TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/16 W114 2290845-1

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Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2021 §19
MOG 2021 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


W114 2290845-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, AZ II/4/17-127051001, und Vorlageantrag vom 25.03.2024, betreffend die Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß BGBl. II Nr. 205/2018, Antragsnummer: W30_19/3183, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, AZ II/4/17-127051001, und Vorlageantrag vom 25.03.2024, betreffend die Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, Antragsnummer: W30_19/3183, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 11.03.2024, AZ II/4/17-127051001, und damit auch der Bescheid der AMA vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, werden behoben.

3. Die Fertigstellungsanzeige hinsichtlich des mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, genehmigten Antrages auf Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß BGBl. II Nr. 205/2018, Antragsnummer: W30_19/3183, wurde von XXXX , rechtzeitig am 31.05.2023 in der für den Weinbaukataster zuständigen Abteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben.3. Die Fertigstellungsanzeige hinsichtlich des mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, genehmigten Antrages auf Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, Antragsnummer: W30_19/3183, wurde von römisch 40 , rechtzeitig am 31.05.2023 in der für den Weinbaukataster zuständigen Abteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben.

4. Die AMA wird angewiesen unter Berücksichtigung von Spruchpunkt A 3.) dieser Entscheidung das Verfahren betreffend die Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß BGBl. II Nr. 205/2018, Antragsnummer: W30_19/3183, fortzusetzen.4. Die AMA wird angewiesen unter Berücksichtigung von Spruchpunkt A 3.) dieser Entscheidung das Verfahren betreffend die Gewährung einer Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, Antragsnummer: W30_19/3183, fortzusetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Am 14.03.2022 stellte XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege des Magistrates der Freistadt Eisenstadt als katasterführender Stelle gemäß § 12 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, Antragsnummer: W30 19/3183“ für folgende Flächen:1.       Am 14.03.2022 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege des Magistrates der Freistadt Eisenstadt als katasterführender Stelle gemäß Paragraph 12, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, Antragsnummer: W30 19/3183“ für folgende Flächen:

KG Nr.

Name der KG

Parzellennummer (PNr.)

m2 Rebfläche

30008

Kleinhöflein

1546/2

1569

30008

Kleinhöflein

3443

42

30008

Kleinhöflein

2723

1039

30008

Kleinhöflein

2724

1054

30008

Kleinhöflein

2656/1

2144

30006

Großhöflein

4774/1

1334

30006

Großhöflein

4774/2

954

Dieser Antrag wurde der AMA vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt als katasterführender Stelle am 16.05.2022 vorgelegt.

2.       Mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe in Höhe von EUR XXXX für die Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf folgenden Flächen genehmigt:2.       Mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe in Höhe von EUR römisch 40 für die Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf folgenden Flächen genehmigt:

KG Nr.

Name der KG

PNr.

m2 Rebfläche

30008

Kleinhöflein

2723

1039

30008

Kleinhöflein

2724

1054

30008

Kleinhöflein

2656/1

2048

30008

Kleinhöflein

1546/2

1569

30008

Kleinhöflein

3443

42

30006

Großhöflein

4774/1

1334

30006

Großhöflein

4774/2

954

In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag vom 14.03.2022 nur teilweise stattgegeben werden konnte, weil das Feldstück 22 im aktuellen Mehrfachantrag Flächen des Beschwerdeführers nicht im beantragten Ausmaß enthalten sei und somit die Fördervoraussetzungen nicht zur Gänze erfülle.

Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels dem Bescheid beiliegenden Formblattes, einem Antrag auf Gewährung der Beihilfe (im Weiteren: Fertigstellungsanzeige), bis spätestens 01.06.2023 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen sei.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3.       Am 04.08.2024 langte bei der AMA eine mit 31.05.2023 datierte Fertigstellungsanzeige des Beschwerdeführers ein. Auf dieser Fertigstellungsanzeige befinden sich auch zwei Eingangsstempel des Magistrates der Freistadt Eisenstadt mit der Datumsangabe „12. Juni 2023“, woraus die AMA folgerte, dass die Fertigstellungsanzeige bei der zuständigen Behörde erst am 12.06 2023 eingelangt sei.

