Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W270 2210335-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 06.08.2018, GZ XXXX betreffend Genehmigung von Projekten nach dem Tierversuchsgesetz 2012, wobei über diese Beschwerde eine die Beschwerde abweisende jedoch die Bescheidbegründung abändernde Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2018, GZ. XXXX erging, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 06.08.2018, GZ römisch 40 betreffend Genehmigung von Projekten nach dem Tierversuchsgesetz 2012, wobei über diese Beschwerde eine die Beschwerde abweisende jedoch die Bescheidbegründung abändernde Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2018, GZ. römisch 40 erging, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird im Umfang der Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013, letztmalig abgeändert mit E-Mail vom 14.07.2018, betreffend die Genehmigung für das Projekt „ XXXX “, wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Die Beschwerdevorentscheidung wird im Umfang der Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 28.11.2013, letztmalig abgeändert mit E-Mail vom 14.07.2018, betreffend die Genehmigung für das Projekt „ römisch 40 “, wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. und fasst den Beschluss: römisch II. und fasst den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 1 des Bescheids, dieser betraf die Genehmigung des Projekts „ XXXX “, richtete, wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 1 des Bescheids, dieser betraf die Genehmigung des Projekts „ römisch 40 “, richtete, wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Soweit für die gegenständlichen Entscheidungen wesentlich, war Folgendes festzustellen:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen gemäß § 26 Tierversuchsgesetz 2012 (im Folgenden: TVG 2012) sowie auf Genehmigung eines Projektleiters gemäß § 27 TVG 2012 unter dem Projekttitel XXXX 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen gemäß Paragraph 26, Tierversuchsgesetz 2012 (im Folgenden: TVG 2012) sowie auf Genehmigung eines Projektleiters gemäß Paragraph 27, TVG 2012 unter dem Projekttitel römisch 40
Der Antrag wurde in der Folge, und zwar letztmalig mit E-Mail vom 14.07.2018, abgeändert.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 zu Zl. GZ. XXXX (im Folgenden: Bescheid) wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, als er sich auf die Genehmigung des Projekts „ XXXX “ (im Folgenden: Projekt 1) bezog, wobei die entsprechende Genehmigung bis zum 31.12.2018 befristet erteilt wurde (Spruchpunkt 1.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass die Tierversuche in dem unter Ziffer 1 genannten Projekt den Schweregraden bis zu und einschließlich Schweregrad „mittel“ zugeordnet seien und daher eine rückblickende Bewertung nicht erforderlich sei (Spruchpunkt 2.). Ebenso wurde XXXX die Genehmigung als Projektleiter – beschränkt auf die Durchführung des Projekt 1 – erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Projektleiter das Projekt nur im Einklang mit der Genehmigung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen habe, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden. Der Projektleiter habe weiters Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden (dies alles in Spruchpunkt 3. des Bescheids).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 zu Zl. GZ. römisch 40 (im Folgenden: Bescheid) wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, als er sich auf die Genehmigung des Projekts „ römisch 40 “ (im Folgenden: Projekt 1) bezog, wobei die entsprechende Genehmigung bis zum 31.12.2018 befristet erteilt wurde (Spruchpunkt 1.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass die Tierversuche in dem unter Ziffer 1 genannten Projekt den Schweregraden bis zu und einschließlich Schweregrad „mittel“ zugeordnet seien und daher eine rückblickende Bewertung nicht erforderlich sei (Spruchpunkt 2.). Ebenso wurde römisch 40 die Genehmigung als Projektleiter – beschränkt auf die Durchführung des Projekt 1 – erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Projektleiter das Projekt nur im Einklang mit der Genehmigung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen habe, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden. Der Projektleiter habe weiters Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden (dies alles in Spruchpunkt 3. des Bescheids).
