Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W225 2280939-1/5E
W225 2280939-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. Weiß, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX .1973, wohnhaft in XXXX , gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1.) XXXX .2023, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , 2.) XXXX 2023 GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. Weiß, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 .1973, wohnhaft in römisch 40 , gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1.) römisch 40 .2023, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , 2.) römisch 40 2023 GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , den folgenden Beschluss:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX .2023 wies die GIS Gebühren Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrenseinleitenden Antrag der XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eingelangt am XXXX .2022, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab.1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 .2023 wies die GIS Gebühren Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrenseinleitenden Antrag der römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eingelangt am römisch 40 .2022, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.2. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Am XXXX .2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Am römisch 40 .2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zurück.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX .2022 auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und den Antrag auf EAG Kostenbefreiung ab. Mit Schreiben vom XXXX .2024 zog die Beschwerdeführerin die gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde vom XXXX .2023 zurück.Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2022 auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und den Antrag auf EAG Kostenbefreiung ab. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zog die Beschwerdeführerin die gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und die angeführten Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/06/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/06/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024 ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom XXXX .2023 gegen die Bescheide vom XXXX .2023 und ihr nicht bestehenden Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2024 ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom römisch 40 .2023 gegen die Bescheide vom römisch 40 .2023 und ihr nicht bestehenden Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrag ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrag ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2280939.2.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024