Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I411 2296524-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ), geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 02.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 02.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus dem Eurodac-System ergab, dass der Beschwerdeführer bereits sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein um Asyl ansuchte.
2. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid ordnete das Bundesamt sodann gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens an.2. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid ordnete das Bundesamt sodann gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens an.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 29.07.2024, in welcher unter anderem die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, der Ersatz von Aufwendungen und die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid angeführt werde, es sei in Liechtenstein in der Schubhaft zu einem Suizidversuch gekommen, und die Behörde es dennoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und zu prüfen, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation überhaupt in Schubhaft verbracht werden könne. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet und aufgrund der Verbringung in Schubhaft absolut geschockt. In Liechtenstein sei es während der Schubhaft mehrmals zu medizinischen Notfällen gekommen. Es mache den Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung leide und die Schubhaft jedenfalls eine Gefahr für seine körperliche und psychische Unversehrtheit sei. Er habe derzeit keinen Zugang zu angemessener Betreuung und Begleitung.
Des Weiteren liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, sei die Begründung im Bescheid betreffend die Nichtanwendbarkeit von gelinderen Mitteln mangelhaft und sei die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustands sowie der Vulnerabilität des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.
4. Am 30.07.2024 stimmte die Bundesrepublik Deutschland einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu.
5. Am 31.07.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, es sei stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer verhandlungs- oder vernehmungsfähig ist. Es sei heute versucht worden, eine Verhandlungsvorbereitung mit ihm durchzuführen. Dies habe sich aber aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers als nicht möglich erwiesen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei sogar so bedenklich, dass ernste Zweifel an seiner Haftfähigkeit bestünden und diese bei Führung eines einfachen Gesprächs offensichtlich würden. Der Beschwerdeführer habe während der versuchten Verhandlungsvorbereitung mehrmals gesagt, dass er eine weitere Nacht in Schubhaft nicht überleben würde und habe sogar von Suizid gesprochen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei allgemein dergestalt gewesen, dass er ausgesprochen aufgebracht und psychisch schwer beeinträchtigt wirkt. In Zusammenschau mit dem bereits erfolgten Suizidversuch in Liechtenstein sei jedenfalls davon auszugehen, dass er nicht haftfähig ist.
6. Am 02.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter des Bundesamts teilnahmen, und wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.
In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer erstmals an, verheiratet zu sein. Seine Ehefrau sei aus Liechtenstein und habe sowohl die österreichische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Er habe sie im Juni 2024 in der Schweiz geheiratet.
7. Mit Schreiben vom 16.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2024 verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht nicht fest. Dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind drei Alias-Identitäten bekannt, unter denen der Beschwerdeführer auftrat.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und verfügt derzeit über keinen Aufenthaltstitel für einen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes und für die Schweiz.
Am 05.06.2023 stellte er in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Kurz nach der Antragstellung reiste er vor Abschluss des deutschen Asylverfahren nach Frankreich weiter.
Über die Schweiz gelangte er daraufhin nach Liechtenstein, wo er im April 2024 um Asyl ansuchte. Nach Durchführung eines Dublin Verfahrens wurde er am 24.06.2024 nach Deutschland rücküberstellt.
Am 17.07.2024 versuchte der Beschwerdeführer nach Liechtenstein einzureisen, woraufhin er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Fürstentums Liechtenstein festgenommen und anschließend wieder außer Landes gebracht worden ist. In Liechtenstein befand er sich in Schubhaft und soll er einen Suizidversuch begangen haben. Wegen negativ auffälligem Verhalten wurde gegen ihn ein bis 14.02.2026 gültiges Einreiseverbot für Liechtenstein und die Schweiz verhängt.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich ein. Am 25.07.2024 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens an, nachdem es von der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich und von seinen Asylantragstellungen in Deutschland und Liechtenstein Kenntnis erlangt hat.
Der Beschwerdeführer war bei der Inschubhaftnahme haftfähig und ist auch weiterhin haftfähig.
Die Bundesrepublik Deutschland stimmte am 30.07.2024 dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 26.07.2024 bzw. einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Bislang ging er in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und hatte er zu keinem Zeitpunkt einen eigenen, aufrechten sowie festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Ob er mit einer Frau aus Liechtenstein verheiratet ist, die sowohl über die österreichische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.07.2024 sowie der Niederschrift über die Erstbefragung zum Asylantrag vom 25.07.2024, in welcher unter anderem die EURODAC Treffer über die Asylantragstellungen in Deutschland und Liechtenstein dokumentiert sind, und aus der Zustimmung der Republik Deutschland vom 30.07.2024 zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen ergeben sich primär aus der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.07.2024 sowie der Niederschrift über die Erstbefragung zum Asylantrag vom 25.07.2024, in welcher unter anderem die EURODAC Treffer über die Asylantragstellungen in Deutschland und Liechtenstein dokumentiert sind, und aus der Zustimmung der Republik Deutschland vom 30.07.2024 zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer bei der Inschubhaftnahme haftfähig war, ergibt sich aus dem Polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 26.07.2024. Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2024 einer Untersuchung unterzogen und als haftfähig eingestuft. Es ist auch zu keinen Vorfällen während der Schubhaft gekommen und wurde keine Haftunfähigkeit festgestellt. Bei der mündlichen Schubhaftverhandlung war der Beschwerdeführer wach, orientiert und konnte alle gestellten Fragen beantworten. Es ist weiterhin von einer Haftfähigkeit auszugehen.
Dass er in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und bisher keinen aufrechten und eigenen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und dem Auszug aus dem Melderegister.
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integ