4.       Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, wurde der mit 31.05.2023 datierte, im Wege der katasterführenden Stelle eingereichte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 wegen Vorlage der Fertigstellungsanzeige nach Fristablauf zurückgewiesen. 4.       Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, wurde der mit 31.05.2023 datierte, im Wege der katasterführenden Stelle eingereichte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, wegen Vorlage der Fertigstellungsanzeige nach Fristablauf zurückgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe spätestens bis 01.06. im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms einzureichen sei. Aufgrund des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms im Jahr 2023 habe die Frist für die Einbringung des Antrags am 01.06.2023 geendet. Bei einer Überprüfung des Antrages des BF sei festgestellt worden, dass der Antrag auf Gewährung der Beihilfe erst am 12.06.2023 und somit nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 05.02.2024 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den mit 31.05.2023 datierten Antrag auf Gewährung der Beihilfe rechtzeitig am Vormittag des 01.06.2023 in der Einlaufstelle des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben habe. Es sei ihm unerklärlich, wieso der Antrag mit dem Eingangsdatum 12.06.2023 versehen worden sei. Zudem sei die Ziffer 2 des Datumsstempels händisch ausgebessert worden, woraus er schließe, dass der Eingangsstempel falsch eingestellt gewesen sei. Er beantrage daher, der Beschwerde stattzugeben und den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe positiv zu erledigen.

6.       Am 12.02.2024 wurde vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt der AMA eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:

„Nach Rücksprache mit unserer Poststelle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fertigstellungsanzeige des Herrn XXXX bereits am 01.06.2023 im Magistrat eingelangt ist, da in Ausnahmefällen, bei „vorgegebener höchster Dringlichkeit“, Dokumente sofort an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet werden. Dabei könnte es vorgekommen sein, dass dieses Dokument versehentlich nicht mit einem Eingangsstempel versehen wurde.„Nach Rücksprache mit unserer Poststelle kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fertigstellungsanzeige des Herrn römisch 40 bereits am 01.06.2023 im Magistrat eingelangt ist, da in Ausnahmefällen, bei „vorgegebener höchster Dringlichkeit“, Dokumente sofort an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet werden. Dabei könnte es vorgekommen sein, dass dieses Dokument versehentlich nicht mit einem Eingangsstempel versehen wurde.

In diesem Fall wäre es möglich, dass erst bei der Vorbereitung zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unserer Mitarbeiterin aufgefallen ist, dass der Poststempel fehlt, und sie diesen nachtragen ließ.

Dass auf dem genannten Dokument der Stempel nachgebessert wurde, ist unwesentlich, da der Originalstempel nicht auf der dafür vorgesehenen Stelle der KFS sondern unterhalb (unter dem Geburtsdatum) angebracht wurde. Dieser wurde ebenfalls, als dieser Fehler bemerkt wurde, danach aufgebracht.“

7.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, AZ II/4/17-127051001, wies die AMA die Beschwerde des BF vom 05.02.2024 gegen ihren Bescheid vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, ab.

Begründend führte die AMA in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass auf ihr Ersuchen hin der Magistrat der Freistadt Eisenstadt mit E-Mail vom 12.02.2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben habe. Nach einer Wiedergabe des zuvor unter Punkt 6. angeführten Inhalts des E-Mails vom 12.02.2024 führte die AMA weiter aus, dass die Rechtzeitigkeit des Einbringens vom Antragsteller nachzuweisen sei. Die vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt eingeräumte bloße Möglichkeit, dass beim Einlangen der Fertigstellungsanzeige auf den Eingangsstempel vergessen worden und dieser erst nachträglich aufgedruckt worden sein könnte, sei nicht als Nachweis für das rechtzeitige Einbringen geeignet.

