Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2297440-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 26.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage stellte die BF am 11.03.2024 einen Asylantrag in Deutschland.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2024 gab die BF an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. XXXX . Sie habe vor ca. 7 Monaten den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Sie habe kein bestimmtes Zielland gehabt, sie habe nur nach Europa und in ein sicheres Land kommen wollen. Sie sei illegal aus Afghanistan ausgereist, habe sich eine Woche im Iran aufgehalten, danach vier Tage in der Türkei und drei Monate in Deutschland bis 26.06.2024. Am 26.06.2024 sei sie nach Österreich gekommen. Zu dem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne sie keine weiteren Angaben machen, weil sie sich an nichts erinnere. Sie habe in Deutschland um Asyl angesucht, ihr Asylverfahren sei dort noch am Laufen. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, weil sie dort in einem Asylheim durch einen unbekannten Afghanen, welcher ihren Vater gekannt habe, erkannt worden wäre. Sie möchte in Österreich bleiben und hier ein ruhiges und sicheres Leben führen. Als Fluchtgrund gab die BF an, ihr Vater habe sie zu einer Zwangsheirat zwingen wollen. Sie sei einige Tage vor dem Hochzeitstag mit ihrem Nachbarn in den Iran geflüchtet. Dieser habe ihr geholfen, die Reise zu organisieren. Sie habe weder in Österreich noch sonst in der EU irgendwelche Bekannte oder Verwandte. 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2024 gab die BF an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. römisch 40 . Sie habe vor ca. 7 Monaten den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Sie habe kein bestimmtes Zielland gehabt, sie habe nur nach Europa und in ein sicheres Land kommen wollen. Sie sei illegal aus Afghanistan ausgereist, habe sich eine Woche im Iran aufgehalten, danach vier Tage in der Türkei und drei Monate in Deutschland bis 26.06.2024. Am 26.06.2024 sei sie nach Österreich gekommen. Zu dem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne sie keine weiteren Angaben machen, weil sie sich an nichts erinnere. Sie habe in Deutschland um Asyl angesucht, ihr Asylverfahren sei dort noch am Laufen. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, weil sie dort in einem Asylheim durch einen unbekannten Afghanen, welcher ihren Vater gekannt habe, erkannt worden wäre. Sie möchte in Österreich bleiben und hier ein ruhiges und sicheres Leben führen. Als Fluchtgrund gab die BF an, ihr Vater habe sie zu einer Zwangsheirat zwingen wollen. Sie sei einige Tage vor dem Hochzeitstag mit ihrem Nachbarn in den Iran geflüchtet. Dieser habe ihr geholfen, die Reise zu organisieren. Sie habe weder in Österreich noch sonst in der EU irgendwelche Bekannte oder Verwandte.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift tätigte die BF nachfolgende Ergänzung: „
Ich habe drei Tage nach meinem Asylantrag die Unterkunft verlassen, da ich Angst hatte, dass dieser Mann meinem Vater Bescheid gibt, wo ich mich befinde, ich wollte anonym bleiben und bin gegangen. Nachdem ich in der Nacht die Unterkunft verlassen habe, wurde ich von einem iranischen StA. angehalten und er hat mich gefragt, warum ich um diese Uhrzeit nicht in der Unterkunft bin. Ich habe ihm den Sachverhalt in der Unterkunft geschildert und er hat mir einen Platz in seinem Haus in einem XXXX angeboten. Er hat mich danach mit seinem Auto nach Hause gefahren und er hat mir unterwegs gesagt, dass er die Polizei verständigen würde, damit sie mir einen anderen Platz suchen werden. Der Mann hat mich in seinem Haus eingesperrt und hat mich danach regelmäßig sexuell vergewaltigt (Einvernahme durch das LKA XXXX läuft). Gestern in der Nacht nachdem er von seiner Arbeit gekommen ist, hat er vergessen die Haustüre zuzusperren und ich habe gegen 09:00 Uhr am Vormittag die Gelegenheit bekommen aus dem Haus zu fliehen. Ich habe bevor ich geflüchtet bin aus seinem Geldbeutel 100 Euro genommen und bin dann zu Fuß geflüchtet. Von dort aus bin ich mit dem Zug nach Österreich gekommen.“Ich habe drei Tage nach meinem Asylantrag die Unterkunft verlassen, da ich Angst hatte, dass dieser Mann meinem Vater Bescheid gibt, wo ich mich befinde, ich wollte anonym bleiben und bin gegangen. Nachdem ich in der Nacht die Unterkunft verlassen habe, wurde ich von einem iranischen StA. angehalten und er hat mich gefragt, warum ich um diese Uhrzeit nicht in der Unterkunft bin. Ich habe ihm den Sachverhalt in der Unterkunft geschildert und er hat mir einen Platz in seinem Haus in einem römisch 40 angeboten. Er hat mich danach mit seinem Auto nach Hause gefahren und er hat mir unterwegs gesagt, dass er die Polizei verständigen würde, damit sie mir einen anderen Platz suchen werden. Der Mann hat mich in seinem Haus eingesperrt und hat mich danach regelmäßig sexuell vergewaltigt (Einvernahme durch das LKA römisch 40 läuft). Gestern in der Nacht nachdem er von seiner Arbeit gekommen ist, hat er vergessen die Haustüre zuzusperren und ich habe gegen 09:00 Uhr am Vormittag die Gelegenheit bekommen aus dem Haus zu fliehen. Ich habe bevor ich geflüchtet bin aus seinem Geldbeutel 100 Euro genommen und bin dann zu Fuß geflüchtet. Von dort aus bin ich mit dem Zug nach Österreich gekommen.“
Nach der Erstbefragung wurde die BF durch besonders geschulte Beamte der PI XXXX zum Vorwurf der Vergewaltigung als Opfer einvernommen. XXXX . Nach der Erstbefragung wurde die BF durch besonders geschulte Beamte der PI römisch 40 zum Vorwurf der Vergewaltigung als Opfer einvernommen. römisch 40 .
