Entscheidungsdatum
16.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2289647-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärnten, Stabstelle Recht, Museumsgasse 5, 9020 Klagenfurt (LKK), vom 05.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22168474010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärnten, Stabstelle Recht, Museumsgasse 5, 9020 Klagenfurt (LKK), vom 05.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22168474010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruch des Bescheides der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22168474010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird darüber hinaus insoweit berichtigt, als nach dem Satz:römisch II. Der Spruch des Bescheides der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22168474010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird darüber hinaus insoweit berichtigt, als nach dem Satz:
Aufgrund Ihres Antrags auf Direktzahlungen werden Ihnen für das Jahr 2022 keine Prämien gewährt.
folgender Text eingefügt wird:
Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR XXXX , der sich aus Verstößen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 errechnet, ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR römisch 40 , der sich aus Verstößen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 errechnet, ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.10.2016, AZ GBI/Abt.24597286010, übermittelte die AMA XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Kontrollbericht über eine am 02., 09. und 30.07.2016 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK). Bei dieser Kontrolle wurde u.a. eine Auffälligkeit bei der Cross Compliance (CC)-Anforderung Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) festgestellt. Es war keine Lagerstätte bzw. kein Behältnis für flüssigen Wirtschaftsdünger (auch als „Jauchegrube“ bezeichnet) vorhanden.1. Mit Schreiben vom 05.10.2016, AZ GBI/Abt.24597286010, übermittelte die AMA römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Kontrollbericht über eine am 02., 09. und 30.07.2016 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK). Bei dieser Kontrolle wurde u.a. eine Auffälligkeit bei der Cross Compliance (CC)-Anforderung Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) festgestellt. Es war keine Lagerstätte bzw. kein Behältnis für flüssigen Wirtschaftsdünger (auch als „Jauchegrube“ bezeichnet) vorhanden.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine entgegnende Stellungnahme abgegeben. In der Folge wurden die von der AMA gewährten Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 wegen der fehlenden Jauchegrube und damit wegen eines CC-Verstoßes um 5 % gekürzt.
2. Mit Schreiben vom 29.08.2017, AZ GBI/Abt.27498596010, übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer einen Kontrollbericht über eine am 13. und am 17.07.2017 durchgeführte VOK. Bei dieser Kontrolle wurde u.a. wieder dieselbe Auffälligkeit bei der CC-Anforderung NIT, eine fehlende Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger, festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat auch zu diesem Kontrollbericht keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8156249010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde ein Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 15 % vorgenommen.3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8156249010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde ein Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 15 % vorgenommen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung festgestellt worden sei. Der festgesetzte CC-Kürzungsprozentsatz sei entsprechend Art. 39 VO 640/2014 erhöht worden. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung ein CC-Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht worden sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen, dass dieser gemäß Art. 39 VO 640/2014 vorsätzlich herbeigeführt worden sei.In der Begründung wurde ausgeführt, dass innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung festgestellt worden sei. Der festgesetzte CC-Kürzungsprozentsatz sei entsprechend Artikel 39, VO 640/2014 erhöht worden. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung ein CC-Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht worden sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen, dass dieser gemäß Artikel 39, VO 640/2014 vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
4. Mit Schreiben vom 13.02.2018, Zl. 08-BA-20130/1-2018 (001/2018), übermittelte die Abteilung 8-Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land ein „Gutachten“ des Amtssachverständigen XXXX bezüglich des von der AMA geäußerten Verdachtes von Verwaltungsübertretungen durch den BF wegen der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen CC-Anforderung. In diesem „Gutachten“ wurde festgehalten, dass weder nach der Trinkwasserverordnung, noch nach der Qualitätszielverordnung Oberflächengewässer Grenzwertüberschreitungen und somit auch keine Beeinträchtigungen von Grund- bzw. Oberflächengewässer vorlägen.4. Mit Schreiben vom 13.02.2018, Zl. 08-BA-20130/1-2018 (001/2018), übermittelte die Abteilung 8-Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land ein „Gutachten“ des Amtssachverständigen römisch 40 bezüglich des von der AMA geäußerten Verdachtes von Verwaltungsübertretungen durch den BF wegen der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen CC-Anforderung. In diesem „Gutachten“ wurde festgehalten, dass weder nach der Trinkwasserverordnung, noch nach der Qualitätszielverordnung Oberflächengewässer Grenzwertüberschreitungen und somit auch keine Beeinträchtigungen von Grund- bzw. Oberflächengewässer vorlägen.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909031010, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erhöhung bei der Anzahl an Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2017 weitere Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, der Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 15% blieb hingegen unverändert.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909031010, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erhöhung bei der Anzahl an Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2017 weitere Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, der Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 15% blieb hingegen unverändert.