Die Ausbesserung der Ziffer 2 im ersten Stempel lasse aufgrund der Übereinstimmung mit dem darunter aufgedruckten Originalstempel ebenfalls keinen Rückschluss auf das rechtzeitige Einlangen zu. Der Eingangsstempel bestätige einen Eingang am 12.06.2023, ein fristgerechtes Einlangen habe somit nicht nachgewiesen werden können.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2024 zugestellt.

8.       Mit E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer am 25.03.2024 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

In diesem Vorlageantrag führte der BF auch aus, dass er nach nochmaliger Durchsicht von Terminkalendern nunmehr mitteile, dass er die Fertigstellungsanzeige bereits am 31.05.2023 direkt in der Weinbauabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben habe. Er gehe davon aus, dass der Eingangsstempel seiner bereits am 31.05.2023 in der Weinbauabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegebenen Fertigstellungsanzeige erst am 12.06.2023 angebracht worden sei. Die Abgabe bzw. die Einreichung der Fertigstellungsanzeige habe jedoch rechtzeitig innerhalb offener Frist stattgefunden.

9.       Die AMA legte dem BVwG am 24.04.2024 den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in der sie im Wesentlichen ihre begründenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wiederholte.

10.      Am 31.07.2024 fand im BVwG in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erschien gemeinsam mit seinem Vater. Im Zuge dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Angabe, dass er nach einer vorherigen mündlichen Erörterung mit seinen Eltern und seinem Bruder die Fertigstellungsanzeige bereits am 31.05.2023 in der zuständigen Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben habe.

Sein Vater bestätigte, dass im Vorfeld der Abgabe auch die termingerechte Abgabe der verfahrensgegenständlichen Fertigstellungsanzeige im Familienkreis erörtert worden sei.

Anlässlich dieser Abgabe sei dem Beschwerdeführer vom Mitarbeiter des Magistrates der Freistadt Eisenstadt in der zuständigen Fachabteilung, dem er die Fertigstellungsanzeige übergeben habe, auch mitgeteilt worden, dass damit alle erforderlichen Schritte ordnungsgemäß erfolgt seien, sodass er auch keine Veranlassung gehabt habe, sich die Abgabe der Fertigstellungsanzeige bestätigen zu lassen.

Im Zuge der Stellung des Vorlageantrages habe er sein Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der terminlichen Einbringung der Fertigstellungsanzeige richtiggestellt. Aus seinem eigenen Terminkalender habe er nämlich ersehen, dass er am 01.06.2023 das Burgenland bereits in der Früh noch vor Beginn der Öffnungszeiten des Magistrates der Freistadt Eisenstadt verlassen habe, um an diesem Tag einen Geschäftstermin in Salzburg wahrzunehmen. Er reiche auch immer selber alle Anträge bzw. Fertigstellungsanzeigen ein, sodass eine Abgabe der verfahrensgegenständlichen Fertigstellungsanzeige durch eine andere Person nicht in Frage komme.

Offensichtlich sei seine Fertigstellungsanzeige bis zum 12.06.2023 in der Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt liegen geblieben, bevor diese in der Einlaufstelle dieser Behörde abgestempelt und elektronisch erfasst worden wäre. Es liege daher allenfalls höchstens ein Versäumnis des Magistrates der Freistadt Eisenstadt vor. Das Einlangen seiner Fertigstellungsanzeige sei dort verspätet erst am 12.06.2023 durch Anbringen eines Eingangsstempels bestätigt worden. Dieser Fehler dürfe aber nicht ihm zur Last gelegt werden und dürfe nicht dazu führen, dass seine Fertigstellungsanzeige als nicht rechtzeitig eingelangt zu beurteilen sei. Vielmehr habe er die Fertigstellungsanzeige ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bei der dafür zuständigen Abteilung im Magistrat der Freistadt Eisenstadt am 31.05.2023 eingebracht.