Bei der XXXX durchgeführten Zeugenvernehmung vor der LPD XXXX gab die BF im Wesentlichen an, sie sei heute zur Fremdenpolizei in XXXX gekommen und habe dort im Zuge der fremdenrechtlichen Einvernahme Anzeige über eine Vergewaltigung, welche sich in Deutschland am XXXX in einem Haus in XXXX ereignet habe, erstattet. Sie sei am XXXX nach XXXX gekommen und dort zur Fremdenpolizei gegangen. Sie habe dann eine Unterkunft zugewiesen bekommen, wo sie bis XXXX gewesen wäre. Danach habe sie die Asylunterkunft verlassen und sei bei „ XXXX “ untergekommen, dies deswegen, weil einer der Afghanen in der Unterkunft sie erkannt und ihrem Vater habe Bescheid geben wollen, dass die BF nach Deutschland geflüchtet sei. XXXX habe sie auf der Straße kennengelernt am XXXX , etwa XXXX von der Asylunterkunft weg. XXXX habe sie gefragt, ob sie Iranerin sei. Sie habe dann gesagt, sie komme aus Afghanistan. Er habe sie gefragt, warum sie um diese Uhrzeit nicht in ihrer Unterkunft sei und sie habe ihm dann von dem Vorfall erzählt, daraufhin habe er sie gefragt, ob er ihr eine Unterkunft anbieten könne. Sie seien dann etwa XXXX bis zu seinem Auto gelaufen und habe er ihr gesagt, dass sie in einer anderen Unterkunft einen Platz bekomme. Er habe gesagt, er werde die Polizei informieren wegen eines anderen Platzes. Da sie die letzten drei Nächte nicht richtig geschlafen hätte, sei sie sehr müde gewesen und im Auto eingeschlafen. Sie könne deswegen nicht sagen, wo sie hingefahren seien. Sie könne sich an die Fahrt selbst nicht erinnern. Am ersten und zweiten Tag habe sich XXXX ihr gegenüber normal verhalten. Er habe ihr gesagt, er habe die Polizei verständigt und das Verfahren sei am Laufen. Deshalb sei sie auch bei ihm geblieben. Dann habe er angefangen, sie mit einem Gürtel zu schlagen. Er habe sie ausgepeitscht. Sie sei vom XXXX bei XXXX gewesen. Wenn sie gefragt werde, ab wann sie nicht mehr freiwillig bei XXXX gewesen wäre, gebe sie an, nach etwa XXXX wäre ihr bewusst geworden, dass er keine Polizei verständigt habe. Das Verhalten von ihm habe sich verändert, er sei gewalttätig geworden. Auf die Frage, ob sie XXXX gesagt habe, dass sie gehen wolle, gab die BF an, sie habe gegen das Fenster geschlagen, aber hinter dem Fester sei ein Gitter gewesen, sodass sie nicht aus dem Raum herausgekommen sei. XXXX habe sie dann in ein anderes Zimmer gebracht und ihr gesagt, wenn sie das nochmals mache, werde er sie umbringen. XXXX sei etwa XXXX Jahre alt, habe XXXX . Er hätte sonst keine besonderen Merkmale gehabt. In der Folge beschrieb die BF das Fahrzeug von XXXX , das Haus von außen, die Raumaufteilung sowie die Räumlichkeiten im Haus. Sie gab weiters an, sie habe sich nicht immer frei bewegen können im Haus, manchmal habe sie aber auch herumlaufen dürfen. Zeitlich habe sie sich an einer Uhr im Wohnzimmer orientiert. Es habe keinen Kalender gegeben und sie wisse bis heute nicht, wie lange sie in dem Raum gewesen wäre. Sie habe immer in das Badezimmer gehen dürfen, und immer Zugang zu Wasser gehabt. Sie habe immer Zugang zu Hygieneartikel gehabt. Andere Personen wären nicht im Haus von XXXX gewesen. Sie habe am Anfang natürlich immer wieder geweint und auch mehrmals versucht zu gehen, die Türe wäre aber immer versperrt gewesen. Wenn er gegangen wäre, habe er von außen zugesperrt, wenn er hier gewesen wäre, dann von innen. Sie habe XXXX nicht gefragt, wann sie gehen dürfe. Er habe sie zuvor schon mehrmals geschlagen und sie hätte ihre Hoffnung schon verloren gehabt. XXXX habe sie viermal ausgepeitscht. Sonst habe er sie nie geschlagen oder an den Haaren gerissen oder so. Wenn sie gefragt werde, wieso er das gemacht habe, gebe sie an, er habe nichts dazu gesagt, das wäre grundlos gewesen. Die Schläge mit dem Gürtel hätten das letzte Mal vor etwa drei Wochen stattgefunden. Die anderen Male wären mehr am Anfang gewesen. Genaueres könne sie nicht sagen. Sie denke die ersten drei Male wären im ersten Monat gewesen. Sie habe an zwei Stellen Narben. Er habe meistens fünf- bis sechsmal zugeschlagen. Sie habe sich am Anfang natürlich gegen XXXX gewehrt, besonders dann, wenn er versucht habe, sie zu fesseln. Er sei aber stark gewesen und sie habe sich nicht richtig wehren können. Wenn sie gefragt werde, ob sie bei den Vergewaltigungen oder auch sonst immer gefesselt worden wäre, gab sie an, er habe sie auch einfach so gefesselt, um ihre Freiheit einzuschränken. Bei der römisch 40 durchgeführten Zeugenvernehmung vor der LPD römisch 40 gab die BF im