6. Mit Schreiben vom 03.09.2019, AZ GBI/Abt.213660851010, übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer einen Kontrollbericht über eine am 28. und am 29.08.2019 durchgeführte VOK. Bei dieser Kontrolle wurde u.a. wieder dieselbe Auffälligkeit bei der CC-Anforderung NIT, eine fehlende Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger, festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat auch zu diesem Kontrollbericht wieder keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14223598010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde das Fehlen eines Auffangbehältnisses für flüssigen Wirtschaftsdünger damit bereits als vorsätzlich herbeigeführter Verstoß qualifiziert und dafür ein Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 25 % vorgenommen.7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14223598010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde das Fehlen eines Auffangbehältnisses für flüssigen Wirtschaftsdünger damit bereits als vorsätzlich herbeigeführter Verstoß qualifiziert und dafür ein Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 25 % vorgenommen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund von fahrlässig als auch vorsätzlich begangenen CC-Verstößen eine Kürzung des Prämienbetrags gemäß Art. 39 und 40 VO 640/2014 erfolgt sei. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung festgestellt worden sei, sei der festgesetzte CC-Kürzungsprozentsatz entsprechend Art. 39 VO 640/2014 erhöht worden. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung der CC-Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in den vorangegangenen Jahren erreicht worden sei, sei gemäß Art. 39 Abs. 4 Unterabs. 3VO 640/2014 hinsichtlich des Fehlens einer Jauchegrube von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund von fahrlässig als auch vorsätzlich begangenen CC-Verstößen eine Kürzung des Prämienbetrags gemäß Artikel 39 und 40 VO 640/2014 erfolgt sei. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Anforderung festgestellt worden sei, sei der festgesetzte CC-Kürzungsprozentsatz entsprechend Artikel 39, VO 640/2014 erhöht worden. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung der CC-Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in den vorangegangenen Jahren erreicht worden sei, sei gemäß Artikel 39, Absatz 4, Unterabs. 3VO 640/2014 hinsichtlich des Fehlens einer Jauchegrube von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen.
8. Mit Schreiben vom 24.06.2020, Zl. 08-BA-20130/1-2019 und 8-BA-20130/1-2020, übermittelte die Abteilung 8-Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land eine Beurteilung durch den Amtssachverständigen XXXX bezüglich des von der AMA neuerlich geäußerten Verdachtes von Verwaltungsübertretungen durch den BF wegen der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen CC-Anforderung. In dieser Beurteilung wurde festgehalten, dass durch die deutliche Selbstabdichtung des Bodens im Bereich des Misthaufens und der Ausleitungsstelle der Sickersäfte eine Gewässerverunreinigung im Sinne des WRG nicht abgeleitet werden könne. Um das vermehrte Auswaschen von Nährstoffen bei Regen zu unterbinden, sei vom Beschwerdeführer das Abdecken der Mistlagerstätte mit einer wasserabweisenden Folie zugesagt worden. Allfällige Beeinträchtigungen würden als geringfügig im Sinne des WRG bewertet werden; seitens der Gewässeraufsicht seien keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen.8. Mit Schreiben vom 24.06.2020, Zl. 08-BA-20130/1-2019 und 8-BA-20130/1-2020, übermittelte die Abteilung 8-Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land eine Beurteilung durch den Amtssachverständigen römisch 40 bezüglich des von der AMA neuerlich geäußerten Verdachtes von Verwaltungsübertretungen durch den BF wegen der Nichteinhaltung der verfahrensgegenständlichen CC-Anforderung. In dieser Beurteilung wurde festgehalten, dass durch die deutliche Selbstabdichtung des Bodens im Bereich des Misthaufens und der Ausleitungsstelle der Sickersäfte eine Gewässerverunreinigung im Sinne des WRG nicht abgeleitet werden könne. Um das vermehrte Auswaschen von Nährstoffen bei Regen zu unterbinden, sei vom Beschwerdeführer das Abdecken der Mistlagerstätte mit einer wasserabweisenden Folie zugesagt worden. Allfällige Beeinträchtigungen würden als geringfügig im Sinne des WRG bewertet werden; seitens der Gewässeraufsicht seien keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen.
9. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16429133010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde kein Abzug wegen CC-Verstößen vorgenommen.9. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16429133010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde kein Abzug wegen CC-Verstößen vorgenommen.
10. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19098826010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde wiederum kein Abzug wegen CC-Verstößen vorgenommen.10. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19098826010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde wiederum kein Abzug wegen CC-Verstößen vorgenommen.
11. Der BF stellte am 07.03.2022 mit Unterstützung durch die Bezirksbauernkammer Klagenfurt einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
12. Mit Schreiben vom 03.08.2022, AZ GBI/Abt.29623686027, übermittelte die AMA dem BF einen Kontrollbericht über eine am 19. und am 20.07.2022 durchgeführte VOK. Bei dieser Kontrolle wurde u.a. wieder dieselbe Auffälligkeit bei der CC-Anforderung NIT, eine fehlende Jauchegrube, festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht wieder keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
13. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22168474010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 keine Direktzahlungen gewährt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen oder VWK im Jahr 2022 in den Prämienjahren 2020, 2021 und 2022 begangene Cross Compliance-Verstöße festgestellt worden seien. Da aufgrund von wiederholten Verstößen der Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in einem vorangegangenen Jahr erreicht worden sei, sei von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen, weshalb deswegen die Direktzahlungen in den drei Prämienjahren 2020, 2021 und 2022 um jeweils 50 % gekürzt worden seien.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01 2023 zugestellt.
14. In seiner dagegen am 05.02. postalisch und am 08.02.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er vergeblich versucht habe, eine Baufirma mit der Errichtung einer Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger zu beauftragen. Aufgrund der Hanglage des sehr alten Stallgebäudes seien Grabungsarbeiten am Fundament des Gebäudes zu riskant. Es sei auch alles bereits im Jahr 2019 von einem Sachverständigen der BH Klagenfurt begutachtet und festgestellt worden, dass eine Senkgrube nicht errichtet werden könne. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass keine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bestehe. Der BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid entweder dahingehend abzuändern, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, oder mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückzuverweisen.
Der Beschwerde waren insgesamt sechs Fotografien, wovon zwei das Innere des Stallgebäudes und vier die Hanglage des Gebäudes im Winter zeigen, beigelegt.
15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.04.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung XXXX , BNr. XXXX – CC-Verstoß NIT 3, VOK 2022, Verstoßjahre 2022, 2021 und 2020“, in welcher sie Folgendes ausführte:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung römisch 40 , BNr. römisch 40 – CC-Verstoß NIT 3, VOK 2022, Verstoßjahre 2022, 2021 und 2020“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 19.07./20.07.2022 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich „Umwelt“ von einem fahrlässigen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3: „Technische Anforderungen an die Düngerlagerung“ ausgegangen. Konkret wurde festgestellt, dass für den Festmist (Mist und Tiefstallmist) eine ausreichende Lagerkapazität (164,83 %) vorhanden war, für die anfallende Jauche war jedoch keine Lagerstätte vorhanden. Der NIT-Verstoß wurde aufgrund des Umstandes, dass überhaupt keine Lagerstätte für die am Betrieb anfallende Jauche vorhanden war, nach den festgelegten Kriterien mit 5 % (Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5) bewertet.„Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 19.07./20.07.2022 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Artikel 39, VO (EU) 640/2014 im Bereich „Umwelt“ von einem fahrlässigen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3: „Technische Anforderungen an die Düngerlagerung“ ausgegangen. Konkret wurde festgestellt, dass für den Festmist (Mist und Tiefstallmist) eine ausreichende Lagerkapazität (164,83 %) vorhanden war, für die anfallende Jauche war jedoch keine Lagerstätte vorhanden. Der NIT-Verstoß wurde aufgrund des Umstandes, dass überhaupt keine Lagerstätte für die am Betrieb anfallende Jauche vorhanden war, nach den festgelegten Kriterien mit 5 % (Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5) bewertet.
Unter Zugrundelegung des EuGH-Urteiles vom 27.01.2021 in der Rechtssache C-361/19, De Ruiter und der Kontrollfeststellung des Prüfers, wonach auch in den Vorjahren keine Lagerstätte für Flüssigdünger vorhanden war, wurde auch in den Jahren 2021 und 2020 von einem Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3 ausgegangen.
