Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W280 2286912-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1969, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Peter POLLAK, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Hauptstraße 47/23 und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1969, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Peter POLLAK, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Hauptstraße 47/23 und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am August 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am August 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er sei, als der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, von der Ukraine zu seiner Mutter nach Tschetschenien gezogen. Nach seiner Einreise habe er zur Polizei müssen und sei dort gefragt worden, wann er nach Tschetschenien eingereist sei und wann er wieder ausreisen werde. Er habe darauf geantwortet, dass er bleiben werde, woraufhin er jeden Tag per Telefon mitteilen habe müssen, wo er sich aufhalte. Auch sei er mehrmals mitgenommen und gezwungen worden, schlecht über die Ukraine zu reden. Er hätte ein Interview geben und sagen sollen, dass er Nazis in der Ukraine gesehen habe. Das habe er jedoch verweigert, woraufhin er geschlagen worden sei. Zudem sei ihm eine Woche Zeit gegeben worden, um es sich nochmals zu überlegen. In dieser Woche habe er dann Tschetschenien verlassen.
2. Am XXXX 10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei - als der Ukraine-Krieg ausgebrochen sei - zu seiner Mutter nach Tschetschenien gezogen. Im März oder April sei ein Polizist zu ihm ins Haus seiner Mutter gekommen und habe ihm ein Handy überreicht. Über dieses Handy sei er von einer Person gefragt worden, wann er nach Tschetschenien gereist sei und wann er wieder ausreise. Woraufhin er angegeben habe, er könne nicht zurück, da dort Krieg herrsche. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er Videoanrufe erhalten werde und immer erreichbar sowie zu Hause sein müsse. Einmal sei er zur Polizeistation mitgenommen und befragt worden, wie er zum Krieg stehe. Dort habe man gewusst, dass er Teilnehmer vom Dschochar-Dudajev Bataillon in der Ukraine gekannt habe. Unter anderem sei er auch gefragt worden, ober er für die Ukraine kämpfen werde und ob er wisse, dass dort Nazis seien. Der BF habe darauf geantwortet, er wohne seit 20 Jahren in der Ukraine und habe noch nie Nazis gesehen. Er hätte dann ein Interview geben und sagen sollen, dass er in der Ukraine Nazis gesehen habe. Im Zuge dessen sei er 1 ½ Tage bei ihnen gewesen, ehe er wegen seinem Blutdruck von ihnen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Vom Krankenhaus sei er nach Hause gegangen und habe vier bis fünf Tage später das Land verlassen. Zudem legte der BF den Ausdruck eines Fotos vor, laut welchem ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei.2. Am römisch 40 10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei - als der Ukraine-Krieg ausgebrochen sei - zu seiner Mutter nach Tschetschenien gezogen. Im März oder April sei ein Polizist zu ihm ins Haus seiner Mutter gekommen und habe ihm ein Handy überreicht. Über dieses Handy sei er von einer Person gefragt worden, wann er nach Tschetschenien gereist sei und wann er wieder ausreise. Woraufhin er angegeben habe, er könne nicht zurück, da dort Krieg herrsche. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er Videoanrufe erhalten werde und immer erreichbar sowie zu Hause sein müsse. Einmal sei er zur Polizeistation mitgenommen und befragt worden, wie er zum Krieg stehe. Dort habe man gewusst, dass er Teilnehmer vom Dschochar-Dudajev Bataillon in der Ukraine gekannt habe. Unter anderem sei er auch gefragt worden, ober er für die Ukraine kämpfen werde und ob er wisse, dass dort Nazis seien. Der BF habe darauf geantwortet, er wohne seit 20 Jahren in der Ukraine und habe noch nie Nazis gesehen. Er hätte dann ein Interview geben und sagen sollen, dass er in der Ukraine Nazis gesehen habe. Im Zuge dessen sei er 1 ½ Tage bei ihnen gewesen, ehe er wegen seinem Blutdruck von ihnen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Vom Krankenhaus sei er nach Hause gegangen und habe vier bis fünf Tage später das Land verlassen. Zudem legte der BF den Ausdruck eines Fotos vor, laut welchem ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 01.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 01.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch VI.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen und sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise somit keine nachgewiesene, feststellbare, glaubwürdige Gefährdung seiner Person vorgelegen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei ihm jedenfalls zumutbar. Dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde, habe nicht festgestellt werden können, zumal es sich beim BF um einen Mann in arbeitsfähigem Alter handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit im Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er beherrsche die Sprache und habe sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht, sodass er mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut sei. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF fürchte im Fall einer Rückkehr aufgrund der ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung erneut durch das tschetschenische Regime gefoltert oder für den Krieg in der Ukraine rekrutiert zu werde. Dies aufgrund seines jahrzehntelangen Ukraineaufenthaltes, seiner ukrainischen Familienangehörigen, seiner Beziehungen zu Angehörigen des Dschochar-Dudajev Bataillons sowie seiner Rückkehr nach Tschetschenien in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren weise grobe Mängel auf und seien die zitierten Länderberichte de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden Zudem sie auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF somit der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung stehe.
5. Am 20.02.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
6. Am 20.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und zweier gewillkürten Vertretungen – wobei seitens des BF festgehalten wurde, dass Zustellungen im Verfahren zu Handen des Rechtsanwaltes zu erfolgen hätten - statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Ukrainisch.