Wesentlichen an, sie sei heute zur Fremdenpolizei in römisch 40 gekommen und habe dort im Zuge der fremdenrechtlichen Einvernahme Anzeige über eine Vergewaltigung, welche sich in Deutschland am römisch 40 in einem Haus in römisch 40 ereignet habe, erstattet. Sie sei am römisch 40 nach römisch 40 gekommen und dort zur Fremdenpolizei gegangen. Sie habe dann eine Unterkunft zugewiesen bekommen, wo sie bis römisch 40 gewesen wäre. Danach habe sie die Asylunterkunft verlassen und sei bei „ römisch 40 “ untergekommen, dies deswegen, weil einer der Afghanen in der Unterkunft sie erkannt und ihrem Vater habe Bescheid geben wollen, dass die BF nach Deutschland geflüchtet sei. römisch 40 habe sie auf der Straße kennengelernt am römisch 40 , etwa römisch 40 von der Asylunterkunft weg. römisch 40 habe sie gefragt, ob sie Iranerin sei. Sie habe dann gesagt, sie komme aus Afghanistan. Er habe sie gefragt, warum sie um diese Uhrzeit nicht in ihrer Unterkunft sei und sie habe ihm dann von dem Vorfall erzählt, daraufhin habe er sie gefragt, ob er ihr eine Unterkunft anbieten könne. Sie seien dann etwa römisch 40 bis zu seinem Auto gelaufen und habe er ihr gesagt, dass sie in einer anderen Unterkunft einen Platz bekomme. Er habe gesagt, er werde die Polizei informieren wegen eines anderen Platzes. Da sie die letzten drei Nächte nicht richtig geschlafen hätte, sei sie sehr müde gewesen und im Auto eingeschlafen. Sie könne deswegen nicht sagen, wo sie hingefahren seien. Sie könne sich an die Fahrt selbst nicht erinnern. Am ersten und zweiten Tag habe sich römisch 40 ihr gegenüber normal verhalten. Er habe ihr gesagt, er habe die Polizei verständigt und das Verfahren sei am Laufen. Deshalb sei sie auch bei ihm geblieben. Dann habe er angefangen, sie mit einem Gürtel zu schlagen. Er habe sie ausgepeitscht. Sie sei vom römisch 40 bei römisch 40 gewesen. Wenn sie gefragt werde, ab wann sie nicht mehr freiwillig bei römisch 40 gewesen wäre, gebe sie an, nach etwa römisch 40 wäre ihr bewusst geworden, dass er keine Polizei verständigt habe. Das Verhalten von ihm habe sich verändert, er sei gewalttätig geworden. Auf die Frage, ob sie römisch 40 gesagt habe, dass sie gehen wolle, gab die BF an, sie habe gegen das Fenster geschlagen, aber hinter dem Fester sei ein Gitter gewesen, sodass sie nicht aus dem Raum herausgekommen sei. römisch 40 habe sie dann in ein anderes Zimmer gebracht und ihr gesagt, wenn sie das nochmals mache, werde er sie umbringen. römisch 40 sei etwa römisch 40 Jahre alt, habe römisch 40 . Er hätte sonst keine besonderen Merkmale gehabt. In der Folge beschrieb die BF das Fahrzeug von römisch 40 , das Haus von außen, die Raumaufteilung sowie die Räumlichkeiten im Haus. Sie gab weiters an, sie habe sich nicht immer frei bewegen können im Haus, manchmal habe sie aber auch herumlaufen dürfen. Zeitlich habe sie sich an einer Uhr im Wohnzimmer orientiert. Es habe keinen Kalender gegeben und sie wisse bis heute nicht, wie lange sie in dem Raum gewesen wäre. Sie habe immer in das Badezimmer gehen dürfen, und immer Zugang zu Wasser gehabt. Sie habe immer Zugang zu Hygieneartikel gehabt. Andere Personen wären nicht im Haus von römisch 40 gewesen. Sie habe am Anfang natürlich immer wieder geweint und auch mehrmals versucht zu gehen, die Türe wäre aber immer versperrt gewesen. Wenn er gegangen wäre, habe er von außen zugesperrt, wenn er hier gewesen wäre, dann von innen. Sie habe römisch 40 nicht gefragt, wann sie gehen dürfe. Er habe sie zuvor schon mehrmals geschlagen und sie hätte ihre Hoffnung schon verloren gehabt. römisch 40 habe sie viermal ausgepeitscht. Sonst habe er sie nie geschlagen oder an den Haaren gerissen oder so. Wenn sie gefragt werde, wieso er das gemacht habe, gebe sie an, er habe nichts dazu gesagt, das wäre grundlos gewesen. Die Schläge mit dem Gürtel hätten das letzte Mal vor etwa drei Wochen stattgefunden. Die anderen Male wären mehr am Anfang gewesen. Genaueres könne sie nicht sagen. Sie denke die ersten drei Male wären im ersten Monat gewesen. Sie habe an zwei Stellen Narben. Er habe meistens fünf- bis sechsmal zugeschlagen. Sie habe sich am Anfang natürlich gegen römisch 40 gewehrt, besonders dann, wenn er versucht habe, sie zu fesseln. Er sei aber stark gewesen und sie habe sich nicht richtig wehren können. Wenn sie gefragt werde, ob sie bei den Vergewaltigungen oder auch sonst immer gefesselt worden wäre, gab sie an, er habe sie auch einfach so gefesselt, um ihre Freiheit einzuschränken.