Der Leiter der zuständigen Abteilungen beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt, der bei der Verhandlung als Zeuge geladen war, widersprach diesem Vorbringen des BF nicht und führte ergänzend dazu aus, dass in der zuständigen Fachabteilung beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt die zuständige Sachbearbeiterin nur halbtags tätig sei und an Nachmittagen nicht mehr anwesend sei. Es sei aber möglich, dass entsprechende Fertigstellungsanzeigen auch an Nachmittagen direkt in der zuständigen Fachabteilung abgegeben werden. Diese würden von einem anderen EDV-Mitarbeiter, der dort tätig sei, entgegengenommen werden. Es sei vorstellbar, dass der BF seine Fertigstellungsanzeige auch fristgerecht am 31.05.2023 abgegeben habe und dass diese in weiterer Folge auch bis zum 12.06.2023 in der zuständigen Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt liegengeblieben sei, ehe sie in der Einbringungsstelle auch abgestempelt und elektronisch erfasst worden sei. Diese Vorgehensweise stelle zwar nicht den Regelfall dar, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .

1.2. Am 14.03.2022 stellte der BF im Wege des Magistrates der Freistadt Eisenstadt als katasterführender Stelle einen Antrag auf Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, wobei der BF eine Rebsortenveränderung auf vier Grundstücken in der Katastralgemeinde 30008 Kleinhöflein und auf zwei Grundstücken in der Katastralgemeinde 30006 Großhöflein beantragte.

1.3. Dieser Antrag des BF vom 14.03.2022, dem die Antragsnummer W 30 19/3183 zugeordnet wurde, langte bei der AMA am 16.05.2022 ein.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR XXXX für die Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf folgenden Flächen genehmigt:1.4. Mit Bescheid der AMA vom 08.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_3183, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR römisch 40 für die Durchführung der Teilmaßnahme „Weingartenumstellung“ auf folgenden Flächen genehmigt:

KG Nr.

Name der KG

PNr.

m2 Rebfläche

30008

Kleinhöflein

2723

1039

30008

Kleinhöflein

2724

1054

30008

Kleinhöflein

2656/1

2048

30008

Kleinhöflein

1546/2

1569

30008

Kleinhöflein

3443

42

30006

Großhöflein

4774/1

1334

30006

Großhöflein

4774/2

954

In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag vom 14.03.2022 nur teilweise stattgegeben werden konnte, weil das Feldstück 22 im aktuellen Mehrfachantrag Flächen des Beschwerdeführers nicht im beantragten Ausmaß enthalten sei und somit die Fördervoraussetzungen nicht zur Gänze erfülle.

Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels eines dem Bescheid beiliegenden Formblattes bis spätestens 01.06.2023 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen sei.

1.5. Am Nachmittag des 31.05.2023 reichte der Beschwerdeführer direkt in der den Weinbaukataster führenden zuständigen Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt eine von ihm ausgefüllte und mit 31.05.2023 datierte Fertigstellungsanzeige ein, indem er diese an einen in der Fachabteilung anwesenden Mitarbeiter des Magistrates der Freistadt Eisenstadt überreichte. Der BF ließ sich die Abgabe der Fertigstellungsanzeige nicht bestätigen, nachdem ihm vom entgegennehmenden Mitarbeiter verbal bestätigt wurde, dass die Abgabe der Fertigstellungsanzeige in Ordnung sei.

1.6. Die Fertigstellungsanzeige verblieb bis zum 12.06.2023 in der zuständigen Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt, bevor sie dann in die Eingangsstelle des Magistrates der Freistadt Eisenstadt gelangte, wo sie am 12.06.2023 zweifach mit einem Eingangsstempel versehen wurde und elektronisch im elektronischen Aktensystem des Magistrates der Freistadt Eisenstadt erfasst wurde.

1.7. Ausschließlich die Stempelung des Fertigstellungsantrages mit 12.06.2023 berücksichtigend entschied die AMA mit Bescheid vom 30.01.2024, AZ II/4/17-127051001, dass die Fertigstellungsanzeige am 12.06.2023 verspätet bei der den Weinbaukataster führenden Stelle eingebracht worden sei.

1.8. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail am 05.02.2024 gegen diese Entscheidung Beschwerde und bemängelte die Stempelung seiner Fertigstellungsanzeige durch den Magistrat der Freistadt Eisenstadt.