1.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX im Rajon XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren, wo er bis 1990 lebte, bevor er nach XXXX zog und dort bis zum ersten Tschetschenienkrieg aufhältig war. 1994 zog der BF sodann wiederum in seinen Geburtsort zurück bevor er zusammen mit Verwandten 1995 in die Westukraine zog, wo er sodann bis zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aufhältig war. 1.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Rajon römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren, wo er bis 1990 lebte, bevor er nach römisch 40 zog und dort bis zum ersten Tschetschenienkrieg aufhältig war. 1994 zog der BF sodann wiederum in seinen Geburtsort zurück bevor er zusammen mit Verwandten 1995 in die Westukraine zog, wo er sodann bis zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aufhältig war.
1.1.3. In seinem Heimatort besuchte er zehn Jahre die Schule sowie im Anschluss daran eine Berufsschule im landwirtschaftlichen Bereich.
Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete der BF sich in seinem Herkunftsstaat als auch in der Ukraine sodann auf Baustellen bzw. als Taxifahrer.
1.1.4. Seit dem 05.10.1995 ist er mit der ukrainischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX 1976, standesamtlich verheiratet, wo er mit ihr und den gemeinsamen Söhnen XXXX , geb. XXXX 1997, und XXXX , geb. XXXX 2011, in der Stadt XXXX aufhältig war. Der BF verfügte nach seiner Einreise in die Ukraine lediglich über befristete Aufenthaltserlaubnisse, wobei er eine solche letztmalig bis 2014 bestand und er folglich um keine Verlängerung ansuchte. Bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine war der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine aufhältig. 1.1.4. Seit dem 05.10.1995 ist er mit der ukrainischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 1976, standesamtlich verheiratet, wo er mit ihr und den gemeinsamen Söhnen römisch 40 , geb. römisch 40 1997, und römisch 40 , geb. römisch 40 2011, in der Stadt römisch 40 aufhältig war. Der BF verfügte nach seiner Einreise in die Ukraine lediglich über befristete Aufenthaltserlaubnisse, wobei er eine solche letztmalig bis 2014 bestand und er folglich um keine Verlängerung ansuchte. Bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine war der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine aufhältig.
1.1.5. Der BF kehrt ca. ein bis zwei Wochen nach dem Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine, sohin ca. Anfang März 2022, in seinen Herkunftsort XXXX in Tschetschenien zurück, wo er im Eigentumshaus seiner Mutter lebte und wo er auch behördlich gemeldet war. 1.1.5. Der BF kehrt ca. ein bis zwei Wochen nach dem Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine, sohin ca. Anfang März 2022, in seinen Herkunftsort römisch 40 in Tschetschenien zurück, wo er im Eigentumshaus seiner Mutter lebte und wo er auch behördlich gemeldet war.
1.1.6. Spätestens zwei Monate nach der Rückkehr des BF in die Russische Föderation verließ seine Ehefrau mit den beiden Kindern die Ukraine nach Tschechien, wo diese seither über ein temporäres Bleiberecht verfügen.
Die 84-jährige Mutter, eine Pensionistin, die XXXX jüngeren, im Baugewerbe arbeitenden, Brüder und XXXX Schwestern des BF sowie deren jeweilige Familien leben nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien. Der XXXX Bruder ist seit ca. 10 Jahren in der Teilrepublik XXXX aufhältig. In Tschetschenien leben zudem eine Tante sowie Cousins zweiten und dritten Grades. Die 84-jährige Mutter, eine Pensionistin, die römisch 40 jüngeren, im Baugewerbe arbeitenden, Brüder und römisch 40 Schwestern des BF sowie deren jeweilige Familien leben nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien. Der römisch 40 Bruder ist seit ca. 10 Jahren in der Teilrepublik römisch 40 aufhältig. In Tschetschenien leben zudem eine Tante sowie Cousins zweiten und dritten Grades.
Zur Mutter besteht seitens des BF ein bis zwei Mal pro Monat telefonischer Kontakt. Der Vater des BF ist verstorben.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der BF verließ die Russische Föderation zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Juli 2023 legal per Flugzeug von XXXX über XXXX nach Serbien. Er reiste Anfang August 2023 illegal nach Österreich ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Am XXXX 08.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom XXXX 01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.1.2.1. Der BF verließ die Russische Föderation zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende Juli 2023 legal per Flugzeug von römisch 40 über römisch 40 nach Serbien. Er reiste Anfang August 2023 illegal nach Österreich ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Am römisch 40 08.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom römisch 40 01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.
1.2.2. Der BF lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber. Er weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf und besuchte bisher auch keinen Deutschkurs. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich oder karitativ tätig. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
1.2.3. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, nimmt jedoch wegen der bei ihm bestehenden Hypertonie sowie wegen eines erhöhten PSa - Wertes Medikamente und ist der BF hinsichtlich einer Prostataerkrankung in medizinischer Behandlung. Diese Erkrankungen sind auch in der Russischen Föderation behandelbar.
1.2.4. Der BF ist arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Dem BF droht aufgrund seines über 25 Jahre dauernden Aufenthalts in der Ukraine keine (asylrelevante) Verfolgung in der Russisc