Festzuhalten ist, dass am Betrieb des Beschwerdeführers bereits bei Vor-Ort-Kontrollen in den Vorjahren ein Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3 festgestellt wurde. So wurde sowohl bei der Kontrolle am 28.08./29.08.2019, als auch bei den Kontrollen am 13.07./17.07.2017 und am 02.08./09.08./30.08.2016 festgestellt, dass am Betrieb keine Lagerstätte für Flüssigdünger vorhanden ist und daher die Jauche sowie die Mistsickersäfte oberflächlich versickern.
Aufgrund der vorliegenden Verstöße gegen die NIT-Anforderung 3 in den Jahren 2016, 2017 und 2019 war für die Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund der 3. Wiederholung und des Erreichens des Kürzungsprozentsatzes von 15 % im Jahr 2017 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen (vgl. Art. 39 Abs. 4 Unterabs. 3 VO 640/2014). In Österreich wurde für diese „errechneten Vorsätze“ ein abgestuftes Sanktionssystem (25 %, 50 %, 75 %, 100 %) festgelegt. Nachdem im Jahr 2019 bereits der festgelegte Kürzungsprozentsatz für errechnete Vorsätze mit 25 % vergeben wurde, war für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ein Kürzungsprozentsatz von 50 % auszusprechen.Aufgrund der vorliegenden Verstöße gegen die NIT-Anforderung 3 in den Jahren 2016, 2017 und 2019 war für die Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund der 3. Wiederholung und des Erreichens des Kürzungsprozentsatzes von 15 % im Jahr 2017 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen vergleiche Artikel 39, Absatz 4, Unterabs. 3 VO 640/2014). In Österreich wurde für diese „errechneten Vorsätze“ ein abgestuftes Sanktionssystem (25 %, 50 %, 75 %, 100 %) festgelegt. Nachdem im Jahr 2019 bereits der festgelegte Kürzungsprozentsatz für errechnete Vorsätze mit 25 % vergeben wurde, war für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ein Kürzungsprozentsatz von 50 % auszusprechen.
Die Vergabe von jeweils 50 % für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ist darauf zurückzuführen, dass die Feststellung des Verstoßes für die Jahre 2021 und 2022 erst bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2022 erfolgt ist, ohne dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 auf den Verstoß hingewiesen worden wäre und die Möglichkeit gehabt hätte, den Verstoß für die Jahre 2020 und 2021 zu beheben (Vgl. Art. 38 Abs. 1 VO 640/2014, Definition „Wiederholtes Auftreten“). Somit wurde in den Verstoßjahren 2020, 2021 und 2022 jeweils unter Berücksichtigung des festgestellten NIT-Verstoßes in den Jahren 2016, 2017 und 2019 der Kürzungsprozentsatz von 50 % vergeben.Die Vergabe von jeweils 50 % für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ist darauf zurückzuführen, dass die Feststellung des Verstoßes für die Jahre 2021 und 2022 erst bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2022 erfolgt ist, ohne dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 auf den Verstoß hingewiesen worden wäre und die Möglichkeit gehabt hätte, den Verstoß für die Jahre 2020 und 2021 zu beheben (Vgl. Artikel 38, Absatz eins, VO 640/2014, Definition „Wiederholtes Auftreten“). Somit wurde in den Verstoßjahren 2020, 2021 und 2022 jeweils unter Berücksichtigung des festgestellten NIT-Verstoßes in den Jahren 2016, 2017 und 2019 der Kürzungsprozentsatz von 50 % vergeben.
Auch die Kommission hat klargestellt, dass in Auslegung des EuGH-Urteiles in der Rechtssache C-361/19 ein Verstoß, der in mehreren Kalenderjahren auftritt, in jedem dieser Jahre ohne Anwendung einer Wiederholung zu sanktionieren ist („andauernde Verstöße“).
Dazu wird der folgende Auszug aus dem Dokument DS/CDP/2021/07, Frage NL – Antwort Kommission abgebildet. Generell beinhaltet dieses Dokument Fragen der Mitgliedstaaten und Antworten der Kommission im Zusammenhang mit dem angesprochenen EuGH-Urteil:
[…]
Ab dem Jahr 2023 findet sich für die Konditionalität (bis 2022 Cross Compliance) die Regelung, wonach für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist, im Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2022/1172. Ab dem Jahr 2023 findet sich für die Konditionalität (bis 2022 Cross Compliance) die Regelung, wonach für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist, im Artikel 8, Absatz 2, der VO (EU) 2022/1172.