1.9. Die AMA ersuchte im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Magistrat der Freistadt Eisenstadt um Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich einer fristgerechten Einbringung der verfahrensgegenständlichen Fertigstellungsanzeige.

1.10. Der Magistrat der Freistadt Eisenstadt führte in einer elektronisch eingebrachten Stellungnahme am 12.02.2024 aus, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die verfahrensgegenständliche Fertigstellungsanzeige bereits vor dem 12.06.2023 im Magistrat der Freistadt Eisenstadt eingelangt sei. Es könne vorkommen, dass Schriftstücke nicht am Tag ihres Einlangens beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt mit einem Eingangsvermerk versehen werden würden.

1.11. Ausschließlich auf das Anbringen des Eingangsstempels durch den Magistrat der Freistadt Eisenstadt auf dem Fertigstellungsantrag am 12.06.2023 abstellend wurde von der AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, AZ II/4/17-127051001, die Beschwerde vom 05.02.2024 abgewiesen. In der Begründung wurde – ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass der BF in seiner Beschwerde ausgeführt hat, dass die Anbringung des Eingangsstempels erst am 12.06.2023 und damit nach der tatsächlichen Einbringung der Fertigstellungsanzeige am 31.05.2023 erfolgt sei – darauf hingewiesen, dass der Einbringungsstempel als Datum den 12.06.2023 aufweise und daher davon auszugehen sei, dass die Fertigstellungsanzeige tatsächlich erst am 12.06.2023 und damit verspätet eingebracht worden sei.

1.12. Mit E-Mail vom 25.03.2024 stellte der BF einen Vorlageantrag und wies darin neuerlich darauf hin, dass der Eingangsstempel nicht am Tag der tatsächlichen Einbringung des Fertigstellungsantrages am 31.05.2023 angebracht worden sei.

1.13. Am 31.07.2024 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der vom vorsitzenden Richter die Frage erörtert wurde, wann tatsächlich die verfahrensgegenständliche Fertigstellungsanzeige vom Beschwerdeführer im Magistrat der Freistadt Eisenstadt abgegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Wenn die AMA in ihrer Beschwerdevorentscheidung bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf ein vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt auf der Fertigstellungsanzeige angebrachtes Datum – nämlich den 12.06.2023 – abstellt, so ist im Zuge des beim BVwG geführten Ermittlungsverfahrens lediglich übereinstimmend mit allen Parteien des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten, dass die Fertigstellungsanzeige am 12.06.2023 vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt abgestempelt und auch elektronisch erfasst wurde. Davon geht auch der mit Verwaltungs-Abläufen im Magistrat der Freistadt Eisenstadt vertraute Abteilungsleiter der zuständigen Abteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt, der bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als Zeuge einvernommen wurde, aus. Dass dieser „Eingangsvermerk“ zweifach auf der Fertigstellungsanzeige mit identem Datum angebracht wurde, hat offensichtlich nur mit amtsinternen Gebräuchen innerhalb des Magistrates der Freistadt Eisenstadt zu tun und ist für die zentrale Frage, ob die Fertigstellungsanzeige rechtzeitig vom BF bis spätestens 01.06.2023 um 24:00 Uhr beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt eingebracht wurde, unerheblich.

Als Zwischenergebnis wird an dieser Stelle festgehalten, dass alle Parteien und auch das erkennende Gericht – ausgehend auch von den Angaben zu Verwaltungsabläufen innerhalb des Magistrates der Freistadt Eisenstadt durch den zuständigen Abteilungsleiter der Freistadt Eisenstadt, der in der mündlichen Verhandlung als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge entsprechende Angaben gemacht hat – übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die vom BF im Magistrat der Freistadt Eisenstadt abgegebene Fertigstellungsanzeige am 12.06.2023 zweifach mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstempel) versehen wurde, der das Tagesdatum „12. Juni 2023“ aufweist.