Im Übrigen sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass der Antrag hinsichtlich des Projekts „ XXXX “ (im Folgenden: Projekt 2) abgewiesen wird.Im Übrigen sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass der Antrag hinsichtlich des Projekts „ römisch 40 “ (im Folgenden: Projekt 2) abgewiesen wird.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.09.2018 (im Folgenden: Beschwerde) monierte die Beschwerdeführerin u.a. eine mangelhafte Begründung hinsichtlich der Abweisung des Projekt 2. Sie legte mehrere Stellungnahmen vor, die von der belangten Behörde aus ihrer Sicht keiner Beweiswürdigung unterzogen worden seien. Im Bescheid würden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfügbarkeit validierter Ersatzmethoden ohne Tierversuche finden. Überdies führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 befristeten Genehmigung für das Projekt 1, XXXX , aus, dass im ursprünglichen Antrag vom 28.11.2013 die Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Genehmigungsdatum beantragt worden wäre. Im Verfahren sei die Dauer auf ein Versuchsjahr eingeschränkt worden und aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass damit ein Jahr ab Genehmigung des beantragten Projekts gemeint war.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.09.2018 (im Folgenden: Beschwerde) monierte die Beschwerdeführerin u.a. eine mangelhafte Begründung hinsichtlich der Abweisung des Projekt 2. Sie legte mehrere Stellungnahmen vor, die von der belangten Behörde aus ihrer Sicht keiner Beweiswürdigung unterzogen worden seien. Im Bescheid würden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfügbarkeit validierter Ersatzmethoden ohne Tierversuche finden. Überdies führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 befristeten Genehmigung für das Projekt 1, römisch 40 , aus, dass im ursprünglichen Antrag vom 28.11.2013 die Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Genehmigungsdatum beantragt worden wäre. Im Verfahren sei die Dauer auf ein Versuchsjahr eingeschränkt worden und aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass damit ein Jahr ab Genehmigung des beantragten Projekts gemeint war.
Die Beschwerdeführerin stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung in bestimmte Punkten abändern.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden: BVE) vom 02.11.2018, wurde der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 06.08.2018 in im Spruch dieser BVE näher bezeichneten Punkten ergänzt wurde. Darüber hinaus wurde ausdrücklich festgehalten, dass die übrigen Teile des Bescheids vom 06.08.2018, insbesondere dessen Spruch, unberührt bleiben.
5. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der gegenständlichen BVE an das Verwaltungsgericht. Sie monierte im Schriftsatz u.a., dass deren Spruch widersprüchlich und rechtswidrig sei, weil im ersten Teil der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, gleichzeitig aber der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheids unverändert gelassen und lediglich in den Spruchpunkten 1. bis 5. der BVE die Begründung des Ausgangsbescheids ersetzt und ergänzt werde. Mit Schreiben vom 28.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor.
6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erklärte die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag, in wie dieser letztmalig mit E-Mail vom 14.07.2018 ergänzt worden sei, „im Umfang der Abweisung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.08.2018 in der Fassung der BVE vom 02.11.2018“, für zurückgezogen. Begründend führte sie die überlange Verfahrensdauer und die dadurch nicht mehr tunliche weitere Ausführung des genehmigungspflichtigen Projekts ins Treffen.
7. Am 18.06.2024 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde betreffend den Ausspruch der Genehmigung von Projekt 1 erklärte.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu I.6. und I.7. beruhen auf den diesbezüglich klaren und eindeutigen Ausführungen zur Zurückziehung von verfahrenseinleitendem Antrag und Rechtsmittel. Die Prozessklärungen wurden von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretene Partei abgegeben und boten nicht den geringsten Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Sie blieben im Übrigen von der belangten Behörde unbestritten. 1. Die Feststellungen zu römisch eins.6. und römisch eins.7. beruhen auf den diesbezüglich klaren und eindeutigen Ausführungen zur Zurückziehung von verfahrenseinleitendem Antrag und Rechtsmittel. Die Prozessklärungen wurden von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretene Partei abgegeben und boten nicht den geringsten Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Sie blieben im Übrigen von der belangten Behörde unbestritten.
2. Der sonst unter I. festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der Verfahrensakten, insbesondere der einliegenden Urkunden, und kann angesichts der Erklärungen der Parteien im Verfahren zu diesen als unstrittig gesehen werden. 2. Der sonst unter römisch eins. festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der Verfahrensakten, insbesondere der einliegenden Urkunden, und kann angesichts der Erklärungen der Parteien im Verfahren zu diesen als unstrittig gesehen werden.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.A:Zu Spruchpunkt römisch eins.A:
1.1. Das TVG 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 76/2020, lautet mit den für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Vorschriften auszugsweise:1.1. Das TVG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,, lautet mit den für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Vorschriften auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
a) bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
b) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oderb) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß Litera a, geboren oder ausgebrütet wird, oder
c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß Litera a, geschaffen und erhalten wird,
nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.
2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß Paragraph 5, ausreichend genau beschrieben werden.
3. – 10. […]
[…]
Genehmigung von Projekten
§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.Paragraph 26, (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
1. den Verwender, der das Projekt durchführt,
2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
4. den Projektvorschlag,
5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung,
6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,6. die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
7. eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4 zu enthalten haben.8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zu enthalten haben.
(3) – (9) […]“
1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 1.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
1.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Hierbei ist § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden.1.3. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Hierbei ist Paragraph 27, VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der BVE bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der BVE bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
2.1. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zu alldem etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, Rn. 18, m.w.N.).2.1. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche zu alldem etwa VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, Rn. 18, m.w.N.).