Auf die Frage nach ihrer Befreiung gab die BF an:
„Als ich in der Früh aufgestanden bin, ging ich in die Dusche. Ich habe mir die Haare gepflegt und danach bin ich in das Wohnzimmer gegangen. Ich wollte wissen, ob das Wohnzimmer zugesperrt war. Diese war aber offen und ich habe gesehen, dass XXXX noch am Schlafen war. Danach bin ich in Richtung Haustüre gegangen und habe versucht, ob auch diese offen ist. Diese war offen. Danach bin ich nochmals in das Wohnzimmer. Dort habe ich die Geldtasche von XXXX auf dem Tisch gesehen und habe € 100,00 herausgenommen. Dann bin ich ganz leise in mein Zimmer gegangen und habe meine Tasche geholt. Ich habe mir Ersatzkleidung aus meinem Zimmer geholt, da ich noch Schlafkleidung anhatte. Ich bin auch mir der Schlafkleidung geflüchtet und habe mich erst im Zug umgezogen.“ „Als ich in der Früh aufgestanden bin, ging ich in die Dusche. Ich habe mir die Haare gepflegt und danach bin ich in das Wohnzimmer gegangen. Ich wollte wissen, ob das Wohnzimmer zugesperrt war. Diese war aber offen und ich habe gesehen, dass römisch 40 noch am Schlafen war. Danach bin ich in Richtung Haustüre gegangen und habe versucht, ob auch diese offen ist. Diese war offen. Danach bin ich nochmals in das Wohnzimmer. Dort habe ich die Geldtasche von römisch 40 auf dem Tisch gesehen und habe € 100,00 herausgenommen. Dann bin ich ganz leise in mein Zimmer gegangen und habe meine Tasche geholt. Ich habe mir Ersatzkleidung aus meinem Zimmer geholt, da ich noch Schlafkleidung anhatte. Ich bin auch mir der Schlafkleidung geflüchtet und habe mich erst im Zug umgezogen.“
Die BF gab weiters an, sie habe sich auf dem Weg zum Bahnhof nichts merken können, auch kenne sie das Kennzeichen des Autos von XXXX nicht. Sie sei von dem Haus etwa XXXX gelaufen. Dort habe sie kein anderes Haus gesehen. Sie sei dann zu einer Kreuzung gekommen und habe andere Personen gesehen. Eine afghanische Frau habe sie dann gefragt, warum sie in so einem Zustand sei. Sie habe ihr nichts erzählt und nur gesagt, dass sie wegwolle. Sie seien dann noch XXXX zu einem Bahnhof gelaufen. Die afghanische Dame habe ihr dann ein Ticket mit dem Geld der BF gekauft. Die Dame habe auch Deutsch gesprochen und sei etwa XXXX Jahre alt gewesen. Den Namen des Bahnhofes könne sie nicht sagen. Sie habe vom Bahnhof nichts gesehen und seien auch wenige Leute vor Ort gewesen. Sie habe kein Restgeld erhalten. Das Zugticket habe sie nicht mehr. Sie könne nicht sagen, wo sie aus dem Zug ausgestiegen wäre. Sie sei etwa XXXX nach dem Aussteigen bis zur Polizeiinspektion gelaufen. Bei dem Bahnhof sei nichts los gewesen. Sie habe auch kein Taxi oder so gesehen. Sie habe etwa XXXX beim Bahnhof auf dem Zug gewartet, dies gemeinsam mit der afghanischen Dame. Das wäre so um 11.00 Uhr gewesen. Die Fahrt habe etwa XXXX Stunden gedauert. Befragt, wie sie zur Fremdenpolizei in XXXX gefunden habe, gab die BF an, das wäre zufällig gewesen. Sie habe nur das Polizeiauto gesehen. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie jemand nach dem Weg gefragt habe oder so. Sie sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. An alles könne sie sich nicht erinnern. Der erste sexuelle Übergriff sei etwa nach fünf bis sechs Tagen gewesen. Sie könne es aber nicht genau sagen. XXXX sei nicht immer zu Hause gewesen, er sei dann immer wieder weg gewesen, manchmal auch zwei bis drei Nächte. Es wären über zehn sexuelle Übergriffe gewesen. Beim ersten Mal sei XXXX stark alkoholisiert gewesen. Er habe aus großer Entfernung schon nach Alkohol gerochen. XXXX . Als sie die Asylunterkunft in XXXX verlassen habe, hätte sie nur eine Hose und eine Tasche gehabt. XXXX habe ihr dann noch Kleidung und Unterwäsche gekauft. XXXX .Die BF gab weiters an, sie habe sich auf dem Weg zum Bahnhof nichts merken können, auch kenne sie das Kennzeichen des Autos von römisch 40 nicht. Sie sei von dem Haus etwa römisch 40 gelaufen. Dort habe sie kein anderes Haus gesehen. Sie sei dann zu einer Kreuzung gekommen und habe andere Personen gesehen. Eine afghanische Frau habe sie dann gefragt, warum sie in so einem Zustand sei. Sie habe ihr nichts erzählt und nur gesagt, dass sie wegwolle. Sie seien dann noch römisch 40 zu einem Bahnhof gelaufen. Die afghanische Dame habe ihr dann ein Ticket mit dem Geld der BF gekauft. Die Dame habe auch Deutsch gesprochen und sei etwa römisch 40 Jahre alt gewesen. Den Namen des Bahnhofes könne sie nicht sagen. Sie habe vom Bahnhof nichts gesehen und seien auch wenige Leute vor Ort gewesen. Sie habe kein Restgeld erhalten. Das Zugticket habe sie nicht mehr. Sie könne nicht sagen, wo sie aus dem Zug ausgestiegen wäre. Sie sei etwa römisch 40 nach dem Aussteigen bis zur Polizeiinspektion gelaufen. Bei dem Bahnhof sei nichts los gewesen. Sie habe auch kein Taxi oder so gesehen. Sie habe etwa römisch 40 beim Bahnhof auf dem Zug gewartet, dies gemeinsam mit der afghanischen Dame. Das wäre so um 11.00 Uhr gewesen. Die Fahrt habe etwa römisch 40 Stunden gedauert. Befragt, wie sie zur Fremdenpolizei in römisch 40 gefunden habe, gab die BF an, das wäre zufällig gewesen. Sie habe nur das Polizeiauto gesehen. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie jemand nach dem Weg gefragt habe oder so. Sie sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. An alles könne sie sich nicht erinnern. Der erste sexuelle Übergriff sei etwa nach fünf bis sechs Tagen gewesen. Sie könne es aber nicht genau sagen. römisch 40 sei nicht immer zu Hause gewesen, er sei dann immer wieder weg gewesen, manchmal auch zwei bis drei Nächte. Es wären über zehn sexuelle Übergriffe gewesen. Beim ersten Mal sei römisch 40 stark alkoholisiert gewesen. Er habe aus großer Entfernung schon nach Alkohol gerochen. römisch 40 . Als sie die Asylunterkunft in römisch 40 verlassen habe, hätte sie nur eine Hose und eine Tasche gehabt. römisch 40 habe ihr dann noch Kleidung und Unterwäsche gekauft. römisch 40 .