Zum Beschwerdevorbringen und insbesondere den vorgelegten Unterlagen des Landes Kärnten aus denen ersichtlich ist, dass aufgrund der Meldung des bei der Kontrolle der AMA festgestellten Verstoßes am 18.01.2018 und am 24.06.2020 Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung Ortsaugenscheine durchgeführt haben, wird Folgendes festgehalten:
Auch wenn von den Sachverständigen im Wesentlichen festgestellt wurde, dass keine Beeinträchtigung von Grund- bzw. Oberflächengewässer vorliegt bzw. allfällige Beeinträchtigungen als geringfügig im Sinne des Wasserrechtsgesetzes einzustufen sind, ist aus Sicht der AMA gegen die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) verstoßen worden.
Der Sachverständige XXXX führt in seinem Schreiben vom 24.06.2020 selbst ausdrücklich aus, dass am Betrieb des Beschwerdeführers keine Lagerstätte für Flüssigdünger vorhanden ist. Allein aufgrund dieser Feststellung liegt ein Verstoß gegen den § 6 Abs. 1 der NAPV vor, da in dieser Bestimmung der NAPV unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung des Grund- bzw. Oberflächengewässers das Vorhandensein einer ausreichenden Lagerkapazität für anfallenden Wirtschaftsdünger gefordert wird.Der Sachverständige römisch 40 führt in seinem Schreiben vom 24.06.2020 selbst ausdrücklich aus, dass am Betrieb des Beschwerdeführers keine Lagerstätte für Flüssigdünger vorhanden ist. Allein aufgrund dieser Feststellung liegt ein Verstoß gegen den Paragraph 6, Absatz eins, der NAPV vor, da in dieser Bestimmung der NAPV unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung des Grund- bzw. Oberflächengewässers das Vorhandensein einer ausreichenden Lagerkapazität für anfallenden Wirtschaftsdünger gefordert wird.
Wenn der geforderte Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht abgedeckt wird, wäre das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. Nachdem derartige Nachweise im vorliegenden Fall nicht erbracht wurden, kann auch die geforderte Lagerkapazität nicht verringert werden, wobei auch in diesem Fall ein Lagerungszeitraum von mindestens zwei Monaten abgedeckt werden müsste (§ 6 Abs. 1 NAPV).Wenn der geforderte Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten nicht abgedeckt wird, wäre das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. Nachdem derartige Nachweise im vorliegenden Fall nicht erbracht wurden, kann auch die geforderte Lagerkapazität nicht verringert werden, wobei auch in diesem Fall ein Lagerungszeitraum von mindestens zwei Monaten abgedeckt werden müsste (Paragraph 6, Absatz eins, NAPV).
Aus all diesen Gründen ist für die Einhaltung der Cross Compliance-Bestimmungen jedenfalls das Vorhandensein einer entsprechenden Lagerkapazität erforderlich, selbst wenn keine oder nur eine geringfügige Beeinträchtigung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Mindestanforderung des Nitrat-Aktionsprogrammes, die eingehalten werden muss, damit die landwirtschaftlichen Förderungen in voller Höhe ausbezahlt werden können und stellt eine Umsetzung der cc-relevanten Artikel der Richtlinie 91/676/EG dar (vgl. Anhang II der VO (EU) 1306/2013, Grundanforderung (GAB) 1).Aus all diesen Gründen ist für die Einhaltung der Cross Compliance-Bestimmungen jedenfalls das Vorhandensein einer entsprechenden Lagerkapazität erforderlich, selbst wenn keine oder nur eine geringfügige Beeinträchtigung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vorliegt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Mindestanforderung des Nitrat-Aktionsprogrammes, die eingehalten werden muss, damit die landwirtschaftlichen Förderungen in voller Höhe ausbezahlt werden können und stellt eine Umsetzung der cc-relevanten Artikel der Richtlinie 91/676/EG dar vergleiche Anhang römisch II der VO (EU) 1306/2013, Grundanforderung (GAB) 1).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er durch die seit dem Jahr 2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mehrfach auf den Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3 „Düngerlagerung“ hingewiesen wurde, keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um den Verstoß zu beheben. Es liegt daher in den Jahren 2020, 2021 und 2022 ein wiederholter bzw. bereits als vorsätzlich anzusehender Verstoß vor, der jeweils mit einem Kürzungsprozentsatz von 50 % zu sanktionieren war. Eine Erhöhung der Kürzung auf 75 % bzw. 100 % in den Jahren 2021 und 2022 war nicht vorzunehmen, da in diesen Jahren aufgrund der Definition gem. Art. 38 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 keine weitere Wiederholung vorliegt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er durch die seit dem Jahr 2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mehrfach auf den Verstoß gegen die NIT-Anforderung 3 „Düngerlagerung“ hingewiesen wurde, keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um den Verstoß zu beheben. Es liegt daher in den Jahren 2020, 2021 und 2022 ein wiederholter bzw. bereits als vorsätzlich anzusehender Verstoß vor, der jeweils mit einem Kürzungsprozentsatz von 50 % zu sanktionieren war. Eine Erhöhung der Kürzung auf 75 % bzw. 100 % in den Jahren 2021 und 2022 war nicht vorzunehmen, da in diesen Jahren aufgrund der Definition gem. Artikel 38, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 keine weitere Wiederholung vorliegt.
