TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W112 2258369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2258368-1/25E

W112 2258369-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, 1. GZ XXXX und 2. GZ XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, 1. GZ römisch 40 und 2. GZ römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam am 16.11.2021 in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In den Erstbefragungen gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ihr Herkunftsland am 25.10.2021 per Flugzeug verlassen zu haben. Sie seien legal und mit Reisepass, ausgestellt vom Innenministerium in MAKHACHKALA, nach UNGARN gereist, ihr Reisedokument haben sie aber beim Schlepper in WEISSRUSSLAND gelassen. Von UNGARN aus seien sie mit ihren bis 14.11.2021 gültigen Touristenvisa, ausgestellt bei der UNGARISCHEN Botschaft in MOSKAU, schlepperunterstützt nach WEISSRUSSLAND weitergereist. Sie seien von WEIßRUSSLAND dann weiter nach Österreich, wo sie 16.11.2021 eingereist seien. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gaben sie an, aus RUSSLAND geflüchtet zu sein, weil sie, nachdem sie gegen den Willen der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geheiratet haben, mit dem Umbringen bedroht worden seien. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe sie darüber informiert, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits Drohungen ausgesprochen habe, deshalb seien sie auch aus RUSSLAND geflohen.

Am 28.01.2022 wurde das Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.

2. Am 23.03.2022 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) die Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

„F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich habe nichts. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meinen eigenen authentischen Reisepass der RUSSISCHEN FÖDERATION in WEISSRUSSLAND zurückgelassen.

F.: Warum machten Sie das.

A.: Der Fahrer sagte, es wäre besser, wenn ich kein Dokument hätte, dann könne ich nicht in die Heimat abgeschoben werden.

F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.

A.: Nein.

F.: Wo ist der Inlandspass, wo ist die Geburtsurkunde.

A.: Beide Dokumente befinden sich zuhause in DAGESTAN in der Wohnung meiner Mutter.

F.: Besitzen Sie einen Führerschein.

A.: Ich besitze einen Führerschein, der ist im Heim für Asylwerber. Ich kann den Führerschein im Nachhinein vorlegen. Ich werde ihn morgen vorbeibringen.

F.: Haben Sie ein Mobiltelefon, wenn ja, wie lautet die Telefonnummer.

A.: Ja, meine Telefonnummer lautet +43 XXXX .A.: Ja, meine Telefonnummer lautet +43 römisch 40 .

F.: Haben Sie fotografierte Beweismittel auf Ihrem Handy.

A.: Nein.

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich.

A.: Auch gut, danke.

F.: Erwartet Ihre Frau ein Kind.

A.: Nein, noch nicht.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Nein.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen, außer russische sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche tschetschenisch.

[…]

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehöre der Volksgruppe der Awaren und dem Islam an. Ich bin verheiratet und kinderlos.

Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX geboren, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, IFA […]Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um römisch 40 geboren, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, IFA […]

XXXX geboren, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, IFA […] römisch 40 geboren, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, IFA […]

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.

A.: Ich heiratete am XXXX .A.: Ich heiratete am römisch 40 .

F.: Wurde die Ehe standesamtlich oder nur traditionell geschlossen.

A.: Wir heirateten beim Standesamt in MACHATSCHKALA. Wir heirateten auch traditionell, jedoch um den XXXX .A.: Wir heirateten beim Standesamt in MACHATSCHKALA. Wir heirateten auch traditionell, jedoch um den römisch 40 .

F.: Wie lange dauerten die traditionellen Hochzeitsfeierlichkeiten und wo fanden diese statt.

A.: Die traditionellen Feierlichkeiten dauerten ca. drei bis vier Stunden, wir waren in einem Restaurant in MACHATSCHKALA, wo wir reserviert hatten. Ich habe von meiner Seite die Mutter, den Bruder, Onkel und Tanten und meinen besten Freund und Bekannte meiner Mutter eingeladen. Ich habe auch meine Arbeitskollegen eingeladen. Von der Seite meiner Frau kam die Familie nicht zu den Feierlichkeiten, nur ihre Arbeitskollegen. Die standesamtliche Eheschließung dauerte eine Stunde.

F.: Wie viele Leute waren eingeladen.

A.: Ich schätze, wie waren fünfzehn.

F.: Wer hat das bezahlt.

A.: Meine Mutter und ich.

F.: Wer war von den Schwiegereltern als Ehemann für XXXX ausersehen.F.: Wer war von den Schwiegereltern als Ehemann für römisch 40 ausersehen.

A.: Ich weiß es nicht, es war ein Bekannter ihres Vaters, es war glaube ich, der Sohn eines Arbeitskollegen des Vaters meiner Frau. An den Namen des vom Vater vorgesehenen Bräutigams kann ich mich nicht erinnern.

