schengen-Visums. Am 21.07.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12 Absatz 2 oder 3 Dublin-III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 20.09.2023 stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Nach Information über die Geburt des BF3 durch die österreichischen Dublin-Behörden stimmten die slowakischen Behörde auch der Übernahme des BF3 mit Schreiben vom 06.12.2023 ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie verfügen in Österreich weder über private noch familiäre Anknüpfungspunkte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
Aufgrund der vorliegenden Treffen in der VIS-Datenbank steht fest, dass der BF1 und die BF2 zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 26.06.2023 jeweils über ein gültiges Schengen-Visum verfügten. Dies ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Antwortschreiben der slowakischen Behörden.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens der Slowakei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil der Verwaltungsakte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.).
Von den BF wurden keine Krankheiten behauptet und auch keine Befunde vorgelegt.
Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.3.2.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das slowakische Asylverfahren grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welchen den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan.
Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf den Auskünften aus dem zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und auf den eigenen Angaben der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Besc