Die Beschwerden vom 05.02. (per Post) bzw. 08.02.2023 (elektronisch) gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2022 vom 10.01.2023 führen aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“
Abschließend wird noch festgehalten, dass bedauerlicherweise im Spruch des Bescheides vom 10.01.2023 aufgrund eines technischen Fehlers unter dem Satz „Aufgrund Ihres Antrages auf Direktzahlungen werden Ihnen für das Jahr 2022 keine Prämien gewährt“ der folgende Rückforderungs-Textbaustein für CC-Verstöße aus Vorjahren, nicht angedruckt wurde:
„Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR XXXX , der sich aus Verstößen in Vorjahren errechnet, ergibt dies eine Rückforderung von EUR XXXX . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.“„Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR römisch 40 , der sich aus Verstößen in Vorjahren errechnet, ergibt dies eine Rückforderung von EUR römisch 40 . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.“
Dies ist auf einen Fehler bei der Steuerung dieses Satzes im System zurückzuführen, der in der Zwischenzeit bereits behoben wurde.“
16. Diese „Aufbereitung XXXX , BNr. XXXX – CC-Verstoß NIT 3, VOK 2022, Verstoßjahre 2022, 2021 und 2020“ wurde mit Schreiben des BVwG vom 08.04.2024, GZ W114 2289647-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.16. Diese „Aufbereitung römisch 40 , BNr. römisch 40 – CC-Verstoß NIT 3, VOK 2022, Verstoßjahre 2022, 2021 und 2020“ wurde mit Schreiben des BVwG vom 08.04.2024, GZ W114 2289647-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat zu dieser Aufbereitung keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
17. Mit Ladungen vom 17.06.2024, GZ W114 2289647-1/4Z, wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.07.2024 anberaumt.
18. Am 25.06.2024 langte beim BVwG ein mit 20.06.2024 datiertes Schreiben des BF, nunmehr vertreten durch die LKK, ein. In diesem Schreiben wurde ergänzend vorgebracht, dass die im bekämpften Bescheid vorgenommene Kürzung für das Jahr 2020 nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil ein am 24.06.2020 durchgeführter Ortsaugenschein ergeben habe, dass die Beeinträchtigungen im Sinne des WRG geringfügig seien. Auch sei im Gutachten des Amtssachverständigen XXXX dargelegt worden, dass eine Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächengewässer nicht vorliege. Daher lägen für die Jahre 2021 und 2022 keine Cross Compliance-Verstöße vor und die durchgeführten Kürzungen der belangten Behörde wären rechtsgrundlos erfolgt.18. Am 25.06.2024 langte beim BVwG ein mit 20.06.2024 datiertes Schreiben des BF, nunmehr vertreten durch die LKK, ein. In diesem Schreiben wurde ergänzend vorgebracht, dass die im bekämpften Bescheid vorgenommene Kürzung für das Jahr 2020 nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil ein am 24.06.2020 durchgeführter Ortsaugenschein ergeben habe, dass die Beeinträchtigungen im Sinne des WRG geringfügig seien. Auch sei im Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 dargelegt worden, dass eine Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächengewässer nicht vorliege. Daher lägen für die Jahre 2021 und 2022 keine Cross Compliance-Verstöße vor und die durchgeführten Kürzungen der belangten Behörde wären rechtsgrundlos erfolgt.