F.: War Ihre nunmehrige Ehefrau mit diesem Herrn bereits verlobt.

A.: Ja, seit 03.05.2020.

F.: Wann hätte die Hochzeit von XXXX mit dem von den Eltern ausgesuchten Ehemann stattfinden sollen.F.: Wann hätte die Hochzeit von römisch 40 mit dem von den Eltern ausgesuchten Ehemann stattfinden sollen.

A.: Am 30.10.2021.

F.: Wo und wann haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt.

A.: Ich habe meine Ehefrau bereits im Jahr 2017, als ich meinen Arbeitsplatz gefunden hatte, kennengelernt.

F.: Wann haben Sie beschlossen zu heiraten.

A.: Wir haben bereits vor einem Jahr oder zwei Jahren zur Eheschließung entschlossen.

F.: Warum war der Schwiegervater dagegen.

A.: Meine Frau wollte den anderen, vom Schwiegervater bestimmten Mann einfach nicht, einen anderen Grund gab es nicht.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in MACHATSCHKALA geboren und bin dort aufgewachsen.

Anm.: MACHATSCHKALA, von 1857 bis zur Umbenennung 1921 PORT-PETROWSK, ist die Hauptstadt der russischen Teilrepublik DAGESTAN. Die Stadt hat 572.076 Einwohner. Die Mehrheit der ethnisch heterogenen Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam.Anmerkung, MACHATSCHKALA, von 1857 bis zur Umbenennung 1921 PORT-PETROWSK, ist die Hauptstadt der russischen Teilrepublik DAGESTAN. Die Stadt hat 572.076 Einwohner. Die Mehrheit der ethnisch heterogenen Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam.

F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater ist unbekannt, er heißt vermutlich mit Vornamen XXXX und meine Mutter heißt XXXX , ist XXXX geboren und lebt in MACHATSCHKALA.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater ist unbekannt, er heißt vermutlich mit Vornamen römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 , ist römisch 40 geboren und lebt in MACHATSCHKALA.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 17.11.2021

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe nichts, wie ich bereits sagte.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe im Heimatland von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht, von Beruf bin ich Bauhilfsarbeiter und Kundendienstmitarbeiter in einer Firma für die Reparatur von Mobiltelefonen.A.: Ich habe im Heimatland von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht, von Beruf bin ich Bauhilfsarbeiter und Kundendienstmitarbeiter in einer Firma für die Reparatur von Mobiltelefonen.

F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.

A.: Nein, ich wurde nie einberufen.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich habe seit dem September 2017 bei der Firma XXXX gearbeitet, die Firma beschäftigt sich mit der Reparatur von Mobiltelefonen und arbeitet mit 300 Anbietern von Mobiltelefonen zusammen. Ich habe im Kundendienst gearbeitet, habe die Reparaturen entgegengenommen und wieder an den Kunden ausgefolgt. Ich habe an fünf Wochentagen von 09:00 bis 19:00 Uhr gearbeitet, ich hatte Dienstag und Sonntag frei.A.: Ich habe seit dem September 2017 bei der Firma römisch 40 gearbeitet, die Firma beschäftigt sich mit der Reparatur von Mobiltelefonen und arbeitet mit 300 Anbietern von Mobiltelefonen zusammen. Ich habe im Kundendienst gearbeitet, habe die Reparaturen entgegengenommen und wieder an den Kunden ausgefolgt. Ich habe an fünf Wochentagen von 09:00 bis 19:00 Uhr gearbeitet, ich hatte Dienstag und Sonntag frei.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe die Heimat am 25.10.2021 verlassen und habe bis 23.10.2021 gearbeitet. Meine Frau und ich sind mit dem Flugzeug von MOSKAU nach BUDAPEST geflogen. Wir hatten ein von der UNGARISCHEN Botschaft in MOSKAU ausgestelltes Touristen-Visum mit der Gültigkeit vom 24.10.2021 bis 14.11.2021. In BUDAPEST wurden wir von einem WEISSRUSSEN namens XXXX abgeholt. Er brachte uns nach MINSK, von MINSK fuhren wir dann mit dem Auto nach WIEN.A.: Ich habe die Heimat am 25.10.2021 verlassen und habe bis 23.10.2021 gearbeitet. Meine Frau und ich sind mit dem Flugzeug von MOSKAU nach BUDAPEST geflogen. Wir hatten ein von der UNGARISCHEN Botschaft in MOSKAU ausgestelltes Touristen-Visum mit der Gültigkeit vom 24.10.2021 bis 14.11.2021. In BUDAPEST wurden wir von einem WEISSRUSSEN namens römisch 40 abgeholt. Er brachte uns nach MINSK, von MINSK fuhren wir dann mit dem Auto nach WIEN.

