Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AuslBG §20e Abs1 Z2Spruch
W156 2293748-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb, XXXX , StA, Syrien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 04.01.2024, Zl. ABA-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2024, Zl. ABA-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb, römisch 40 , StA, Syrien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 04.01.2024, Zl. ABA-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2024, Zl. ABA-Nr. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 21.11.2018 bis 01.06.2020 inne und beantragte erstmals am 04.05.2020 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und in Folge nach Behebung des Entziehungsbescheides vom 10.04.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich am 05.12.2023.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 21.11.2018 bis 01.06.2020 erteilt wurde und somit nicht die erforderlichen 21 Monate im Berechnungszeitraum von 24 Monaten nicht erfüllt gewesen seien. Zudem weise der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine Versicherungszeiten in Österreich auf.
3. In der Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die fehlenden Versicherungszeiten in Österreich.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da keine 21 Monate Beschäftigung nachgewiesen worden seien.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Mit Parteiengehör vom 24.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
8. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 21.11.2018 bis 01.06.2020. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 21.11.2018 bis 01.06.2020.
Der Beschwerdeführer beantragte am 04.05.2020 fristgerecht und neuerlich am 05.12.2023 die gegenständliche Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Art und Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte wurden von der belangten Behörde im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung angeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle […] der Z 2 […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle […] der Ziffer 2, […] die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. […]
2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. […].
[…]
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
1. eines Erholungsurlaubes,
2. des Wochengeldbezugs,
3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,4. einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.
3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das:
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 21.11.2018 bis 01.06.2020, somit gültig für 18 Monate und 9 Tage. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte), gültig von 21.11.2018 bis 01.06.2020, somit gültig für 18 Monate und 9 Tage.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer schon ausgehend von der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte die Voraussetzungen nicht, da er innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ende des Ablaufs seiner Rot-Weiß-Rot-Karte NICHT 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Daher erfolgte die Versagung der Bestätigung schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht.
Weitere Prüfungen waren daher nicht erforderlich.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Anspruch auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot - Karte plus von seiner Ehegattin als Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus ableiten wolle, kann im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Vornahme der Beurteilung nach §20e Abs.1 Zi.2 AuslBG ist.Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Anspruch auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot - Karte plus von seiner Ehegattin als Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus ableiten wolle, kann im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da Gegenstand des Verfahrens lediglich die Vornahme der Beurteilung nach §20e Absatz , Zi.2 AuslBG ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar keine eindeutige gesetzliche Regelung, aber Judikatur zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar keine eindeutige gesetzliche Regelung, aber Judikatur zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage.
Schlagworte
Antragszeitpunkt Beschäftigungsausmaß Beschwerdevorentscheidung Dauer Rot-Weiß-Rot-Karte plus Versicherungszeiten Voraussetzungen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2293748.1.00Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024