Damit ist jedoch nicht bewiesen oder nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Fertigstellungsanzeige auch tatsächlich (erst) am 12.06.2023 im Magistrat der Freistadt Eisenstadt abgegeben hat oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt der den Weinbaukataster führenden Behörde vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, dass er Belange seines eigenen Betriebes immer wieder auch mit einem Bruder und seinen Eltern bespreche und dass ausschließlich er selbst als Bewirtschafter seines Betriebes alle wichtigen Entscheidungen treffe und auch für deren Umsetzung sorge. So sei es ausschließlich seine eigene Aufgabe alle Anträge und hiezu erforderliche Dokumente bei Behörden einzubringen. Er lasse sich diesbezüglich von niemandem vertreten.

Sein Vater, der mit dem Beschwerdeführer zur Beschwerdeverhandlung im BVwG erschien, bestätigte, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das fristgerechte Einbringen der Fertigstellungsanzeige im Familienkreis erörtert worden sei und dass er daher davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diese auch fristgerecht beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt abgegeben habe.

Der BF selbst erinnerte sich, dass er am 01.06.2023 einen Geschäftstermin außerhalb des Burgenlandes in Salzburg wahrgenommen habe. Er sei während der Amtsstunden des Magistrates der Freistadt Eisenstadt nicht in Eisenstadt gewesen. Er selbst habe am 31.05.2023 am Nachmittag die Fertigstellungsanzeige nicht in der Eingangsstelle des Magistrates der Freistadt Eisenstadt, sondern gleich direkt in der für den Weinbaukataster zuständigen Abteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben, wo ihm verbal auch noch bestätigt worden sei, dass damit „alles in Ordnung sei“.

Der Beschwerdeführer schilderte das Einbringen der Fertigstellungsanzeige sehr lebensnah, nachvollziehbar und jedenfalls plausibel. Wenn er dazu ausführt, dass sich die zuständige Fachabteilung im 2. Stock des Magistratsgebäudes befindet und er dorthin von der Tiefgarage, wo er sein Fahrzeug geparkt habe, gefahren sei, stimmt dieses Detail nicht, weil sich die zuständige Fachabteilung im 1. Stock dieses Gebäudes befinde, was vom erschienen Zeugen, der dort auch der Leiter dieser Abteilung ist, in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde. Diese Ungenauigkeit ist aus dem Blickwinkel des erkennenden Gerichtes jedoch nachvollziehbar und führt nicht dazu, dass das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft gewürdigt wird, zumal das Einbringen der Fertigstellungsanzeige mehr als ein Jahr zurückliegt, der BF selbst eher selten und unregelmäßig diese Behörde betritt, er über keine Gerichtserfahrung verfügt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im BVwG sichtlich angespannt war.

Der Beschwerdeführer selbst ist jedenfalls bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und macht einen engagierten und ehrlichen Eindruck. Das erkennende Gericht konnte sich mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch über seine berufliche Situation unterhalten und erlebte ihn als einen mit seinem Beruf, seinen Weinreben und Rieden sehr verbundenen Winzer. Sein Vater, der auf seinen Sohn offensichtlich sehr stolz ist, wies auf bereits mehrfache Auszeichnungen des Weines des Beschwerdeführers hin.

Von der AMA unwidersprochen, hat der Beschwerdeführer selbst seine Fertigstellungsanzeige direkt in der zuständigen Fachabteilung des Magistrates der Freistadt Eisenstadt abgegeben. Ebenso unwidersprochen wird in dieser Fachabteilung ein dort abgegebenes Dokument nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Das bedeutet, dass das Einbringen der Fertigstellungsanzeige nicht mit der Einbringung selbst erfasst, dokumentiert bzw. bestätigt wurde.

Das bedeutet, dass die Einbringung der Fertigstellung nicht sofort zum Zeitpunkt der Einbringung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Stempelung mit einem Eingangsstempel bestätigt wurde, was zur nur schwer beantwortbaren Frage führt, wie lange es gedauert hat, bis nach dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige diese dann mit einem (bzw. zwei identen) Ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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