F.: Warum reisten Sie von BUDAPEST zurück nach MINSK und dann von MINSK mit dem PKW nach WIEN. Es wäre kürzer und einfacher gewesen, wären Sie von WIEN nach BUDAPEST gefahren.

A.: Wir wollten eigentlich in die SCHWEIZ, XXXX sagte, es gäbe einen Visa-Korridor, wir könnten von Österreich nach UNGARN zurückgeschickt werden, deswegen haben wir den Weg gewählt.A.: Wir wollten eigentlich in die SCHWEIZ, römisch 40 sagte, es gäbe einen Visa-Korridor, wir könnten von Österreich nach UNGARN zurückgeschickt werden, deswegen haben wir den Weg gewählt.

F.: Warum haben Sie in UNGARN keinen Asylantrag eingebracht bzw. gestellt.

A.: Wir wollten in die SCHWEIZ, weil wir von diesem Land schon viel Positives gehört hatten.

F.: Was hat Sie dann bewogen sich vom Schlepper nach XXXX nach WIEN und nicht weiter in die SCHWEIZ bringen zu lassen.F.: Was hat Sie dann bewogen sich vom Schlepper nach römisch 40 nach WIEN und nicht weiter in die SCHWEIZ bringen zu lassen.

A.: Aufgrund des Visa-Korridors wurden wir dann doch nur bis WIEN gebracht.

F.: Was hat die Reise gekostet.

A.: Insgesamt haben wir dem Schlepper namens XXXX 6.000 Euro überlassen.A.: Insgesamt haben wir dem Schlepper namens römisch 40 6.000 Euro überlassen.

F.: Woher haben Sie das Geld.

A.: Es handelt sich um meine Ersparnisse und um Hochzeitsgeschenke in Geldform. Wir wollten eine Wohnung kaufen, haben das Geld aber für die Ausreise verwendet, ich habe mein Auto verkauft.

F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.

A.: Ich habe gekündigt, einvernehmlich.

F.: Wann haben Sie Ihr Auto verkauft.

A.: Das war zwei Monate vor der Ausreise, im AUGUST 2021.

F.: Wann haben Sie gekündigt.

A.: Ich hätte vereinbarungsgemäß bis 25.10.2021 arbeiten sollen, habe aber nur bis 23.10.2021 gearbeitet. Meinen letzten Lohn holte mein Freund für mich ab.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , mehr weiß ich von ihm nicht. Er hat meine Mutter, meinen Bruder und mich verlassen, da war ich noch ein Kleinkind. Ich trage den Familiennamen der Mutter. Ich habe einen Stiefvater mit Namen XXXX , geboren XXXX oder XXXX , verstorben Oktober XXXX . Er hatte Krebs.A.: Mein Vater heißt römisch 40 , mehr weiß ich von ihm nicht. Er hat meine Mutter, meinen Bruder und mich verlassen, da war ich noch ein Kleinkind. Ich trage den Familiennamen der Mutter. Ich habe einen Stiefvater mit Namen römisch 40 , geboren römisch 40 oder römisch 40 , verstorben Oktober römisch 40 . Er hatte Krebs.

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , sie ist am XXXX geboren.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren.

F.: Wo und wovon lebt die Mutter.

A.: Meine Mutter ist Marktfirantin am Markt in MACHATSCHKALA und handelt mit Lebensmitteln (hauptsächlich Brot und Kuchen). Sie lebt an der Adresse XXXX , MAKHACHKALA, DAGESTAN, RUSSLAND. Das Haus gehört meiner Mutter.A.: Meine Mutter ist Marktfirantin am Markt in MACHATSCHKALA und handelt mit Lebensmitteln (hauptsächlich Brot und Kuchen). Sie lebt an der Adresse römisch 40 , MAKHACHKALA, DAGESTAN, RUSSLAND. Das Haus gehört meiner Mutter.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe einen leiblichen Bruder namens XXXX , ist XXXX geborenA.: Ich habe einen leiblichen Bruder namens römisch 40 , ist römisch 40 geboren

Auf Nachfrage gebe ich an, mein Bruder ist ledig und kinderlos, lebt mit meiner Mutter und arbeitet in einem Lager in MACHATSCHKALA.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Über meinen leiblichen Vater weiß ich nichts.

F.: Hat Ihr Stiefvater Geschwister.

A.: Er hat zwei Schwestern und zwei Brüder namens XXXX und XXXX .

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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