Dem Schreiben waren das Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 13.02.2018 und die Beurteilung des Amtssachverständigen XXXX vom 24.06.2020 beigefügt.Dem Schreiben waren das Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 13.02.2018 und die Beurteilung des Amtssachverständigen römisch 40 vom 24.06.2020 beigefügt.
19. Dieses ergänzende Vorbringen des BF wurde mit Schreiben des BVwG vom 25.06.2024, GZ W114 2289647-1/6Z an die AMA zum Parteiengehör übermittelt.
Die AMA hat zu diesem ergänzenden Vorbringen des BF keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
20. Am 16.07.2024 fand in Abwesenheit des BF, der sich vertreten ließ, im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
21. Am 18.07.2022 langte beim BVwG eine Stellungnahme der AMA ein, in der ergänzend vorgebracht wurde, dass sich die im bekämpften Bescheid vorgenommenen geringfügigen Änderungen bei den Beträgen der Direktzahlungen für das Jahr 2021 durch die erforderliche Anpassung des Kürzungsprozentsatzes für die Nettoobergrenze von 0,40 % auf 0,60 % ergäben und sich zum Vorteil des BF auswirken würden.
22. Dieses ergänzende Vorbringen der AMA wurde mit Schreiben des BVwG vom 19.07.2024, GZ W114 2289647-1/9Z an den BF zum Parteiengehör übermittelt.
Der BF hat sich zu diesem ergänzenden Vorbringen der AMA verschwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 .
1.2. Dabei hat er jedenfalls in den Jahren 2016 bis 2022 im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in diesem Zeitraum über keine Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger auf seinem Betrieb verfügt und es auch sonst unterlassen, anderweitig für eine Lagerkapazität für Jauche zu sorgen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG hat der Vertreter des BF bestätigt, dass am Betrieb des BF in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keine Jauchegrube vorhanden war.
1.2. Während gegen den Beschwerdeführer bei den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 wegen der fehlenden Jauchegrube noch ein CC-Abzug verfügt wurde, hat er die von ihm beantragten Direktzahlungen für die Antragsjahre 2020 und 2021 ohne einen entsprechenden CC-Abzug und damit in voller Höhe erhalten.
1.3. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nur ausgesprochen, dass keine Direktzahlungen für das Jahr 2022 gewährt werden. Nur in der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, dass der Prämienbetrag für das Jahr 2022, sowie auch für die Jahre 2020 und 2021 um 50 % wegen des fehlenden Auffangbehältnisses für flüssigen Wirtschaftsdünger zu kürzen sei, wodurch sich zusätzlich auch noch eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Prämien betreffend der Jahre 2020 und 2021 ergebe.
Der für die Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrages notwendige Spruchteil
„Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR XXXX , der sich aus Verstößen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 errechnet, ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.“„Aufgrund eines Cross Compliance - Kürzungsbetrages in Höhe von EUR römisch 40 , der sich aus Verstößen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 errechnet, ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 . Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC BAWAATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.“
wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgrund eines technischen Fehlers bei der automatisierten Bescheiderstellung nicht angedruckt.
1.4. Für das Antragsjahr 2021 hat es nach dem Versand des Bescheides – Direktzahlungen 2021 vom 10.01.2022 zu AZ II/4-DZ/21-19098826010 eine geringfügige Änderung (= Rückforderung) der Prämienbeträge für die einzelnen Maßnahmen gegeben. Diese Änderung ergibt sich durch die im Antragsjahr 2021 erforderliche Anpassung des Kürzungsprozentsatzes für die Nettoobergrenze von 0,40 % auf 0,60 % bei allen Maßnahmen.
Insgesamt hat sich aufgrund dieser Anpassung der Prämienbetrag im Vergleich zum angeführten Bescheid – Direktzahlungen 2021 um insgesamt EUR 8,73 verringert. Nachdem diese Verringerung innerhalb der festgelegten Bagatellgrenze gelegen ist, wurde die Rückforderung von EUR 8,73 nicht bescheidmäßig ausgesprochen. Für die Berechnung der Cross Compliance-Kürzungsbeträge für das Antragsjahr 2021 wurden die verringerten Prämienbeträge 2021 herangezogen, die sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken.