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin am 02.07.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin am 02.07.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
Mit Schreiben vom 03.07.2024 erklärte Deutschland sich zur Übernahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für zuständig. Mit Schreiben vom 03.07.2024 erklärte Deutschland sich zur Übernahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für zuständig.
4. Am 16.07.2024 erfolgte die Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab sie an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen.
XXXX . Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Es sei alles korrekt protokolliert und ihre Angaben rückübersetzt worden. Sie habe keine Familienangehörigen im Bereich der europäischen Union. Sie sei ledig XXXX . Sie habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. In XXXX habe sie einen Reisepass gehabt, dieser sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Befragt nach ihrem Reiseweg gebe sie an, von XXXX sei sie in den Iran gegangen, dann in die Türkei. Der Rest sei ihr nicht gesagt worden. Der Schlepper habe einfach gemeint, er gehe vor und sie gehe nach. Sie sei in der Türkei zu Fuß weiter gekommen. In welches Land sie nach Verlassen der Türkei gekommen wäre, wisse sie nicht. Es sei richtig, dass sie in Deutschland aufhältig gewesen wäre. Dort wären ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei drei Tage in Deutschland aufhältig gewesen und zwar in einem Camp. Den Ort könne sie nicht nennen. Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung XXXX genannt habe, gab die BF an, nein, das habe sie dort auch nicht angegeben. Sie glaube, sie hätten das selber gefunden und dann eingetragen. Sie habe es wirklich nicht gewusst. Auch als der Schlepper sie in Deutschland herausgelassen hätte, habe sie nicht gewusst, wo sie sei. Wenn sie gefragt werde, was sie nach den drei Tagen im Camp gemacht habe, gebe sie an, sie sei dann bei jemand anderen gewesen und zwar bei einem iranischen Mann. Das wäre in Deutschland gewesen, wo genau, wisse sie nicht. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Deutschland gebe sie an, sie sei vergewaltigt worden von dem Mann, bei dem sie gewesen wäre. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab die BF an, sie möchte das nicht. Sie sei aus XXXX geflohen. Sie sei dann hierher geflohen. Hier sei ihr dann etwas Schlimmes passiert. Sie ertrage das nicht mehr. Das was ihr passiert wäre, sei der Grund, warum sie nicht mehr nach Deutschland wolle. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, gebe es nicht. XXXX . Sie habe die Vergewaltigung in Deutschland nicht bei der Polizei angezeigt. Als sie von dort geflohen wäre, sei sie hierher nach Österreich gekommen. Sie habe das hier in Österreich angezeigt. Sie habe das Camp in Deutschland nach drei Tagen verlassen, weil dort eine Person gewesen wäre, die ihren Vater kenne. Sie habe die Person erkannt und Angst bekommen. Sie habe die Person nicht so gekannt, sondern die Person habe sie erkannt. Befragt, was konkret vorgefallen sei, gebe sie an, sie sei von einem Mann gefragt worden, ob sie die Tochter von ihm sei. Sie habe das verneint. Er habe gemeint, er habe sie erkannt, sie sei das. Sie glaube, er sei mit seiner Familie da gewesen. Dieser Mann sei auch Asylwerber in diesem Camp gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Vater erfahre, dass sie dort sei. Sie habe das Camp dann aus Angst verlassen. Wenn sie gefragt werde, warum sie dies nicht den Betreuern im Camp mitgeteilt habe, um eventuell woandershin verlegt zu werden, gebe sie an, an so etwas habe sie im Moment nicht gedacht. Sie sei dann zu dem iranischen Mann in seine Wohnung gegangen. Über Vorhalt, dass sie bei der Befragung am XXXX angegeben habe, in einem Haus gewesen zu sein, gab sie an, ja, es sei ein Haus gewesen. Sie habe den Mann kennengelernt, als sie aus dem Camp hinaus sei, sie glaube, sie sei so XXXX entfernt vom Camp gewesen, dann sei er gekommen und habe sie gefragt, ob sie Iranerin sei, sie habe gesagt, nein, Afghanin. Er habe sie dann gefragt, warum sie nicht ins Camp gehe und habe sie das dann erklärt. Er habe zur ihr dann gesagt, sie solle mit zu ihm kommen und so lange bleiben, bis sie eine andere Unterkunft bekomme und er würde auch die Polizei anrufen. Als sie dann bei ihm zu Hause gewesen wäre, habe er aber nicht angerufen. Sie habe sich nichts dabei gedacht, mit einem fremden Mann nach Hause zu fahren. Er sei um einiges älter gewesen, so alt wie ihr Vater. Befragt, warum sie nicht weggegangen wäre, nachdem der Mann die Polizei nicht angerufen hätte, gab die BF an, er habe die Türe abgeschlossen und sie nicht gelassen. Sie habe gesagt, dass sie gehen möchte. Er habe sie zunächst auch angelogen und gesagt, er habe angerufen und das Camp würde schauen, das die BF eine andere Unterkunft bekomme. Aber nach einiger Zeit, damit meine sie, nach ein paar Tagen, habe sie gemerkt, dass er lüge. Der Mann sei nicht immer zu Hause gewesen. Manchmal sei er zwei Tage nicht da gewesen, dann wieder drei Tage. Sie habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen. Die Tür sei verschlossen gewesen und die Fenster hätten Gitter gehabt. Befragt, wie es ihr letztlich gelungen wäre, herauszukommen, gab die BF an, sie habe sich an einem Tag geduscht, er sei gekommen und auf der Couch eingeschlafen, er sei anscheinend sehr müde gewesen. Sie habe gesehen, dass die Türe offen gewesen wäre. Sein Portemonnaie sei auf dem Tisch gelegen und sie habe 100 Euro herausgenommen und sei dann heraus, die