2.2. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die BVE durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene BVE. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine BVE, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – BVE ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (zum Ganzen vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 2.2. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die BVE durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene BVE. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine BVE, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – BVE ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (zum Ganzen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Durch die ersatzlose Behebung der BVE lebt der Ausgangsbescheid nicht wieder auf (vgl. dazu klarstellend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, Rn. 15, m.w.N.). Durch die ersatzlose Behebung der BVE lebt der Ausgangsbescheid nicht wieder auf vergleiche dazu klarstellend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, Rn. 15, m.w.N.).
3. Gegenständlich zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Genehmigung des Projekts 2 zurück (oben I.6.). 3. Gegenständlich zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Genehmigung des Projekts 2 zurück (oben römisch eins.6.).
4. Eine Antragszurückziehung oder eine Zurückziehung eines Rechtsmittels ist, mangels gesonderter gesetzlicher Anordnung nur hinsichtlich einer eigenständigen Sache bzw. einen trennbaren Teil zulässig (etwa VwGH 28.02.2013, 2012/10/0074, m.w.N.).
Das BVwG ging fallbezogen vor dem Hintergrund der Vorschriften des TVG 2012, insbesondere von § 26 leg. cit., davon aus, dass es sich bei der Genehmigung von Projekt 1 und der Versagung der Genehmigung betreffend Projekt 2 um zwei trennbare (bzw. eigenständige) Absprüche i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG handelte, die jeweils einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen konnten (vgl. dazu etwa VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, Rn. 18, m.w.N., dort i.Z.m. einer möglichen Beschränkung der Entscheidungskompetenz eines Verwaltungsgerichts; auch VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, Rn. 13, m.w.N.). Das BVwG ging fallbezogen vor dem Hintergrund der Vorschriften des TVG 2012, insbesondere von Paragraph 26, leg. cit., davon aus, dass es sich bei der Genehmigung von Projekt 1 und der Versagung der Genehmigung betreffend Projekt 2 um zwei trennbare (bzw. eigenständige) Absprüche i.S.d. Paragraph 59, Absatz eins, AVG handelte, die jeweils einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen konnten vergleiche dazu etwa VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, Rn. 18, m.w.N., dort i.Z.m. einer möglichen Beschränkung der Entscheidungskompetenz eines Verwaltungsgerichts; auch VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, Rn. 13, m.w.N.).
5. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags fiel die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der gegenständlichen BVE betreffend das Projekts 2 – weil diesem die begehrte Genehmigung mit dieser Entscheidung versagt wurde – nachträglich weg. Diese BVE war, soweit sie den Antrag betreffend die Genehmigung des Projekt 2 durch Abweisung erledigte, sohin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit wurde jegliche Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Projekt 2 aus dem Rechtsbestand beseitigt.5. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags fiel die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der gegenständlichen BVE betreffend das Projekts 2 – weil diesem die begehrte Genehmigung mit dieser Entscheidung versagt wurde – nachträglich weg. Diese BVE war, soweit sie den Antrag betreffend die Genehmigung des Projekt 2 durch Abweisung erledigte, sohin gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit wurde jegliche Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Projekt 2 aus dem Rechtsbestand beseitigt.
Zu Spruchpunkt II.A:Zu Spruchpunkt römisch II.A:
6. Wie bereits zuvor ausgeführt, können Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG – wobei diese Vorschrift vom BVwG gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden war – in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird nun eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren über diese einzustellen (vgl. etwa 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.). 6. Wie bereits zuvor ausgeführt, können Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG – wobei diese Vorschrift vom BVwG gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwenden war – in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird nun eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren über diese einzustellen vergleiche etwa 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.).
7. Zu beachten war, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen ist. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071). 7. Zu beachten war, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen ist. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).
Fallbezogen lag eine solche eindeutige Erklärung vor (siehe oben I.7. und II.1.). Fallbezogen lag eine solche eindeutige Erklärung vor (siehe oben römisch eins.7. und römisch II.1.).
8. Wie oben bereits dargelegt, richtet sich eine Beschwerde im Fall einer BVE und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die BVE. Doch kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden nur die i.d.R. an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene BVE. Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die BVE ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall keine Zuständigkeit mehr, die BVE aufzuheben (vgl. zum Ganzen VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, insbesondere Rn. 31, m.w.N.).8. Wie oben bereits dargelegt, richtet sich eine Beschwerde im Fall einer BVE und eines darauffolgenden Vorlageant