Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G312 2297766-1/2Z
T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Burghard SEYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Dr. Burghard SEYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF stelle mit seinem Verhalten – Suchtgifthandel – eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und wurde diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, auf die individuelle Situation des BF einzugehen. Der BF war vor seiner Verurteilung in Österreich unbescholten, er verfüge über Familienangehörige, Cousine, in Österreich, könne bei dieser wohnen und habe daher den elektronischen Hausarrest beantragt. Sie besuche ihn jede Woche in Haft und sei eine starke Bindung zu ihr und ihren drei Kindern vorhanden. Somit bestehe jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Es würden weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) ist ungarischer Staatsbürger, am XXXX in XXXX , Ungarn, geboren, ledig und EU Bürger.Der Beschwerdeführer (BF) ist ungarischer Staatsbürger, am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn, geboren, ledig und EU Bürger.
Der BF verfügt in Deutschland über einen Wohnsitz in D-46446 XXXX , XXXX und ist dort wohnhaft. In Deutschland lebt sein minderjähriges Kind, für welches er unterhaltspflichtig ist. In Österreich scheinen Wohnsitzmeldungen von XXXX bis XXXX im Hotel XXXX mit Nebenwohnsitz und ab XXXX mit Hauptwohnsitz sowie derzeit in der JA auf. Der BF verfügt in Deutschland über einen Wohnsitz in D-46446 römisch 40 , römisch 40 und ist dort wohnhaft. In Deutschland lebt sein minderjähriges Kind, für welches er unterhaltspflichtig ist. In Österreich scheinen Wohnsitzmeldungen von römisch 40 bis römisch 40 im Hotel römisch 40 mit Nebenwohnsitz und ab römisch 40 mit Hauptwohnsitz sowie derzeit in der JA auf.
Mit Urteil vom LG XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wegen Verbrechen nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, dritter Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, §§ 28 Abs. 1 erster Fall, 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafzeit ab 22.05.2024, die U-Haft vom XXXX bis XXXX wurden angerechnet. Mit Urteil vom LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wegen Verbrechen nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, dritter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall, 28 Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafzeit ab 22.05.2024, die U-Haft vom römisch 40 bis römisch 40 wurden angerechnet.
Der Verurteilung liegen die Verbrechen des Suchtgifthandels und zwar Kokain, Cannabiskraut und Extasy-Tabletten in einer mehrfach übersteigenden Grenzmenge, welches er zuvor aus Holland über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, zugrunde. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, die geständige reumütige Verantwortung, die Sicherstellung von Suchtmittel, Konfiskation, Gewöhnung an Suchtgift, erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen
In Österreich leben entfernte Verwandte des BF, seine Cousine mit ihren drei Kindern, ansonsten verfügt der BF überkeine Familienangehörige in Österreich. Er ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF stelle mit seinem Verhalten – Suchtgifthandel – eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen.
Die BF hielt sich lediglich zu Besuchszwecken (Meldung im Hotel) für kurze Zeit in Österreich auf. Er ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Es leben laut eigenen Angaben des BF, seine Cousine mit ihren drei Kindern in Österreich, das Gewicht der Beziehung zu diesen wird jedoch dadurch gravierend relativiert, dass der BF über einen längeren Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Die Wohnsitzmeldung bei einer Cousine erfolgte nach der Inhaftnahme und laut eigenen Angaben, da er den elektronischen Hausarrest beantragen wird bzw. beantragte. Der Kontakt zu seiner Cousine ist schon seit längerer Zeit auf Telefonate (er lebt seit vielen Jahren in Deutschland) oder eventuellen Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und zwar mit Kokain, Cannabiskraut und Extasy-Tabletten in einer mehrfach übersteigenden Grenzmenge, welches er zuvor aus Holland über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Zudem lebt seine Kernfamilie in Deutschland bzw. Ungarn.
Eine Abschiebung des BF stellt somit keine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar, haben doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und ist in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.Eine Abschiebung des BF stellt somit keine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar, haben doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und ist in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls im Ausland abzuwarten.
Es ist der Beschwerde daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2297766.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024