Tür sei nicht verschlossen gewesen, er habe sie nicht offen gehabt, sie sei aber nicht verschlossen gewesen. Sie sei dann einer Frau begegnet, einer Afghanin, die auch schon um einiges älter gewesen wäre. Sie habe dieser mitgeteilt, dass sie von hier weg möchte. Die Frau habe ihr dann ein Ticket besorgt, die BF habe ihr das Geld dafür gegeben. Sie sei dann noch ca. eine Stunde an der Zughaltestelle gewesen. Die Frau sei bei ihr gewesen und habe mit ihr eine Stunde lang gewartet. Dann sei sie von dort weg. Sie sei in den Zug eingestiegen. Sie sei dann einige Stunden in diesem Zug gewesen, dann sei sie ausgestiegen, sie wisse leider den Namen dort nicht genau. Sie sei dann XXXX zu Fuß unterwegs gewesen und dann bei der österreichischen Polizei gewesen. Sie habe nicht gewusst, wohin der Zug fahre, die Frau habe ihr gesagt, dass sie sie Richtung Österreich schicke. Sie wisse nicht, warum die Frau sie Richtung Österreich schicken wollte. Die Frau habe ihr alles genau erklärt und ihr gesagt, wo sie aussteigen solle. Den Namen wo sie aussteigen sollte, wisse sie nicht mehr. Die Frau habe ihr auch nicht gesagt, was sie dort machen solle. Sie habe nur gesagt, sie solle dort aussteigen und fertig. Sie habe die Frau auch nicht gefragt, was sie dort machen solle. Es sei auch nichts in ihrem Kopf gewesen in dem Moment. Sie habe der Frau nicht erzählt, dass sie eingesperrt gewesen wäre, weil sie nur weg von dort gewollt habe. Sie habe einfach nicht daran gedacht, zur Polizei zu gehen. Das Zugticket habe sie im Zug gelassen. Sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, als sie ausgestiegen sei und später draufgekommen sei, dass sie es im Zug gelassen habe. Befragt, wie sie zur österreichischen Polizeistation gefunden habe, gab die BF an, sie sei dort sehr viel hin und her gegangen und habe dann gesehen, dass die Polizei dort sei und sei dann dort einfach hinein gegangen. Sie hätte sonst keinen anderen Platz gehabt. Wohin hätte sie sonst gehen sollen. Sie wolle auf gar keinen Fall zurück nach Deutschland. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und ihr rückübersetzt worden. römisch 40 . Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Es sei alles korrekt protokolliert und ihre Angaben rückübersetzt worden. Sie habe keine Familienangehörigen im Bereich der europäischen Union. Sie sei ledig römisch 40 . Sie habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. In römisch 40 habe sie einen Reisepass gehabt, dieser sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Befragt nach ihrem Reiseweg gebe sie an, von römisch 40 sei sie in den Iran gegangen, dann in die Türkei. Der Rest sei ihr nicht gesagt worden. Der Schlepper habe einfach gemeint, er gehe vor und sie gehe nach. Sie sei in der Türkei zu Fuß weiter gekommen. In welches Land sie nach Verlassen der Türkei gekommen wäre, wisse sie nicht. Es sei richtig, dass sie in Deutschland aufhältig gewesen wäre. Dort wären ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei drei Tage in Deutschland aufhältig gewesen und zwar in einem Camp. Den Ort könne sie nicht nennen. Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung römisch 40 genannt habe, gab die BF an, nein, das habe sie dort auch nicht angegeben. Sie glaube, sie hätten das selber gefunden und dann eingetragen. Sie habe es wirklich nicht gewusst. Auch als der Schlepper sie in Deutschland herausgelassen hätte, habe sie nicht gewusst, wo sie sei. Wenn sie gefragt werde, was sie nach den drei Tagen im Camp gemacht habe, gebe sie an, sie sei dann bei jemand anderen gewesen und zwar bei einem iranischen Mann. Das wäre in Deutschland gewesen, wo genau, wisse sie nicht. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Deutschland gebe sie an, sie sei vergewaltigt worden von dem Mann, bei dem sie gewesen wäre. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab die BF an, sie möchte das nicht. Sie sei aus römisch 40 geflohen. Sie sei dann hierher geflohen. Hier sei ihr dann etwas Schlimmes passiert. Sie ertrage das nicht mehr. Das was ihr passiert wäre, sei der Grund, warum sie nicht mehr nach Deutschland wolle. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, gebe es nicht. römisch 40 . Sie habe die Vergewaltigung in Deutschland nicht bei der Polizei angezeigt. Als sie von dort geflohen wäre, sei sie hierher nach Österreich gekommen. Sie habe das hier in Österreich angezeigt. Sie habe das Camp in Deutschland nach drei Tagen verlassen, weil dort eine Person gewesen wäre, die ihren Vater kenne. Sie habe die Person erkannt und Angst bekommen. Sie habe die Person nicht so gekannt, sondern die Person habe sie erkannt. Befragt, was konkret vorgefallen sei, gebe sie an, sie sei von einem Mann gefragt worden, ob sie die Tochter von ihm sei. Sie habe das verneint. Er habe gemeint, er habe sie erkannt, sie sei das. Sie glaube, er sei mit seiner Familie da gewesen. Dieser Mann sei auch Asylwerber in diesem Camp gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Vater erfahre, dass sie dort sei. Sie habe das Camp dann aus Angst verlassen. Wenn sie gefragt werde, warum sie dies nicht den Betreuern im Camp mitgeteilt habe, um eventuell woandershin verlegt zu werden, gebe sie an, an so etwas habe sie im Moment nicht gedacht. Sie sei dann zu dem iranischen Mann in seine Wohnung gegangen. Über Vorhalt, dass sie bei der Befragung am römisch 40 angegeben habe, in einem Haus gewesen zu sein, gab sie an, ja, es sei ein Haus gewesen. Sie habe den Mann kennengelernt, als sie aus dem Camp hinaus sei, sie glaube, sie sei so römisch 40 entfernt vom Camp gewesen, dann sei er gekommen