Unter Berücksichtigung des angepassten Kürzungsprozentsatzes für die Nettoobergrenze errechnen sich die im Bescheid – Direktzahlungen 2022 vom 10.01.2023 zu AZ II/4-DZ/22-22168474010 im Unterabschnitt Abzug wegen Cross Compliance (CC)-Verstößen angeführten Berechnungsgrundlagen für das Antragsjahr 2021 im Konkreten wie folgt, wobei vorab festzuhalten ist, dass der Ausgangsbetrag der jeweiligen Maßnahme um 0,60 % zu kürzen ist. Dieser errechnete Betrag (im Beispiel Basisprämie: EUR 2.735,50) ist der Ausgangsbetrag für die Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,658907 %. Bei der Basisprämie unterliegt nur der Betrag über € 2.000,00 der Haushaltsdisziplin, daher EUR 735,50 (vgl. Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin im Bescheid für das Antragsjahr 2021).Unter Berücksichtigung des angepassten Kürzungsprozentsatzes für die Nettoobergrenze errechnen sich die im Bescheid – Direktzahlungen 2022 vom 10.01.2023 zu AZ II/4-DZ/22-22168474010 im Unterabschnitt Abzug wegen Cross Compliance (CC)-Verstößen angeführten Berechnungsgrundlagen für das Antragsjahr 2021 im Konkreten wie folgt, wobei vorab festzuhalten ist, dass der Ausgangsbetrag der jeweiligen Maßnahme um 0,60 % zu kürzen ist. Dieser errechnete Betrag (im Beispiel Basisprämie: EUR 2.735,50) ist der Ausgangsbetrag für die Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,658907 %. Bei der Basisprämie unterliegt nur der Betrag über € 2.000,00 der Haushaltsdisziplin, daher EUR 735,50 vergleiche Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin im Bescheid für das Antragsjahr 2021).
Basisprämie (Tabelle „Basisprämie“ iVm Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):Basisprämie (Tabelle „Basisprämie“ in Verbindung mit Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):
Ausgangsbetrag lt. Bescheid 2021
2.752,01
Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013, 0,60 % Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch III VO 1307/2013, 0,60 %
- 16,51
Abzug wegen Haushaltsdisziplin
(Zu kürzender Betrag EUR 735,50 x 1,658907 %)
- 12,20
Berechnungsgrundlage lt. Bescheid 2022
EUR 2.723,30
Greeningprämie (Tabelle „Greening“ iVm Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):Greeningprämie (Tabelle „Greening“ in Verbindung mit Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):
Ausgangsbetrag lt. Bescheid 2021
1.235,65
Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013, 0,60 % Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch III VO 1307/2013, 0,60 %
- 7,41
Abzug wegen Haushaltsdisziplin
(Zu kürzender Betrag EUR 1.228,24 x 1,658907 %)
- 20,38
Berechnungsgrundlage lt. Bescheid 2022
EUR 1.207,86
Gekoppelte Stützung für Kühe (Tabelle iVm Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):Gekoppelte Stützung für Kühe (Tabelle in Verbindung mit Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):
Ausgangsbetrag lt. Bescheid 2021
372,00
Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013, 0,60 % Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch III VO 1307/2013, 0,60 %
- 2,23
Abzug wegen Haushaltsdisziplin
(Zu kürzender Betrag EUR 369.77 x 1,658907 %)
- 6,13
Berechnungsgrundlage lt. Bescheid 2022
EUR 363,64
Gekoppelte Stützung für sonstige Rinder (Tabelle iVm Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):Gekoppelte Stützung für sonstige Rinder (Tabelle in Verbindung mit Unterabschnitt Abzug wegen Haushaltsdisziplin):
Ausgangsbetrag lt. Bescheid 2021
86,80
Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013, 0,60 % Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch III VO 1307/2013, 0,60 %
- 0,52
Abzug wegen Haushaltsdisziplin
(Zu kürzender Betrag EUR 86,28 x 1,658907 %)
- 1,43
Berechnungsgrundlage lt. Bescheid 2022
EUR 84,85
Unter Zugrundelegung der berichtigten Berechnungsgrundlagen berechnen sich für den Beschwerdeführer geringere Kürzungsbeträge für die einzelnen Maßnahmen für das Antragsjahr 2021. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Satz „Abweichungen kann es aufgrund der Anwendung von Bagatellgrenzen geben.“ unter der Tabelle mit den einzelnen Cross Compliance-Kürzungsbeträgen darauf hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Dies