und habe sie gefragt, ob sie Iranerin sei, sie habe gesagt, nein, Afghanin. Er habe sie dann gefragt, warum sie nicht ins Camp gehe und habe sie das dann erklärt. Er habe zur ihr dann gesagt, sie solle mit zu ihm kommen und so lange bleiben, bis sie eine andere Unterkunft bekomme und er würde auch die Polizei anrufen. Als sie dann bei ihm zu Hause gewesen wäre, habe er aber nicht angerufen. Sie habe sich nichts dabei gedacht, mit einem fremden Mann nach Hause zu fahren. Er sei um einiges älter gewesen, so alt wie ihr Vater. Befragt, warum sie nicht weggegangen wäre, nachdem der Mann die Polizei nicht angerufen hätte, gab die BF an, er habe die Türe abgeschlossen und sie nicht gelassen. Sie habe gesagt, dass sie gehen möchte. Er habe sie zunächst auch angelogen und gesagt, er habe angerufen und das Camp würde schauen, das die BF eine andere Unterkunft bekomme. Aber nach einiger Zeit, damit meine sie, nach ein paar Tagen, habe sie gemerkt, dass er lüge. Der Mann sei nicht immer zu Hause gewesen. Manchmal sei er zwei Tage nicht da gewesen, dann wieder drei Tage. Sie habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen. Die Tür sei verschlossen gewesen und die Fenster hätten Gitter gehabt. Befragt, wie es ihr letztlich gelungen wäre, herauszukommen, gab die BF an, sie habe sich an einem Tag geduscht, er sei gekommen und auf der Couch eingeschlafen, er sei anscheinend sehr müde gewesen. Sie habe gesehen, dass die Türe offen gewesen wäre. Sein Portemonnaie sei auf dem Tisch gelegen und sie habe 100 Euro herausgenommen und sei dann heraus, die Tür sei nicht verschlossen gewesen, er habe sie nicht offen gehabt, sie sei aber nicht verschlossen gewesen. Sie sei dann einer Frau begegnet, einer Afghanin, die auch schon um einiges älter gewesen wäre. Sie habe dieser mitgeteilt, dass sie von hier weg möchte. Die Frau habe ihr dann ein Ticket besorgt, die BF habe ihr das Geld dafür gegeben. Sie sei dann noch ca. eine Stunde an der Zughaltestelle gewesen. Die Frau sei bei ihr gewesen und habe mit ihr eine Stunde lang gewartet. Dann sei sie von dort weg. Sie sei in den Zug eingestiegen. Sie sei dann einige Stunden in diesem Zug gewesen, dann sei sie ausgestiegen, sie wisse leider den Namen dort nicht genau. Sie sei dann römisch 40 zu Fuß unterwegs gewesen und dann bei der österreichischen Polizei gewesen. Sie habe nicht gewusst, wohin der Zug fahre, die Frau habe ihr gesagt, dass sie sie Richtung Österreich schicke. Sie wisse nicht, warum die Frau sie Richtung Österreich schicken wollte. Die Frau habe ihr alles genau erklärt und ihr gesagt, wo sie aussteigen solle. Den Namen wo sie aussteigen sollte, wisse sie nicht mehr. Die Frau habe ihr auch nicht gesagt, was sie dort machen solle. Sie habe nur gesagt, sie solle dort aussteigen und fertig. Sie habe die Frau auch nicht gefragt, was sie dort machen solle. Es sei auch nichts in ihrem Kopf gewesen in dem Moment. Sie habe der Frau nicht erzählt, dass sie eingesperrt gewesen wäre, weil sie nur weg von dort gewollt habe. Sie habe einfach nicht daran gedacht, zur Polizei zu gehen. Das Zugticket habe sie im Zug gelassen. Sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, als sie ausgestiegen sei und später draufgekommen sei, dass sie es im Zug gelassen habe. Befragt, wie sie zur österreichischen Polizeistation gefunden habe, gab die BF an, sie sei dort sehr viel hin und her gegangen und habe dann gesehen, dass die Polizei dort sei und sei dann dort einfach hinein gegangen. Sie hätte sonst keinen anderen Platz gehabt. Wohin hätte sie sonst gehen sollen. Sie wolle auf gar keinen Fall zurück nach Deutschland. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und ihr rückübersetzt worden.
XXXX . römisch 40 .
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Zu Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen (Stand März 2024):
COVID-19
Alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, einschließlich der Asylbewerber, sind berechtigt, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Zugang zu Covid-19-Impfstoffen richtet sich nach dem Aufenthalt in Deutschland und nicht nach dem Krankenversicherungsstatus (AIDA 4.2023).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Überblick über das deutsche Asylverfahren:
(Quelle: AIDA 4.2023)
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024
Dublin-Rückkehrer
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
- BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Vulnerable:
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinischen Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023).
Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerablen Antragstellern beraten. Die Richtlinien des BAMF sehen vor, dass die folgenden Fälle besonders sensibel und gegebenenfalls von speziell geschulten Entscheidern behandelt werden: unbegleitete Minderjährige; Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung; Opfer von Menschenhandel; und Opfer von Folter und Traumatisierung. Stellt sich während der Anhörung heraus, dass ein Asylwerber zu einer dieser Gruppen gehört, ist der Beamte, der die Anhörung durchführt, verpflichtet, zusätzlich zur Benachrichtigung der Aufnahmeeinrichtung einen Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Anwälte haben berichtet, dass die Einführung von Sonderbeauftragten zu einer gewissen Verbesserung bei der Bearbeitung von sensiblen Fällen geführt hat, aber es gab auch Beispiele von Fällen, in denen Hinweise auf Traumata und sogar ausdrückliche Hinweise auf Folter nicht dazu führten, dass Sonderbeauftragte hinzugezogen wurden (AIDA 4.2023).
In Deutschland liegt die Unterbringung von Asylwerbern in der Zuständigkeit der Bundesländer. Nach ihrer Ankunft und Registrierung sind Asylwerber gesetzlich verpflichtet, während der Prüfung des Asylantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt diese Verpflichtung allerdings nur für bis zu sechs Monate und für Vulnerable kann diese generell beendet werden, wenn z.B. eine besondere Unterbringung notwendig ist. Die Bundesländer prüfen, ob die Antragsteller besondere Unterbringungsbedürfnisse haben und berücksichtigen diese durch besondere Maßnahmen. So werden beispielsweise Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre minderjährigen Kinder in der Regel gemeinsam in besonders geschützten Bereichen der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Einige Bundesländer bieten spezielle Aufnahmeeinrichtungen, z.B. für allein reisende Frauen und Familien, Personen mit körperlichen Behinderungen, LGBTIQ-Personen oder Opfer von Menschenhandel (BAMF/EUAA 5.3.2023).
2019 wurden die Bundesländer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen und vulnerablen Personen bei der Unterbringung von Asylwerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA 4.2023). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Programme zur Identifizierung vulnerabler Personen und spezielle Programme zu deren Schutz vor Gewalt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Besondere Bedürfnisse sollen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, und Sozialarbeiter oder medizinisches Personal in den Aufnahmeeinrichtungen können bei der spezifischen medizinischen Behandlung helfen. Die Praktiken unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und auch von Kommune zu Kommune. Die AnkER-Zentren und die funktional gleichwertigen Aufnahmezentren sehen in der Regel eine getrennte Unterbringung von allein reisenden Frauen und teilweise auch von anderen vulnerablen Gruppen vor (AIDA 4.2023). NGOs bieten Beratung oder Hilfe durch niedrigschwellige psychosoziale Beratung vor Ort; sie können die Betroffenen an externe professionelle Dienste verweisen (BAMF/EUAA 5.3.2023).
Unbegleitete Minderjährige:
Unbegleitete Minderjährige, die nicht aufgrund irregulärer Einreise sofort zurückgeführt werden, werden in der Gemeinde, in der sie den ersten Behördenkontakt hatten oder aufgegriffen wurden, in die vorläufige Obhut des Jugendamtes genommen. In dieser Phase der vorläufigen Inobhutnahme prüft das örtliche Jugendamt, welches Jugendamt letztlich zuständig ist und ob der Minderjährige dem bundesweiten Verteilungsverfahren unterzogen werden kann. Nachdem das zuständige Jugendamt ermittelt wurde, wird das reguläre Inobhutnahmeverfahren eingeleitet. Es umfasst die Bestellung eines Vormunds durch das zuständige Familiengericht und das so genannte Clearingverfahren, bei dem geprüft wird, ob es Alternativen zum Asylantrag gibt, wie z.B. die Familienzusammenführung in einem Drittstaat oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Vormund muss den Asylantrag für den unbegleiteten Minderjährigen schriftlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des Asylverfahrens, aber auch als persönlicher Ansprechpartner für die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und für die vom Jugendamt durchgeführte Unterstützung. In den meisten Fällen fungiert das Jugendamt als Vormund für den Minderjährigen, aber es gibt auch ehrenamtliche Vormunde mit spezieller Ausbildung. Oft sind die von den Jugendämtern bestellten Vormunde nicht in der Lage, die Minderjährigen im Asylverfahren ausreichend zu betreuen, da sie überlastet sind. Manche Vormunde in den Jugendämtern sind für bis zu 50 Minderjährige gleichzeitig zuständig. Eine weitere Herausforderung ist das fehlende spezifische Wissen über das Asylrecht, vor allem bei ehrenamtlichen Vormunden (AIDA 4.2023).
Das BAMF ist nicht für die Altersfeststellung zuständig, sondern verweist alle vorgeblich unbegleitet minderjährigen Asylwerber an das örtliche Jugendamt. Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt das Alter des unbegleiteten Minderjährigen feststellen. Dies geschieht entweder durch Dokumente oder auf Basis einer „qualifizierten Überprüfung“ (Gespräch, visueller Eindruck) durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Amtes. Im Rahmen dieser qualifizierten Überprüfung kann das Amt Sachverständige und Zeugen anhören oder schriftliche Beweise sammeln. Nur in Fällen, in denen Zweifel am Alter auf diese Weise nicht ausgeräumt werden können, kann das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung mit den "sorgfältigsten Methoden" veranlassen. In der Praxis werden unterschiedliche Methoden angewandt, darunter Röntgenaufnahmen des Gebisses, des Schlüsselbeins oder des Handgelenks. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich, dieses hat aber keine aufschiebende Wirkung. In der Praxis werden die Ergebnisse der Altersfeststellung jedoch nur selten angefochten. Da für die Altersfeststellung verschiedene Jugendämter und Familiengerichte zuständig sind, liegen keine Statistiken über die Anzahl und den Ausgang von Altersfeststellungen vor (AIDA 4. 2023).
Für unbegleitete Minderjährige muss sich das Jugendamt um eine angemessene Unterbringung bemühen. Das kann in einer privaten Unterbringung bei Verwandten, bei Pflegefamilien, in allgemeinen Kinderheimen oder in speziellen, auf die Bedürfnisse ausländischer unbegleiteter Minderjähriger zugeschnittenen Kinderheimen (Clearinghäusern) der Fall sein. Die Art der Unterbringung variiert je nach Bundesland und den ver